193 sterialverordnung) belegten Gesuche bis längstens 30. November I. I. im Wege der politischen Bezirksbehörde bei der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz einzubringen. Von der L !. o.-ö. Statthalterei. Linz, am 18. Oktober 1909. Hierauf sind die interessierten Kreise besonders aufmerksam zu machen. Z. 23.055. Steyr, 28. Oktober 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Fleischbeschaukurs. Zum Zwecke der Heranbildung von gut geschulten Vieh- und Fleischbeschauern für die Landgemeinden findet in der Zeit vom 22. November bis 18. Dezember 1909 im städtischen Schlachthofe in Linz ein theoretischer und praktischer Kurs über Vieh- und Fleischbeschau statt. Zu demselben werden nur solche Personen mit guter Volksschulbildung und gutem Leumunde zugelassen, deren Gesuche nicht nur von der zuständigen Gemeinde-Vorstehung, sondern auch von der zuständigen k. k. Bezirkshauptmannschaft befürwortet werden. Die Gesuche sind bis längstens 14. November 1909 im Wege der vorbezeichneten Behörden an die Direktion des städtischen Schlachthauses in Linz einzusenden. Die Unterrichts- und Prüfungstaxe per 72 K ist zu Beginn des Kurses zu erlegen. Hievon setze ich die Gemeinde -Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 22. Oktober 1909, Nr. 1822/X, mit der Aufforderung in die Kenntnis, für die weitgehenste Verlautbarung der Kundmachung Sorge zu treffen. Z. 23.302. Steyr, 1. November 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und t. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. 'Einfuhr von Fleisch und Fleischlvaren nach der Schweiz. Im Nachhange zu den Statthalterei-Erlässen vom 7. Juli l. I., Z. 378, und vom 14. Oktber l. I., Z. 1687, kundgemacht mit den h. ä. Erlässen vom 25. Juli 1909, Z. 10.018, Amtsblatt Nr. 30, und vom 23. Oktober 1909, Z. 22.805, Amtsblatt Nr. 43, wird den Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten- Kommanden zufolge Erlasses des k. k. Ackerbauministeriums vom 11. Oktober 1909, Z. 30.083/4378, in Hinsicht auf Einfuhr von Fleisch und Fleischwaren nach der Schweiz, Nachstehendes bekanntgegeben: Laut Verfügung des schweizerischen Landwirtschasts- departements in Bern vom 26. Juni 1909, Nr. 110, sind die Grenztierärzte angewiesen, Proben beanständeter Fleisch- und Fleischwarensendungen (zu Artikel 8 der schweiz. Verordnung vom 29. Jänner 1909) vorläufig entsprechend folgender Zuteilung zur chemischen Untersuchung an die kantonalen Laboratorien zu übermitteln. Von den Grenztierärzten bei den Zollämtern: Nach dem kantonalen Laboratorium in Lausanne a) Domodossola, Gondo, Jselle, Bourg, St. Pierre, CHLtelard, Champ6ry, Morgins, St. Gingolph, Crassier, Ryon, Ouchy, La Cure, Le Brassus, Les Charbonnieres, Vallorbe und Auberson. Nach dem kantonalen Laboratorium in Genf b) Hermance, Anidres, Moniaz, Moillesulaz, Chöne- Bourg, Perly, La Plaine, Chancy, Dardagny, Croix-de- Rozon, Meyrin, Grand-Saconnex und Genf. Nach dem kantonalen Laboratorium in Neuenburg «) Les Rochettes, Meudon, Verridres, L'Ecrenaz, Cerneuß-Pequinot-Col-des-Roches und la Rasse. Nach dem kantonalen Laboratorium in Bern ä) Goumoirs, Chaufour, Damvant, Fahy, Boncourt, Pruntrut Villars - s - Fontenais und Beurnevssin II. Nach dem kantonalen Laboratorium in Basel e) Nodersdorf, Allschwil, Lisbüchel, Basel S. B. B. (Eilgut und St. Johann), Basel B. B., Kleinhüningen, Riehen, Horn, Rheinfelden und Lausenburg. Nach dem kantonalen Laboratorium Narau f) Koblenz, Zurzach und Kaiserstuhl. Nach dem kantonalen Laboratorium in Zürich g) Hüntwangen, Rafz, Rheinau, Durstgraben, Schaff- bausen a. Rh., Schaffhausen-Rheinhalde, Erzingen, Unter- hallau, Schleitheim, Beggingen, Bargen, Merishausen, Altdorf, Hosen, Thaingen, Dörflingen, Singen, Ramsen und Buch. Nach dem kantonalen Laboratorium in Frauenfeld h) Stein a. Rh., Diessenhofen, Steckborn, Ermatingen, Kreuzlingen und Romanshorn. Nach dem kantonalen Laboratorium in St. Gallen i) Rorschach, St. Margrethen, Au-Oberfahr und Oberriet. Nach dem kantonalen Laboratorium in Chur k) Buchs, Trübbach, Martinsbruck, Münster, Sankt Maria, Zernez, La Motta, Campocologno, Castasegna und Splügen. Nach dem kantonalen Laboratorium in Zürich 1) Chiasso, Brusata, Stabio, Morcoto, Lugano, Ponte- tresa, Luino, Dirinella, Fornasette, Locarno und Brissago. Weiters wurden die Grenzlierärzte zu Artikel 11 verständigt, daß Ursprungs- und Fleischbeschauzeugnisse, die von schweizerischen Tierärzten ausgestellt sind, denen die Ausübung der Fleischbeschau im Grenzgebiet benachbarter Staaten gestattet ist, bei der Einfuhr als gültig anzunehmen sind unter der Voraussetzung, daß die Zeugnisse sowohl als die zugehörigen Sendungen in allen Teilen den einschlägigen Vorschriften entsprechen. Zu Artikels 12 wurde ausgesprochen, daß sich die Frage der Gewichtsermittlung für die einzelnen Bestandteile verschiedenartig zusammengesetzter Sendungen in Prüfung befindet. Bis auf weiteres haben sich die Grenz- tierärzte bei Ausstellung der Passierscheine bezüglich des Gewichts an die Angaben der Zollämter und, wo diese von Detail- und Nachwägungen absehen, an die Angaben der begleitenden Ursprungs- und Fleischschauzeugnisse zu halten. Hievon sind die Interessentenkreise in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2