Amtsblatt 1909/51 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

228 37. Leopold Moringcr, Jnf.-R. Nr. 14, Assentj. 1907, geb. 1886, ;usl nach Garsten. .38. Karl Hilbcrtrattucr, Hengst-Depot Stadl, Assent- johr 1307, get>. 1886, zust. nach Garsten. .39 .Karl Weingartner, F.-A.-Bat. Nr. 1, Assentj. 1909, geb. 1888, zust. nach Sierning. L a » d w c h r: t. Franz Kirchmayr, L.-J.-R. Nr. 2, Assentjahr 1907, geb. '886, zust. nach Garsten. 2. Anton Wallcrbergcr, L.-J.-R. Nr. 2, Assentj. 1907, geb. 1885, zust. nach Lansa. 3. Franz Windischbaucr, L.-J.-N. Nr. 2, Assentj. 1907, geb. 1885, zust. nach Sipbachzell. 4. Kaspar Rodlaucr, L.-Sch.-R. Nr. 1, Assentjahr 1907, geb. 1885, zust. Weyer Land. 5. Alois Gschwandeggcr, L.-J.-R. Nr. 2, Assentz. 1908, geb. 1886. zust. nach Gaflenz. 6. Joses Rohrecker, L.-J.-R. Nr. 2, Assentjahr 1908, geb. 1886, zust, nach Garsten.'? 7. Johann Bründl, L.-J.-R. Nr. 2, Assentjahr 1908, geb. 1886, zust. nach Kremsmünster Land. 8. Karl Fechter, L.-J.-R. Nr. 2, Assentj 1908, geb. 1886, zust. nach Kremsnninster Markt. 9. Leopold König, L.-J.-R. Nr. 2, Assentj. 1908, geb. 1886, zust. nach Ried. 10. Josef Banhnber, L.-J.-R. Nr. 2, Assentjahr 1908, geb. 18'6, zust. nach Garsten. 11. Anton Pfaffcnbichlcr, L.-J.-R. Nr. 2, Assentj. 1908, geb. 1886, zust. nach Neichraming. 12. Karl Lnmplecker, L.-J.-R. Nr. 2, Assentjahr 1908, geb. 1887, zust. Grohraming. 13. Johann (Yrosttcstncr, L.-J.-R. Nr. 2, Assentj. 1909, geb. 1887, zust. nach Ternberg. 14. Dominik Hintcrsonlcitncr, L.-J.-R. Nr. 2, Assentjahr 1109, geb. 1888, zust. nach Neustift. 15. Franz Lcderhilgcr, L.-J.-R. Nr. 2, Assentjahr 1908, geb. 1887, zust. nach Rohr. ex olio Z. 27.066. Steyr, 21. Dezember 1909. An alle Gemeinde-Vorstehmgen. Betreffend Militnrtaxmcldung im Jahre 1910. Gemäß '§ 8 des Militärtaxgesetzes vom 10. Februar 1907, N.-G.-Al. Nr. 30, baden sich alle militärtaxpflichtigen Personen im Monat Jänner zu melden. Unter Hinweis aus den h. ä. Erlaß vom 13. Dezember 1907, Z. 27.923, werden die Gemeinde-Vorstehungen angewiesen, tunlichst dafür Sorge zu trage», daß möglichst. alle Meldepflichtigen ihrer Meldepflicht entsprechen. • Dies wird sich am besten durch die möglichste Publikation der bezüglichen Aufforderungskuudmachung erreichen lassen, andererseits aber auch durch geeignete Äufenthalts- Erhebungen hinsichtlich der hierbezirks zuständigen Tax- pstichtigeu. Was die Behandlung der einlangenden Meldungen durch die Gemeinden anlangt, so wird hier auf die ein- ichlägigen Bestimmungen der Durchführungs- Verordnung (Art 13 u. 14) und aus den eingangs zitierten h. ä. Erlaß verwiesen. Besonders betont wird, daß jede Meldung mit dem Präseutdatum zn versehen ist, daß im Falle, als beide Eltern oder ein Elteruteil des Meldepflichtigen bereits verstorben ist, stets der Sterbeort und das genaue Sterbedatum beizusetzen ist, endlich noch, daß die bis 15. Jäuner einqelaugten Meldungen bis 1. Februar, die bis End- Jänner erstatteten Meldungen bis Ende Februar mittelst smnmarischer Konsignation anher vorzulegen sind. Für diese summarischen Konsignationen wird gleichzeitig mit den ,,.ten erwähnten Drncksorten je ein Kopf-Muster für Ein- heimische und für Fremde °--I-"d-t werden. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zur genauesten Darnachachlung mit dem Aufträge in Kenntnis gesetzt, den Bedarf au Drucks orten (Muster II u. III) ehestens bekauntzugebeu, worauf dieselben zur Versendung gelangen werden. 6X olio Z. 26.732. Steyr, 17. Dezember 1909. An alle Gemeinde - Vorfteyungen. Epideuzhaltung der Rcichsratswählerlisten. Gemäß § 1l, letzter Absatz des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, N.-G.-Bl. Nr. 17, ist eine Ausfertigung der Neichsratswählerliste nach Abschluß der Wahlhandlung von dem Gemeinde-Vorsteher in Evidenz und am Schlüsse jedes Jahres während einer kundzumachenden Frist von 8 Tagen zu jedermanns Einsicht offen zu halten. Die Herren Gemeinde-Vorsteher werden hiemit an diese Bestimmung mit dem Aufträge erinnert, die Wählerlisten — falls dies nicht bereits geschehen sein sollte — während einer Frist von 8 Tagen zu jedermann? Einsicht in der Gemeinde-Kanzlei aufzulegen und dies durch öffentlichen Anschlag an der Gemeindeamtstafel unter Bestimmung der erwähnten Frist zu veröffentlichen. Auf Grund der während der Auflagefrist bekannt gewordenen, wie der sonst den Herren Gemeinde-Vorstehern in zuverlässiger Weise zur Kenntnis gelangten Daten ist die Berichtigung der Wählerlisten vorzunehmen. Ueber den Vollzug ist bis spätestens 13. Jänner l. I. hierher zu berichten. Z. 26.364. ötepr/ 20. Dezember 1909. An alle Gemeinde -Vorstehmgen. Betreffend Bereinsnachwersnngen pro 1909. Die Gemeinde-Vorstehungen, in deren Gebiete Vereine ihren Sitz haben, werden angewiesen, von den Vereinsleitungen die vorgeschriebenen Jahresnachweisuugen pro 1909 nach dem unten folgenden Formulare einzuholen und bis längstens 1. Februar 1910 anher vorzulegen. Die Sparkassen, die registrierten Genossenschaften mit beschränker und unbeschränkter Haftung, die Bürger- und Schützenkorps sowie die Asseknrranzvereine sind zur Vorlage dieser Nachweisung nicht verpflichtet. V e r e i n s n a ch w e i s u n g. 1. Name des Vereines: 2. Sitz des Vereines: 3. Zahl der Mitglieder: a) Ehrenmitglieder: b) ordentliche (ausübende, wirkliche): o) außerordentliche beitragende, unterstützende): zusammen: d) Filialen des Vereines: Diese Nachweisungen sind mit einer Konsignation anher einzusenden. Z. 2284. Steyr, 20. Dezember 1909. An alle Grtzschulrate und Zchullettungen. Den Ortsschulräten wird in Erinnerung gebracht, daß die Anzeigen wegen Freigabe von Schultagen zur Vornahme

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