Amtsblatt 1909/49 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

218 Die einfließenden Spenden wollen die Herren Gemeinde- Vorsteher mit Benutzung des beigeschlossenen Postscheks gesammelt einzahlen. Ich ersuche gleichzeitig die kirchlichen Behörden, diese Sammlung durch Empfehlung von der Kanzel aus zu fördern. Z. 25.612. Stepr, 4. Dezember 1909. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Abonnement auf das o.-ö. Polizciblatt pro 1OLO. Zufolge Erlasses des k. k. Statthalters für Oberösterreich vom 2. Dezember 1909, Z. 5590/Pr., beträgt der Abonnementspreis für das o.-ö. Polizeiblatt pro 1910 gleich wie im Vorjahre 3 X 60 h. Die Gemeinde - Vorstehungen werden mit Bezug auf den h. ä. Erlaß vom 13. November 1906, Z. 23.504, Amtsblatt Nr. 46, eingeladen, die Pränumeration ehestens zu erneuern und den Abonnementspreis per 3 X 60 st bis längstens 18. Dezember l. I. anher einzusenden. Z. 25.500. Steyr, 2. Dezember 1909. An die Gemeinde-vorstehungen Bad hall, Aremsmünfter Markt, Weqer Markt und Gasten;. Hansicrpidicrnngcn im Jahre 1900. Behuss Verfassung der Nachweisung über die im Jahre 1909 vorgeuommenen Hausiervidierungen wird ein Ausweis über die dortamts im lausenden Jahre vorgenommenen Vidierungen benötigt. Dieser Ausweis hat zu enthalten: I. Die Zahl der vorgenommenen Vidierungen von Hausierbüchern; 2. wie oft ein und demselben Hausierer (zwei oder mehrere Male) im Jahre vidiert wurde; 3. wie-viele von den ausgewiesenen Hausiervidierungen auf Hausierer aus Ungarn, Oberösterreich, Böhmen, Tirol, Dalmatien und andere Länder entsallen. Der Ausweis ist bis 1. Jänner 1!>1v anher vor- zulegen.______________________ Z 25.614. Stepr, 8. Dezember 1909. An alle Gemeinde-vorstehungen und die Herren Gemeindeärzte. Vorlage der Geburtsauswcisc für das >1. Semester 1900. Die Gemeinde-Vorstehungen werden beauftragt, die im Gemeindegebiete ansässigen Hebammen zu verständigen, daß die Geburtsausweise am 31. Dezember l. I. abzu- schließen und den Herren Gemeindeärzten zur Einsicht und Korrektur vorzulegen sind. Die Einsendung derselben hat bis längstens 5. Jänner 1910 ander zu erfolget: und sind eventuell erforderliche Drucksorten sogleich h. a. anzusprechen. Z. 25.615. Steyr, 8. Dezember 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Nachweis«»gcn znm Jahrcssanitätsbcrichtc pro 1000. Die Gemeinde - Vorstehungen werden eingeladen, die Nachweisungen zum Jahressanitätsberichte, d. i. die Berichte über Irrsinnige, Taubstumme, Bliude rc. rc., ge- nauestens ausgefertigt und ohne Terminüberschreitung bis 5. Jänner 1910 anher vorzulegen. Z. 25.616. Steyr, 8. Dezember 1909. An alle hochw. Pfarrämter. Hinausgabe der VolkSbewegungS - Drucksorten an die hochw. Pfarrämter. Die hochwürdigen Pfarrämter werden eingeladen, den Bedarf an Volksbewegungs-Drucksorten für das Jahr 1910 ehestens anher bekanntzugeben. Z. 25.172. Steyr, 3. Dezember 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Verordnung der k. k. Statthalterei im Erzherzogtnme Oesterreich ob der EunS vom 20. November 1909, Z. 2241/IX, betreffend den Verkauf vou Christbäume». Auf Grund des § 23 des Forstgesetzes vom 3. Dezember 1852, N-G.-Bl. Nr. 250, werden zum Schutze der Wälder gegen die unberechtigte Entnahme von Christbäumen nach Einvernehmen des oberösterreichischen Landesausschusses nachstehende Bestimmungen erlassen: § 1. Der Verkauf von Christbäumen ist nur jenen Personen gestattet, die sich über den rechtmäßigen Erwerb durch einen vom Waldbesitzer beziehungsweise dem zuständigen Forstverwaltungsorgane nach beiliegenden Muster I ausgestellten und vom Gemeinde - Vorstände des Herkunftsortes bestätigten Ursprungsschein auszuweiseu vermögen. Das gleiche gilt auch für den Transport solcher Christbäume. Der Gemeinde-Vorstand bat, wenn rr begründete Zweifel über die Herkunft der Christbäume hegt, die Bestätigung zu verweigern und unverweilt die Anzeige an die politische Bezirksbehörde zu erstatten. § 2. . Diesen Ursprungsschein hat jeder Verkäufer oder Vcr- srächter von Christbäumen stets bei sich zu führen und dem Forstschutzpersonale sowie den zum öffentlichen Sicherheitsdienste oder zur Handhabung der Marktpolizei bestimmten Organen über deren Verlangen vorzuweisen. 8 3. Ebenso haben sich Zwischenhändler über den Bezug von Christbäumen mit einer auf Grund des Ursprungsscheines vom Gemeinde-Vorstände des Verkaufsortes nach Muster II ausgestellten Bescheinigung auszuweisen. Auf dem Urspruugsscheine ist der stattgefundeue Ab- verkauf an, Zwischenhändler ebenfalls vom Gemeinde-Vor-

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