202 Z. 23.658. Steyr, 6. November 1909. OMrLausschreihung betreffend die Bcstandnahmc von Licgcnschaftcn für die Er- richtnng eines RcmontcndcpotS der k. k. Landwehr. Das k. f. Ministerium für Landesverteidigung beabsichtigt, wie bereits in der in Nr. 219 der „Wiener Zeitung" vom 23. September 1908 verlautbarten Offertausschreibung bekannt gemacht wurde, ein Nemontendepot der Landwehr für 400 dreijährige Fohlen zu errichten und zu diesem Behufe Weiden samt Baulichkeiten in Bestand zu nehmen. Nach den nunmehrigen Absichten der Landwehrverwaltung soll das Nemontendepot ehestens zur Errichtung gelangen und kommen hiefür die Verwaltungsgebiete Galizien, Bukowina, eventuell Oberösterreich, Körnten oder Krain in Betracht. Die Interessenten werden hiemit aufgefordert, ihre Offerte bis längstens 15. Dezember 1909 bei der örtlich zuständigen politischen Landesbehörde einzubringen, welche dieselben dem Ministerium für Landesverteidigung zur weiteren Prüfung und Schlußfapung vorlegen wird. Nach diesem Termine einlangende Offerte können nicht mehr in Verhandlung gezogen werden. Die Offerte sind an das Ministerium für Landesverteidigung zu richten und mit einer Krone per Bogen, deren Beilagen mit je dreißig Hellern zu stempeln. In den Offerten ist die Erklärung abzugeben, daß der Offerent mit feinem Anbote bis 15. Oktober 1910 im Worte ' bleibt. Den Efferten sind gegebenen Falles die zum Abschlüsse des Pachtvertrages nötigen Vollmachten anzuschließen. Auch sind den Offerten mit dem Ausfertigungsdatum versehene amtliche, den letzten Buchstand zum Ausdrucke bringende Grundbuchsauszüge und Auszüge aus dem Kataster (Grundbesitzbögen), ferner Situationsskizzen mit Maßstabsangaben über die offerierten Weiden und Baulichkeiten, anzuschließen, welche Skizzen die Parzellennummern der Weiden, dann eine Legende für die Baulosigkeiten zu enthalten haben. Uebe^ seinerzeitiges Verlangen des Ministeriums ßür Landesverteidigung haben die Offerenten überdies Grundrisse und Querschnitte der Baulichkeiten nachzutragen. Ferner muß aus den Offerten zu entnehmen sein: 1. Die nähere Bezeichnung der Liegenschaft, der politische und Gerichtsbezirk, zu deren Amtsgebiete sie gehört, die nächste Eisenbahn-, Post- und Telegraphenstation und die Entfernung von diesen, der Charakter des Terrains (ob eben, hügelig oder gebirgig), die Beschaffenheit des Bodens (ob Lehm, Sand oder humoser Boden), die Eigentums- und Besitzverhältnisse und die Angabe, ob die Liegenschaft oder ein, beziehungsweise welcher Teil derselben derzeit etwa verpachtet ist, bezw. wann die betreffenden Bestandverträge ablausen; 2. das Ausmaß des Grundbesitzes und die genaue Spezifikation nach Kulturart, d. h., ein wie großer Teil Ackerland, Wiesen, Weiden, Bauarea, Garten, Wald rc. darstellt. Die Ausmaße sind in den Offerten in Joch und Hektaren anzugeben; . 3. welche Gebäude (Wohn-, und Wirtschaftsgebäude, Stallungen für Pferde und andere Nutztiere, Magazine rc.) -vorhanden sind, welche Fassungsräume, wie viel Fenster und Türen dieselben aufweifen, aus wel em Materiale sie bestehen, in welche? Art sie eingedeckt sind und in welchem Bauzustande sie sich befinden. Bei Pserdestallungen sind neun Quadratmeter der inneren Dodenfläche als Belagraum für ein Fohlen zu rechnen; 4. die Wasserverhältnisse überhaupt und namentlich auf welche Weise der Bedarf an Trink- und Nutzwasser für Menschen und Tiere gedeckt wird, sowie die Angabe, ob und wie weit die offerierten Liegenschaften einer Ueberschwem- mungsgefahr ausgesetzt sind; 5. die Erklärung, daß sich der Offerent für den Fall als die von ihm angeboteue Liegenschaft tatsächlich von der Landwehrverwaltung gepachtet werden sollte, verpflichtet: a) einen Pachtvertrag auf die Dauer von fünfundzwanzig Jahren abzuschließen, die Stempel und Gebühren des Vertrages zur Gänze zu tragen und während der Pachtdauer aus eigenem die vom Pachtobjekte zu zahlenden Steuern samt Zuschlägen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben zu bestreiten; b) die erforderliche Umwandlung von Grundflächen anderer Kulturarten, als Weiden, in letztere nach landwirtschaftlicher Regel auf eigene Kosten durchzuführen; o) alle erforderlichen Neu-, Zu- und Umbauten, einschließlich der Einzäunungen der nicht etwa durch natürliche Grenzen abgeschlossenen Weiden und der Anlage der Triebwege nach den vom Aerar zu liefernden Plänen auf seine alleinigen Kosten gegen Verzinsung des Baukapitales ausführen zu lassen; d) die Instandhaltung der Weiden samt Zubehör, soweit der Wert dieser Arbeiten eine erst zu vereinbarende Summe nicht übersteigt, unentgeltlich durchzuführen; e) auf Verlangen des Aerars auch über das oben (in ä) erwähnte Maß hinaus derartige Arbeiten gegen Bezahlung ortsüblicher Preise zu übernehmen; . f) während der Vertragsdauer auf seine Kosten sämtliche in Bestand gegebene Baulichkeiten gegen Brandschaden zugunsten des Aerars zu versichern, den Wiederaufbau, bezw. die Neuherstellung durch Feuer beschädigter Objekte gegen Ausfolgung der Versicherungssumme auf seine alleinige Rechnung nach den vom Aerar zu liefernden Plänen durchzu- führen; 6. gegen welchen Pachtzins und unter welchen Zahlungsmodalitäten Offerent den angetragenen Bestandvertrag auf die oben im Punkte 5, lit. a, genannte Dauer abzuschließen bereit wäre. Bemerkt wird, daß hochgespannte Anforderungen die bezüglichen Offerte von vornherein von einer weiteren Berücksichtigung ausschalten müßten. Das Areale für das Nemontendepot braucht nicht unbedingt in einem zusammenhängenden Komplexe zu bestehen. Es ist auch zulässig, benachbarte — jedoch nicht weiter als 4 bis 5 Kilometer voneinander gelegene — Besitzungen, die je 200 arrondierte Joch umfassen, vereint den Pacht zu offerieren. Dem Pachtverträge sollen, soweit sich nicht aus den obigen Punkten Ausnahmen ergeben, die Bestimmungen des 25. Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zugrunde gelegt tverden. Die Landwehrverwaltung muß die grundbücherliche Einverleibung der dem Aerar aus dem Pachtverträge erwachsenden Bestandrechte auf den Bestandobjekten fordern, evenso eine pupillarsichere Sicherstellung für die etwa dem Aerar
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