Amtsblatt 1909/43 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

189 lautbarte Kundmachung der k. k Statthalterei in Leinberg, betreffend Maßnahmen anläßlich des Herrschens der Maul- und Klauenseuche in Galizien zur Kenntnisnahme und eventuellen weiteren notwendig erscheinenden Verlautbarung aufmerksam gemacht. 'Z. 22.805. Steyr, 23. Oktober 1909. An alle Gemeinde -vorstehnngen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommantzen. Einfuhr von Fleisch und Fleischwaren nach der Schweiz. Im Nachhange an den h. ä. Erlaß vom 25. Juli 1909, ■ 3. 16.018, Amtsblatt Nr. 30, werden die Gemeinde - Vor- stebungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 14. Oktober 1909, Nr. 1687/X, in die Kenntnis gesetzt, daß das schweizerische Landwirtschafts-Departement unterm 26. Juli 1909, sub Nr. 111, für den grenztierärztlichen Dienst im Gegenstände nachstehende ergänzende Instruktionen ergehen ließ zn Artikel 22, Ziffer 2. Geräuchertes und luftgetrock netcs Fleisch. Hierher gehören auch geräucherte Zungen, Ziffer 5, Fleischkonserven in luftdicht verschlossenen Büchsen. Ganze Ochsenmäuler sind ausnahmsweise bis Ende August d. I. in Essig und in Fässern zur grenztierärztlichen Untersuchung anzunehmen. Vom 1. September nächsthin an dürfen sie nur noch als Fleischkonserven in luftdicht verschlossenen Büchsen oder Blechgesäßen und unter der Bedingung zur Einfuhr zuge- lassen werden, daß sie im übrigen den Vorschriften des ; Artikel 23 der Verordnung entsprechen. Die Einfuhr von Ochsenmaulsalat, sowie von söge- | nannten geschnittenen Ochsenmäulern ist verboten. Ziffer 6. Gesalzene oder lustgetrocknete Därme sind ausnahmsweise bis Ende September d. I. ohne die im Artikel 11 der Verordnung vorgeschriebenen Zeugnisse zur grenztierärztlichen Untersuchung zugelassen. _ Vom 1. Oktober nächsthin an sind diese Zeugnisse unerläßlich. Kälbermägen, die zur Labbereitung in der Käsefabrikation bestimmt sind, dürfen bis auf weiteres ohue Zeugnisse und ohne grenztierärztliche Untersuchung eingeführt werden. Die Gemeinde -Vorstehungen werden gleichzeitig beauftragt, die Interessentenkreise auf diese Erläuterungen besonders aufmerksam zu machen. Z. 22.576. Steyr, 21 Oktober 1909. An alle Gemeinde-vorstehungen und L L Gendarmerie - Posten - Uommanden. Verkauf von Fleisch notgeschlachtcter Haustiere. Die k. k. Bezirkshauptmannschast gelangte in die Kenntnis, daß von einem Fleischhauer das Fleisch eines notgeschlachteten, beschauten Rindes zum öffentlichen Konsum verwertet und wie eine vollkommen bankwürdige, gesilnde Ware nach dem bestehenden Preistarise verkauft wurde. Nachdem das Fleisch eines notgeschlachteten Tieres immer minderwertiger sein muß als das eines gefunden Tieres und aus diesem Grunde auch als gesunde Ware nicht zu verkamen ist, so finde ich mich bestimmt, den Gemeinde-Vorstehungen die Strafbefiimmungen des § 11, Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 16. Jänner 1896, R.-G.-Bl. Nr. 89, zur Belehrung der Fleischbeschauer und zur Verständigung der Fleischhauer in Erinnerung zu bringen. Der Gesetzesparagraph lautet: 1. Einer Uebertretung macht sich schuldig und öl mit Arrest von einer Woche bis zu drei Monaten, womit auch Geldstrafe bis zu 1000 X verbunden werden kann, oder an Geld von 10 X bis zu 1000 X zu bestrasen; 2. Wer wissentlich Lebensmittel, welche nachgeahmt, verfälscht, verdorben, unreif sind, oder an ihrem Nährwerte eingebüßt haben, unter einer zur Täuschung geeigneten Form oder Bezeichnung feilhält. Nach diesen Strafbefiimmungen ifi ersichtlich, daß der Fleischbauer, wie alle mit der Zubereitung des Fleisches gegen Entgelt sich abgebende Gewerbsleute das Fleisch notgeschlachteter Tiere als minderwertige Ware deklarieren und dementsprechend billiger verkaufen müssen, widrigenfalls selbe sonst mit dem Gesetze in Konflikt kommen. Hierüber sind auch die landwirtschaftlichen Kreise zu belehren und aufmerksam zu machen, daß das Fleisch notgeschlachteter Rinder in der Freibank zu Linz, bei rechtzeitiger Verständigung der Schlachthosoerwaltung, zum Verkaufe angenontmen wird. Ueber die Verständigung der Fleischbeschauer und der Fleischhauer bat die Gemeinde -Vorfiehung binnen vierzehn Tagen den Bericht anher zu erstatten. Die k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden werden beauftragt, derlei Uebertretuugen des Lebensmittelgesetzes den kompetenten Bezirksgerichten stets zur Anzeige zu bringen. Z. 22.665. Steyr, 21. Oktober 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Werscuchenauswcis im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vont 10 bis 17. Oktober 1909 nach dem Ausweise der k. k. Statthalterei vom 19. Oktober 1909, Nr. 1790/X. Es bestehen: 1. Milzbrand Bezirk Ried: Gemeinde Taiskirchen. 2. Rotlauf der Schweine. 1 Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Pettenbach. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Losensteinleiten. 3. Schweineseuche (-Pest.) 1. Bezirk Freistadt: Gemeinden Lasberg, Tragwein. 2. Bezirk Urfahr: Gemeinden Steyregg, Urfahr. 3 Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz. 2. Gcflügclcholcra. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Sarleinsbach. Der c. k. Bezirkshauplmann: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirksdauvtmannschaft Steyr. — HaaSsche Buchdruckerei in Steur.

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