Amtsblatt 1910/7 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

28 Böhmens mit Anfragen wegen Errichtung von Luftschiff- ballen im Gemeindeqebiete oder wegen Beistellmm des ent sprecbenden Areals hiefür auf Gemeindekosten gewendet habe. Im Hinblicke darauf macht das genannte k. und k. Konsulat zunächst darauf aufmerksam, daß die erwähnte Genoffenschast mit der in Frankfurt a. M bestehenden, erst kürzlich von bochanaesebenen Personen im Vereine mit den ersten Städten des Deutschen Reiches gegründeten „Deutschen Luftscbiffabrlsgescllschaft" nicht verwechselt werden darf. An der Spitze der Genoffenschast, die am 11. Oktober 1909 in das Genossenschaftsregiüer des k. Amtsgerichtes in Dresden eingetragen worden ist, stehen Personen, die in Dresden gänzlich unbekannt und. Auf das Stammkapital waren ois Mitte Oktober vorigen Jahres rund 280 Mark eingezahlt. Die Zahl der Genoffenscbaster betrug Ende November 1909 erst 27. Demgegenüber mußte es ausfallen, daß die Genoffenschast durch die Preffe die Nachricht verbreiten ließ, ffe beabsichtige in Dresden eine Flugwoche mit Preisen in der Höhe von einer halben Million Mark zu veranstalten. In Dresden hat die Genoffenschast seitens derjenigen Bankkrcise, an welche sie sich gewendet hat, keine Unterstützung gesunden. Der Rat der Stadt Dresden und der sächsische Landtag haben sowohl die Gesuche der Genoffenschast um Gewährung von Subventionen, als deren Einladung um Beteiligung bei der Bildung des Ehrenkomitees abgelebnt. Die Gemeinde -Vorstehungen werden daher vor dem in Rede stehenden Unternehmen gewarnt. Z. 3443. Steyr, 11. Februar 1910 - An alle Gemeinde - Vorsehungen. Z. 570/vii. Kundmachung der k. k. StatthaUcrei im Erzherzogtume Oesterreich ob der Enns vom 2. Februar 1910, betreffend den Ver- gütuugsbetrag für die Verpflegung der Militär- manuschaft vom Fähnrich abwärts auf dem Turchzuge vom I. TmLNei« bis 3!. ZezemböV 19LV. Das k. k. Ministerium für Landesverteidigung hat im Einvernehmen mit dem k. und k. Neichskriegsministerium nach Maßgabe des 8 51 des Einquartieruugsgesetzes vom 11. Juni 1879, N.-G.-Bl. Nr. 93, die Vergütung, welche das Aerar in dem Zeitraume vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1910 für die den Militärpersonen vom Fähnrich (Gleichgestellten) abwärts aus dem Durchzuge vom Quartierträger gebührende Mittagskosl zu leisten hat, in Oberösterreich und zwar für die Stadt Linz mit achtundfünfzig (58) und für die übrigen Marschstationen mit sechsundfünfzig (56) Hellern für jede Portion festgesetzt. Linz, am 2. Februar 1910. Der k. k. Statthalter: Handel m. p. Gleichzeitig wird den Gemeinde-Vorstehungen von h. a. eine Kundmachung zur Affigierung an der Gemeinde- Amtstafel zugesendet. ex osso 3 3714. Steyr, 12. Februar 1910 An alle Gemeinde-Vorstehungen. Aulcguug der Sturmrollc der im Jahre 1891 geborenen Landsturmpflichtigc»; StnrmrollcttanSziigc. Im Sinne der Bestimmungen des § 8, Punkt 19, der Landsturmorganisationsvorschrifl, werden gleichzeitig mit diesem Amtsblatte die h. a. nunmehr endgültig überprüsten Verzeichnisse der zuständigen, im Jahre 1891 geborenen Landsturmpflichtigen an die Gemeinde-Vorstehungen zum Zwecke der Anlage der Sturmrolle des Geburtsjährganges 1891 (in einem Exemplar) übermittelt. Dieses Exemplar ist den übrigen Sturmrollen beizu- schließen und bilden die Sturmrollen der Geburtsjahrgänge 1868 bis 1891 die Sturmrollc für das Jahr 199 9. Aus dieser Sturmrolle ist ein ziffermäßiger Auszug nach Muster 3 der obzitierten Vorschrift zu verfaffen. Die Verzeichniffe der 1891 Geborenen sind bei den Gemeinde-Vorstehungen einer nochmaligen genauen Durchsicht zu unterziehen und hinsichtlich der Rubrik 9 (Gewerbe, sonstiger Lebensberufi und 12 (gegenwärtiger Ausenthalt) eventuell zu ergänzen. Diese Verzeichniffe, sowie die Sturmrollenauszüge sind bis längstens 1. März l. I. anher in Vorlage zu bringen. Z. 273/Sch Steyr, 9 Februar 1910 An aüe Tchulleitungen -es Bezirkes §teyr. Andreas Hofer-Gedenkfeier. Am 20. Februar 1910 jährt sich zum 100. Male der Tag, an welchem der Volksheld Andreas Hofer für die seinem-Volke und seinem Vaterlande geweihten Taten den Tod erlitt. Jnsolge Erlaffes des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 29. Jänner 1910, Z. 1044, sowie des k. k. Landesschulrates vom 7. Februar 1910, Z 940, werden die Schulleitungen angewiesen, die Schuljugend an diesem oder an einem vorhergehenden Tage auf die Taten Andreas Hofers in angemessener Weise ausmerksam zu machen und die Verdienste, die sich Andreas Hofer um seine engere Heimat und um das ganze Vaterland erworben hat, als leuchtendes Beispiel inniger Vaterlandsliebe und unwandelbarer Treue zum angestammten Herrscherhause der Schuljugend besonders vor Augen zu führen. Falls aus diesem Anlaffe an einzelnen Schulen Schul- feierlichkeiten in Aussicht genommen werden sollten, werden die Schulleitungen über Äuslrag des genannten Ministeriums ausmerksam gemacht, daß für Schulen mit deutscher Unterrichtssprache im Verlage des Lehrerhausvereines in Wien, VIII., Josefgaffe, ein „Festprogramm zur Andreas Hoferseier" erschienen ist. Der Preis dieses vollständigen Festprogrammes, das aus 5 Nummern besteht, beträgt samt Zusendung 2 K, jener der Andreas-Hymne allein 1 L ilnd der für die Festgedichte und für die Singstimmen zu den Nummern 1 bis 3 allein je 10 h.

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