der L L Zezirksliauplmannscsiasi Stegr für den gleichnamigen politischen und Schutbezirk. Ur. 12. Atci,r, ">u 24. Wär; 1910 Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Prännmerationspreis jährlich 5 X, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. L)teyr, 21. März 1910. An alle Gememüe - vorstel/ungen. Hinausgabc der Ncichsgesctz-Blätter. Unter Einem gelangen die Neichsgesetz-Blätter Stück XVII — x«x an die Gemeinde-Vorstehungen zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tage« anher zu berichten. Z. 5499. Steyr, 15. März 1910. An alle Genossenschaften und den Gewerbe- genossenschastrverban- in bierning. Direktiven für Lehrlings-Arbeitsausstellnngett und Lchr- lingS-Ausstesluugsarbeiten. Die Lehrlingsarbeiten-Ausstellungen, die sich im Auslande schon seit langer Zeit als ein erfolgreiches Gewerbe- sörderungsmittel bewährt baben und die vor etwa 12 Jahren anch in den Nahmen der österreichischen Gewerbeförderungsaktion eingefügt wurden, sind seither zu ständigen Veranstaltungen in den meisten Verwaltungsgebieten geworden und in stetigem Ausschwnnge begriffen. In Ansehung dieses Umstandes erscheint es dem Ministerium für öffentliche Arbeiten, in dessen Wirkungskreis die Einflußnahme auf diese Ausstellungen nunmehr fällt, angemessen, auf Grund der gewonnenen Erfahrungen jene Direktiven zu erlassen, deren Befolgung im Interesse einer gedeihlichen Fortentwicklung auf diesem Gebiete liegt und deren Beachtung auch bei der Schlußfassung über Ansuchen um staatliche Subventionierung ^ ^ ^ ^ h r ^ i n g s a r b e i t e n - A u s st e l l u n g e n von m a ß- geblicher Bedeutung sein wird. st-n Wm" auch bei der Veranstaltung der erwähnten Aus- ii h 9eu da und dort gewisse Uebclstände zu Tage getreten o, so handelt es sich hiebet doch nur um Ausführungs- die"d^ ^'^ '" Hinknust leicht vermieden werden können und .. ^^"^ Werte der Einrichtung als solcher nicht Abbruch zu die ^^"Ögeu. Das Ministerium für öffentliche Arbeiten hält ehrliugsarbeiten Ausstellungen vielmehr für eine, wenn auch in manchen Richtungen reformbedürftige, so doch jeglicher Förderung würdige und bewährte Institution, deren Vorzüge mannigfacher Natur sind. Zunächst sind diese Ausstellungen gewiß geeignet, die ; Lehrlinge zu tüchtigem Schaffen anzuspornen, Berusssreudig- i keil und Standesbewußtsein zu heben, auf die Meisterlehre günstig einzuwirken und zwischen Meister und Lehrlinge jenen engeren Kontakt herzustellen und ethisch zu vertiefen, an dem es zum Schaden beider Teile oft mangelt. Die Lehrlingsarbeiten-Ausstellungen, insbesondere die Zentral- Ausstellungen geben daher auch den mit der Gewerbeförde- ruug befaßten staatlichen und sonstigen Faktoren von Zeit zu Zeit ein interessantes Bild über den Stand der Meisterlehre und die Leistungsfähigkeit des Handwerkes innerhalb bestimmter Gebiete und ste beinhalten häustg wertvolle Winke dafür, an welchen Orten und in welchen Gewerben mit anderen gewerbeförderlichen Maßnahmen, wie Meisterkursen, Maschinenüberlassungen u. dgl einzusetzen wäre. Auch das Verhältnis zwischen den Meistern und der gewerblichen Fortbildungsschule wurde vielfach günstig beeinflußt und als ein besonderer Vorzug der in der Regel sehr gut besuchten Lehr- linqsarbeiten-Ausstellungen kann es bezeichnet werden, daß das große Publikum dem Verständuisse und der richtigen Bewertung der Werkstattkunst wieder nähergebracht wird und zur Erkenntnis gelangt, daß das Handwerk bei An- i Passungen an die Forderungen unserer Zeit noch immer ' und in erster Linie berufen und geeignet ist, dem individuellen Knndenbedarfe qualitativ gerecht zu werden. Dieser Ersolg der Lehrlingsarbeiten-Ausstellnngen bedeutet eine nicht zu uuterschätzende Popularisierung der Leistungen und Ziele der Gewerbesörderung. i Was nun die Grundsätze anbelangt, welche in Hin- I finift bei den erwähnten Veranstaltungen tunlichst Anwendung ; finden sollen und die unter anderem aus die Beseitigung einzelner zutage getretener Unzukömmlichkeiten abzielen, so sei nachstehendes bemerkt: Die Lehrlingsarbeiten -Ausstellungen sollen zunächst nur dort Veranstalter werden, ; wo aus eine gewisse, einen Ueberblick über den > Stand der Mei st er lehre in einem bestimmte n Territorium gestattende Anzahl von Teilnehmern gerechnet werden kann; Hiebei wird auch ; in Hinkunft an dem im § 3 der seinerzeit vom Handels-
44 Ministerium herausgegebenen „Bestimmungen über die Ver- austaltung von Lehrlingsarbeiten-Ausstellungen" ausgestellten Grundsätze festgehalten werden, wonach eine Subventionie- rung von Ausstellungen mit weniger als 30 Teilnehmern nicht in Ausstcht genommen ist. Ebenso sollen die lokalen A u s st e l l u n g e n I am selben Orte beziehungsweise sür dasselbe ; Territorium nicht allzurasch hintereinander! veranstaltet werden; derartige Ausstellungen konknr- ! renzieren sich selbst, sie setzen das Jnteresie der Handwerker > und des Publikums herab, werden leicht zu Schablonen und ■ es stehen die Beranstaltungskosten häufig in einem Mißver- ! hältnisie zu dem idealen Erfolge der Ausstellung. Wenn an ] Orten beziehungsweise für Territorien, wo Lehrlingsarbeiten- ! Ausstellungen lokaler Natur ständig staltfinden, alle drei ! Jahre an die Veranstaltung derselben geschritten wird, so dürfte । dies ausreichen und es ist hiedurch doch jedem Lehrlinge die । Möglichkeit geboten, sich im Verlaufe seiner Lehrzeit an einer 1 Ausstellung zu beteiligen. Die Wahl der Arbeitsstücke ist noch immer hie und da eine nicht entsprechende; noch immer trifft man auf Ausstellungen, wenn auch vereinzelt, Stücke, nach denen naturgemäß eine Nachfrage bei den betreffenden Meistern nicht herrschen kann, Stücke, die herzustellen nicht Sache eines Lehrlings ist, Künsteleien, Miniaturaussührungen, dann wieder sinnlose überdimensionierte Schaustücke usw. Eine einfache, die faktische Verwendung des Lehrlings in der Werkstatt dartuende Arbeit und wenn es nur eine Reparatur oder Vorrichtungsarbeit ist, hat mehr Wert, als Ausstellungsgegenstände der vorgekennzeichneten Art, die auf jeden verständigen Besucher der Ausstellung den beabsichtigten Eindruck ganz verfehlen werden. Hiebei wird neuerlich auf die zur Ausgabe gelangten Aufgabenverzeichniffe und deren fleißige Benützung hingewiesen. Im Zusammenhänge damit muß die Forderung, daß der Lehrling das Ausstellungsstück tatsächlich ohne fremde Beihilfe her stellt, auf das nachdrücklichste betont werden. Derartige mit Beihilfe gearbeitete Stücke können eine ganze sonst gute Ausstellung diskreditieren und unter ihrer Einreihung leiden auch diejenigen Lehrlinge, welche wirklich nur ihrer Hände Werk ausstellen, da ein sich dem Ausstellungsbesucher ausdrängender Zweifel an der Provenienz eines Stückes nur allzuleicht verallgemeinert wird. Derartigen Uebelständen unnachsichtig entgegen zu treten, ist Sache des Komitees und der Preisgerichte. Die Jury darf sich mit der laut 8 11, Punkt 4, oberwähnter Bestimmungen vorgeschriebenen Erklärung des Meisters, daß dem Lehrlinge bei der Herstellung der Arbeit von niemanden geholfen wurde, nicht ohne weiteres abfinden, sie muß sich vielmehr gemäß § 13 ibidem die Ueb e rzeug u n g verschaffen, ob der Lehrling die Arbeit allein, ohne fremde Beihile angefertigt hat. Die Berichte der in den „Bestimmungen" vorgesehenen Ueberwachungskommission beziehungsweise einzelner Vertrauensmänner werden dem Preisgerichte hiebei wesentliche Dienste leisten. War indes eine Ueberwachung nicht tunlich oder hegt die Jury — da ja schließlich die Ueberwachungskommission nicht den ganzen Arbeitsprozeß überwachen kann — trotz des ihr vorliegenden ! Kontrollberichtes Zweifel darüber, ob der Lehrling die Arbeit 1 ohne Beihilfe hergestellt hat, so wird sie es auf eine Probe ankommen lassen müssen, die ja durchaus nicht einer neuerlichen Herstellung des Stückes unter Aussicht gleichzukommen, sondern sich nur auf jenen Teil der Arbeit zu erstrecken braucht, durch den die bestehenden Zweifel geweckt worden srnd. Das Ministerium für öffentliche Arbeiten legt weilers denallergrößtenWert darauf, daß die L e h r l i n g s a r b e i t e n mit den A u s st e l l u n g e n von Schülerarbeiten der gewerblichen Fortbildungsschulen beziehungsweise mit jenen der gewerblichen Fortbildungsschulabteilungen staatlicher, gewerblicher Lehranstalten verbunden werden. Eine solche Verbindung, die bisher nur in vereinzelten Fällen vorkommt, soll in Hinkunst zur Regel werden. Beide Ausstellungskategorien ergänzen sich in wertvollster Weise und werden vereint die Beurteilung des Standes der Lehrlingsausbildung in erhöhtem Maße ermöglichen. Oft noch bestehende Vorurteile der Meister gegen die schulmäßigen Einrichtungen werden schwinden und der Erkenntnis weichen, wie groß der Anteil der Fortbildungsschulen an der Lehrlingsausbildung ist, die Meister werden mancherlei Anregung empfangen und umgekehrt werden die Werkstattarbeiten auch auf die mit dem gewerblichen Unterrichte befaßten Faktoren befruchtend wirken und dem Unterrichte manche neue Wege und Ziele weisen. Selbstverständlich wird die Verbindung beider Arten von Ausstellungen umso wertvoller sein, je mehr Ausstellungsobjekte durch die vom Aussteller vorgelegten, entsprechenden Entwürfe, Werkzeichnungen, Zuschnitte, Verkaufspreiskalkulationen rc. ihre instruktive Ergänzung finden. Die bisher gemäß § 5, al. 3, der „Bestimmungen" vorgeschriebene Einholung der ministeriellen Genehmigung zur räumlichen Vereinigung von Lehrlingsarbeiten-Ausstellungen mit Schülerarbeiten-Ausstellungen der gewerblichen Fortbildungsschulen hat in Hinkunft gänzlich zu entfallen, es wird vielmehr umgekehrt in Fällen, wo eine solche Ver- ! bindung nicht statthat, im betreffenden Subventionsgesuch ' darzutun sein, aus welchen besonderen Gründen vom oben aufgestellten Grundsätze abgegangen wurde. Andererseits erscheint es sehr wünschenswert, daß zu den Schülerarbeiten - Ausstellungen der Fortbildungsschulen, wenn auch am selben Orte und zur selben Zeit nicht eine förmliche Lehrlingsarbeiten-Ausstellung stattfindet, doch einzelne Lehrlinge Werkstattarbeiten mitbringen und neben den Schularbeiten aufstellen. Ein Zwang in dieser Richtung soll nicht ausgeübt werden, immerhin werden aber die Ausstellungen der Fortbildungsschulen bei Beachtung dieser Anregung eine sehr instruktive Ausgestaltung erfahren können, ohne daß deshalb eine besondere Subventionierung nötig erscheint. Die Lehrkräfte derFortbildungsschulen werden zur Mitwirkung bei den Lehrlings- arbeiten-Ausstellungen und insbesondere als Juroren heranzuziehen sein. Sie sind geeignet, in letzterer Eigenschaft eine sehr nützliche und erfolgreiche Tätigkeit zu entfalten und ihr unbefangenes Urteil wird den anderen Mitgliedern des Preisgerichtes häufig einen erwünschten Stützpunkt bieten. Die Beteilung mit aus Bargeld bestehenden Preisen ist unbedingt zu vermeiden, im übrigen werden die diesfälligen Direktiven des § 17 der „Bestimmungen" auch weiterhin zu beachten sein; als eine Anregung wäre in Erwägung zu ziehen, den mit ersten und zweiten Preisen ausgezeichneten Lehrlingen bei lokalen Ausstellungen — statt der Beteilung mit den üblichen Preisen — den Besuch einer benachbarten größeren Stadt mit sehenswerten und dem Lehrlinge Anregung und Belehrung bietenden Etablissements unter entsprechender, Führung zu ermöglichen, wobei das Komitee für die freie Fahrt und Beköstigung sowie sür ein passendes Vergnügen der Teilnehmer aufzukommen hätte.
45 Es i st ausgefallen, daß bei einzelnen Ausstellungen eine übergroße Anzahl von Preisen zur Verteilung gelangt, was die Vermutung nahe- legt, daß bei der Preisverleilung hie und da ein nicht genügend rigoroser Maßstab angcleat wird Wenn die Juroren sich auch vor Augen halten müssen, daß es sich eben um Lehrlingsarbeiten handelt, so soll es doch unbedingt vermieden werden, in Konstruktion und Ausfertigung minderwertiger Stücke nur deshalb zu prämiieren, weil es eben in der Ausstellung noch minderwertigere Objekte gibt. Picht relativ gnte, sondern nur absolut gute Arbeiten sollen anerkannt und gekennzeichnet werden. Es ist daher auch verfehlt, wenn ein Änsstellungskomitee von vorneherein fix bestimmt und bekannt gibt, wie viele erste und wie viele zweite Preise znr Verteilung gelangen sollen; ebenso verfeblt, wie wenn der Lehrkörper einer Unterrichtsanstalt von vorneherein sich darüber einigen würde, wie viele Vorzugsschüler in einer Klaffe sein werden. Durch diese vorherige Fixierung der Anzahl der Preise beziehungsweise durch deren Bekanntgabe wird das Preisgericht immer schon beeinflußt und es erachtet sich dann nur allzuleicht für gebunden, die Preise zuzuer- kenNen, wenn es vielleicht anch an durchaus würdigen Preisträgern fehlt. Dies hindert nicht, daß die Ausstellungskomitees in ihren internen Vorbereitungen einen approximativen Betrag für Preise auswerfen und dessen Hohe bei Einbringung des Subventionsgesuches in Kalkül ziehen. Bisher waren auf den zentralen Lehrlingsarbeiten- Ausstellungen nur die mit ersten Preisen ausgezeichneten Stücke der lokalen Ausstellung vereint. Diese Aufgabe der Preisgerichte zentraler Ausstellungen ist es nun nicht etwa nur, unter den erst prämiierten Stücken der Lokalausstel- lnngen wieder eine Prämiierungsauswahl zu treffen, sondern auch eine tunlichst gleichartiae Beurteilung und Preiszu- erkennungen bei den lokalen Ausstellungen anzubahnen und die Veranstalter derselben auf etwaige Mängel der Beurteilung aufmerksam zu machen. Es kann nun vorkommen, daß bei einer stark beschickten Lokalansstellung eben wegen der großen Anzahl der Objekte ein Stück nur den zweiten Preis erhält, während bei einer anderen Lokalausstellung ein minder gut ausgearbeitetes Objekt mit dem ersten Preise prämiiert wird. Dieses Objekt kommt nun in die Zentral- ansstellung, das weit bessere Stück der anderen Ausstellung findet aber dort nur aus dem Grunde keinen Zulaß, weil es nicht den ersten Preis erhielt. Diese Unzukömmlichkeit kann vermieden werden, wenn auch die mit zweiten Preisen dotierten Objekte dex Lokalausstellungen auf die Zentral- ausstellung geschickt werden. Wenn also die Meister ein dies- fälliges Ansuchen stellen oder wenn sich das Komitee in Würdigung der vorstehenden Erörterungen hiezu sonst bestimmt findet, so obwaltet vom hierortigen Standpunkte gegen die Einbeziehung der mit zweiten Preisen ausgezeichneten Stücke in die Zentral- ausstellungen kein Bedenken; allerdings muß dies dann für alle' in der Zentralausstellung vertretenen lokalen Ausstellungen gelten. Damit die Aufgabe der Juroren der Zentralausstellung erleichtert und ihnen ein brauchbarer Beurteilungsmaßstab an die Hand gegeben wird, beabsichtigt das Ministerium für öffentliche Arbeiten Schritte einzuleiten, daß durch das Gewerbeförderungsamt eine Musterkollektion preis- stekrönter und wirklich preiswerter Lehrlings- arbeiten zusammengestellt wird, welche Kellektion dann a^ Wanderausstellung bei Zentralausstellungen und eventuell auch bei in großem Stile angelegten Lokalaus- stellungen exponiert werden soll, Auf den Lehrlinqsarbeiten - Ausstellungen sind schon jetzt öfters Gesellenstücke zu sehen, eine Einführung, die nur sachförderlich ist, und gegen die eine Einwendung umw- weniger erboben werden kann, als ja Gesellenstücke un'er besonderer Kontrolle gearbeitet und und den in der Ausbildung des betreffenden Lehrlings erreichten Enderfolq darstellen. Mit der Zeit wird es wobt auch möglich sein, mit der Veranstaltung spezieller Ausstellungen von Gesellen- stwlen vorzugehen. Das Ministerium für öffentliche Arbeiten behält sich vor, in dieser Hinsicht mit dem k. k. Handelsministerium das Einvernehmen zn pflegen, was aber wohl erst dann am Platze sein wird, wenn stch die bezüglichen Bestimmungen der Gewerbeordnung allgemeiner eingelebt haben werden. Eine 9!euauflage der mehrerwähnten „Bestimmungen" hat das Ministerium für öffentliche Arbeiten dermalen nickt im Auge, dieselben bleiben also mit den obigen in Kraft. Bei diesem Aulasse fei bemerkt, daß das Ministerium für öffentliche Arbeiten auch auf die Beobacktung der formalen Vorschriften dieser „Bestimmungen" Wert legen muß. Wenn auch bisher in manchen Fällen über Außerachtlassung minderwesentlicher Einzelvorschriften binweg gegangen wurde und wenn auch in Hinkunft die Form nicht über die Sache gestellt werden wird, so liegt es doch im Interesse einer geregelten Administration der Agende und somit auch im Interesse der Veranstalter von Lehrlingsarbeiten - Ausstellungen selbst, wenn sich dieselben tunlichst mit den „Bestimmungen" in die Regel setzen. Das Ministerinm für öffentliche Arbeiten gewärtigt in Absicht aus eine gedeihliche Gestaltung des besprochenen Gewerbeförderunqsmittels eine verständnisvolle Beachtung der vorstehenden Direktiven und behält sich vor, sich bievon durch Besichtigung einer 'Anzahl von Ausstellungen durch hierortige Organe die Ueberzeugung zu verschaffen. Hievon setze ich die Genossenschasten und den Gewerbegenossenschafts-Verband in Sierninq über Erlaß des k. k. Ministeriums für öffentliche Arbeiten vom l9. Februar 1910, Z. 142/XX b, intim, mit dem Statthalterei - Erlasse vom 1. März 1910, Z. 1282/VIII, in die Kennln's. Z 608/Sch. Steyr, 19. März 1910 An den Zweigverein sierning des o.-ö. Lehrervereines. Der k. k. Bezirksschulrat Steyr erteilt den Mitgliedern des Zweiglehrervereines Sierning, welche an der in Sierning- hofen am 9. April 1910 staltfindenden Zweiglehrerver- sammlung teilnehmen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. Z. 6398. Steyr, 19. März 1910. An alle Gemeinde-Vorsehungen und die hochw. Pfarrämter. Konkurs - Ausschreibung für die Bize- Admiral Bernhard Freih. v. Wüllcrstorf- Urbairsche Stiftung für zwei vrme kranke Matrosen. Den stistungsurkundlichen Bestimmungen gemäß er- I öffnet das Kaiserin Maria Anya - Stistungskomitee hiemit
46 den jährlichen Konkurs für die im Jabre 1910 aus den Erträgnissen der obbenannten Stiftung für zwei arme kranke Matrosen zu verteilenden Gratialien ä 140 K. Anspruch auf diese Stiftung haben bedürftige Matrosen, ! welche während der aktiven Dienstzeit erkrankt und aus ! diesem Grunde ohne Anspruch auf eine gesetzliche Versorgung aus dem Verbände der k u f. Kriegsmarine entlassen worden I sind. Die Stistungsgenüsse, welche am Todestage des Stifters, d. i. am 10 August jedes Jahres, zur Verteilung gelangen, werden an die zwei am meisten berücksichli inngswürdigen Bittsteller ausbezahlt und erfolgt die Zuerkennung des ; Stiftungsgenusses auf ein Jahr. Eine Wiederverleihung des Stiftungsgenusses an bereits Beteilte ist jedoch nicht ausgeschlossen. Es werden daher alle jene, welche die für eine Unterstützung aus dieser Stiftung erforderlichen Eigenschaften zu besttzen glauben, cingeladen, ihre mit nötigen Beweisdokumenten belegten Gesuche bis 1. Juli d. I. an das k. u. k. Seebezirks-Kommando in Trieft zu richten. In denselben muß dargetan werden, daß der Bittsteller : 1. während seiner aktiven Dienstzeit als Matrose in der k. u. k. Kriegsmarine erkrankt ist und infolgedessen ohne Versorgung aus dem Verbände derselben entlassen worden ist; 2. sich derzeit in mißlichen Verhältnissen befindet und untersiützungsbedürstig ist. Um dies zu ersehen, ist dem Gesuche ein Armutszeugnis oder eine Bestätigung der zuständigen Ortsvorstehung beizuschließen. Später als am l.Juli einlangende Gesuche um Verleihung einer Unterstützung aus dieser Stiftung werden nicht berücksichtigt Triest, im März 1910. Daö Stistungslomitee. Z. 6422. Steyr, 19. März 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen und t L Gendarmerie - Posten - Rommandem Jdcntitätserforfchung. Laut Relation des k. k. Gendarmeriepostens Aschach a. D. wurde am 12. März l. I. in dem im Gemeindegebiete Hartkirchen gelegenen Fürst Starhembergschen Forste ein Skelett eines zirka 50 Jahre alten Mannes, welcher sich nach dem Konstatierungsbefunde des Gemeindeamtes in Hartkirchen, Herrn Dr. Hans Laimer, vor zwei, eventuell auch drei Jahren an einem Baume erhängt haben dürste, aufgefunden. Die Annahme, daß hier ein Selbstmord vorliegt, ist speziell dadurch gerechtfertigt, daß in der Kleidung des Selbstmörders ein Zettel vorgefunden wurde, worin gesagt wird, daß er wegen der ihm durch eine Frauensperson in Linz namens Sachsenhofer ungetanen Schmach und Unannehmlichkeiten weitere Zukunft nicht erleben will. Gefertigt war dieser Zettel mit I. S. 24./3. Die auf der Erde gelegenen, gänzlich entfleischten und gebleichten Gebeine wurden gesammelt und in die Leichen- kammer in Hartkirchen übertragen. An Kleidung und Habseligkeiten wurden vorgefunden und beim Gemeindeamte in Hartkirchen deponiert: Ein weicher, schwarzer Hut, ein schwarzer, mit Klot gefütterter Rock mit schwarzem Samtkragen, eine grauschwarz karrierte Hose, zwei ziemlich gut erhaltene Stiefeletten, ein Paar weiße Vaumwollsocken, ein Hemdkragen, ein Regenschirm mit gebogenem Bambusgriff, deffen Stoff jedenfalls durch Witterungseinflüffe grau geworden ist, ein Geldtäschchen und ein runder Taschen-Toilettenspiegel. Da bis nun die Identität dieses Mannes nicht festgestellt werden konnte, werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden angewiesen, die Nachforschungen nach der Identität dieses Mannes einzu- leiten und ist ein positives Resultat ehestens anher bekannt zu geben. Z. 6661. Steyr, 23. März 1910 An alle Gemeinde -Vorftehungen. Ausforschung der Jda Schor«. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat nüt Schreiben vom 3 März 1910, Z. 5117, anher das Ersuchen gestellt, die nach Aigen zuständige Schaukel- und Ringelspiel- besttzerin Jda Schorn auszuforschen und im Eruierungsfalle von der Gemeinde-Vorstehung, in deren Gebiet fie sich auf- hält, protokollarisch darüber einvernebmen zu laffen, während welcher Zeit und in welcher Eigenschaft der angeblich vom 18. März bis 19. Juli 1909 bei ihr bedienstete Michael Hammerer, der am 23. Juli 1909 in das allgemeine Krankenhaus in Windischgarsten ausgenommen wurde, bei ihr in Arbeit stand, in "welchem Orte er zuletzt bei ihr gearbeitet hat und bei welcher Krankenkasse sie ihn angemeldet hat, beziehungsweise, falls Hammerer bei keiner Krankenkasse angeaieldet war, was ste zu ihrer Rechtfertigung wegen der durch diese Nichtanmeldung begangenen Ueber- tretung des § 31 des K.-V.-G. vom 30. März 1888, R -G - Bl. Nr. 33, vorzubringen hat. Das bezügliche Protokoll ist sodann unverzüglich hierher vorzulegen, eventuell ist bis 1. April ein Fehlbericht zu erstatten. Z. 6257, 6324, 6325 u. 6612. Steyr, 18. März 1910. An alle Gemeinde-vorftehungen und t. k. Gendarmerie-Posten-Nommanden. Warnung vor Unterstühungsschwindler und zwar: Marie Monich, 1861 geb., verheiratet, nach Weiffen- kirchen, Bezirk Vöcklabruck zust.; Johann Kutacha, 1881 in Budy, Bez. Rzeszow, geb. und dahin zust.; Wilhelm Friedrich Merdinger, 1875 in Braila geb. und nach Czernowitz zust.; Johann Spitzauer, 1884 geb., nach Tardors zust. Die Gemeinde-Vorstehungen werden beauftragt, den Genannten — außer nach fallweiser Sicherstellung des faktischen augenblicklichen Bedürfniffes — keinerlei Unterstützung zu gewähren, vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen dieselben schubpolizeilich zu behandeln. Z. 6320. ' Steyr, 18. März 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Inspizierung der Fischwässer während der Huchenlaichzeit. Ueber Erlaß der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 12. März 1910, Z. 2556/1, werden die Gemeinde - Vor-
47 stehungen behufs Verständigung der interessierten Kreise in Kenntnis gesetzt, daß Johann Palfinger, Handelsagent und beeideter Sachverständiger in Fischerei-Angelegenheiten, wohnhaft in Linz, Elisabethstraße Nr. 12, abermals mit der Inspizierung der Fischwässer während der Huchenlaich- zeit im Jahre 1910 betraut wurde. Z. 6329. Stehr, 21. März 1910. An alle Gemeinde - vorstehungen und Hischerei - Revierausschüsse. Anzeigcpflicht für die Furunkulose der Fische. Unter Bezugnahme auf die in den Amtsblättern Nr. 42 ■ und 43 ex 1909 ergangenen Verlautbarungen, betreffend . die Verhütung der Einschleppung von Furunkulose der ! Salmoniden aus dem Deutschen Reiche und das Auftreten i der Furunkulose bei einem Bachsaibling auf dem Gute Weißenberg, wird auf die im Amtsblatte zur „Linzer Zeitung" vom 13. März 1910, Nr. 19, verlautbarte Statthalterei-Kundmachung vom 9. März 1910, Z. 1474/X, aufmerksam gemacht, wonach die Furunkulose der Fische unter die anzeigepflichtigen Tierseuchen im Sinne des § 16 des Gesetzes vom 6. August 1909, N-G.-Bl. Nr. 177, eingereihl wird und demgemäß betreffs der Anzeigepflicht die Bestimmungen des § 17 desselben Gesetzes Anwendung zu finden haben. Die Gemeinde-Vorstehung hat, sobald eine Anzeige im Sinne dieser Vorschriften an sie gelangt, hierüber der politischen Bezirksbehörde gegenüber die Anzeige zu erstatten, und — falls dies nicht schon seitens des Besitzers geschehen sein sollte — sogleich zu veranlassen, daß zur Konstatierung der Seuche womöglich kranke lebende oder noch frische tote Fische, welche die im vorzitierten Amtsblatte Nr. 42 beschriebenen krankbasten Veränderungen zeigen, entsprechend verpackt an das Institut für Fischpathologie an der k. u. k. tierärztlichen Hochschule in Wien oder an die k k. landwirtschaftlich-chemische Versuchsstation in Wien eingesendet werden. Z. 6258. Steyr, 19. März 1910 An alle Gemeinde - vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Rommanden. Hierseuchenausweis. Nach dem Ausweise der k. k. Statthalterei in Linz vom 14. März 1910, Nr. 1575/X, besteht in Overösterreich der Schwcinerotlaus im Bezirke Steyr (Land) in der Gemeinde Weyer (Land) und im Bezirke Ursahr in der Gemeinde Walding in je einem Hofe; die Schweinescuche in der Stadt Urfahr in einem Hofe. In Buchschachen der Gemeinde Neustifl ist ein Fall von Rauschbrand vorgekommen. Der J. f. Bezirksdauplmann: Watderdorff. Redaktion und Berlag der k. k. Bezirlsbauvlmaunschafl Steor. — HaaSsche BuÄdruüerei in Steor.
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