Amtsblatt 1909/49 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

der k k. Li'zirßsiiauplmiinnllliasl Stegr für den gleichnamigen politischen und Schulöezirk. Ur. 49. Kteyr, ni» 9. Dezember 1909. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. BezirkshaupLinannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete In serate angenommen werden.' — Prännmerationspreis jährlich 5 X, halbjährig 2 K 50 b, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 d. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 25.819. Steyr, 6. Dezember 1909. An alle Gemeinde-Vorstellungen. Verzeichnisse der landsturmpslichtigen Aerzte, Ingenieure, Architekten, Baumeister, diplomierte Tierärzte und Kur- schmiede dcS Zivilstandesl Unter Bezugnahme auf den h. ä. Erlaß, Z. 3267 vom .10. Februar 1908 (Amtsblatt Nr. 7 ex 19081, erhalten die Gemeinde-Vorstehungen den Auftrag, genauestens nachzusehen, ob und eventuell welche Veränderungen bei den bei der Gemeinde-Vorstehung namentlich verzeichneten Land- sturmpflichtigen der oben angeführten Verufsklassen seit dem Vorjahre eingetreten, oder ob seither neue Personen dieser Berufe in der Gemeinde zugewachsen sind. Die etwa vorgekommenen Veränderungen (Abgang aus der Gemeinde, Wechsel im Heimatsrechte, Zurücklegung des Berufes), sowie die eventuell neu zugewachsenen Personen sind anher zur Kenntnis zu bringen, bezw. namhaft zu machen. Hiezu sind Verzeichnisse »nach Muster 28 der Land- sturmorganisations-Vorschrift vom Jahre 1907 in Verwendung zu nehmen. Die Verzeichnisse, eventuell die Fehlanzeigen im Gegenstände, haben von allen Gemeinde-Vorstehungen bis ) 15. Jänner 1910 hieramtS einzulangen. Z. 25.617. Steyr, 3. Dezember 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Summarische Nachweisnug laudsturmpflichtiger Profefsiouisten. Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Punktes 1^46 der Landsturmorganisations-Vorschrift vom Jahre 1907 erhält die Gemeinde-Vorstehung den Auftrag, die summarische ^cachweisung über die verfügbaren, militärisch nicht ausge- hücheten landsturmpslichtigen Prosesstonisten bis 4 Jänner 19»1O anher in Vorlage zu bringen. Eine Terminüberschreitung darf aus keinen Fall Vorkommen. Bei Verfaffung dieser Nachweisung stnd auch die mit 1. Jänner 1910 in die Landsturmpflicht tretenden Personen — insoweit sie in der eigenen Gemeinde im Aufenthalt sind — in Betracht zu ziehen. Im Uebrigen wird auf den h. ä. im schriftlichen Wege ergangenen Erlaß vom 18. November 1907, Z. 25.819, hingewiesen. Z. 25.444. Steyr, 2. Dezember 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und hochw. Pfarrämter. Landessammluug für die von der Hochwasscrkatastrophc iu Karnten Betroffenen. Infolge andauernder Regengüsse im Monate Oktober l. I. wurden einzelne Teile des Landes Kärnten und namentlich das Gurktal von einer verheerenden Hochwasserkatastrophe ! heimgesucht. Ganze Ortschaften wurden unter Wasser gesetzt, 1 mehrere Straßen und Brücken zerstört, Bahndämme weggeschwemmt und weite Flächen fruchtbaren Landes versandet. Auch mehrere Menschenleben sind den Fluten zum Opfer gefallen. Da hiedurch ein großer Teil der Bevölkerung in ! seinem wirtschaftlichen Bestände auf das schwerste bedroht erscheint, die bereits im Lande eingeleitete Sammlung sowie die eingeflossenen und noch zu gewärtigenden Spenden aber zur Linderung der Not keineswegs ausreichen, hat der Herr ! k. k. Minister des Innern unterm 25. Oktober l. I , j Z. 11 650 M. L, Se. Exzellenz den k. k. Statthalter für ! Oberösterreich ersucht, nach Maßgabe der hierlands bestehen- i den Verhältnisse auch in Oberösterreich eine allgemeine, öffentliche Samnckung für die durch diese Ueberschwemmungs- katastrophe Betroffenen einzuleiten. Se. Exzellenz der k. k. Statthalter fand ssch demnach mit Rücksicht auf die Größe des Unglückes und die stets bewährte Mildtätigkeit der Bewohner Oberösterreichs bestimmt, eine Landessammlung zu dem gedachten Zwecke anzuordnen. Ich ersuche daher die Herren Gemeinde-Vorsteher, dieselbe im dortigen Gemeindcgebiete durchzusühren.

218 Die einfließenden Spenden wollen die Herren Gemeinde- Vorsteher mit Benutzung des beigeschlossenen Postscheks gesammelt einzahlen. Ich ersuche gleichzeitig die kirchlichen Behörden, diese Sammlung durch Empfehlung von der Kanzel aus zu fördern. Z. 25.612. Stepr, 4. Dezember 1909. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Abonnement auf das o.-ö. Polizciblatt pro 1OLO. Zufolge Erlasses des k. k. Statthalters für Oberösterreich vom 2. Dezember 1909, Z. 5590/Pr., beträgt der Abonnementspreis für das o.-ö. Polizeiblatt pro 1910 gleich wie im Vorjahre 3 X 60 h. Die Gemeinde - Vorstehungen werden mit Bezug auf den h. ä. Erlaß vom 13. November 1906, Z. 23.504, Amtsblatt Nr. 46, eingeladen, die Pränumeration ehestens zu erneuern und den Abonnementspreis per 3 X 60 st bis längstens 18. Dezember l. I. anher einzusenden. Z. 25.500. Steyr, 2. Dezember 1909. An die Gemeinde-vorstehungen Bad hall, Aremsmünfter Markt, Weqer Markt und Gasten;. Hansicrpidicrnngcn im Jahre 1900. Behuss Verfassung der Nachweisung über die im Jahre 1909 vorgeuommenen Hausiervidierungen wird ein Ausweis über die dortamts im lausenden Jahre vorgenommenen Vidierungen benötigt. Dieser Ausweis hat zu enthalten: I. Die Zahl der vorgenommenen Vidierungen von Hausierbüchern; 2. wie oft ein und demselben Hausierer (zwei oder mehrere Male) im Jahre vidiert wurde; 3. wie-viele von den ausgewiesenen Hausiervidierungen auf Hausierer aus Ungarn, Oberösterreich, Böhmen, Tirol, Dalmatien und andere Länder entsallen. Der Ausweis ist bis 1. Jänner 1!>1v anher vor- zulegen.______________________ Z 25.614. Stepr, 8. Dezember 1909. An alle Gemeinde-vorstehungen und die Herren Gemeindeärzte. Vorlage der Geburtsauswcisc für das >1. Semester 1900. Die Gemeinde-Vorstehungen werden beauftragt, die im Gemeindegebiete ansässigen Hebammen zu verständigen, daß die Geburtsausweise am 31. Dezember l. I. abzu- schließen und den Herren Gemeindeärzten zur Einsicht und Korrektur vorzulegen sind. Die Einsendung derselben hat bis längstens 5. Jänner 1910 ander zu erfolget: und sind eventuell erforderliche Drucksorten sogleich h. a. anzusprechen. Z. 25.615. Steyr, 8. Dezember 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Nachweis«»gcn znm Jahrcssanitätsbcrichtc pro 1000. Die Gemeinde - Vorstehungen werden eingeladen, die Nachweisungen zum Jahressanitätsberichte, d. i. die Berichte über Irrsinnige, Taubstumme, Bliude rc. rc., ge- nauestens ausgefertigt und ohne Terminüberschreitung bis 5. Jänner 1910 anher vorzulegen. Z. 25.616. Steyr, 8. Dezember 1909. An alle hochw. Pfarrämter. Hinausgabe der VolkSbewegungS - Drucksorten an die hochw. Pfarrämter. Die hochwürdigen Pfarrämter werden eingeladen, den Bedarf an Volksbewegungs-Drucksorten für das Jahr 1910 ehestens anher bekanntzugeben. Z. 25.172. Steyr, 3. Dezember 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Verordnung der k. k. Statthalterei im Erzherzogtnme Oesterreich ob der EunS vom 20. November 1909, Z. 2241/IX, betreffend den Verkauf vou Christbäume». Auf Grund des § 23 des Forstgesetzes vom 3. Dezember 1852, N-G.-Bl. Nr. 250, werden zum Schutze der Wälder gegen die unberechtigte Entnahme von Christbäumen nach Einvernehmen des oberösterreichischen Landesausschusses nachstehende Bestimmungen erlassen: § 1. Der Verkauf von Christbäumen ist nur jenen Personen gestattet, die sich über den rechtmäßigen Erwerb durch einen vom Waldbesitzer beziehungsweise dem zuständigen Forstverwaltungsorgane nach beiliegenden Muster I ausgestellten und vom Gemeinde - Vorstände des Herkunftsortes bestätigten Ursprungsschein auszuweiseu vermögen. Das gleiche gilt auch für den Transport solcher Christbäume. Der Gemeinde-Vorstand bat, wenn rr begründete Zweifel über die Herkunft der Christbäume hegt, die Bestätigung zu verweigern und unverweilt die Anzeige an die politische Bezirksbehörde zu erstatten. § 2. . Diesen Ursprungsschein hat jeder Verkäufer oder Vcr- srächter von Christbäumen stets bei sich zu führen und dem Forstschutzpersonale sowie den zum öffentlichen Sicherheitsdienste oder zur Handhabung der Marktpolizei bestimmten Organen über deren Verlangen vorzuweisen. 8 3. Ebenso haben sich Zwischenhändler über den Bezug von Christbäumen mit einer auf Grund des Ursprungsscheines vom Gemeinde-Vorstände des Verkaufsortes nach Muster II ausgestellten Bescheinigung auszuweisen. Auf dem Urspruugsscheine ist der stattgefundeue Ab- verkauf an, Zwischenhändler ebenfalls vom Gemeinde-Vor-

219 stände des Verkaufsortes anzumerken. Um einer mißbräuchlichen Verwendung der Ursprungsscheine beziehungsiveise der gemeindeämtlicheu Bescheinigungen vorzubeugeu, hat der Verkäufer der Christbäume die Zahl der täglich unverkauft gebliebenen Bäume durch die Marktorgane feststellen und auf dem Ursprungscheine beziehungsweise auf der gemeinde- j amtliche« Bescheinigung bestätigen zu lasten. 8 4. Christbäume, die ohne den vorgeschriebeuen Ursprungsschein (§ 1) oder ohne die gemeindeamtliche Bescheinigung (§ 3) zum Verkaufe gebracht werden, sind von dem Gemeinde-Vorstände in Beschlag zu nehmen; gleichzeitig ist die Anzeige bei der zuständigen politischen Behörde zu erstatten. 8 5. Uebertretungen dieser Verordnung werden, insoferne sie nicht eine nach dem Straf- oder Forstgesetze zu ahndende ! strafbare Handlung darstellen, im Grunde der Ministerial- * Verordnung vom 30. September 1857, R.-G.-Bl. Nr. 198, । von der politischen Bezirksbehörde jenes Ortes, in welchem die Beanständigung erfolgte, mit Geldstrafen von 2 bis 200 Kronen zu Gunsten des betreffenden Armenfonds, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest in der Dauer von 6 Stunden bis zu 14 Tagen bestraft. Die beschlagnahmten Christbäume sind, insofern nicht die diesfälligeu Bestimmungen des Straf- oder Forstgesetzes Anwendung finden, von der Erkenntnisbehörde zu veräußern. Der Erlös hat, soweit er die Kosten der Veräußerung und die verhängte Strafe überschreitet, dem Armenfonds zu- zufallen. Muster II. zu 8 3. Bescheinigung. Es wird hiemit bescheinigt, daß Herr Frau wohnhaft in .. Haus Nr. ........ von Herrn Frau in eine Anzahl von................................................. .................... (in Ziffern und Worten) Stück Christbäume, u. zw. Fichten von durchschn. m Höhe Tannen „ „ „ „ rechtmäßig erworben hat, auf welche der von dem Gemeindeamle in ......................................................................................................... bestätigte Ursprungsschein 6« dato lautet. Gemeinde-Vorstand in . (Gemeindesiegel) Z. 24.828. Muster i ,zn 8 1. Der k. k. Statthalter: Handel m. p. Ursprungsschein. Es wird hiemit bescheinigt, Herr Frau am ........................... Der Gemeinde-Vorsteher: L>teyr, 24. November 1909. An alle Gemeinde-Vorsehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommandem Widerruf. Die Jdentitätserforschung, Z. 22.800, h. ä. Amtsblatt Nr. 43, ist einzustellen. wohnhaft in................................................Haus-Nr........................ aus dem Walde des seinem eigenen Walde iN ..................................................... eine Anzahl von................................................................................. ................................................................... (in Ziffern und Worten) Stück Christbäume, u zw. Fichten von durchschn............m Höhe ; sannen ,, „ ,, ,, ........... // // .......... // // rechtmäßig erworben entnommen 9 Datum und Unterschrift des Waldbesitzers beziehungsweise des verwaltenden Forstbeamten : Wird bestätigt: Gemeinde-Vorstand in ............................ am ............................ (Gemeindesiegel) Der Gemeinde - Vorsteher: Z. 25.621. L>teyr, 4. Dezember 1909. An alle Gemeinde - Vorsehungen und k. t. Gendarmerie-Posen-Uonm Ausforschung dcS russischen Staatsangehörigen Aron Palatnik. Zufolge Erlaffes der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 22. November 1909, Z. 5361/11, ist der russische Staatsangehörige Aron Palatnik der Spionage dringend verdächtig, weshalb gegen ihn von der Bezirkshauptmannschaft Storozynetz das Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, welchem er sich jedoch durch die Flucht entzog. Derselbe hatte bis Ende vorigen Jahres seinen Aufenthalt in Czudin in der Bukowina und begab sich sodann nach Zloczow in Galizien, von wo er unbekannten Ortes verschwunden ist. Er war als Kantor in jüdischen Bethäusern beschäftigt und wurde durch den Besitz größerer Geldsummen, über deren Herkunft er keine genügende Auskunft geben konnte, verdächtig. Das Signalement des Palatnik ist folgendes: an geblich 33 Jahre alt, 175 ein hoch, stark gebaut, bat blondes Haar und lichtbraunen Vollbart mittlerer Größe, spricht Russisch und schlecht Deutsch.

220 Palatnik hat auch während seines Aufenthaltes in der I Bukowina an einer taubstummen Person Notzucht verübt, I weshalb er in strafgerichtliche Untersuchung gezogen würde. Es sind nach dein Genannten Nachforschungen einzu- leiten und ist dersebe im Vetretungsfalle der schubpolizei- lichen Behandlung zu unterziehen, worüber anher zu berichten ist. ex offo Z. 25.595. Steyr, 2. Dezember 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Veterinär-Jahresbericht pro 1OOO. Derselbe ist bis zum 20. Jänner 1010 zuver- | sichtlich anher zu überreichen. Bezüglich der Verfassung desselben werden die Gemeinde-Vorstehungen auf den diesbezüglichen h. ä. Erlaß : vom 5. Dezember 1905, Z. 25.347, Amtsbl. Nr. 49 ox 1905, verwiesen. 6X 060 Z. 25.596. Steyr, 2. Dezember 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen der Ge- richtsbezirkes lveyer und an die Gemeinde- vorstehung Cernberg. Rauschbraudschuhimpfung pro 10l0. Die Anmeldungen zu der im nächsten Jahre vorzu- nehmenden Nauschbrandschutzimpfung sind bis Mitte Jänner 1010 anher vorzulegen. Die Impfung erfolgt, wie in den früheren Jahren, im Monate Mai d. I. Nachträgliche Anmeldungen von Nindern zur Impfung werden bis 15. April 1010 noch berücksichtigt. ex offb Z. 25.594. Steyr, 2. Dezember 1909. An alle Gemeinde - vorstehungen. Anmeldung von Pripathcngstcn zur Köhrung pro 101V. In Gemäßheit der Bestimmungen des § 2 des Gesetzes vom 23. November 1883, L. - G.- u. B. - Dl. Nr. 27, sind die Anmeldungen von Privathengsten zur Köhrung für die Deckperiode 1910 längstens bis zum 5. Jänner 1910 h. a. schriftlich oder mündlich zu erstatten. Demnach ergeht hiezu der Auftrag, die Pferdebesitzer | mit der Weisung zu verständigen, daß die Anmeldungen den Vor- und Zunamen und den Wohnort des Pferdeeigentümers, ferner die genaue Angabe der Farbe, des Alters, der Nasse des Hengsten, sowie dessen Standort zu enthalten haben. _____________________ ex offb Z. 25.505. Steyr, 2. Dezember 1909. An alle Gemeinde-vorstehungen. Anzeige des Pferdestandcs und Evidenz der kriegStang- lichcn Pferde im Jahre 1010. Auf Grund der Durchführungs-Verordnung vom I8 März 1891, N.-G.-Vl. Nr. 35, zum Pferdestellungsgesetze vom 16. April 1873, N.-G -Bl. Nr. 77, hat im Jahre 1910 a) die Anzeige des Pserdestandes seitens der Pferde- besitzer in der Zeit vom 20. bis 31. Jänner 1910 zu erfolgen, und b) ist die Feststellung der Veränderungen, welche in der Zahl der bei der Klassifikation im Jahre 1909 als tauglich befundenen Pferde eingetreten sind, genau durch- zuführen. Unter Hinweis auf den h. a. diesbezüglichen Erlaß vom 19. Dezember 1904, Z. 25.234, Amtsblatt Nr. 51, ergeht demnach der Auftrag, das Erforderliche rechtzeitig zu veranlassen und die abgeschlossenen Elaborate der Pferde- klassifikations-Ausweise und der Tauglichkeits-Auswcise bis zum 1. April 1010 anher zu übersenden. Z. 25.627. Steyr, 5. Dezember 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Regelung der Viehausfuhr auö Galizien. Hiezu werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 25. November 1909, Nr. 2222/X, auf die im Amtsblatte zur „Linzer Zeitung" vom 30. November d. I., Nr. 108, verlautbarte Kundmachung der k. k. Statthalterei in Lemberg vom 10. November l. I., Z. XVII/7016/39, womit die Ausfuhr von Klauentieren (Nindern, Schafen, Ziegen und Schweinen) aus Galizien nach den im Neichsrate vertretenen Königreichen und Ländern, sowie die Ausfuhr von Rindern nach dem Deutschen Reiche geregelt wird, zur Verständigung interessierter Kreise besonders aufmerksam gemacht. Z. 25.445. Steyr, 3. November 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und L f. Gendarmerie - Posten - Aommanden. Tierseuchenausweis im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 21. bis 28. November 1909 nach dem Ausweise der k. k. Statthalterei in Linz vom 29. November 1909, Nr. 2358/X. Es bestehen: 1. Rotlauf der Schweine. 1. Bezirk Urfahr: Genieinde Altenberg. 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz. 2. Schweincscuchc (-Pest.) 1. Bezirk Freistadt: Gemeinden Lasberg, Schönau. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Leonding. 3. Bezirk Urfahr: Gemeinde Urfahr. 4. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz. An alle Genossenschaften. A. Gewcrbeallmeldmigcn pro November 1909. 1. Sebastian Wieser, Musiker, Unterwald 47, Gemeinde St. Ulrich. 2. Martin Huber, Ziegelei, Unterrohr 15, ! Gemeinde Rohr. 3 Franz Hatzenbichler, Dreschmaschwen- ! verleihergewerbe, Großraming 53. 4. Anton Stöcklocker,

221 Väcker, Sattledt 36, Gemeinde Kremsmünster Land. 5. Johann Zweckmayr, Messerer, Stiedelsbach 61, Gemeinde Losenstein. 6. Matthias Fässer, Binder, Unterrohr 31, Gemeinde Rohr. 7. Johann Theiller, Kaffeehaus (§ 16 G.-O., Ut. b (beschränkt auf den Ansschank von Flaschenbier) d, f, g), Bad Hall, Kirchenplatz 2. 8. Alois Moisl, Faßbinder, Unterdambach 28, Gemeinde Garsten. 9. Leopold Mohringer, Tischler, Pyrach 3, Gemeinde Garsten. 10. Franz Schmidberger, Huf- und Wagenschmied, Sierninghofen 36, Gemeinde Sierning. 11. Matthias Klauser, Polierer, Neuzeug 75, Gem. Sierning. 12. Karl Haider, Gast- und Schankgewerbe (Z 16 G.-O., lit. a, b, c, d, f, g) (ohne Billard) und Sägewerk, Groß- raming 29. 13. Rudolf Höfler & Komp., fabriksmäßige Sägegewerbe und Zrzeugung photographischer Artikel, Weher Markt 136, 105 und 104. 14. Franz Leithenmayr, Eier- und Butterhandel, Pochendorf 31, Gemeinde Kremsmünster > Land. - 8. Gewerbeabinclduilgell. 1. Johann Lettner, Musikergewerbe, Kleinraming, Gemeinde St. Ulrich. 2. Maria Bimmelmair, Frauen- kleidermacherin, Oberbrunnern 6, Gemeinde Thanstetten. 3 Jakob Väckenhuber, Pferde und Rindviehandel, Ried 47. ' 4. Alois Moisl, Faßbinder, Müblbachgraben 18, Gemeinde • Ternberg. 5. Thomas Kollecker, Uhrmacher, Wever Markt 46. 6. Julie Sterba, Gemischtwarenhandel, Pichlern 18, ; Gemeinde Sierning. 7. Johann Preuer, Fleischbauer und Selcher, Trattenbach 18, Gemeinde Ternberg 8 Thereie Gruber, Gast- und Schankgewerbe (§ 16 G -O., lit. a, b, ; c. d, f, g), Dipersdorf 3, Gemeinde Wartberq. 9. Tberese > Stockinger, Gast- und Schankgewerbe (8 16 G -O., lit. b, c, f) j Hausleiten 3, Gemeinde Gleink. 10. Peter Urz, Seiler, Dietachdors 5, Gemeinde Gleink. 6. Gcwerbcveränderungcu. 1. Anna Hansl, Gemischtwarenhandel mit Zucker und Kaffee, Handel mit gebrannten geistigen Flüssigkeiten in ge- schloffeuen Gefäßen, Neuschönau 29, Gemeinde St. Ulrich; Fortführung auf Witwenstandsdauer genehmigt. 2. Maria Nestler, Gemischtwarenhandel, Oberohr 27, Gemeinde Rohr; Fortführung auf Witwenstandsdauer genehmigt. 3. Katharina Dannerbauer, Hufschmiedgewerbe (radiziert), Ried 13/15, hat an Stelle des Josef Calabock, den Johann Marwald bestellt. —--- ^ ----------------------- Der k. k. Bezirksbauvlmann: Waldcrdorss. Redaktion und Verlag der k. k. BezirlShauvtmcmnschafl Steyr. — HaaSsche Buchdruckerei in Slenr.

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