6 Zufolge Erlasses der f. k. o. - ö. Statthalterei vom 31. Dezember 1909, Z. 3969,XI, wird hievon mit der Einladung die Mitteilung gemacht, die Bevölkerung in geeigneter Weise vor dem Eingehen von Verbindungen mit derartigen Unternebmen zu warnen, wobei das gleiche Vorgehen wie in den früheren Fällen zu beachten sein wird. Z. 777. L-teyr, 11. Jänner >910 An alle Gemeinde-Vorstehungen. Zusammenschreibung der Staatsschuld -Borschreibungen. Die k. k. Direktion der Staatsschuld hat mit der Note , vom 26 November 1909, Z 10.330, Nachstehendes mit- [ geteilt: Auf Grund der vom Fachrechnungsdepartement I des k k. Finanzministeriums und der k. k. Staatsschuldenkasse geführten Kreditbücher der Staatsschuld wurde konstatiert, i daß für Kirchen, Pfarrpfründen, Stiftungen, Fonde, Pfarr- ! armeninslitute, Armenfonde, Gemeinden, Bruderladen, Ge- nossenschaften, Korporationen, Fideikonimisse usw., deren Kapitalien in Staatsschuldverschreibungeu fruktifiziert sind, j eine sehr große Anzahl von Obligationen einzeln vinkuliert ist, welche mitunter aus ganz geringe Beträge lauten. Diese ; Tatsache ist hauptsächlich darauf zurückzusühren, daß Obligationen für sich allein zur Vinkulierung gelangen, anstatt daß sie, wenn tunlich, mit den bereits vorhandenen vinku- ! lierten Obligationen der betreffenden Kirche, Stiftung usw. j zusammengeschrieben werden. Die geschilderte Art der Anschreibung von Obligationen muß naturgemäß nicht bloß für die Staatsschuldenverwaltung, ' sondern auch für die Behörden und Aemter, Eigentümer, ' Vermögensverwalter, Nutznießer, beziehungsweise für die zur i Zinsenbehebung legitimierten Organe die Evidenzhaltung der ; vinkulierten Schuldverschreibungen erheblich erschweren, sie nötigt aber auch den Zinsenbehebungsberechtigten zur Aus- ] stellung von umfangreichen Quittungen für jeden Zinsen- i termin, in welchen zahlreiche Obligationen unter genauer ’ Angabe der Obligationsnummern, des Anlagsdatums, des Kapitalsbetrages, der Anschrift, des Zinsentermines und Zinsenbetrages aufzunehmen sind, und sie hat endlich eine bedeutende Geschäftsvermehrung für die Zinsenzablstellen und für das Fachrechnungs-Departement I des k. k. Finanzministeriums als Zensurstelle zur Folge, indem für jede ein- > zelne Obligation auf Grund der Liquidationsvormerke resp. > Kreditbücher die Zinsen liquidiert, bezw zensuriert und kontiert werden müssen. In dieser Beziehung scheint ein Wandel in der Weise dringend geboten, daß anstatt der oberwähnten besonderen Ausfertigung von Obligationen eine Zusammenschreibung . des in vinkul. Staatsschuldverschreibungen bestehenden gleichartigen Vermögens der Kirchen, Stiftungen usw., soweit dies nach den obwaltenden Verhältnissen tunlich erscheint, stattfinde. Eine derartige Zusammenschreibung ist, abgesehen von dem Erfordernisse der Gleichartigkeit der Schuldgattung und der Verzinsungstermine, selbstverständlich nur bei den nicht- rückzahlbaren Staatsschuldverschreibungen (einheitl. Rente, österr. Staatsrente, Jnvestitionsrente, Goldrente) und nur dann möglich, wenn 1. alle Obligationen ein und derselben Kirche, Stiftung usw. gehören, 2. alle unbelastet sind oder alle mit den gleichen Vormerken haften und 3. ein und dieselbe Person von denselben zinsenbezugs- berechtigt erscheint. Mit Rücksicht auf die dargestellten Verhältnisse werden die Gemeindevorstehungen beauftragt, tunlichst darauf hinzuwirken, daß seitens der Verwalter des Vermögens der Stiftungen, Fonde, Armenfonde, Gemeinden, Bruderladen, Genossenschaften usw. bezüglich jener Obligationen, welche nicht, wie die Eisenbahnschuld des Staates, das Lottoanlehen vom Jahre 1660, in die Kategorie der verlosbaren Effekten fallen, nach den oben angeführten Gesichtspunkten zweck- tunlichster Zusammenschreibung vorgegangen iverde. Auf die augeregte Zusammenschreibung der Obligationen kann umsomehr gedrungen werden, als nach der Verordnung des k. k. Finanzministeriums vom 23. Oktober 1909, R.-G.-Bl. Nr. 167, die Frei-, Um- und Zusammenschreibung vinkulierter Renten-Obligationen nunmehr gebührenfrei erfolgt, so daß aus der oberwähnten Amtshandlung den Parteien keinerlei Kosten erwachsen. Zu diesem Zwecke wären die zusammenschreibbaren Obligationen von den Obligationseigentümern, bezw. Vermögensverwaltern, im Wege der Zinsenzahlstelle (Landeskasse, bezw. Steuerami) behuss Zusammenschreibung an die k. k. Staatsschuldenkasse einzusenden, bezw. bei dieser Kasse ju überreichen. Uni in Hinkunft das Anhäufen von auf mindere Beträge lautende Obligationen möglichst zu vermeiden, wären die bezüglichen Organe und Vermögensverwalter in geeigneter Weise zu bestimmen, im Falle des Zuwachses neuer Obligationen die anzuschreibenden Ueberbringereffekten im Geleite einer gleichartigen, bereits für dieselbe Kirche, Stiftung usw. vinkulierten Obligation behufs ihrer Zusammenschreibung mit letztere»! Effekte in eine Obligation an die k. k. Staatsschuldenkasse im vorgeschriebenen Wege einzusenden. Z. 408. Steyr, 10. Jänner 1910. An alle Gemeinde-Vorstchungen md k. t. Gendarmerie - Posten - Aommanden. Unbefugter Hausierhandel mit Photographien. Es wird vielfach darüber Klage geführt, daß die unbefugte Ausübung des Photographengewerbes und das unbefugte Hausieren mit photographsschen Vergrößerungen, Semi- Emailphotographien u. dgl. zum Schaden der seßhaften befugten Photographen überhand nehme und in den einzelnen Fällen nicht immer mit dem nötigen Nachdrucke und Nasch- heit diesem Uebelstande entgegengetreten werde. Im Sinne des Erlasses des k. k. Handelsministeriums vom 15. Dezember 1909, Z. 18.407, werden die Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden beauftragt, ihr besonderes Augenmerk auf das. Vorkommen von derlei Uebertretungen der Gewerbeordnung, bezw. des Hausierpatentes zu richten und unbefugte Geschäftsbetriebe dieser Art sofort hierher anzuzeigen. Z 745/46. St ehr, 24. Dezember 1909. An alle Gemeinde-vorstchungen. Beränderungen in den Steuerkommissionen. Das Präsidium der k. k. Finanz-Direktion in Linz hat zufolge Erlasses vom 14. November 1909, Z. 1838/17 Pr., nachstehenden, am 8. u 9. Oktober 1909 gewählten Mit-
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