196 Steyr, 9. November 1909. An alle Gemeinde - vorstehungen. HinauSgabc der NeichSgcsctz- Blätter. Unter Einem gelangt das Reichsgesetz - Blatt Stück l.XXII bis l.XXV an die Gemeinde - Vorstehungen znr Hin- ausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen.drei Tagen anher zu berichten. _____________________ Z. 23.484. Steyr, 5. November 1909. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Waffcnübungcn der Fußtruppc» der Landwehr im Jahre 191«. Z. 3632/1 v. Kundmachung der k. L Statthaltcrei im Erzherzogtume Oesterreich ob der Enns bom 29. Oktober 1909, betreffend die Waffeniibungen der Landwehr im Jahre 1910. Zur Waffenübung der Landwehr im Jahre 1910 sind die in der folgenden Uebersicht verzeichneten Äffentjahrgänge, sowie jene Mannschaft, die eine Waffenübung nachzutragen hat, einzuberufen. 1. Die im 11. und 12. Dienstjahr stehende nichtaktive Landwehrmannschaft ist — insoweit sie nicht eine frühere Waffenübung nachzutragen hat — zu einer Waffenübung nicht heranzuziehen. 2. Sämtliche im Jahre 1910 Waffenübungspflichtigen der Landwehrfußtruppen (ausgenommen des Landwehrinfanterieregiments Klagenfurt Nr. 4 und der Landesschützenregimenter) sind von Mitte Juni bis Mitte Juli (1. Periode) und von Mitte August bis Mitte September (2. Periode) zur Waffenübung einzuberufen. 3. Die Waffenübungspflichtigen des Landwehrinfan- terieregiments Klagenfurt Nr. 4 und der Landesschützenregimenter sind derart einzuberufen, daß vom Beziehen der Sommerstationen an bis zum Beziehen der Winterstationen die Stände gleichmäßig nnd ununterbrochen erhöht werden. (Erntezeit ausgenommen.) 4. Die Einberusungstaqe für die zur Zeit der Schluß- übungen stattfindenden Waffenübungen werden nach den vorgelegten Programmen vom Ministerium für Landesverteidigung verlautbart werden. 5. Jeder Waffenübungsvflichtige kann die Periode angeben, zu der ihm die Einberufung aus besonderen Gründen seines Erwerbsverhältniffes wünschenswert ist. Die Wünsche der Waffenübungspflichtigen, besonders der bei der Landwirtschaft Beschäftigten, sind möglichst zu berücksichtigen. Nur wenn das Erreichen der vorgeschriebenen Waffenübungsstände in Frage gestellt wäre, können Waffen- übungspflichtige auch zu der von ihnen nicht gewünschten Periode einberufen werden. Die Perioden sind von den Waffenübungspflichtigen bei der Gemeinde-Vorstehung des Aufenthaltsortes spätestens bis Ende Dezember 1909 anzumelden. Die Gemeinde - Vorstehungen haben die Anmeldungen in ein Verzeichnis gleich dem bisherigen Formular aufzu- nehmen und dieses nach Abschluß sofort der politischen Bezirksbebörde vorzulegen. 6 Die Rekruten und Ersatzreservisten sind — soweit sie nicht im Herbste ausgebildet wurden — auch künftig von Mitte März an auszubilden. Die Festsetzung des Zeitpunktes ist den Landwehrterritorial-Kommanden überlassen. Die zur militärischen Ausbildung im Frühjahr 1910 eingerückten Ersatzreservisten haben anschließend an ihre Aus- bildnng die 1. Waffenübung mitzumachen. 7. Vorstehende Bestimmungen finden auf die Mannschaft der berittenen Truppen keine Anwendung. Dies wird infolge des Erlaffes des k. k. Ministeriums für Landesverteidigung vom 11. Oktober 1909, Z 2947/11, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Für den k. k. Statthalter: Binder in. p. Die vorstehende Kundmachung ist in ortsüblicher und geeigneter Weise zu verlautbaren. _ . Mit Bezug auf den Punkt 5, 1. Absatz der Kundmachung, sind im Jntereffe der WaffenübungspfuchUgen derlei Anmeldungen von den Gemeinde - Vorstehungen em- gegenzunehmen und dieselben in ein Verzeichnis nach oei- liegendem Muster einzutragen, und zwar alle sich Melvenoen ohne Rücksicht auf deren Zuständigkeit.
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