Amtsblatt 1909/45 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

197 Diese Verzeichnisse, in welchen die Nubricken I — 6 auf Grund der seitens der sich Anmeldenden vorzuzeigenden Landwehrpässe genauestens auszusüllen sind, sind ohne Vorlagebericht zuverlässig bis Ende Dezember I. I. anher vorzulegen. Z. 23.658. Steyr, 6. November 1909. OfferLMrsschreibrmg betreffend die Bestandnahme von Liegenschaften für die Errichtung eines Remontende-ots der k. k. Landwehr. Das k. k. Ministerium für Landesverteidigung beabsichtigt, wie bereits in der in Nr. 219 der „Wiener Zeitung" vom 23. September 1908 verlautbarten Offertausschreibung bekannt gemacht wurde, ein Nemontendevot der Landwehr für 400 dreijährige Fohlen zu errichten und zu diesem Behufe Weiden samt Baulichkeiten in Bestand zu nehmen. Nach den nunmehrigen Absichten der Landwehrverwaltung soll das Nemontendepot ehestens zur Errichtung gelangen und kommen hiesür die Verwaltungsgebiete Galizien, Bukowina, eventuell Oberösterreich, Körnten oder Krain in Betracht. Die Jntereffcnten werden hiemit aufgesordert, ihre Offerte bis längstens 1». Dezember 1909 bei der örtlich zuständigen politischen Laydesbehörde einzubringen, welche dieselben dem Ministerium für Landesverteidigung zur weiteren Prüfung und Schlußsapung vorlegen wird. Nach diesem Termine einlangende Offerte können nicht mehr in Verhandlung gezogen werden. Die Offerte sind an das Ministerium für Landesverteidigung zu richten und mit einer Krone per Bogen, deren Beilagen mit je dreißig Hellern zu stempeln. In den Offerten ist die Erklärung abzugeben, daß der Offerent mit seinem Anbote bis 15. Oktober 1910 im Worte bleibt. Den Efferten sind gegebenen Falles die zum Abschlüsse des Pachtvertrages nötigen Vollmachten anzuschließen. Auch sind den Offerten. mit dem Ausfertigungsdatum versehene amtliche, den letzten Buchstand zum Ausdrucke bringende Grundbuchsauszüge und Auszüge aus dem Kataster (Grundbesitzbögen), ferner Situationsskizzen mit Maßstabs- angabeu über die offerierten Weiden und Baulichkeiten, anzuschließen, welche Skizzen die Parzellennummern der Weiden, dann eine Legende für die Baulosigkeiten zu enthalten haben. Ueber seinerzeitiges Verlangen des Ministeriums für Landesverteidigung haben die Offerenten überdies Grundriffe und Querschnitte der Baulichkeiten nachzutragen. Ferner muß aus den Offerten zu entnehmen sein: 1. Die nähere Bezeichnung der Liegenschaft, der politische und Gerichtsbezirk, zu deren Amtsgebiete sie gehört, die nächste Eisenbahn-, Post- und Telegraphenstation und die Entsernung von diesen, der Charakter des Terrains (ob eben, hügelig oder gebirgig), die. Beschaffenheit des Bodens tob Lehm, Sand oder hunioser Boden), die Eigentums- und Besitzverhältnisse und die Angabe, ob die Liegenschaft oder ein, beziehungsweise welcher Teil derselben derzeit etwa verpachtet ist, bezw. wann die betreffenden Vestandverträge ablaufen; 2. das Ausmaß des Grundbesitzes und die genaue Spezifikation nach Kulturart, d. h., ein wie großer Teil Ackerlands Wiesen, Weiden, Bauarea, Garten, Wald rc. darstellt. Die Ausmaße sind in den Offerten in Joch und Hektaren anzugeben; 3. welche Gebäude (Wohn-, und Wirtschaftsgebäude, Stallungen für Pferde und andere Nutztiere, Magazine rc.) vorhanden sind, welche Fassungsräume, wie viel Fenster und Türen dieselben ausweisen, aus welckem Materiale sie bestehen, in welcher Art sie eingedeckt sind und in welchem Bauzustande sie sich befinden. Bei Pserdestallungen sind neun Quadratmeter der inneren Bodenfläche als Belagraum für ein Fohlen zu rechnen; 4. die Wafferverhältniffe überhaupt und namentlich auf welche Weise der Bedars an Trink- und Nutzwaffer sür Menschen und Tiere gedeckt wird, sowie die Angabe, ob und wie weit die offerierten Liegenschaften einer Ueberschwem- mungsgefahr ausgesetzt sind; 5. die Erklärung, daß sich der Offerent sür den Fall, als die von ihm angebotene Liegenschaft tatsächlich von ver Landwehrverwaltung gepachtet werden sollte, verpflichtet: a) einen Pachtvertrag auf die Dauer von fünfundzwanzig Jahren abzuschließen, die Stempel und Gebühren des Vertrages zur Gänze zu tragen und während der Pachtdauer aus eigenem die vom Pachtobjekte zu zahlenden Steuern samt Zuschlätzen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben zu bestreiten; b) die erforderliche Umwandlung von Grundflächen anderer Kulturarten, als Weiden, in letztere nach landwirtschaftlicher Regel auf eigene Kosten durchzuführen; c) alle erforderlichen Neu-, Zu- und Umbauten, einschließlich der Einzäunungen der nicht etwa durch natürliche Grenzen abgeschiedenen Weiden und der Anlage der Triebwege nach den vom Aerar zu liefernden Plänen auf seine alleinigen Kosten gegen Verzinsung des Vaukapitales aus- sühren zu lassen; 6) die Instandhaltung der Weiden samt Zubehör, soweit der Wert dieser Arbeiten eine erst zu vereinbarende Summe nicht übersteigt, unentgeltlich durchzusühren; e) auf Verlangen des Aerars auch über das oben (in 6) erwähnte Maß hinaus derartige Arbeiten gegen Bezahlung ortsüblicher Preise zu übernehmen; Ö während der Vertragsdauer auf seine Kosten sämtliche in Bestand gegebene Baulichkeiten gegen Brandschaden zugunsten des Aerars zu versichern, den Wiederaufbau, bezw. die Neuherstellung durch Feuer beschädigter Objekte gegen Ausfolgung der Versicherungssumme auf seine alleinige Rechnung nach den vom Aerar zu liefernden Plänen durchzuführen ; 6. gegen welchen Pachtzins und unter welchen Zahlungsmodalitäten Offerent den angelragenen Bestandvertrag auf die oben im Punkte 5, lit. a, genannte Dauer abzuschließen bereit wäre. Bemerkt wird, daß hochgespannte Anforderungen die . bezüglichen Offerte von vornherein von einer weiteren Be- | rücksichtigung ausschalten müßten. Das Areale sür das Nemontendepot braucht nicht unbedingt in eine m zusammenhängenden Komplexe zu bestehen. Es ist auch zulässig, benachbarte — jedoch nicht weiter als 4 bis 5 Kilometer voneinander gelegene — Besitzungen, die je 200 arrondierte Joch umfassen, vereint den Pacht zu offerieren. Dem Pachtverträge sollen, soweit sich nicht aus den obigen Punkten Ausnahmen ergeben, die Bestimmungen des 25. Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zugrunde gelegt werden. Die Landwehrverwaltung muß die grundbücherliche Einverleibung der dem Aerar aus dem Pachtverträge erwachsen-

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2