Amtsblatt 1909/48 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

215 schulen oder nach erlangter Bestätigung im Lehramts bis zu 12 L für die wöchentliche Stunde im Monat; c) nach erfolgter Bestätigung im Lehramts an gewerblichen Fortbildungsschulen und nach einer zehnjährigen — auch in die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Erlastes ganz oder zum Teil fallenden — Gesamtverwendung an einer oder an mehreren gewerblichen Fortbildungsschulen bis zu 14 K für die wöchentliche Stunde im Monat. 2. An der Vorbereitungsklasse: a) vor erfolgreicher Absolvierung eines Kurses zur Heranbildung von Lehrern an gewerblichen Fortbildungsschulen oder vor erlangter Bestätigung im Lehramte an gewerblichen Fortbildungsschulen bis zu 8 K für die wöchentliche Stunde im Monat; b) nach erfolgreicher Absolvierung eines Kurses zur Heranbildung von Lehrern an gewerblichen Fortbildungsschulen oder nach erlangter Bestätigung im Lehramte bis zu 10 K für die wöchentliche Stunde im Monat; c) nach erfolgter Bestätigung im Lehramte an gewerblichen Fortbildungsschulen und nach einer zehnjährigen — auch in die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses ganz oder zum Teil fallenden — Gesamtverwendung an einer oder an mehreren gewerblichen Fortbildungsschulen bis zu 12 K für die wöchentliche Stunde im Monat. Lehrer der Unterrichtssprache und des Rechnens in den Vorbereitungsklassen können dann den Lehrern an Fortbildungsschulklafsen bezüglich der Honorare gleichgestellt werden, wenn sich die Unterrichtserteilung durch anderssprachige Schüler, Analphabeten oder infolge einer 30 übersteigenden Schülerzahl besonders schwierig gestaltet. Zur Erteilung der bezüglichen, vom Schulausschuffe nachzusuchenden Bewilligung ist die Landesstelle befugt, so- ferne der zuständige Fortbildungsschul-Jnspektor die Erhöhung befürwortet. In allen anderen Fällen sowie in allen jenen Fällen, in denen entweder eine Erhöhung der Remuneration für die Leitung des Unterrichtes angestrebt wird, oder Zweifel über die Auslegung der obigen Bestimmungen entstehen, ist die Schlußfaffung des k. k. Ministeriums für öffentliche Arbeiten einzuholen. Auf die Bezüge solcher Lehrer, welche den gewerblichen Fortbildungsschulen vom Ministerium zur Dienstleistung zugewiesen sind, findet vorstehender Erlaß keine Anwendung. Obige Anordnungen treten mit 1. Jänner 1910 mit der Maßgabe in Kraft, daß die Schulausschüsse Leitern und Lehrern, welche bisher höhere als die vorstehend festgesetzten Honorare bezogen haben, auch weiterhin diese höheren Bezüge ohne weitere Genehmigung der Landesstelle, bezw. des Ministeriums für öffentliche Arbeiten belasten können. Gleichzeitig treten die Erläste des Ministerius für Kultus und Unterricht vom 14. November 1886, Z. 22.727, vom 23. Mai 1888, Z. 10.399 (Z. Bl. VII, S. 175), sowie vom 11. April 1908, Z. 17.148 (Z. Bl. XXVII, S. 13), außer Kraft. Ueber Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 17. November 1909, Z. 3048/VIII, werden die Gemeinde- Vorstehungen angewiesen, die Schulausschüsse der im Gemeindegebiete etwa bestehenden gewerblichen Fortbildungs- , schulen von dem Inhalte dieses Erlastes mit dem Beifügen ' in Kenntnis zu setzen, daß die Einstellung höherer Honorare als der oben angegebenen ohne vorher eingeholte Bewilligung der Landesstelle, bezw. des Ministeriums für öffentliche Arbeiten, sowie jede von den Anordnungen dieses Erlastes abweichende Berechnungsart der Leiter- und Lehrerhonorare unzulässig ist. ; Im Falle der Neuerrichtung einer gewerblichen Fortbildungsschule ist die entsprechende Verständigung des ! betreffenden Schulausschustes über die vorstehende Regelung : der Remunerationen und Honorare zu veranlasten. Z. 23.659. Steyr, 23. November 1909 An alle Gemeinde-Vorstehungen. Anpreisung eines antikonzeptionellen ApParates„Lbturos". Die Gemeinde - Vorstehungen werden zufolge Erlastes der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 2. November 1909, Nr. 1413/V, angewiesen, alle im Gemeindegebiele praktizierenden Hebammen zu verständigen, daß der Vertrieb des Apparates „Obturos" verboten ist, und daß dessen Anlegung bei Frauen ihrer Klientel strafbar ist. Z- 2160. Steyr, 26. November 1909. An alle Ortsschulräte und Schulleitungen. Statistische Jahresausweise. Die Ortsschulräte und Schulleitungen werden hiemit aufmerksam gemacht, daß für die statistischen Jahresausweise die Fragebogen, Formular A, nach dem Stande vom 31. Dezember 1909 auszusüllen und ohue Tcrmiuübcr- schrcitung derart hieher vorzulegen sind, daß sie mit 18. Jänner 1910 bereits h. a. erliegen. Es wird auf die Erlässe des k. k. Bezirksschulrates in den Amtsblättern Nr. 1 und 2 vom Jahre 1906 und Nr. 53 vom Jahre 1908 verwiesen und den Schulleitern zur Pflicht gemacht, besonders den Erlaß im Amtsblatts Nr. 2 vom Jahre 1906 und Nr. 53 vom Jahre 1908 genau zu studieren, damit auch alle darin verlangten Separat- ausweise und Vorlageberichte gewissenhaft geliefert werden. Benachbarte Schulleitungen werden sich untereinander in Verbindung zu setzen haben, damit bei Beantwortung der Frage . über die Anzahl der schulpflichtigen Kinder aus fremden Schulsprengeln übereinstimmende Angaben gemacht werden. Die möglichen und notwendigen Vorarbeiten sollen jetzt schon in Angriff genommen werden. Z. 544/21. T. Steyr, 25. November 1909. An alle Gemeinde- vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung. Auszuforschen ist, und zwar: Adolf Seiser, 1885 geboren, nach Weyer Land zuständig, wegen unterlassener Militärtax-Meldung. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist sogleich anher zu berichten. Z. 25.171. Steyr, 29. November 1909. Ausforschung des Friedrich Pövetz. Zufolge Erlastes der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 20. November 1909, Z. 5019/11, hat sich der 12 Jahre alte Friedrich Pövetz, Schüler der I. Gymnastalklaste in Pettau, für sein Alter sehr groß, schlank, blond, rundes Gesicht, gesunde Gesichtsfarbe, am Montag den 27. Oktober 1909, nachmittags um 1 Uhr, aus Pettau entfernt. Derselbe trug schwarze Kniehosen, schwarze Strümpfe schwarze Schnürschuhe, einen steirischen Lodenrock und Austeerhut.

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