Amtsblatt 1910/2 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

8 Heinrich Haschte, 28. November 1887 in Jägern- I dorf geb., Eltern: Josef und Hermine, geb. Hillmann, noch ' Böhmisobdors zust.; Hermann Günther, 30. Juni 1686 in Freiwaldau geb., Eltern: Emil und Antonie, geb. Weinert, nach Freiwaldau zust., Tapezierer; Ernst Hanke, 8. Jänner 1886 in Buchelsdorf, Bez. Freiwaldau, geb., Eltern: Anna, nach Wildschütz zust.; Karl Bock, 5. September 1885 in Sierudorf, Bez. Korueuburg, geb., Eltern: Joses und Anna, geb. Nieder, nach Hermaunstadt zust., Taglöhner; Thomas Tuoniak, 18. Dezember 1885 in Babinag- < neda geb., Eltern: Jele Duoniak, nach Oklai, Bez. Knin, i zuständig. Ueber das Ergebnis dieser Nachforschungen ist bis 20. Februar 1910 anher zu berichten. Z. 312. Stepr, 5. Jänner 1910 Ausforschung des Adolf Engclbrechcr. Laut Note der k. k. Landesregierung in Troppau vom 13. Dezember 1909, Z. 12.623, an die k. k. o. -ö. Statthalterei, ist der in der k. u. k. Hoforgelfabrik Gebrüder Nieger in Jägerndorf seit 4 Jahren beschäftigte und dort Arwaygasse Nr. 9 wohnhaft gewesene Bildhauer Adolf Engelbrecher seit 17. Mai 1909 abgängig. Er hat in der Wohnung seine sämtlichen Habselig- keiten und sein Arbeitsbuch zurückgelaffen und es ist kein Grund bekannt, der ihn zum heimlichen Verschwinden veranlaßt haben könnte, weshalb vermutet wird, daß ihm ein Unglück zugestoßen ist. Adolf Engelbrecher wurde 1879 in Würbenthal, Bezirk Freudenthal, geboren, ist dorthin zuständig, katholisch, ledig, von mittelgroßer, schlanker Statur, hat ovales Gesicht, blondes Haar, blonden Schnurrbart, blaue Augen, proportionierten Mund und Nase und war mit dunkelbraunem Anzüge und schwarzledernen Schnürschuben bekleidet. Ueber Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 22. Dezember 1909, Z. 6216/11, sind die Nachforschungen nach dem Abgängigen sogleich einzuleiten und ist über das Ergebnis bis 1. Februar l. I. zu berichten. Z. 412 u. 413. Lrteyr, 6. Jänner 1910. An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Rommanden. Widerruf. Die Ausforschung des Franz Jerzabek, h. ä. Amtsblatt Nr. 7, ex 1909, und Josef Bartak, h. ä. Amtsblatt Nr. 28, ex 1909, wird widerrufen. ex offo Z. 763. Steyr, 10. Jänner 1910. An alle Gemeinde-vorstehungen. Betreffend das neue Tierseuchengesetz. Im Nachhange zum h. a. Erlasse vom 28. Dezember 1909, I. 27.581, Amtsblatt Nr. 52, betreffend das obengesagte Gesetz, werden den Genieinde - Vorstehungen nachstehende Weisungen bekanntgegeben. Die Beibringung von Viehpässen (8 8, Gesetz u. D.-V.) ist auch für das Schlachtvieh erforderlich. Jeder Sachverständige (Viehbeschauer), welcher neu bestellt wird, ist der k. k. Bezirkshauptmannschaft zur Genehmigung anzuzeigen, selbe müffen vertrauenswürdig sein und den Nachweis ihrer fachlichen Befähigung erbringen. Den Gemeinden ist es gestattet, soweit ihr Vorrat reicht, noch die alten Viehpaßblankette zu verwenden. Beim Auftreten von Tierseuchen im Gemeindegebiete — soferne überhaupt die Viehpaßausstellung zugelaffen wird — ist die Gesundheitsklausel im Sinue des im neuen Formulare vorgeschriebenen Wortlautes abzuändern. Z. 27.745. Sleyr, 31. Dezember 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Ein- und Durchfnhr von Haustieren und tierischen Rohstoffen ans fremden Ländern. Am Grund des 8 4 (Absatz 2) des Gesetzes vom 6. August 1909, N.-G.-Bl. Nr. 177, fand das k. k. Acker- baunlinisterium zufolge Erlaffes vom 20. Dezember 1909, Z. 46.371/6871, im Einvernehmen mit dem Handelsministerium anzuordnen, daß bezüglich der Ein- und Durchfuhr von Haustieren und tierischen Nohstoffen aus Ländern, mit denen keine diesbezüglichen Vereinbarungen bestehen, bis auf weiteres die nachstehenden Bestimmungen zu gelten haben: A. Haustiere. 1. Die Ein- und Durchfuhr von Hunden, Katzen, Kaninchen, Stubenvögel, Bienen und Fischen ist ohne jede veterinärpolizeiliche Beschränkung zuläffig. 2. Das zur Ein- und Durchfuhr gelangende lebende Geflügel, mit Ausnahme der außereuropäischen, für welche das ad A, Punkt 4, Gesagte gilt, muß mit einem staatstier- ärztlichen Zertifikate gedeckt sein, welches die individuelle Gesundheit der Tiere, sowie ferner bestätigt, daß die Her- kunftsgemeiude innerhalb der letzten 40 Tage von ansteckenden Gefiügelkrankheiten frei war. Im Eisenbahnverkehr sind plombierte Wagen oder plombierte Käfige, welch letztere so einzurichten sind, daß ein Herausfallen von Streu- und Futtermaterialien oder von Auswurfstoffen gehindert ist, zu verwenden. Die Transporte sind der Grenzbeschau zu unterziehen. Kumulativzertifikate sind zuläffig 3. Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel müssen ebenfalls mit staatstierärztlicheu Zertifikaten gedeckt sein, welche die individuelle Gesundheit der Tiere, sowie ferner bestätigt, daß die Herkunftsgemeinde und die Nachbargemeinden innerhalb der letzten 40 Tage von auf Einhufer übertragbaren Tierseuchen frei waren. Die Tiere sind vor der Zulassung der Grenzbeschau zu unterziehen. Kumulativzertifikate sind nicht zulässig. 4. Bezüglich der Ein- und Durchfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen werden keine allgemeinen regelnden Bestimmungen im Sinne des Absatzes 2 des 8 4 des bezogenen Gesetzes getroffen und bleibt demnach im Sinne des Absatzes 1, desselben Paragraphen, die Einund Durchfuhr an eine besondere fallweise einzuholende Bewilligung des Ackerbanministeriums gebunden.

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