233 Bekenntnisse zur Personaleinkommen- und Nentensteuer für das Jahr 1910 mit dem Auftrage, von denselben je ein Exemplar an der dortigen Amtstafel, die übrigen Kundmachungen aber, u. zw. immer je eine Kundmachung zur Personaleinkommensteuer und Nentensteuer zusammen, an geeigneten, allgemein zugänglichen Orten, in leicht ersicht- licher Weise zu affigieren. Die Affigierung der Kundmachungen hat sofort, längstens aber bis 31. Dezember 1909 zu erfolgen. Dieselben müssen unbedingt bis einschließlich 31. Jänner 1910 affigiert bleiben. Nach diesem Termine ist je ein Exemplar der Kundmachungen zur Personaleinkommen- und Nentensteuer mit der Asfigierungsklausel und Abnahmebestätigung versehen anher vorzulegen. Auf den Absatz 6 der Kundmachung wird speziell hingewiesen, weil nach dieser Bestimmung zur Einbringung eines Personaleinkommensteuer-Bekenntnisses nur jene Per- fonen (Haushaltungen) verpflichtet sind, deren steuerpflichtiges Einkommen 2000 L überschreitet, oder welche zur Bekenntnislegung besonders aufgefordert werden. Da nun jene Personen, welche zur Einbringung von Personaleinkommensteuer-Bekenntnissen jedenfalls verpflichtet sind, hiezu gemäß § 204, Abs. 2 P.-St.-Ges., drei Wochen vor Ablauf der Einbringungsfrist individuell aufzusordern sind und daher bis 10. Jänner 1910 ohnehin je ein Formulare zugestellt erhalten »verden, da ferner jene Personen, welche im Jahre 1909 rentensteuerpflichtig waren und ihren Wohnsitz nicht verändert, noch eine Vermehrung der Bezüge erlangt haben, gemäß § 139 P.-St.-G., von der Einbringung eines Rentensteuer-Bekenntnisses befreit sind, wird der Gemeinde -Vorstehung vorläufig nur je eitle Lage Per- fonaleinkommen- und Renten-Steuer-Bekenntnisse mit dem Beifügen übersendet, daß erforderlichen Falles lveitere Formulare h. a. unter Nachweisüng des Bedarfes angesprochen werden können. Z. 228. Steyr, 18. Dezember 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend die Affigierung der Kundmachungen z» 8 201 P.-St.-G., über die Einbringung der Dienstbezugöanzeigen Form. 11 Zufolge Erlasses der k. k. Finanz-Direktion Linz vom 0. Dezember 1909, Z. 3018, A. II., hat die Affigierung der Kundmachungen zu § 201 P.-St.-G., zu erfolgen. Die Gemeinde-Vorstehung erhält zu diesem Zwecke gleichzeitig die erforderliche Anzahl Kundmachungen mit der Einladung, dieselben an geeigneten Orten sogleich anzuschlagen, und haben selbe bis einschlietzlich 31. Jänner 1010 affigiert zu bleiben. Die erfolgte Affigierung ist anher anzuzeigen. Unter einem geht der Gemeinde-Vorstehung auch eine Anzahl Drucksorten Form. E zur Beteilung der zur Anzeige verpflichteten Dienstgeber zu. Die von denselben ausgefertigten, etwa dort einlangenden Anzeigen sind sogleich, längstens bis 1. Februar 1010 anher vorzulegen. Z. 27.508. Steyr, 28. Dezember 1909. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. r. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Mit Bezugnahme auf den Erlaß vom 19. Mai 1909, Z. 11.100, Amtsblatt 21, wird den Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden mitgeteilt, daß der kurrendierte Franz Lederer, seinem Berufe nach nicht Brauer, sondern Fleischhauer ist. Da es Franz Lederer gelungen ist, unter der Angabe, er sei kein Brauer, daher mit dem Kurrendierten nicht identisch, neuerdings einen Reisevorschuß zu erschwindeln, werden die Gemeinde-Vorstehungen hierauf besonders aufmerksam gemacht. 6X offo Z. 27.581. Steyr, 28. Dezember 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen nnd t. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Das neue Tierseuchcngcsetz. In den Nummern 177 — 184 des Reichsgesetzblattes LXXX vom 27. November 1909, sind das Gesetz, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, sowie die hiezu erlaffenen Durchführungs-Verordnungen enthalten. Da diese gesetzlichen Bestimmungen mit 1. Jänner 1010 in Wirksamkeit treten, werden hiemit die Gemeinde - Vor- stehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden beauftragt, sich mit dem Inhalte derselben sofort vertraut zu machen, und haben die Gemeinde-Vorstehungen hievon alle Viehbesitzer, insbesondere Fleisch- und Viehbeschauer, Viehhändler und Fleischhauer in die Kenntnis zu setzen, damit mit dem Tage des Inkrafttretens, d. i. mit 1. Jänner 1910, sofort eine vollkommene, korrekte Anwendung der neuen Gesetzes- Vorschriften gesichert werbe. Z. 27.169. Steyr, 23. Dezember 1909. An alle Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Werseuchenausweis im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperivde vom 12. bis 19. Dezember 1909 nach dem Ausweise der k. k. Statthalterei in Linz vom 20. Dezember 1909, Nr. 2615/X. Es bestehen: 1. Rotlauf der Schweine. 1. Bezirk Wels: Gemeinde Vuchkirchen. 2. Schweinepest (-seuchc.) 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Leonding. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Thanstetten. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz. Der k. k. Bezirkshauptmann: Walderdorss. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — HaaSsche Buchdruckerei in Steyr.
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