Amtsblatt 1909/50 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

224 Z. 25.622. Steyr, 9. Dezember 1909. An alle Gemeinde -vorftehungen. ZwangSumlngcn- A»Sschrcib»ngcn. Um einen Einblick in die Wirksamkeit' der Zwangs- umlagenvorschriften zu gewinnen, hat die k. k. o.-ö. Statt- balterci mit dem Erlasse vom 26. November l. I., Z. 5504/11, angeordnet, daß bis auf weiteres am Schlüsse eines jeden Jahres die erforderlichen Daten über die im Laufe des Berichtsjabres seitens der Gemeinden erfolgten Zwangs- umlagen - Ausschreibungen zu beschaffen und bis längstens 15. Jänner des folgenden Jahres dahin vorzulegen sind. Die Zusammenstellung hat sich auf folgende Angaben zu erstrecken: Namen der Gemeinde, Höhe der Vorschreibung an zuschlagspflichtigen, direkten Steuern in dieser Gemeinde (respektive Fraktion), Höhe der Forderung, für welche die Zwangsumlagen» Vorschreibung erfolgte, Gesamthöhe des Zuschlagsperzentes einschließlich des zur Deckung dieser Forderung erforderlichen Zuschlagsperzentes, Zwangsum- lagenperzent, Veranlassung zur Ausschreibung der Zwangsumlage. Z. 535/1. Steyr, 30. November 1909. An alle Gemeinde-vorftehungen. Steuerüberzahlungen beim Steneramte Steyr. An der Amtstafel des k. k. Steueramtes gelangt ein Verzeichnis über beim Steueramte Steyr bestehende Steuer- überzahlungen zur Affigierung. Die Gemeinde-Vorftehungen wollen gelegentlich von dem Inhalte desselben Kenntnis nehmen unb denselben ver- lautbaren beziehungsweise etwa dermalen im Gemeindegebiete wohnhafte Anspruchsberechtigte wegen Behebung verständigen. Z. 25.344. Steyr, 1. Dezember 1909. An alle Gemeinde-Vorftehungen und hochw. Pfarrämter rc. Information. Auswanderung nach Canada. In Canada sind in der letzten Zeit neue gesetzliche Einwanderungsnormen in Wirksamkeit getreten. Im Sinne der derzeit geltenden Vorschriften werden zur Landung in Canada nicht zugelaffen: 1. Schwachsinnige, Epileptiker, Wahnsinnige, dann jene Personen, welche innerhalb der letzten 5 Jahre geisteskrank waren; 2. Einwanderer, welche an einer cckelerregenden oder ansteckenden Krankheit leiden; 3. Einwanderer mit körperlichen Gebrechen wie Stumme, Blinde rc., ausgenommen wenn solche Personen in Begleitung von Familienangehörigen oder zu Familienangehörigen in Canada reisen und die Gewähr dafür geboten ist, daß sie der öffentlichen Mildtätigkeit nicht zur Last fallen werden; 4. Personen, welche wegen eines gemeinen Verbrechens vorbestraft erscheinen; 5. Prostituierte, sowie Frauenspersonen, welche in der ' Absicht auf Prostitution nach Canada kommen und deren Zuhälter; 6. Personen, welche gänzlich oder zum Teile auf Kosten von Wohlfahrtsinsiitutionen oder auf öffentliche Kosten nach Canada transportiert werden, ausgenommen den Fall, daß die schriftliche Bewilligung znr Landung solcher Einwanderer bei dem canadischen Einwanderungsvertreter in London erwirkt und von dieser Bewilligung innerhalb 60 Tagen Gebrauch gemacht wurde. Europäische Einwanderer muffen bei der Landung außer einer bezahlten Fahrkarte bis zu ihrem Bestimmungsorte eine Barschaft von mindestens 25 Dollar- voriveisen. Von dem Nachweise des Besitzes dieser Barschast kann nur dann abgesehen werden, wenn die betreffenden Einwanderer zu ihren nächsten Angehörigen reisen oder einen gesicherten Arbeitsplatz aus einer Farm nachzuweisen vermögen. Die canadische Regierung fördert den Zuzug von landwirtschaftlichen Arbeitern, Kolonisten und Dienstboten, erschwert jedoch das Landen anderer Einwandernngselemente, die als unerwünschte angesehen werden. Die neuen Einwanderungs-Vorschriften verfolgen auch den Zweck, der bisher geübten Ausbeutung der Einwanderer in den canadischen Häfen durch die verschiedenen privaten Arbeits- und Stellenvermittlungsagenturen zu steuern. Die privaten Einwanderungsvermittler dürfen von nun an nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung den neu ankommenden Einwanderern am Landungsplätze an die Hand gehen, ihnen die weiteren Eisenbahnfahrlcn, die Expedition des Reisegepäckes usw. besorgen und es ist ihnen bei einer Geldstrafe von 20 Dollar für jeden einzelnen Ueber- tretungsfall und bei Androhung des Verlustes der behördlichen Bewilligung verboten, den Einwanderern für die besorgten Eisenbahnfahrkarten und die Expedition ihres Reisegepäckes höhere Preise zu verrechnen, als sie wirklich gezahlt haben. Die Besitzer von Gastwirtschaften, welche Einwanderer beherbergen oder verpflegen, sind gehalten, die Preise für Verpflegung und Beherbergung für einzelne Tage oder Wochen und für einzelne Mahlzeiten in den Gastzimmern auf eigenen Preislisten bekannt zu machen. Die canadische Regierung stellt den Einwanderern entweder Regierungs-, Freiland oder verkäufliches Land zur Verfügung. Das gute und rentable Regierungs-Freiland dürste schon so ziemlich vergriffen sein; dasselbe wird gegen die feste Eintrittsgebühr von 10 Dollar - 50 Kronen unter bestimmten Bedingungen, welche durch das Heimstättengesetz vorgeschrieben sind, überlassen, doch sind in jedem einzelnen Falle mindestens 2500 K zur Gründung einer neuen Farmexistenz notwendig, wenn anders der Ansiedler nicht gleich in drückende Schulden geraten will. Das verkäufliche Regie- rungsland ist durchschnittlich um den Preis von 3 Dollar-- 15 K per Arcre — 40 Ar erhältlich und besten Rentabilität von der Nähe günstiger Absatzgebiete und insbesondere von Eisenbahnen abhängig. Die Aussichten für industrielle europäische Arbeiter sind trotz des in letzter Zeit neuerdings merkbaren wirtschaftlichen Aufschwunges Canadas aus verschiedenen Gründen nicht besonders günstige zu nennen und stößt der Zuzug derartiger Elemente auch auf den heftigen Widerstand der organisierten Arbeiterschaft Canadas, welche die Konkurrenz der billigen europäischen Arbeitskräfte befürchtet. Handwerker und Taglöhner werden sonach gewarnt, ohne festes Engagement nach Canada auszuwandern, es sei den, daß sie genügend Barmittel besitzen.

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