9 B. Tierische Rohstoffe. 1. Für Fleisch aller Art (frisch und zubereitet, und zwar gesalzen, getrocknet, geräuchert, gepöckelt und gekocht, sowie Fleischmehl) gilt das ack A, Punkt 4, Gesagte, mit der Einschränkung, daß das zum Verbrauche während der Neise mitgeführte Fleisch keinen veterinärpolizeilichen Beschränkungen unterliegt. 2. Die Ein- oder Durchfuhr vou geschlachtetem Geflügel, mit Ausnahme des außereuropäischen, für welche das ack A, Punkt 4, Gesagte gilt, ist an die Bedingung geknüpft, daß es mit staatstierärztlichen Zertifikaten gedeckt ist, welche bestätigen, daß die Tiere gesund waren. 3. Die Ein- oder Durchfuhr von frischen Häuten und gellen (roh, grün, nur angesalzen, angekalkt, angestrichen) ferner von rohen nicht getrocknete» Knochen, Hörnern, Hufe» und Klauen, von Knochenmehl, von Möge», Schlüudcn, Därmen und Blasen ist, insoferne es sich nickt um außereuropäische Provenienzen handelt, । für welche das ack A, Punkt 4, Gesagte gilt, nur au die I Bedingung geknüpft, daß die erwähnten Rohstoffe mit Zerti- ! fikaten über die seuchenfreie Provenienz gedeckt sind, die Zerti- ! fikate haben auch eiue genaue Bezeichnung der Ware, ihren : Äerkunfts- und Bestimmungsort, sowie den Namen und ! Wohnort des Versenders zu enthalteu. 4. Bei der Eiu- oder Durchfuhr anderer tierischer ; Rohstoffe ist ebenfalls der Nachweis der seuchenfreien : Provenienz beizubringen; wenn dieser Nachweis in den bei- ’ gebrachten Begleitpapieren mangelt, so kann die Ein- oder Durchfuhr zugelassen werden, wenn dagegen keine gewichtigen veterinärpolizeilichen Bedenken obwalten. Bei der Ein- oder. Durchfuhr vou Horuspitzen, zersägten Hörnern, kann von der Beibringung des Pro- venienznachweises in der Regel abgesehen werden. Gepreßte Hornplatten, gewaschene oder kalzinierte Wolle, Mol- ■ kereiprodukte, ansgeschmolzener Talg, denaturierte Schweinegriebeu, Bett- uud Schmuckfedern, gesotteue Pferdehaare, kalzinierte Lederabfällc und kalzinierte Haare und Borsten bedürfen keines Provenienznachweises. 0. Schlußßestimmnngrn. Durch die sub A und B enthaltenen Vorschriften werden die Bestimmungen des Rinderpestgesetzes und der aus Grund desselben erlassenen Anordnungen, die Bestimmungen des 3. Absatzes des § 4 des allgemeinen Tier- senchengesetzes, sowie die nach § 5 desselben Gesetzes erlassenen Verbote und Beschränkungen die bestehenden oder zu erlassenden sanitätspolizeilichen Vorschriften, endlich die Bestimmungen der Ministerial- Verordnung vom 4. Dezember 1891, R.-G.-Bl. Nr. 168, nicht berührt. Die sub B, Punkt 3 und 4, angeführten Zertifikate können entweder staatstierärztliche oder andere von den zuständigen k. u. k. Konsularämtern auch bezüglich des Inhaltes bestätigte Zeugniffe oder endlich von den zuständigen k. u. k. Konsularämtern ausgestellte Bescheinigungen sein. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zufolge Erlaffes der k k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 27. Dezember 1909, Nr. 2643/X, zur Verständigung interessierter Kreise in die Kenntnis gesetzt. Z. 416. Steyr, 8. Jänner 1910. An alle Gemeinde - Vorstehungen und L L Gendarmerie - Posten - Uommanden. Einfuhr von Fleisch und Fleifchwarc» »ach der Schweiz. Einfuhr vou Klauenticren a»S Italic». Ein- »nd Durchfnhr von Tieren, tierische» Rohstoffen aus der Türkei, Rußland, Bulgarien und Serbien. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten -Kommanden werden hieimit auf die diesbezüglicheu im Amtsblatts zur Linzer Zeituug vom 31. Dezember 1909, Nr 121, verlautbarten Kundmachungen des k. k. Ackerbau- Ministeriums zur eventuellen Verlautbarung und Verständigung der Jukeresseuteu besonders aufmerksam gemacht. Z. 420. Steyr, 8. Jänner 1910 An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. L Gendarmerie - Posten - Uommanden. Werseuchenausweis im Verivaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 26. Dezember 1909 bis 2. Jänner 1910 nach dem Ausweise der k k. Statthalterei in Linz vom 3. Jänner 1910 lltr. 2743/X. Es bestehen: 1. Rotlauf der Schweine. Bezirk Vöcklabrnck: Gemeinde Puchheim. 2. Schweineseuchc (-Pest.) 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Leonding 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Thanstetten. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz. Der k. k. Bezlrksha»plmann: Walderdorff. Redaktion uud Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Stepr. — HaaSsche Buchdruckerei in Stevr.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2