214 Steyr, 29. November 1909. An alle Gemeinde -vorstehungen. HinauSgabe der RcichSgcsctz-Blätter. Unter Einem gelangt das Neichsgesetz-Blatt Stück LXXVI bis LXXIX an die Gemeinde-Vorstehnngen zur Hin- ausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen anher zu berichten.------------------------------------- Z. 25.210. Steyr, 29. November 1909. An alle Gemeinde-Vorsehungen. Landwehrübcrsetzuug 1908. Mit 31. Dezember 1909 wird die derzeitige Heeres- mannschast des Assentjahrganges 1898 in die nichtaktive Landwehr übersetzt. Ueber diese Mannschaft wurden h. a. gemeindeweise Verzeichnisse verfaßt, welche unter einem an die Gemeinde- Vorstehungen als Zuständigkeitsgemeinden zur Absendung gelangen. Die in den Verzeichnissen angeführte Mannschaft ist bei den Gemeinden a) im Heeresevidenz-Verzeichnisse zu löschen und b) im Landwehrevidenz - Verzeichnisse aufzunehmen. Die mit 31. Dezember 1909 in die Landwehr übersetzte Heeresmannschaft hat in der Zeit vom 1. bis 8. Jänner 1910 den Uebertritt in die Landwehr beim Gemeinde-Vorsteher des Aufenthaltsortes zu melden. Diese Meldungen und in den Militärpässen mit der Klausel: „Gemeldet beim Uebertritt in die Landwehr" (Datum, Unterschrift, Gemeindestegel) einzutragen. Gelegentlich der Ausfolgung der Landwehrscheine, welche an die Gemeinde-Vorstehungen als Ausenthalts- gemeinden von hier aus zugesendet werden, sind gleichzeitig die Militärpässe dieser Mannschaft einzuziehen — wie vorstehend angeführt zu klausulieren — und mit dem Umschläge, mit welchem die Landwehrscheine bei den Gemeinden eingelangt sind, bis längstens 10. Jänner 1910, behufs Umgestaltungsveranlassung derselben zu Landwehrpässen anher vorzulegen. Ueber die erstatteten Uebertrittsmeldungen sind Meldeblätter auszuferligen und anher einzusenden. Ein gleicher Vorgang ist einzuhalten, wenn fremdzuständige Heeresmannschaft, welche ebenfalls mit dem gleichen Termine zur Landwehrübersetzung gelangt, sich zum Uebertritt in die Landwehr meldet. Z. 25.313. Steyr, 30. November 1909. An alle Gemeinde-vorstehungen. Poliomyelitis; Anzeige von Todesfällen. Behufs wissenschaftlicher Erforschung der Aetiologie dieser Krankheit wird von Seite des Vorstandes des k. k. pathologischen Universitätsinstitutes besonderer Wert darauf gelegt, daß nach akutem Verlaufe eventuell eintretende Todesfälle möglichst rasch dem pathologisch-anatomischen Institute bekanntgegeben werden, damit in geeigneten akuten Fällen möglichst bald nach dem Tode einer der Jnstituts- Assistenten zur Entnahme des Rückenmarks in einer für die wissenschaftliche Untersuchung geeigneten Weise zur Vornahme der Sektion entsendet iverden kann. Ueber Ersuchen des Herrn Hosrates Professor Doktor Weichselbaumer werden daher die Gemeinde-Vorstehungen beauftragt, sofort dafür Sorge zu tragen, daß die Gemeindeärzte, beziehungsweise die praktischen Aerzte veranlaßt werden, unbeschadet der auch im kürzesten Wege an die politische Behörde zu erstattenden Anzeige von dem Vorkommen derartiger Todesfälle an Poliomyelitis das k. k. pathologische Universttätsinstitut in Wien ohne Verzug und utrnrittelbar nach dem cingetretenen Tode direkte telegraphisch mit möglichst genauer Angabe der Adresse des Verstorbenen, eventuell der kürzesten Reiserroute an den Sterbeort in Kenntnis zu setzen. Z. 24.823. Steyr, 24. November 1909. An alle Gemeinde-vorstehungen. Neuregelung der Honorare der Leiter und Lehrer an gewerblichen Fortbildungsschulen. An den vom Staate subventionierten gewerblichen Fortbildungsschulen können nach dem Erlasse des k. k. Ministeriums für öffentliche Arbeiten vom 24. Oktober 1909, Z. 725/XXI. b, von den mit der Verwaltung der Anstalten betrauten Schulausschüssen die Remunerationen für die Leitung des Unterrichtes und die Honorare für die Unterrichtserteilung bis zu nachstehenden Höchstbeträgen bewilligt werden, und zwar: I. Remunerationen für die Leittuig des Unterrichtes: a) An Anstalten mit abwechselnder I. und II. Klasse bis zn 120 K für ein Schuljahr; b) an Anstalten mit I. und II. Klasse und mit insgesamt weniger als 30 Schülern bis zu 150 X für ein Schuljahr; «) an Anstalten mit I. und II. Klasse und mit insgesamt mehr als 30 Schülern bis zu 200 X für ein Schuljahr; 6) an Anstalten mit Vorbereitungs-, I. und II. Klasse oder mit I., II. und III. Klasse bis zu 250 X für ein Schuljahr; e) an Anstalten mit Vorbereitungs-, I. II. und III. Klasse bis 300 X für ein Schuljahr. Für jede aus der Ueberfüllung der Stammklasse entstehende neue Klasse kann die Remuneration an den mit c), d) und e) bezeichneten Anstalten um je 50 X für das Schuljahr erhöht werden. II. Honorare für die Unterrichtserteilung: A. Für Fortbildungsschullehrer, welche sonst als Lehrer an gewerblichen Tagesschulen in Verwendung stehen oder in der Praxis tätig sind und eine höhere künstlerische oder technische Vorbildung nachweisen, bis zu 16 X für die wöchentliche Stunde im Monat, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die betreffenden Fortbildungsschullehrer in der Vorbereitungsklasse oder in den Fortbildungsschulklassen unterrichten. 8. Für alle übrigen Fortbildungsschullehrer: ^- a" den Fortbildungsschulklassen (I., II.. und III. Klasse): a) vor erfolgreicher Absolvierung eines Kurses zur Heranbildung von Lehrern an gewerblichen Fortbildungsschulen oder vor erlangter Bestätigung im Lehramte an gewerblichen Fortbildungsschulen bis zu 10 X für die wöchentliche Stunde im Monat; b) nach erfolgreicher Absolvierung eines Kurses zur Heran- bildung von Lehrern an gewerblichen Fortbildung^-
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