Amtsblatt 1910/1 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

2 Eventuell notwendig werdende Berichtigungen der Jahresliste sind gemäß § 16 des Gesetzes vom 23. März 1873, R.-G.-Bl. Nr. 121, anher zu Anzeige zu briugen. Z. 27.665. Steyr, 31. Dezember 1909. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Zeichnung der neuen 100 Kronenstiicke. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 25. Dezember 1909, Z. 5907/1?rüs., erhält die Gemeinde- Vorstebung anbei über Auftrag des k. k. Finanzministeriums vom 22. Oktober 1909, Z. 75.695, eine Abbildung des neuen Hundertkronenstückes gewöhnlicher Ausstattung mit der Einladung, die Affigierung derselben an der dortigen Gemeinde-Amtstafel zu veranlassen. Die Zeichnungen haben tunlichst bis mindestens Ende 1910 affigiert zu bleiben. Ein weiteres Exemplar könnte im Bedarfsfälle h. a. angesprochen werden. Z. 26.895. Steyr, 31. Dezember 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Zusammenstellung der Vorschriften über Realgewerbe. Das k. f. Handelsministerium hat sich laut des §r- lasies vom 1. Dezember 1909, Z. 29 980/09, bestimmt gefunden, die bei dem ausnahmsrechtlichen Charakter der in ihrer Entstehung einer längst abgeschlossenen Rechtsent- wicklungsperiode angebörenden Realgewerbe für den einzelnen schwer zu erfassenden, zersplitterten und länderweise verschiedenen Rechtsquellen, betreffend dieses Institut, nebst der einschlägigen Judikatur des Berwaltungsgerichtshofes in einem lit er arischen Werke zur einheitlichen Darstellung bringen zu laffen, um so gleichmäßig einem Bedürfniffe der Behörden als auch des Publikums Rechnung zu tragen. Diese im Austrage des Handelsministeriums vom Ministerialsekretär Dr. Richard Edlen von Pelikan verfaßte Arbeit ist nun im Verlage der k. u. k. Hosbuch- handlung Moriz Perles in Wien in Druck erscheinen und kostet samt Zusendung 5 K 20 h. Ueber Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 13. Dezember 1909, Z. 3537/VIII, wird die Aufmerksamkeit der Gemeinde-Vorstehungen auf diese in ihrem rechts- historischen Teile meist nach den Originalarchivakten bearbeitete Darstellung mit der Einladung gelenkt, in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, daß dieses Werk im Jnter- effe der erwünschten Information der Parteien und ihrer Vertreter die gebotene Verbreitung und Beachtung finde. Z. 27.668. Steyr, 30. Dezember 1909. An alle Gemeinde - vorstehungen. Vorspannsvergütung pro 1910 bis 1914. Das k. k. Ministerium für Landesverteidigung hat mit dem Erlaffe vom 18. Dezember 1909, Nr. 283/XVII, eröffnet, daß mit der gleichzeitigen Kundmachung dieses Ministeriums und des Finanzministeriums, im Einvernehmen mit dem Neichskriegsministerium, in Ausführung des § 20 des Gesetzes vom 22. Mai 1905, R.-G.-Bl. Nr. 86, betreffend den Militärvorspann im Frieden, die Beträge festgesetzt wurden, welche in der Zeit vom 1. Jänner 1910 bis 31. Dezember 1914 als Vergütungssätze per Vorspanntier und Kilometer zu gelten haben. Da diese Vergütungssütze bereits mit 1. Jänner 1910 der Berechnung aller Vorspannverqütungen zu Grunde zu legen sind, werden die Gemeinde - Vorstehungen auf die im Reichsgesetzblatte erscheinenden bezüglichen Einheitssätze besonders aufmerksam gemacht. Z. 12. Steyr, 1. Jänner 1910. An alle Gemeinde-vorstehungen. Ausweis über bewilligte Gcmeindeauslageu auf gebrauute und versüßte Getränke. Aus Grund des Erlaffes der k. k. o.-ö. Statthaltern in Linz vom 6. Februar 1904, Z. 24.061 II, werden die Gemeinde-Vorstehungen angewiesen, zum Zwecke der aus staatsfinanziellen Gründen erforderlich erscheinenden Evidenzführung über alle für Gemeindezwecke zur Einhebung ge- laugenden Auflagen auf Bier und gebrannte, bezw. versüßte geistige Getränke nachstehende Fragepunkte zuverlässig bis längstens 1. Februar 1910 zu beantworten oder in der gleichen Frist einen Fehlbericht zu erstatten. 1. Bicrnmlage. 1. Wie hock ist die Umlage per Hektoliter? 2. Welche Geltungsdauer hat die Einhebungsberech- tigung. 3. Wie hoch ist der prüliminierte Jahresertrag? 2. Umlage auf gebrannte, bezw. versüßte geistige Getränke. 1. Wie hoch ist das Ausmaß der Auflage per Hektoliter (eventuell uuter Anführung der Graduierung des Branntweines'». 2. Welche Geltungsdauer hat die Einhebungsberech- tigung? 3. Wie hoch ist der prüliminierte Jahresertrag? Diejenigen Gemeindd-Vorstehungen, welche erst anfangs des Jahres 1909 um die Bewilligung von Gcmeindeauflagen auf Bier für das Jahr 1909 eingeschritteu sind, werden diesbezüglich ebenfalls zu berichten haben. Z. 2415/Sch. Steyr, 28. Dezember 1909. An sämtliche Schulleitungen. Heilkurse für stotternde Schnlkindcr. Zufolge Erlaffes des k. k. Landesschulrates vorn 20. Dezember l. I, Z. 7832, wird nachstehende Kundmachung verlautbart. Kundmachung. In der Zeit vom 13. Februar bis 20. März 1910 werden an der k. k. Lehrerbildungsanstalt und an drei öffentlichen Volksschulen in Wien Heilkurse für stotternde Schulkinder von Volksschullehrern abgehalten werden. In diesen wird die Heilung des obbezeichneten Sprach- gebrechens nach der bewährten Methode des Profeffors L6on Berquand durch deffen unmittelbare Schüler mittels alleiniger Anwendung pädagogischer Maßnahmen und Sprechübungen durchgeführt und es können auch mit Zustimmung des hohen k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht sowie des k. k. n.-ö. Landesschulrates, mehrere an Volks-

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