der K k. Zkzii'kKhauflMannschafl Lleyr für' den gteichncrmigen poMischen und Schnwezirk. Ur. Z. Steyr, anr 13. Jänner 1910. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Äteyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Prännnrerationspreis jährlich 5 X, halbjährig 2 K 50 b, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 X, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Hummern fosten 10 h. Soweit der Borrath reicht, können auch ältere Jahrgänge imb einzelne Hummern bezogen werden. Steyr, 13. Jänner 1010. An alle Gemeinde- Vorstehungen. HiuauSgabe der Neick)sgesctr-Blätter. Unter Einem gelangt das Neichsgesetz-Blatt Stück LXXXVII bis XCII an die Gemeinde-Vorstehungen znr Hin- ansgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen anher Oi berieten. 3. 17. Steyr, 8. Jänner 1910. An alle Gemeinde - Vorsehungen. Llnstveis über die Stelluugsauslagcu des Jahres 1909. Die Gemeinde - Vorstehungen werden angewiesen, den Ausweis über die Stelluugsauslagen des Jahres 1909 nach dem im Amtsblatte I ex 1907 enthaltenen Muster zuverlästlich bis 22. Jänner 191V vorzulegen, bzw. eine Fehlanzeige zu erstatteni Z. 547. Steyr, 8. Jänner 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Empfohlenes Werk. Der Stadtrat Hans Röster, Stadtsekretär in Urfahr, hat eine Sammlung der Judikate des k. k. Verwaltungsgerichtshofes auf dem Gebiete der Gemeindewahlordnung, umfassend die Mehrzahl der bezüglichen Entscheidungen aus den Jahren 1884 bis 1907, und zwar unter Zugrundelegung des Textes der o.-ö. Gemeindeordnung und Gemeindewahlordnung verfaßt, welche nunmehr bei der Linzer Buchdruckerei I. Wimmer erscheint. Da sich diese Sammlung, welche manches lvertvolle Material in systematischer Zusammenstellung enthält, als beachtenswertes Hilfsbuch erweisen dürste, wird das 116 Seiten starke Werk, welches zum Preise von 3 K 20 h im Buchhandel erhältlich ist, über Ersuchen des Autors hiemit empfohlen. j ex oftb Z 30. Steyr, 3. Jänner 1910. Au sämtliche Schulleitungen. Tierische Stiftung. Mit Ende 1909 wurden die Jnleresien der Doktor Leop. Anton und Maria Dierlschen Stiftung für zwei in bedrängter L^ge beftndliche Lehrer des Bezirkes Steyr Land pro 1909 fällig. Hierauf Reflektierende haben ein gestempeltes, mit einer Dienstlabelle belegtes Gesuch, in dem der dermalige Gehaltsbezug, sowie die bedrängte Lage darzulegen ist, im vorschriftsmäßigen Dienstwege bis 8. Februar 1910 hier- amts einzubringen — i ex oftb Z 860. Steyr, 10. Jänner 1910 An alle Gemeinde-Vorstehungen mit Arrsnohme von Nenstift u. St. Ulrich. Bericht betreffend den Gcldvcrkchr mit (alter) Guldcu- währnng. Der mit dein Erlaffe vom 12. November 1908, I Z. 25.551, Amtsblatt Nr. 47, alljährlich verfügten Bericbl- ! erstattnng, betreffend Uebertretunqen des Verbotes der An- ! Wendung der früheren österreichischen Guldenwährung im geschäftlichen Verkehre, ist unverzüglich nachzukommen Z. 779. Steyr, 11. Jänner 1910 An alle Gemeinde - Vorstehungen. Warnung vor ausländischen LoSgefcllfchaften. Nachträglich zum h. ä. Erlasse vom 16. Februar 1909, Z. 3449, Amtsblatt Nr. 7, mit welchem auf das schwindel- haste Treiben mehreren Losbanken in Holland aufmerksam gemacht wurde, wird eröffnet, daß laut Mitteilung des österr.-ungar. Hilfsvereines in Aachen zahlreiche Geldinstitute nicht nur in Holland (vor allem in Amsterdam und Arn- heim), sondern auch in Kopenhagen, Hamburg und Frankfurt mit dem schwindelhasten Serien- und Prämienslosge- schäfte sich befassen.
6 Zufolge Erlasses der f. k. o. - ö. Statthalterei vom 31. Dezember 1909, Z. 3969,XI, wird hievon mit der Einladung die Mitteilung gemacht, die Bevölkerung in geeigneter Weise vor dem Eingehen von Verbindungen mit derartigen Unternebmen zu warnen, wobei das gleiche Vorgehen wie in den früheren Fällen zu beachten sein wird. Z. 777. L-teyr, 11. Jänner >910 An alle Gemeinde-Vorstehungen. Zusammenschreibung der Staatsschuld -Borschreibungen. Die k. k. Direktion der Staatsschuld hat mit der Note , vom 26 November 1909, Z 10.330, Nachstehendes mit- [ geteilt: Auf Grund der vom Fachrechnungsdepartement I des k k. Finanzministeriums und der k. k. Staatsschuldenkasse geführten Kreditbücher der Staatsschuld wurde konstatiert, i daß für Kirchen, Pfarrpfründen, Stiftungen, Fonde, Pfarr- ! armeninslitute, Armenfonde, Gemeinden, Bruderladen, Ge- nossenschaften, Korporationen, Fideikonimisse usw., deren Kapitalien in Staatsschuldverschreibungeu fruktifiziert sind, j eine sehr große Anzahl von Obligationen einzeln vinkuliert ist, welche mitunter aus ganz geringe Beträge lauten. Diese ; Tatsache ist hauptsächlich darauf zurückzusühren, daß Obligationen für sich allein zur Vinkulierung gelangen, anstatt daß sie, wenn tunlich, mit den bereits vorhandenen vinku- ! lierten Obligationen der betreffenden Kirche, Stiftung usw. j zusammengeschrieben werden. Die geschilderte Art der Anschreibung von Obligationen muß naturgemäß nicht bloß für die Staatsschuldenverwaltung, ' sondern auch für die Behörden und Aemter, Eigentümer, ' Vermögensverwalter, Nutznießer, beziehungsweise für die zur i Zinsenbehebung legitimierten Organe die Evidenzhaltung der ; vinkulierten Schuldverschreibungen erheblich erschweren, sie nötigt aber auch den Zinsenbehebungsberechtigten zur Aus- ] stellung von umfangreichen Quittungen für jeden Zinsen- i termin, in welchen zahlreiche Obligationen unter genauer ’ Angabe der Obligationsnummern, des Anlagsdatums, des Kapitalsbetrages, der Anschrift, des Zinsentermines und Zinsenbetrages aufzunehmen sind, und sie hat endlich eine bedeutende Geschäftsvermehrung für die Zinsenzablstellen und für das Fachrechnungs-Departement I des k. k. Finanzministeriums als Zensurstelle zur Folge, indem für jede ein- > zelne Obligation auf Grund der Liquidationsvormerke resp. > Kreditbücher die Zinsen liquidiert, bezw zensuriert und kontiert werden müssen. In dieser Beziehung scheint ein Wandel in der Weise dringend geboten, daß anstatt der oberwähnten besonderen Ausfertigung von Obligationen eine Zusammenschreibung . des in vinkul. Staatsschuldverschreibungen bestehenden gleichartigen Vermögens der Kirchen, Stiftungen usw., soweit dies nach den obwaltenden Verhältnissen tunlich erscheint, stattfinde. Eine derartige Zusammenschreibung ist, abgesehen von dem Erfordernisse der Gleichartigkeit der Schuldgattung und der Verzinsungstermine, selbstverständlich nur bei den nicht- rückzahlbaren Staatsschuldverschreibungen (einheitl. Rente, österr. Staatsrente, Jnvestitionsrente, Goldrente) und nur dann möglich, wenn 1. alle Obligationen ein und derselben Kirche, Stiftung usw. gehören, 2. alle unbelastet sind oder alle mit den gleichen Vormerken haften und 3. ein und dieselbe Person von denselben zinsenbezugs- berechtigt erscheint. Mit Rücksicht auf die dargestellten Verhältnisse werden die Gemeindevorstehungen beauftragt, tunlichst darauf hinzuwirken, daß seitens der Verwalter des Vermögens der Stiftungen, Fonde, Armenfonde, Gemeinden, Bruderladen, Genossenschaften usw. bezüglich jener Obligationen, welche nicht, wie die Eisenbahnschuld des Staates, das Lottoanlehen vom Jahre 1660, in die Kategorie der verlosbaren Effekten fallen, nach den oben angeführten Gesichtspunkten zweck- tunlichster Zusammenschreibung vorgegangen iverde. Auf die augeregte Zusammenschreibung der Obligationen kann umsomehr gedrungen werden, als nach der Verordnung des k. k. Finanzministeriums vom 23. Oktober 1909, R.-G.-Bl. Nr. 167, die Frei-, Um- und Zusammenschreibung vinkulierter Renten-Obligationen nunmehr gebührenfrei erfolgt, so daß aus der oberwähnten Amtshandlung den Parteien keinerlei Kosten erwachsen. Zu diesem Zwecke wären die zusammenschreibbaren Obligationen von den Obligationseigentümern, bezw. Vermögensverwaltern, im Wege der Zinsenzahlstelle (Landeskasse, bezw. Steuerami) behuss Zusammenschreibung an die k. k. Staatsschuldenkasse einzusenden, bezw. bei dieser Kasse ju überreichen. Uni in Hinkunft das Anhäufen von auf mindere Beträge lautende Obligationen möglichst zu vermeiden, wären die bezüglichen Organe und Vermögensverwalter in geeigneter Weise zu bestimmen, im Falle des Zuwachses neuer Obligationen die anzuschreibenden Ueberbringereffekten im Geleite einer gleichartigen, bereits für dieselbe Kirche, Stiftung usw. vinkulierten Obligation behufs ihrer Zusammenschreibung mit letztere»! Effekte in eine Obligation an die k. k. Staatsschuldenkasse im vorgeschriebenen Wege einzusenden. Z. 408. Steyr, 10. Jänner 1910. An alle Gemeinde-Vorstchungen md k. t. Gendarmerie - Posten - Aommanden. Unbefugter Hausierhandel mit Photographien. Es wird vielfach darüber Klage geführt, daß die unbefugte Ausübung des Photographengewerbes und das unbefugte Hausieren mit photographsschen Vergrößerungen, Semi- Emailphotographien u. dgl. zum Schaden der seßhaften befugten Photographen überhand nehme und in den einzelnen Fällen nicht immer mit dem nötigen Nachdrucke und Nasch- heit diesem Uebelstande entgegengetreten werde. Im Sinne des Erlasses des k. k. Handelsministeriums vom 15. Dezember 1909, Z. 18.407, werden die Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden beauftragt, ihr besonderes Augenmerk auf das. Vorkommen von derlei Uebertretungen der Gewerbeordnung, bezw. des Hausierpatentes zu richten und unbefugte Geschäftsbetriebe dieser Art sofort hierher anzuzeigen. Z 745/46. St ehr, 24. Dezember 1909. An alle Gemeinde-vorstchungen. Beränderungen in den Steuerkommissionen. Das Präsidium der k. k. Finanz-Direktion in Linz hat zufolge Erlasses vom 14. November 1909, Z. 1838/17 Pr., nachstehenden, am 8. u 9. Oktober 1909 gewählten Mit-
7 gliedern der Erwerbsteuerkommissionen HL und IV. Steuerklasse des Veranlagungsbezirkes Steyr-Land als rechtsgültig gewählt die Wahlzertifikate ausgefertigt, und zwar: Erwerbsteuerkommissio» III. Stencrklassc. Mitglied: Josef Streicher, Müller und Bäcker in Kirchberg, mit der Funktionsdauer bis Ende 1913. Mitglied st ellvertreter: Karl Schwarzbauer, Müller und Bäcker in Kremsmünster, mit der Funktions- dauer bis Ende 1913. Erwerbstenerkoinmission IV. Steuerklasse. Mitglied: Ernst Heubusch, Schlossermeister in Sierning, mit der Funktionsdauer bis Ende 1913; Anton Rath, Bäckernicister in Pichlern, mit der Funktionsdauer bis Ende 1913. Mitglied st ellvertreter: Benedikt Freuden- zweil, Ahlschmied in Neuzeug, mit der Funktionsdauer bis Ende 1913. Karl Astlei In er, Beinschrotter in Neuzeug, mit der Funktionsdauer bis Ende 1913 Dies ist entsprechend zu verlautbaren Z. 203/49 09. Steyr, 29. Dezember 1909 An alle Gemeinde-Vorstehungen. Veränderungen in den Stenerkommissionen. Das Präsidium der k. k. Finanz-Direktion in Linz hat laut des Erlasses vom 22. November 1909, Z 13/22 Präs., nachstehende Ernennungen in die Erwerbsteuerkommisston für den Veranlagungsbezirk Steyr-Land vollzogen: Erwerbstenerkommission IN. Steuerklasse: Mitglied: Albert Dunkl, Gemischtwarenhändler in Weyer, inil der Funktionsdauer bis Ende 1913. Mitglied st ellvertreter: Franz Zach l, Gastwirt und Fleischhauer in Sierning, mit der Funktionsdauer bis Ende 1913. Erwerbstenerkommission IV. Steuerklasse: Mitglieder: Franz Atzlinger, Gastwirt in Pesen- dorf, mit der Funktionsdauer bis Ende 1913, Josef Merzeder, gew. Photograph in Kremsmünster, mit der Funktionsdauer bis Ende 1913; Mitglied st ellvertreter: Karl Meinschad, Zuckerbäcker in Kremsmünster, mit der Funktionsdauer bis Ende 1913; Michael R e s l h u b e r, Kaufmann in Garsten, mit der Funktionsdauer bis Ende 1913; Hieyon erfolgt mit dem Auftrage die Verständigung, diese Ernennungen entsprechend zu verlautbaren. Z. 411, 555, 556, 780, 781. Steyr, 11. Jänner 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. 8. Gendarmerie - Posten-Aommanden. Warnung vor Unterstiitznugöschwindlern. Nachstehende Personen treiben sich beschäftigungslos in der Welt herum und lassen sich auf Rechnung ihrer Heimatsgemeinde Unterstützungen verabreichen, wodurch letztere empfindlich geschädigt werden, und zwar: Die Geschwister Johann Wolf, Bäcker, geb. 1857, Josef Wolf, Bäcker, geb. 1863, und Elisabeth Wolf, Köchin, geb. 1861, alle in Laibach geb., nach Lilienfeld, Bez. Gotischer, zust.; Johann Stach, 1872 in Naab, Bez. Schärding, geb., nach Klein -Zdikau zust , und dessen Gattin Marie Stach; Alfred Janouäek, 1861 geb., nach Prag zust.; Johann Baumann, Kellner, 1884 geb., nach Markt Werfen zust., und Franz Teply, 1857 in Turnau geb, nach Trieben- dorf zuständig. Die Gemeinde-Vorstehungen werden angewiesen, den genannten Personen, den Fall dringendster Not ausgenommen, keinerlei Unterstützung aus Gemeindemitteln zu gewähren, dieselben vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich zu behandeln. Z. 313, 314, 409 u. 410. Steyr, 5. Jänner 1910. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Ausforschung. Auszuforschen sind, und zwar: Die Stellungspslichtigcu: Karl Merinsk^, 17. Jänner 1889 in Wien geboren, kath., Mutter: Marie Merinsk^, nach Groß-Seelo- witz zust.; Bohmnil Nostersk^, 17. September 1890 in Krupitz, Auspitz, Mähren, geb , kath. Eltern: Martin und Josefa, geb. Kananick^; Johann Rudolf, 7. März 1874 in Bratschitz, Auspitz, Mähren, geb., kath., Eltern: Johann und Maria, geb. Jura, nach Bratschitz zust., Los Nr. 296 ; Auguftin Umschaden, 28. August 1886 in Diwak, Auspitz, Mähren, geb., kath., Eltern: Moritz und Marie, geb Kronkoffmann, Schneider, nach Diwak zust., Bäckergehilfe, Los-Nr. 435; Karl Foukal, 20. Oktober 1888 in Nakwitz, Auspitz, Mähren, geb., kath., Eltern: Wenzel und Marie, geb. Krepöik, Landwirt, nach Nakwitz zust., Tischlergehilfe, L.-Nr. 9; Paul Tief, 18. August 1887 in Waldeck, Bez. Frei- waldau, geb., Eltern: Mathilde, nach Waldeck zust., Knecht; Franz Josef Lindenthal, 23. Dezember 1887 in Wildschütz, Bez. Freiwaldau, geb., Eltern: Emilie, nach Wildschütz zust.; Franz Frind, 18. Februar 1887 in Douaufeld geb., Eltern: Franz und Ottilie, geb. Riedel, nach St. Jauernig zust., Kutscher; Rudolf Seifert, 12. März 1887 in Neurotwaffer, Bez. Freiwaldau, geb., Eltern: Franz und Theresia, geb. Steffan, nach Großkrosse zust., Steinmetz; Rudolf Kreuzer, 19. August 1887 in Oberthomasdorf, Bez. Freiwaldau, geb., Eltern: Josef und Anna, geb. Bernert, nach Tbomasdorf zust.; Josef Hofmann, 15. Jänner 1887 in Adelsdorf, Bezirk Freiwaldau, geb., Eltern: Adolf und Theresia, geb. Hanel, nach Adelsdorf zust.; Viktor Walter, 28. August 1887 in Weidenau, Bez. Freiwaldau, geb., Eltern: Josef und Ottilie, geb. Hesse, nach Weidenau zust., Fabriksarbeiter;
8 Heinrich Haschte, 28. November 1887 in Jägern- I dorf geb., Eltern: Josef und Hermine, geb. Hillmann, noch ' Böhmisobdors zust.; Hermann Günther, 30. Juni 1686 in Freiwaldau geb., Eltern: Emil und Antonie, geb. Weinert, nach Freiwaldau zust., Tapezierer; Ernst Hanke, 8. Jänner 1886 in Buchelsdorf, Bez. Freiwaldau, geb., Eltern: Anna, nach Wildschütz zust.; Karl Bock, 5. September 1885 in Sierudorf, Bez. Korueuburg, geb., Eltern: Joses und Anna, geb. Nieder, nach Hermaunstadt zust., Taglöhner; Thomas Tuoniak, 18. Dezember 1885 in Babinag- < neda geb., Eltern: Jele Duoniak, nach Oklai, Bez. Knin, i zuständig. Ueber das Ergebnis dieser Nachforschungen ist bis 20. Februar 1910 anher zu berichten. Z. 312. Stepr, 5. Jänner 1910 Ausforschung des Adolf Engclbrechcr. Laut Note der k. k. Landesregierung in Troppau vom 13. Dezember 1909, Z. 12.623, an die k. k. o. -ö. Statthalterei, ist der in der k. u. k. Hoforgelfabrik Gebrüder Nieger in Jägerndorf seit 4 Jahren beschäftigte und dort Arwaygasse Nr. 9 wohnhaft gewesene Bildhauer Adolf Engelbrecher seit 17. Mai 1909 abgängig. Er hat in der Wohnung seine sämtlichen Habselig- keiten und sein Arbeitsbuch zurückgelaffen und es ist kein Grund bekannt, der ihn zum heimlichen Verschwinden veranlaßt haben könnte, weshalb vermutet wird, daß ihm ein Unglück zugestoßen ist. Adolf Engelbrecher wurde 1879 in Würbenthal, Bezirk Freudenthal, geboren, ist dorthin zuständig, katholisch, ledig, von mittelgroßer, schlanker Statur, hat ovales Gesicht, blondes Haar, blonden Schnurrbart, blaue Augen, proportionierten Mund und Nase und war mit dunkelbraunem Anzüge und schwarzledernen Schnürschuben bekleidet. Ueber Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 22. Dezember 1909, Z. 6216/11, sind die Nachforschungen nach dem Abgängigen sogleich einzuleiten und ist über das Ergebnis bis 1. Februar l. I. zu berichten. Z. 412 u. 413. Lrteyr, 6. Jänner 1910. An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Rommanden. Widerruf. Die Ausforschung des Franz Jerzabek, h. ä. Amtsblatt Nr. 7, ex 1909, und Josef Bartak, h. ä. Amtsblatt Nr. 28, ex 1909, wird widerrufen. ex offo Z. 763. Steyr, 10. Jänner 1910. An alle Gemeinde-vorstehungen. Betreffend das neue Tierseuchengesetz. Im Nachhange zum h. a. Erlasse vom 28. Dezember 1909, I. 27.581, Amtsblatt Nr. 52, betreffend das obengesagte Gesetz, werden den Genieinde - Vorstehungen nachstehende Weisungen bekanntgegeben. Die Beibringung von Viehpässen (8 8, Gesetz u. D.-V.) ist auch für das Schlachtvieh erforderlich. Jeder Sachverständige (Viehbeschauer), welcher neu bestellt wird, ist der k. k. Bezirkshauptmannschaft zur Genehmigung anzuzeigen, selbe müffen vertrauenswürdig sein und den Nachweis ihrer fachlichen Befähigung erbringen. Den Gemeinden ist es gestattet, soweit ihr Vorrat reicht, noch die alten Viehpaßblankette zu verwenden. Beim Auftreten von Tierseuchen im Gemeindegebiete — soferne überhaupt die Viehpaßausstellung zugelaffen wird — ist die Gesundheitsklausel im Sinue des im neuen Formulare vorgeschriebenen Wortlautes abzuändern. Z. 27.745. Sleyr, 31. Dezember 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Ein- und Durchfnhr von Haustieren und tierischen Rohstoffen ans fremden Ländern. Am Grund des 8 4 (Absatz 2) des Gesetzes vom 6. August 1909, N.-G.-Bl. Nr. 177, fand das k. k. Acker- baunlinisterium zufolge Erlaffes vom 20. Dezember 1909, Z. 46.371/6871, im Einvernehmen mit dem Handelsministerium anzuordnen, daß bezüglich der Ein- und Durchfuhr von Haustieren und tierischen Nohstoffen aus Ländern, mit denen keine diesbezüglichen Vereinbarungen bestehen, bis auf weiteres die nachstehenden Bestimmungen zu gelten haben: A. Haustiere. 1. Die Ein- und Durchfuhr von Hunden, Katzen, Kaninchen, Stubenvögel, Bienen und Fischen ist ohne jede veterinärpolizeiliche Beschränkung zuläffig. 2. Das zur Ein- und Durchfuhr gelangende lebende Geflügel, mit Ausnahme der außereuropäischen, für welche das ad A, Punkt 4, Gesagte gilt, muß mit einem staatstier- ärztlichen Zertifikate gedeckt sein, welches die individuelle Gesundheit der Tiere, sowie ferner bestätigt, daß die Her- kunftsgemeiude innerhalb der letzten 40 Tage von ansteckenden Gefiügelkrankheiten frei war. Im Eisenbahnverkehr sind plombierte Wagen oder plombierte Käfige, welch letztere so einzurichten sind, daß ein Herausfallen von Streu- und Futtermaterialien oder von Auswurfstoffen gehindert ist, zu verwenden. Die Transporte sind der Grenzbeschau zu unterziehen. Kumulativzertifikate sind zuläffig 3. Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel müssen ebenfalls mit staatstierärztlicheu Zertifikaten gedeckt sein, welche die individuelle Gesundheit der Tiere, sowie ferner bestätigt, daß die Herkunftsgemeinde und die Nachbargemeinden innerhalb der letzten 40 Tage von auf Einhufer übertragbaren Tierseuchen frei waren. Die Tiere sind vor der Zulassung der Grenzbeschau zu unterziehen. Kumulativzertifikate sind nicht zulässig. 4. Bezüglich der Ein- und Durchfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen werden keine allgemeinen regelnden Bestimmungen im Sinne des Absatzes 2 des 8 4 des bezogenen Gesetzes getroffen und bleibt demnach im Sinne des Absatzes 1, desselben Paragraphen, die Einund Durchfuhr an eine besondere fallweise einzuholende Bewilligung des Ackerbanministeriums gebunden.
9 B. Tierische Rohstoffe. 1. Für Fleisch aller Art (frisch und zubereitet, und zwar gesalzen, getrocknet, geräuchert, gepöckelt und gekocht, sowie Fleischmehl) gilt das ack A, Punkt 4, Gesagte, mit der Einschränkung, daß das zum Verbrauche während der Neise mitgeführte Fleisch keinen veterinärpolizeilichen Beschränkungen unterliegt. 2. Die Ein- oder Durchfuhr vou geschlachtetem Geflügel, mit Ausnahme des außereuropäischen, für welche das ack A, Punkt 4, Gesagte gilt, ist an die Bedingung geknüpft, daß es mit staatstierärztlichen Zertifikaten gedeckt ist, welche bestätigen, daß die Tiere gesund waren. 3. Die Ein- oder Durchfuhr von frischen Häuten und gellen (roh, grün, nur angesalzen, angekalkt, angestrichen) ferner von rohen nicht getrocknete» Knochen, Hörnern, Hufe» und Klauen, von Knochenmehl, von Möge», Schlüudcn, Därmen und Blasen ist, insoferne es sich nickt um außereuropäische Provenienzen handelt, । für welche das ack A, Punkt 4, Gesagte gilt, nur au die I Bedingung geknüpft, daß die erwähnten Rohstoffe mit Zerti- ! fikaten über die seuchenfreie Provenienz gedeckt sind, die Zerti- ! fikate haben auch eiue genaue Bezeichnung der Ware, ihren : Äerkunfts- und Bestimmungsort, sowie den Namen und ! Wohnort des Versenders zu enthalteu. 4. Bei der Eiu- oder Durchfuhr anderer tierischer ; Rohstoffe ist ebenfalls der Nachweis der seuchenfreien : Provenienz beizubringen; wenn dieser Nachweis in den bei- ’ gebrachten Begleitpapieren mangelt, so kann die Ein- oder Durchfuhr zugelassen werden, wenn dagegen keine gewichtigen veterinärpolizeilichen Bedenken obwalten. Bei der Ein- oder. Durchfuhr vou Horuspitzen, zersägten Hörnern, kann von der Beibringung des Pro- venienznachweises in der Regel abgesehen werden. Gepreßte Hornplatten, gewaschene oder kalzinierte Wolle, Mol- ■ kereiprodukte, ansgeschmolzener Talg, denaturierte Schweinegriebeu, Bett- uud Schmuckfedern, gesotteue Pferdehaare, kalzinierte Lederabfällc und kalzinierte Haare und Borsten bedürfen keines Provenienznachweises. 0. Schlußßestimmnngrn. Durch die sub A und B enthaltenen Vorschriften werden die Bestimmungen des Rinderpestgesetzes und der aus Grund desselben erlassenen Anordnungen, die Bestimmungen des 3. Absatzes des § 4 des allgemeinen Tier- senchengesetzes, sowie die nach § 5 desselben Gesetzes erlassenen Verbote und Beschränkungen die bestehenden oder zu erlassenden sanitätspolizeilichen Vorschriften, endlich die Bestimmungen der Ministerial- Verordnung vom 4. Dezember 1891, R.-G.-Bl. Nr. 168, nicht berührt. Die sub B, Punkt 3 und 4, angeführten Zertifikate können entweder staatstierärztliche oder andere von den zuständigen k. u. k. Konsularämtern auch bezüglich des Inhaltes bestätigte Zeugniffe oder endlich von den zuständigen k. u. k. Konsularämtern ausgestellte Bescheinigungen sein. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zufolge Erlaffes der k k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 27. Dezember 1909, Nr. 2643/X, zur Verständigung interessierter Kreise in die Kenntnis gesetzt. Z. 416. Steyr, 8. Jänner 1910. An alle Gemeinde - Vorstehungen und L L Gendarmerie - Posten - Uommanden. Einfuhr von Fleisch und Fleifchwarc» »ach der Schweiz. Einfuhr vou Klauenticren a»S Italic». Ein- »nd Durchfnhr von Tieren, tierische» Rohstoffen aus der Türkei, Rußland, Bulgarien und Serbien. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten -Kommanden werden hieimit auf die diesbezüglicheu im Amtsblatts zur Linzer Zeituug vom 31. Dezember 1909, Nr 121, verlautbarten Kundmachungen des k. k. Ackerbau- Ministeriums zur eventuellen Verlautbarung und Verständigung der Jukeresseuteu besonders aufmerksam gemacht. Z. 420. Steyr, 8. Jänner 1910 An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. L Gendarmerie - Posten - Uommanden. Werseuchenausweis im Verivaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 26. Dezember 1909 bis 2. Jänner 1910 nach dem Ausweise der k k. Statthalterei in Linz vom 3. Jänner 1910 lltr. 2743/X. Es bestehen: 1. Rotlauf der Schweine. Bezirk Vöcklabrnck: Gemeinde Puchheim. 2. Schweineseuchc (-Pest.) 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Leonding 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Thanstetten. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz. Der k. k. Bezlrksha»plmann: Walderdorff. Redaktion uud Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Stepr. — HaaSsche Buchdruckerei in Stevr.
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