der k. st Zezirkshauplmnnnfchast Stegr für den gteichnamigen politisch e»r unö Schusbezirk. zlr. 4». ütc>>r, nm II. Uovrmbcr 1999. Das AintsblatL erscheint jeden Donirerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschast Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Pränumeratiollspreis jährlich 5 X, halbjährig 2 K 50 b, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 d. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 23.830. Steyr, 9. November 1909. Rn alle (ßmmirf^lJotffota äoätm. Pfarrämter, ©rtsfsftulrdfp, Zliiatteituageit, Geaojfeasläaft8 - Aochesmngen, Kranlieaäassea etc. GmlMMMg M PrUiliiiiierntioii mif ön§ Aüitsblntt -er k. k. Bezirkshmintiiiniiiis^ft steiir. Mit 1. Jänner 1910 beginnt der XXVIII. Jahrgang des Amtsblattes der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Dasselbe wird, wie bisher, die im Dienstverkehre erforderlichen Verlautbarungen und Korrespondenzen der k. k. Bezirkshauptmannschast, beziehungsweise des k. k. Bezirksschulrates an die Gemeinde-Vorstehungeu, k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden, Ortsschulräte und Schulleitungen des Bezirkes, ferner Kundmachungen und Ausforschungen, sowie die Veröffentlichung oon auf die politische Verwaltung und auf das Schulwesen bezughabeuden Verordnungen und geschlichen Bestimmungen enthalten; außerdem werden Personalnachrichten, die Veränderungen im Lehrpersonale im Amtsblatte veröffentlicht; auch werden in dasselbe Kundmachungen und Edikte anderer k/ k. Behörden und der Gemeindeämter angenommen. In dem Amtsblatte werden auch, wie bisher, alle das Gewerbe- und Genossenschaftswesen betreffenden Verordnungen, Erlässe und Kundmachungen, sowie Ausschreibungen oon Genossenschafts-Versammlungen Aufnahme finden. Das Amtsblatt empfiehlt sich auch für alle diejenige«, welche sich für die öffentliche Verwaltung interessieren oder mit derselben in häufige Berührung treten, daher insbesondere für die hochw. Pfarrämter. Dasselbe bildet einen wichtigen und notwendigen Amtsbehelf für die Gemeinde - Vorsehungen, Ortsschulräte, Schulleitungen und Genossenschasts-Vorstehungen und ist daher von denselben zu abonnieren und als Jnventarsgegenstand sorgfältig zu sammeln und aufzubewahren. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und beträgt der jährliche Präuumerationsbetrag wie bisher 5 K. Das Amtsblatt kann auch von privaten, insbesondere Viehhändlern, Fleischhauern und Gastwirten, sowie von Gutsverwaltnngen gegen Einsendung des Pränumerationsbetrages per 5 Kronen ganzjährig, inklusive Zusendung per Post, bezogen werden. Die Gemeinde-Vorstehungen werden eingeladen, auf eine rege Pränumeration seitens der interessierten Kreise hinzuwirken. Die bisherigen Abonnenten werden eingeladen, den Präuumerationsbetrag für das Jahr 1910 bis längstens 15. Dezember 1909 an die k. k. Bezirkshauptmannschast einzusenden; die neuen Abonnenten wollen ihre Pränumerations - Erklärung samt dem Pränumerationsbetrag ehestens anher einsenden, damit die Zusendung der Amtsblätter rechtzeitig bewirkt werden kann.
196 Steyr, 9. November 1909. An alle Gemeinde - vorstehungen. HinauSgabc der NeichSgcsctz- Blätter. Unter Einem gelangt das Reichsgesetz - Blatt Stück l.XXII bis l.XXV an die Gemeinde - Vorstehungen znr Hin- ausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen.drei Tagen anher zu berichten. _____________________ Z. 23.484. Steyr, 5. November 1909. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Waffcnübungcn der Fußtruppc» der Landwehr im Jahre 191«. Z. 3632/1 v. Kundmachung der k. L Statthaltcrei im Erzherzogtume Oesterreich ob der Enns bom 29. Oktober 1909, betreffend die Waffeniibungen der Landwehr im Jahre 1910. Zur Waffenübung der Landwehr im Jahre 1910 sind die in der folgenden Uebersicht verzeichneten Äffentjahrgänge, sowie jene Mannschaft, die eine Waffenübung nachzutragen hat, einzuberufen. 1. Die im 11. und 12. Dienstjahr stehende nichtaktive Landwehrmannschaft ist — insoweit sie nicht eine frühere Waffenübung nachzutragen hat — zu einer Waffenübung nicht heranzuziehen. 2. Sämtliche im Jahre 1910 Waffenübungspflichtigen der Landwehrfußtruppen (ausgenommen des Landwehrinfanterieregiments Klagenfurt Nr. 4 und der Landesschützenregimenter) sind von Mitte Juni bis Mitte Juli (1. Periode) und von Mitte August bis Mitte September (2. Periode) zur Waffenübung einzuberufen. 3. Die Waffenübungspflichtigen des Landwehrinfan- terieregiments Klagenfurt Nr. 4 und der Landesschützenregimenter sind derart einzuberufen, daß vom Beziehen der Sommerstationen an bis zum Beziehen der Winterstationen die Stände gleichmäßig nnd ununterbrochen erhöht werden. (Erntezeit ausgenommen.) 4. Die Einberusungstaqe für die zur Zeit der Schluß- übungen stattfindenden Waffenübungen werden nach den vorgelegten Programmen vom Ministerium für Landesverteidigung verlautbart werden. 5. Jeder Waffenübungsvflichtige kann die Periode angeben, zu der ihm die Einberufung aus besonderen Gründen seines Erwerbsverhältniffes wünschenswert ist. Die Wünsche der Waffenübungspflichtigen, besonders der bei der Landwirtschaft Beschäftigten, sind möglichst zu berücksichtigen. Nur wenn das Erreichen der vorgeschriebenen Waffenübungsstände in Frage gestellt wäre, können Waffen- übungspflichtige auch zu der von ihnen nicht gewünschten Periode einberufen werden. Die Perioden sind von den Waffenübungspflichtigen bei der Gemeinde-Vorstehung des Aufenthaltsortes spätestens bis Ende Dezember 1909 anzumelden. Die Gemeinde - Vorstehungen haben die Anmeldungen in ein Verzeichnis gleich dem bisherigen Formular aufzu- nehmen und dieses nach Abschluß sofort der politischen Bezirksbebörde vorzulegen. 6 Die Rekruten und Ersatzreservisten sind — soweit sie nicht im Herbste ausgebildet wurden — auch künftig von Mitte März an auszubilden. Die Festsetzung des Zeitpunktes ist den Landwehrterritorial-Kommanden überlassen. Die zur militärischen Ausbildung im Frühjahr 1910 eingerückten Ersatzreservisten haben anschließend an ihre Aus- bildnng die 1. Waffenübung mitzumachen. 7. Vorstehende Bestimmungen finden auf die Mannschaft der berittenen Truppen keine Anwendung. Dies wird infolge des Erlaffes des k. k. Ministeriums für Landesverteidigung vom 11. Oktober 1909, Z 2947/11, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Für den k. k. Statthalter: Binder in. p. Die vorstehende Kundmachung ist in ortsüblicher und geeigneter Weise zu verlautbaren. _ . Mit Bezug auf den Punkt 5, 1. Absatz der Kundmachung, sind im Jntereffe der WaffenübungspfuchUgen derlei Anmeldungen von den Gemeinde - Vorstehungen em- gegenzunehmen und dieselben in ein Verzeichnis nach oei- liegendem Muster einzutragen, und zwar alle sich Melvenoen ohne Rücksicht auf deren Zuständigkeit.
197 Diese Verzeichnisse, in welchen die Nubricken I — 6 auf Grund der seitens der sich Anmeldenden vorzuzeigenden Landwehrpässe genauestens auszusüllen sind, sind ohne Vorlagebericht zuverlässig bis Ende Dezember I. I. anher vorzulegen. Z. 23.658. Steyr, 6. November 1909. OfferLMrsschreibrmg betreffend die Bestandnahme von Liegenschaften für die Errichtung eines Remontende-ots der k. k. Landwehr. Das k. k. Ministerium für Landesverteidigung beabsichtigt, wie bereits in der in Nr. 219 der „Wiener Zeitung" vom 23. September 1908 verlautbarten Offertausschreibung bekannt gemacht wurde, ein Nemontendevot der Landwehr für 400 dreijährige Fohlen zu errichten und zu diesem Behufe Weiden samt Baulichkeiten in Bestand zu nehmen. Nach den nunmehrigen Absichten der Landwehrverwaltung soll das Nemontendepot ehestens zur Errichtung gelangen und kommen hiesür die Verwaltungsgebiete Galizien, Bukowina, eventuell Oberösterreich, Körnten oder Krain in Betracht. Die Jntereffcnten werden hiemit aufgesordert, ihre Offerte bis längstens 1». Dezember 1909 bei der örtlich zuständigen politischen Laydesbehörde einzubringen, welche dieselben dem Ministerium für Landesverteidigung zur weiteren Prüfung und Schlußsapung vorlegen wird. Nach diesem Termine einlangende Offerte können nicht mehr in Verhandlung gezogen werden. Die Offerte sind an das Ministerium für Landesverteidigung zu richten und mit einer Krone per Bogen, deren Beilagen mit je dreißig Hellern zu stempeln. In den Offerten ist die Erklärung abzugeben, daß der Offerent mit seinem Anbote bis 15. Oktober 1910 im Worte bleibt. Den Efferten sind gegebenen Falles die zum Abschlüsse des Pachtvertrages nötigen Vollmachten anzuschließen. Auch sind den Offerten. mit dem Ausfertigungsdatum versehene amtliche, den letzten Buchstand zum Ausdrucke bringende Grundbuchsauszüge und Auszüge aus dem Kataster (Grundbesitzbögen), ferner Situationsskizzen mit Maßstabs- angabeu über die offerierten Weiden und Baulichkeiten, anzuschließen, welche Skizzen die Parzellennummern der Weiden, dann eine Legende für die Baulosigkeiten zu enthalten haben. Ueber seinerzeitiges Verlangen des Ministeriums für Landesverteidigung haben die Offerenten überdies Grundriffe und Querschnitte der Baulichkeiten nachzutragen. Ferner muß aus den Offerten zu entnehmen sein: 1. Die nähere Bezeichnung der Liegenschaft, der politische und Gerichtsbezirk, zu deren Amtsgebiete sie gehört, die nächste Eisenbahn-, Post- und Telegraphenstation und die Entsernung von diesen, der Charakter des Terrains (ob eben, hügelig oder gebirgig), die. Beschaffenheit des Bodens tob Lehm, Sand oder hunioser Boden), die Eigentums- und Besitzverhältnisse und die Angabe, ob die Liegenschaft oder ein, beziehungsweise welcher Teil derselben derzeit etwa verpachtet ist, bezw. wann die betreffenden Vestandverträge ablaufen; 2. das Ausmaß des Grundbesitzes und die genaue Spezifikation nach Kulturart, d. h., ein wie großer Teil Ackerlands Wiesen, Weiden, Bauarea, Garten, Wald rc. darstellt. Die Ausmaße sind in den Offerten in Joch und Hektaren anzugeben; 3. welche Gebäude (Wohn-, und Wirtschaftsgebäude, Stallungen für Pferde und andere Nutztiere, Magazine rc.) vorhanden sind, welche Fassungsräume, wie viel Fenster und Türen dieselben ausweisen, aus welckem Materiale sie bestehen, in welcher Art sie eingedeckt sind und in welchem Bauzustande sie sich befinden. Bei Pserdestallungen sind neun Quadratmeter der inneren Bodenfläche als Belagraum für ein Fohlen zu rechnen; 4. die Wafferverhältniffe überhaupt und namentlich auf welche Weise der Bedars an Trink- und Nutzwaffer sür Menschen und Tiere gedeckt wird, sowie die Angabe, ob und wie weit die offerierten Liegenschaften einer Ueberschwem- mungsgefahr ausgesetzt sind; 5. die Erklärung, daß sich der Offerent sür den Fall, als die von ihm angebotene Liegenschaft tatsächlich von ver Landwehrverwaltung gepachtet werden sollte, verpflichtet: a) einen Pachtvertrag auf die Dauer von fünfundzwanzig Jahren abzuschließen, die Stempel und Gebühren des Vertrages zur Gänze zu tragen und während der Pachtdauer aus eigenem die vom Pachtobjekte zu zahlenden Steuern samt Zuschlätzen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben zu bestreiten; b) die erforderliche Umwandlung von Grundflächen anderer Kulturarten, als Weiden, in letztere nach landwirtschaftlicher Regel auf eigene Kosten durchzuführen; c) alle erforderlichen Neu-, Zu- und Umbauten, einschließlich der Einzäunungen der nicht etwa durch natürliche Grenzen abgeschiedenen Weiden und der Anlage der Triebwege nach den vom Aerar zu liefernden Plänen auf seine alleinigen Kosten gegen Verzinsung des Vaukapitales aus- sühren zu lassen; 6) die Instandhaltung der Weiden samt Zubehör, soweit der Wert dieser Arbeiten eine erst zu vereinbarende Summe nicht übersteigt, unentgeltlich durchzusühren; e) auf Verlangen des Aerars auch über das oben (in 6) erwähnte Maß hinaus derartige Arbeiten gegen Bezahlung ortsüblicher Preise zu übernehmen; Ö während der Vertragsdauer auf seine Kosten sämtliche in Bestand gegebene Baulichkeiten gegen Brandschaden zugunsten des Aerars zu versichern, den Wiederaufbau, bezw. die Neuherstellung durch Feuer beschädigter Objekte gegen Ausfolgung der Versicherungssumme auf seine alleinige Rechnung nach den vom Aerar zu liefernden Plänen durchzuführen ; 6. gegen welchen Pachtzins und unter welchen Zahlungsmodalitäten Offerent den angelragenen Bestandvertrag auf die oben im Punkte 5, lit. a, genannte Dauer abzuschließen bereit wäre. Bemerkt wird, daß hochgespannte Anforderungen die . bezüglichen Offerte von vornherein von einer weiteren Be- | rücksichtigung ausschalten müßten. Das Areale sür das Nemontendepot braucht nicht unbedingt in eine m zusammenhängenden Komplexe zu bestehen. Es ist auch zulässig, benachbarte — jedoch nicht weiter als 4 bis 5 Kilometer voneinander gelegene — Besitzungen, die je 200 arrondierte Joch umfassen, vereint den Pacht zu offerieren. Dem Pachtverträge sollen, soweit sich nicht aus den obigen Punkten Ausnahmen ergeben, die Bestimmungen des 25. Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zugrunde gelegt werden. Die Landwehrverwaltung muß die grundbücherliche Einverleibung der dem Aerar aus dem Pachtverträge erwachsen-
198 den Bestandrechte auf den Bestandobjekten fordern, ebenso eine pupillarsichere Sicherstellung für die etwa bent Aerar aus dem Pachtverträge erwachseuden Ersatzansprüche. In welcher Höhe und Form (grundbücherliche Sicherstellung, Garantiebrief eines Finanzinstitutes, eventuell Erlag von Wertpapieren als Kaution usw.) letztere zu erfolgen hat, wird nach den speziellen Umständen bestimmt werden. Bemerkt wird schließlich, daß die Landwehrverwaltung die Produktion des Futterbedarfes nicht in eigene Regie übernehmen wird. In der folgenden Uebersicht werden die Erfordernisse eines Remontendepots mit dem beabstchtigten Belage von 400 Fohlen beiläufig dargestellt, um die Offerenten über die notwendigen Qualitäten der in Betracht zu ziehenden Pachtobjekte zu orientieren: Stand: 1 Oberleutnant, 1 Leutnantrechnungsführer, I Tierarzt, 2 Wachtmeister, 5 Korporale, 1 Beschlagmeister, 24 Pferdewärler (einschließlich Cstkose), 2 Osfiziersdiener, 2 Arbeitspferde, 8 Cstkospferde und 400 Fohlen. Pcrsonalunterkunfts- und Ncbenerfordernisse: 15 Wohnzimmer, 7 Kammern, 2 Kanzleizimmer, 1 Marodenzimmer, I Professionistenzimmer, Küchen, Holzlagen, I Arrestlokal, I Magazinslokal, I Schmiede, 1 Wagen- schupfen, 1 Feuerlöschrequistten-Depot, Keller, 1 Eisgrübe, Fouragemagazine. Stallunterkünftc: Die Remonten sind in Lausstallungen unterzubringen, welche nicht kleiner als für 50 und jedenfalls nicht größer als für 100 Pferde sein sollen. Ein Stall für 50 Remonten hat 450 Quadratmeter Grundfläche, (bei 9 Meter innere-. Breite und 50 Meter innere Länge) und 4 Meter Höhe aufzuweisen. Im ganzen sind erforderlich Lausstallungen für 400 Fohlen, ein Jnsektionsstall für 10 Fohlen mit Ständen und — je nachdem die Weiden Zusammenhängen oder nicht — ein oder niehrere Marodenställe für insgesamt 30 Fohlen mit Ständen, dann ein Stall für zwei Arbeitspferde und acht Cstkospferde. In der Nähe eines jeden Stalles soll ein ergiebiger Brunnen oder eine Wasserleitung das nötige Wasser, ersterer durch eine Pumpe, in den Tränktrog liefern. Das Wasser muß rein und gesund sein. Eventuell kann auch ein Brunnen für zwei nebeneinander liegende Stal- lungen genügen. Weide: Zu den unerläßlichsten Erfordernissen eines Nemonten- depots gehört, was die Bodenbeschaffenheit anbelangt, hügeliges Terrain, mittelschwerer, durchlässiger, trockener Boden, dann nahrhafte, also mit seinen, edlen Gräsern bewachsene, womöglich etwas höher situierte und zweifellos in keinem Ueberschwemmungsgebiete gelegene Weide. Mit für Weidezwecke ungeeigneten Gräsern und Pflanzen (Unkraut) durchsetzte Flächen werden von vornherein unbedingt ausgeschlossen. Tränken aus den Weiden müssen in reichlichem Maße vorhanden sein; am wünschenswertesten hiefür sind Teiche und Bäche. Je nach dem Grasreichtum und der Nahrhaftigkeit der Weide sind per Fohlen zirka ein Joch, somit für 400 Fohlen 400 Joch erforderlich. Offerte, welche einen bereits bestehenden Weidekomplex von 400 Joch nachweisen, erhalten bei sonst gleicher Qualität des Besitzes vor anderen Offerten den Vorzug. Die anschließend an die Stallungen zu errichtenden Ausläufe, dann die Triebwege sollen das Areale von beiläufig 50 Joch umfassen. Akzefsorien: In unmittelbarer Nähe des Depots sind zur Erleichterung der materiellen Existenz des Personales des Nemonten- depots, zumal in einsam liegenden Gegenden, einige Deputatgärten und Gründe erwünscht. Wien, am 13. Oktober 1909. Vom k. k Ministerium für Landesverteidigung. Ueber Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 31. Okt. 1909, Z. 3610 IX, ist vorstehende Offertausschreibung möglich allgemein zu verlambaren. Z. 23.779. Steyr, 9. November 1909. An alle Gemeinde - Vorstehungen und t. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Sammlnugsbewilligung der Siidmark in Graz. Die k. k o. - ö. Statthalterei hat mit Erlaß vom 7. November 1909, Z. 5276/Präs., über Ermächtigung Sr. Exzellenz des Herrn Ministers des Innern vom 5. d. M., Z. 10.045/^1. I., dem Vereine Siidmark in Graz die Bewilligung erteilt, in allen jenen Orten Oberösterreichs, in denen Ortsgruppen des Vereines bestehen, durch diese Ortsgruppen in der Zeit vom 10. bis einschließlich 17. November 1909 Sammlungen zu Gunsten des Vereinszweckes, jedoch unter Ausschluß der Sammlung von Haus zu Haus und bei Behörden, zu veranstalten. Hievou werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden in Kenntnis gesetzt. Z. 23.778. Steyr, 9. November 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und hochw. psarrämter rc. XXVII. Staatölotterie für gemeinsame Militär-Wohltätigkeitszweckc. Mit Allerhöchster Entschließung vom 29. Juli 1909 haben Seine k. u. k. Apostolische Majestät allergnädigst zu genehmigen geruht, daß das Neinerträgnis der im II. Semester 1909 zur Durchführung gelangenden XXVII. Staatslotterie für gemeinsame Militär-Wohltätigkeitszwecke wie folgt gewidmet werde, und zwar mit einem Betrage: 1. von Einhundertfünftausend (105.000) Kronen zur Kräftigung der Strozzi-Stiftung; 2. von Zweiunddreißigtausend (32.000) Kronen zur Arrondierung des Baugrundes des neuen Jnvalidenhauses in Hetzendors; 3. von Achtundfünszigtausend (58.000) Kronen zur würdigen Ausschmückung des neuen Jnvalidenhauses und Erhöhung der Wohnlichkeit desselben; 4 von Zehntausend (10 000) Kronen als einmalige Subvention für den Verein der Kaiser Franz Josef-Stinuug der Offiziere und Militär-Beamten in Budweis; 5. von Achthundert (800) Kronen für Schulutenntien der Schule des Klosters der R o s e n kr a n z k ö n l g i n in Dolnja-Tuzla;
199 6. von Zwauzigtausend (20.000) Kronen für den i Schulban der evangelischen Gemeinde in Agram; 7. von Zwölftausend (12.000) Kronen als Beitrag : zu den Kosten des neuen Unterkunftgebäudes der Erzherzog i Albrecht-Gasteiner Badestiftung; 8. von Vierzigtausend <40 000) Kronen zur Kräftigung des Militärkapellmeister-Pensionsvereines; 9. mit dem eventuellen Neste beziehungsweise Ueber- schusse des Neinerträgnisses zur Schaffung neuer Plätze bei ; der Staatslotterien-Militärstiftung I. Abteilung, Gruppe C 2 | und E, dann II. Abteilung, Gruppe ^ (Handstipendien). ! Im Hinblicke auf den eminent wohltätigen Zweck ! dieser Lotterie ersuche ich die Herren Gemeinde-Vorsteher und hochw. Pfarrämter rc., dem Unternehmen die tunlichste Förderung angedeihen zu lasten Die d. a. gewünschte Anzahl von Losen wolle unter gleichzeitiger Einsendung des entfallenden Geldbetrages anher bekanntgegeben werden. Ein Los kostet 4 Kronen. Z. 2017/Sch. Steyr, 9. November 1909. ! An sämtliche schulleitungen de§ Vezirke§ steyr. ^ " ^ Die Schulleitungen werden hiemit aurgefordert, sofort hieher zu berichten, welche Fibeln und Lesebücher von der Schule gebraucht werden. Von den Lesebüchern ist genau anzugeben, welche Teile an I-, 2- oder mehrklaffigen Volksschulen beuützt werden. Z. 23.782. Steyr, 9. November 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und hochw. Pfarrämter. Identität und Zuständigkeit des Eugen Vogel. Laut einer dein k. u. k. General-Konsulate in London zugekommenen Mitteilung des dortigen „Board of Trade“ ist der angebliche österr. Staatsangehörige Eugen Vogel, welcher als Matrose am englischen Dampfer „Trafalgar" eingeschifft war, am 12. Dezember 1908 infolge eines Unfalles in New-Castle Neusüd- Wales gestorben. Derselbe war 41 Jahre alt, angeblich in Wien geboren und besaß außer der englischen Discharges keine Legitimationspapiere. Laut Note der k. k. Seebehörde in Triest vom 26. Oktober 1909, Z. 21.930, ist das „Board of Trade" bereit, dem genannten Konsularamte den Nachlaß des Eugen Vogel, bestehend aus einem Lohnreste von L Z8./8./6, einem Sacke und einer Kiste, enthaltend die im anverwahrten Inventar angeführten Effekten, auszufolgen, sobald dasselbe die Erklärung abgibt, daß die Erben des Verstorbenen in der österr. - ung. Monarchie lebende Staatsangehörige sind. Effekten - Inventar des Eugen Vogl. Einen Leinen-Sack und eine Holzkiste, enthaltend: 1. Der Sack: 5 Paar Hosen, I Gilet, 1 Paar Unterhosen, 3 Hemden, 1 Halstuch, 2 Leintücher, 2 Paar Socken, 1 Schachtel, I Handtuch, 2 Dtück Seife, 1 Kappe, I Paar Stiefel. 2. Die Kiste: Bilder und Galanteriewaren. Ueber Erlaß der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 2. November 1909, Z. 4752/11, sind die Erhebungen über die Identität und Zuständigkeit des Verstorbenen beziehungsweise über das Domizil seiner Erben zu pflegen und ein allfälliges positives Resultat anher zu berichten. Z. 23.427. L-teyr, 3. November 19u9. An alle Gemeinde - vorstehungen und Arankenkaffa - vorstehungen. Verleihung des Oessentlichkeitsrechts und Feststellung der Verpflegstaxen im Kaiserin Elisabeth-Frauenkrankenhaus in Rudolsswcrt. Laut Kundmachung des k. k. Landespräsidenten im Herzogtum'e Krain vom 5. Oktober 1909, Z. 21.939, wurde das Distriktsspital „Kaiserin Elisabeth-Frauenkrankenhaus in Rudolfswert" im Einvernehmen mit dem krainischen Landesausschusse als öffentliches Krankenhaus erklärt Die Verpflegstaxen für das öffentliche „Kaiserin Elisabeth - Frauenkrankenhaus in Rudolfswert" wurden im Einvernehmen mit dem. krainischen Landesausschuffe vom 15. Oktober 1909 angesangeu für die allgemeine (dritte) Verpflegsklaffe mit 2 K 10 h, für die zweite Verpflegs- klaffe mit 5 K 50 h und für die erste Verpflegsklaffe mit 9 K festgesetzt. Dieses wird über Erlaß der k. k. o. -ö Statthalterei voni 26. Oktober 1909, Z. 4318/XII, zur Kenntnis gebracht. Z. 23.662. Steyr, 6. November 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und Krankenkasse - Vorstehungen. Anerkennung des Gemeindespitales Wörgl-Kufstein als öffentliches Krankenhaus. Laut der im Gesetz- und Verordnungsblatte für die gefürstete Grafschaft Tirol und für das Land Vorarlberg unter Nr. 70 kundgemachten Verordnung vom 21. August 1909, Z. 51.368, hat die k. k. Statthalterei im Einvernehmen mit dem Tiroler-Landesausschuffe im Sinne des Erlaffes des k. k. Ministeriums des Innern vom 4. Dezember 1856, Z. 26.641, dem Gemeindespitale in Wörgl- Kufstein das Oeffentlichkeitsrecht verliehen. Das Oeffentlichkeitsrecht der genannten Anstalt ist mit 1. August 1909 in Wirksamkeit getreten. Für diese Krankenanstalt hat die k. k. Statthalterei nach gepflogenem Einvernehmen mit dem Tiroler Landesausschuffe vom 1. August 1909 angefangen eine Verpflegs- gebühr von 1 Krone 90 Heller pro Kopf und Tag festgesetzt. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen und Krankenkaffe - Vorstehungen zufolge Erlaffes der k. k. Statthalterei vom 3. November 1909, Z. 3885/XII, in die Kenntnis gesetzt. '£ 23.775. Steyr, 6. November 1909. An alle Gemeinde-vorstehungen. Verlautbarung der Wetterprognose im Jahre 1908. Die zufolge Erlaffes vom 4. März 1909, Z. 4957, verfügte Bekanntgabe von Wahrnehmungen bezüglich der telegraphisch verlautbarten Wetterprognosen wird zur sofortigen Erledigung in Erinnerung gebracht.
200 Z 23 653. 7?!eyr, 6. November 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Neues amerikanisches Urhcberrcchtsgcsey. . Laut einer Mitteilung der k. u. k. Botschaft in Washington ist in den vereinigten Staaten von Amerika am 1. Juli 1909 ein neues Uibeberrccklsgesetz iu Kraft getreten, welches für die europäische Produktion geistiger Güter eine wesentliche Besserung ihrer Situation bedeutet. Mit Benützung amtlichen Materials wurde in Nr. 35 der österreichisch ungarischen Buchbändlerkorrespondenz vom 1. September 1909 ein Aufsatz über das erwähnte Gesetz veröffentlicht. Zufolge Erlaffcs der k. k. Statthalterei in Linz vom 26. Oktober 1909, Z. 4504 /II, werden die Gemeinde-Vor- stehungen eingeladen, diejenigen an der Frage intereffierten künstlerischen und literarischen Vereinigungen, die in der Gemeinde etwa ihren Sitz haben, namentlich jene, die sich die Pflege der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder zur Aufgabe setzen, in entsprechender Weise auf die erwähnte Publikation aufmerksam zu machen. Z. 23.241. St ehr, 6. November 1909. An alle Gemeinde-vorstehungen md k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Warnung vor Untcrstüyungsschwindler. Zufolge Erlaffes der k. k. Statthalterei in Linz vom 21. Oktober 1909, Z. 4182/XII, vagiert Josef Schneider, am 28. Oktober 1870 zu Falkenau in Böhmen geboren, nach Postrum, pol. Bezirk Deutsch-Gabel, zuständig, gelernter Friseur, welcher sich jedoch häusig auch als Handlungsreisender ausgibt, beschäftigungslos in der Welt herum und läßt sich auf Rechnung seiner Heimatsgemeinde ungebührlich Unterstützungen aus Grund des § 28 Heimatsgesetzes verabreichen. Derselbe ist von schlanker Statur, hat ein längliches Gesicht, schwarzgraue Haare und graue Augen. Die Gemeinde-Vorstehungen werden daher beauftragt, dem Genannten — außer nach fallweiser Sicherstellung des augenblicklichen Bedürsniffes — keinerlei Unterstützung zu ^verabfolgen, denselben vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich zu behandeln. Z.^23.553. Steyr, 5. November 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und r. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Widerruf. Die Ausforschung des Andre Alfred, h. ä. Amtsblatt Nr. 50 ex 1905, und des Wilhelm Berda, h. ä. Amtsblatt Nr. 42 ex 1909, ist einzustellen. Z. 79M. T., 468M. T., 22 895, 23.428, 23 554. Steyr, 6. November 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung. Auszuforschen sind, und zwar: Die Militärtaxpflichtigeu Lukas Hölzl, 1877 in Neichraming geboren; Johann Bruekncr, 1880 in Garsten geboren; Ferdinand Fiedlberger, 1819 in Neichraming geb. Die Stellnugspflichtigen Paul Daniel (Zigeuner), 1871 in Auerschitz geb., daselbst zuständig; Johann Foller, 1877 in Waidhosen a./Pbbs geb.; Hugo Schönberger, 1883 in Waidhofen a./Pbbs geb. Der Landsturmpflichtige Anton Schimerl, 1890 in Leopoldsdorf geb., nach Laatz zuständig. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist sogleich anher zu berichten. Z. 23.426. Steyr, 3. November 1909. Ausforschung des Joh. Pühringer aus Pasching. Zufolge Erlaffes der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 16. Oktober 1909, Z. 4474/11, ist der am 17. Jänner 1882 geborene, nach Pfarrkirchen zuständige Johann Pühringer seit Anfang Juli d. I. aus seiner Wohnung in Pasching abgängig. Derselbe hat seine beiden I und 1 V2 Jahre alten Kinder in der größten Not zurückgelaffen. Der Genannte ist auszuforschen und im Falle eines Ergebniffes ist sogleich anher zu berichten. Z. 23 486. Steyr, 4. November 1909. A» alle Gemeinde-Vorstehungen und k. t Gendarmerie - Posten - Aommanden. Werseuchenausweis im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 24. bis 31. Oktober 1909 nach dem Ausweise der k. k. Statthalterei vom 1. November 1909, Nr. 1973/X. Es bestehen: 1. Rotlauf der Schweine. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinden Unterqaisbach, Windhaag. 2. Bezirk Urfahr: Gemeinden Altenberg, Leon- felden, Steyregg. 2. Schweinepest (-seuche.) 1. Bezirk Freistadt: Gemeinden Lasberg, Tragwein. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Leonding. 3. Bezirk Urfahr: Gemeinde Urfahr. 4. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz. Der k. l. Bezirkshaupimann: Walderdorff. Redaktion und Berlag der k. k. Bezirkshauvlmannschaft Steyr. — HaaSsche Buchdruckerei in Stevr.
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