16 ex otlb Z. 2140. Steyr, 25. Jänner 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Forst- und jagdftatistischc Nachwcisungcu pro 1909. Zufolge Erlasses des k. k. Ackerbau -Ministeriums, im Einveruehiueu mit dem Ministerium des Innern, deni Finanz-Ministerium und dein Ministerium für Kultus unb Unterricht, vom 7. September 1901, Z. 16.043, sind von den Kemeinde-Vorstebungen für das Jahr 1909 die Forst- und jagdstatistischen Tabellen Nr. IX, XXI V und XX VI, mit den erforderlichen Daten versehe", bis längstens Ende Februar l. I. ander einzusenden. Die Formulare dieser Tabellen wurden mit h. ä. Verordnung vom 4. Jänner 1902, Z. 15.044, Amtsblatt Nr. 2, publiziert, und können zufolge h. ä. Kundmachung vom 29. Jänner 1902, Z 1408, Amtsblatt Nr. 6, von der Haasschcn Buchdruckerei i» Steyr bezogen werden. : Nachdem unter Einem auch an die Güterdirektion der ! Herrschaft Steyr, das Drebersche Forstamt in Weher, das , Stistsforstamt Kremsmünster, die bischöfliche Forst- und Domäncn-Verwaltung Gleink, die k. k. Forst- und Domänen- Verwaltung in Weher und Neichraming die spezielle Einladung ergeht, für ihren Verwaltungsbezirk die gleichen Tabellen vorzulegen, ist mit denselben das Einvernehmen zu pflegen, damit die statistischen Daten nicht doppelt ausgewiesen werden. Z. 16/1 präs. 1910. Ltehr, 16. Jänner 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen ! Betreffend die ausnahmsweise Ermächtigung der Steuer- l cxckutoren zur Geldiibcrnahme. | Die laut des hierämtlichen Erlasies vom 8. Jänner ! 1908, Z. 188/5 präs. 07, Amtsblatt Nr. 1, im Steuer- amtsbezirke Kremsmünster dem k. k. Steueramtsdiener Jgnaz Jakschy, im Steueramtsbezirke Steyr dem k. k. Steuerexekutor Josef Michlmayr und im Steueramtsbezirke Weyer dem k. k. Steueramtsdiener Martin Urbanitsch erteilte ausnahmsweise Ermächtigung zur Uebernahme exequierter Steuern und Abgaben in den Fällen des Barerlages des exeguierten Rückstandes oder eines Teiles desselben vor Beginn der angeordneten Pfändung, und zwar bis zum Höchstbetrage von 100 K, wurde unter den bisherigen Modalitäten auch für das Jahr 1910 erteilt. Hievon wird mit der Einladung die Mitteilung gemacht, dies in ortsüblicher Weise zu verlautbaren. Gleichzeitig werden die Gemeinde -Vorstehungen eingeladen, allfällige aus Anlaß der Geldübernahme durch die Steuerexekutionsorgane vorgekommene Unregelmäßigkeiten und sonstige Anstände sogleich nach Kenntnisnahme unter Bekanntgabe des Sachverhaltes anher anzuzeigen. Z. 32/6. Steyr, 23. Jänner 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Erhebung über die Tätigkeit fremder Aerzte zum Zwecke der Personaleinkommeusteuerveranlagung. Diejenigen in anderen Gemein den des hiesigen politischen Bezirkes bezw. in einem der benachbarten polit. Bezirke wohnhaften Aerzte, welche im dortigen eigenen Gemeindegebiete im Jahre 1909 eine größere Tätigkeit entfalteten, sind binnen 141 Tagen dem hiesigen Steuerreferate namhaft zu machen. Die Verbindung dieser Mitteilung eventuell Fehlanzeige mit der Erstattung der gleichzeitig mit Z. 32/4 und 32/5 abverlangten Nachweisnngen betreff Holzschlägerungen bezw. Tätigkeit der Bausirmen, ist zu vermeiden. Z. 32/5. Steyr, 22. Jänner 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Nachweisnng über die Tätigkeit von Banfirmen zum Zwecke der Personaleinkommensteuerveranlagnng. Zu obigem Zwecke sind dem hiesigen Steuerreferate diejenigen, sowohl einheimischen als auswärtigen Baufirmen (Baumeister, Maurermeister und Zimmermeister) — mit Ausnahme der Linzer — welche im Jahre 1909 im dortigen Gemeindegebiete eine Tätigkeit entfalteten, unter näherer Bezeichnung des Bauobjektes, des Standortes und Eigentümers desselben, sowie der Art der Bauführung, endlich, soweit dies ohne besonders umständliche Erhebungen tunlich ist, der betreffenden Bauverdienstsummen binnen 14 Tagen nachzuweisen. Die gegenständliche Nachweisung (eventuell Fehlan- I zeige) ist getrennt von der gleichzeitig mit Z. 32/4 abver- ! langten Nachweisung betreff Holzschlägerungen zu erstatten. Z. 33/4. Steyr, 21. Jänner 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Nachweisung von Holzschlägerungen bezw. Veräußerung von Waldbeständen zum Zwecke.der Persoualeinkommen- stenerveranlagnng. In Verfolg obigen Zweckes ergeht hiemit die Einladung, die im Jahre 1909 im dortigen Gemeindegebiete vorgekommenen umfangreicheren Holzschlägerungen (insbesondere Abstockung ganzer Waldflächen) bezw. Verkäufe von Waldbeständen zum Zivecke der Abstockung nach Tunlich- keit zu erheben und unter genauer Angabe 1. des Namens und Wohnortes des betreffenden Wald- besitzers, sowie des Käufers; 2. des Zeitpunktes des Abtriebes bezw. der Veräußerung ; 3. der Steuergemeinde und wenn möglich der Grundparzellen-Nummer der betreffenden Waldfläche, sowie des Flächenmaßes derselben; 4. der Art und Menge des abgestockten bezw. in unge- schlägertem Zustande verkauften Holzes in Festmetern; 5. des Wertes des veräußerten Holzmateriales binnen 14 Tagen dem Steuerreferate nachzuweisen. Ganz besonderes Augenmerk wäre hiebei auf die ausländischen Holzhändler zu richten, bezüglich welcher speziell noch — u. zw. auch in Absicht auf die eventuelle Erwerbsteuerpflicht — zu konstatieren wäre, ob sie die Holzeinkäufe bew. Schlägerungen selbst oder durch eigene Vertreter oder Akkordanten (Name?) besorgten. Auf die möglichste Gewissenhaftigkeit der Mitteilungen bew. Erhebungen wird großes Gewicht gelegt.
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