Amtsblatt 1909/43 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

der k. k. ZZMkshliuplmnsmschasl Sfcijr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Ar. 43. Ztc>>r, ane 28. Oktober 1909. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptniannschaft Sleyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Pränmnerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 b, für portopflichtige Adressaten mit direcler Postversendung jährlich 5 X, halbjährig 2 X SO b. — Einzelne Nummern kosten 10 b. Soweit der Vorralh reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Sleyr, 26. Oktober 1909. An alle Gemeinde -vorstehungen. Hinausgabe der Reichsgesctz-Blätter. Unter Einem gelangt das Neichsgesetz- Blatt Stürk LXVIII bis LXXI an die Gemeinde - Vorstehungen zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen anher zu berichten. ______________________ Z. 1880/Sch. Steyr, 21. Oktober 1909. An den Zweigverein Steter der o-ö Lehrervereines. Der k. k. Bezirksschulrat Steyr erteilt den Mitgliedern des Zweigvereines Steyr, die an der in Steyr am 6. November l. I. um 2 Uhr nachmittags stattfindenden Zweig- lehrerversainmlung teilnehmen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. Z. 1917/Sch. Steyr, 21. Oktober 1909. An den Zweigverein weyer des o.-ö. Landeslehrervereines. Der k. k. Bezirksschulrat Steyr erteilt den Mitgliedern des Zweiglehrervereines Weyer, die an der in Großraming am 13. November l. I. stattfindenden Zweiglehrerversammlung teilnehmen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. Z. 1916/Sch. Steyr, 21. Oktober 1909. An den Zweigverein steyr—Uirchdorf des kath. Lehrervereines in steyr. Der k. k. Bezirksschulrat Steyr erteilt den Mitgliedern des Hweigvereines Steyr —Kirchdorf, die an der in Steyr am 27 November l. I. um halb 2 Uhr nachmittags stutt- findenden Zweiglehrerversa.nmlung teilnehmen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. Z. 23.046. Steyr, 27. Oktober 1909. An alle Gemeinde-vorstehungen und Mchereirevierausschüffe. Auftreten der Furunkulose bei einem Bachsaibling auf dem Gute Weifscnbcrg. Der o.-ö. Landesfischerei-Verein hat der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz die Anzeige erstattet, daß ihm ein mit typischer Furunkulose behafteter, amerikanischer Bachsaibling vom Gute Weissenberg bei Neuhofen a. d. Krems des N. Porak überbracht wurde. Um eine Weiterverfchleppung dieser für den Fischbestand höchst gefährlichen kontagiösen Krankheit zu verhindern, werden die Gemeinde-Vorstehungen und Fischerei- Revierausschüsse über Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 25. Oktober 1909, Z. 4507/1, angewiesen, unverzüglich sämtliche Fischerei-Interessenten im Speziellen von dem Falle in Kenntnis zu setzen und sie von dem Bezüge von Fischen von dem Gute Weissenberg zu Znchtzwecken zu warnen. Z. 22.872. Steyr, 25. Oktober 1909 An alle Genostenschafts - vorstehungen und den Genostenschafts-verband in sierning. Gcbiihrenbchandluug von KollcktivarbcitSvcrträgen. Ueber Weisung des k. k. Finanz-Ministeriums hat die k. k. Finanzdirektion mit der Note vom 12. Oktober 1909, Z. 668/5-L. III, bekanntgegeben, daß die Vereinbarungen, welche nach den Bestimmungen des § 114 b der Gewerbe- Novelle vom 5. Februar 1907, R.-G.-Bl. 9k. 26, zwischen Genossenschaftsversammlung und Gehilfenversammlung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Hilfsarbeiter und über die Arbeitspausen, über die Zeit und die Höhe der Entlohnung der Hilfsarbeiter und über die Kündigungsfrist zustandekommen, keinen Gegenstand der Gebührenabgabe im Sinne des § 1 A des Gebührengesetzes vom 9. Februar 1850, N.-G.-Bl. Nr. 50, bilden. Jene Vereinbarungen zwischen freien Organisationen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, welche bloß für diese

188 Organisation als solche Geltung haben sollen, über die Fest» setzung von allgemeinen Normen in den zufolge des zitierten Z 114 b der Gewerbenovelle der Regelung durch die Ge- nossenschasten überwiescnen Fragen nicht hinausgehen und die Begründung, Aenderung oder Aufhebung konkreter Rechts- verhältnisse zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern nicht beurkunden, sind im Hinblicke auf die Bestimmungen des § 1A des Gebührengesetzes vom 9. Februar 1850, R.-G- Bl. Nr. 50, gleichfalls kein Gegenstand der Gebührenabgabe. Hievou werden die Gemeinde-Vorstehungen und der Genopenschaftsverband in Sierning über Erlaß der k. k. oberösterr. Statthalterei in Linz vom 21. Oktober 1909, Z 26I8/VIII, zur Berichtigung des h. ä. Erlasses vom 5 Juni 1909, Z. 11.997, Amtsblatt Nr. 23, in Kennttnis gesetzt. Z 22.660 u. 22.661. Steyr, 23. Oktober 1909. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. L Gendarmerie Posten - Aommanden. Widerruf. Die Ausforschung des Anton Kubissek und Josef Slancar, Amtsblatt Nr. 31 ex 1909), und des David Läufer, h. ä. Amtsblatt Nr. 39 ex 1909, ist einzustellen. Z. 22.804. Steyr, 23. Oktober 1909. An alle Gemeinde - Vorstehungen und t. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Warnung vor Unterstühungöschwiudlcr. Laut Erlasses der k. k. o.-ö Statthalterei vom 18. Oktober 1909, Z. 4093/XH, verursacht der 42 Jahre alle, nach Bcnnisch zuständige Bäckergehilfe Johann Klein seiner Heimatsgemeinde als Gewohnheitsbettler Kosten und sind ihm daber ohne nachgewiesene äußerste Notwendigkeit keine Geldunterstützungen und Neisevorschüsse zu gewähren. Derselbe ist im Besitze eines Arbeitsbuches, ausgefertigt vom Stadtvorstand Bennisch vom 23. März 1908, Z. 318. Die Gemeinde - Vorstehungen werden daher beauftragt, dem Genannten — außer nach fallweiser Sicherstellung des augenblicklichen Bedürfnisses — keinerlei Unterstützung zu verabfolgen, denselben vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich zu behandeln. .8 22.800. Steyr, 23. August 1909. An alle Gemeinde-vorstehungen und f. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Jdentitätserforschung eines Selbstmörders. Am 8. September 1909 früh wurde an der Straße bei Skoflje die Leiche eines Selbstmörders, der sich durch einen Nevolverschnß in die linke Schläfe entleibt hatte, aufgefunden. Bei demselben wurde außer eines Lotto-Einlagescheines kein Dokument zu dessen Jdentitätsseststellung vorgefunden. Der Selbstmörder ist zirka 35 Jahre alt, 170 cm hoch, stark entwickelt, hat schwarze Haare, braunen starken Schnurbart, am rechten Unterarm eine in der Längsrichtung vom Handgelenke beginnende 8 cm lange Narbe, an der Innenseite des Vorderarmes, 5 ein vom Handgelenke entfernt, zwei erbsengroße, eingezogene Narben, die rechte Hand ist im Handgelenke derart verrenkt, daß der Knöchel des Ellen- beines heraussteht und die Hand nach innen verbogen erscheint. Derselbe war mit einem neuen schwarzen Stoffanzug bekleidet, hatte einen schwarzen, weichen Hut von der Firma „Michele Trevisan in Triest, Bariera vecchia 29", neue schwarze, lederne Stiefel mit Knöpfen, ein Sommertrikothemd, ein steifes Hemd mit Stehkragen und lange violette Krawatte. Das Hemd und die Unterhosen tragen das Monogramm L. M. 'Nach den Händen zu schließen, dürfte er Schlosser gewesen sein. Am Vorabende der Tat wurde er in Skoflje gesehen und sprach slowenisch. Ueber Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 14. Oktober l. I., Z. 3760/11, werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden angewiesen, die bezüglichen Nachforschungen einzuleiten und ist über ein positives Ergebnis der Nachforschungen sogleich anher zu berichten. Z. 22.802. Steyr, 23. Oktober 1909. Ausforschung des Ferdinand Kopp. Ein gewisser Ferdinand K o p p, geboren 1878, Sohn des in Karaszno, Trencsiner Komitat, wohnhaften Johann Kopp, römisch-katholisch, verheiratet, Schuhmacher, ist aus seinem letzten Wohnort in Karlowitz in Mähren vor neun Monaten unbekannt wohin abgereist. Derselbe hat ein längliches Gesicht, graue Augen, das eine bemerkbar größer als das andere, braune Haare, ist 160 cm groß und spricht deutsch und slovakisch. Zufolge des Erlasses der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 16. Oktober 1909, Z. 3805/IV, sind Nachforschungen nach dem Obgenannten einzuleiten und über ein Ergebnis anher zu berichten. Z. 22.664. Steyr, 21. Oktober 1909. Ausforschung des Wilhelm Berda. Ein gewisser Wilhelm Berda, 15 7a Jahre alt, angeblich im Nosdein, Landkreis Kattowitz, preußische Provinz Schlesien, heimatberechtigt, ist laut Berichtes der k. k. Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 29. September 1909, Z. 9637, aus dem dortigen Schubarreste entwichen. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 14. Oktober l. I., Z. 3816/11, sind nach dem Genannten die entsprechenden Nachforschungen einzuleiten und ist über das Ergebnis derselben sogleich anher zu berichten. Bezüglich seiner Uebernahme sind die Verhandlungen mit der zuständigen preußischen Behörde im Zuge, weshalb er im Aufgreifungsfalle in die nächste Schubhaft zu nehmen sein wird.__________ Z. 22.876. Steyr, 25. Oktober 1909. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Maßnahmen gegen die Manl-nndKlanenseucheinGalizien. Die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden hiemit auf die im Amtsblatte zur „Linzer Zeitung" vom 23. Oktober 1909, Nr. 94, ver-

189 lautbarte Kundmachung der k. k Statthalterei in Leinberg, betreffend Maßnahmen anläßlich des Herrschens der Maul- und Klauenseuche in Galizien zur Kenntnisnahme und eventuellen weiteren notwendig erscheinenden Verlautbarung aufmerksam gemacht. 'Z. 22.805. Steyr, 23. Oktober 1909. An alle Gemeinde -vorstehnngen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommantzen. Einfuhr von Fleisch und Fleischwaren nach der Schweiz. Im Nachhange an den h. ä. Erlaß vom 25. Juli 1909, ■ 3. 16.018, Amtsblatt Nr. 30, werden die Gemeinde - Vor- stebungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 14. Oktober 1909, Nr. 1687/X, in die Kenntnis gesetzt, daß das schweizerische Landwirtschafts-Departement unterm 26. Juli 1909, sub Nr. 111, für den grenztierärztlichen Dienst im Gegenstände nachstehende ergänzende Instruktionen ergehen ließ zn Artikel 22, Ziffer 2. Geräuchertes und luftgetrock netcs Fleisch. Hierher gehören auch geräucherte Zungen, Ziffer 5, Fleischkonserven in luftdicht verschlossenen Büchsen. Ganze Ochsenmäuler sind ausnahmsweise bis Ende August d. I. in Essig und in Fässern zur grenztierärztlichen Untersuchung anzunehmen. Vom 1. September nächsthin an dürfen sie nur noch als Fleischkonserven in luftdicht verschlossenen Büchsen oder Blechgesäßen und unter der Bedingung zur Einfuhr zuge- lassen werden, daß sie im übrigen den Vorschriften des ; Artikel 23 der Verordnung entsprechen. Die Einfuhr von Ochsenmaulsalat, sowie von söge- | nannten geschnittenen Ochsenmäulern ist verboten. Ziffer 6. Gesalzene oder lustgetrocknete Därme sind ausnahmsweise bis Ende September d. I. ohne die im Artikel 11 der Verordnung vorgeschriebenen Zeugnisse zur grenztierärztlichen Untersuchung zugelassen. _ Vom 1. Oktober nächsthin an sind diese Zeugnisse unerläßlich. Kälbermägen, die zur Labbereitung in der Käsefabrikation bestimmt sind, dürfen bis auf weiteres ohue Zeugnisse und ohne grenztierärztliche Untersuchung eingeführt werden. Die Gemeinde -Vorstehungen werden gleichzeitig beauftragt, die Interessentenkreise auf diese Erläuterungen besonders aufmerksam zu machen. Z. 22.576. Steyr, 21 Oktober 1909. An alle Gemeinde-vorstehungen und L L Gendarmerie - Posten - Uommanden. Verkauf von Fleisch notgeschlachtcter Haustiere. Die k. k. Bezirkshauptmannschast gelangte in die Kenntnis, daß von einem Fleischhauer das Fleisch eines notgeschlachteten, beschauten Rindes zum öffentlichen Konsum verwertet und wie eine vollkommen bankwürdige, gesilnde Ware nach dem bestehenden Preistarise verkauft wurde. Nachdem das Fleisch eines notgeschlachteten Tieres immer minderwertiger sein muß als das eines gefunden Tieres und aus diesem Grunde auch als gesunde Ware nicht zu verkamen ist, so finde ich mich bestimmt, den Gemeinde-Vorstehungen die Strafbefiimmungen des § 11, Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 16. Jänner 1896, R.-G.-Bl. Nr. 89, zur Belehrung der Fleischbeschauer und zur Verständigung der Fleischhauer in Erinnerung zu bringen. Der Gesetzesparagraph lautet: 1. Einer Uebertretung macht sich schuldig und öl mit Arrest von einer Woche bis zu drei Monaten, womit auch Geldstrafe bis zu 1000 X verbunden werden kann, oder an Geld von 10 X bis zu 1000 X zu bestrasen; 2. Wer wissentlich Lebensmittel, welche nachgeahmt, verfälscht, verdorben, unreif sind, oder an ihrem Nährwerte eingebüßt haben, unter einer zur Täuschung geeigneten Form oder Bezeichnung feilhält. Nach diesen Strafbefiimmungen ifi ersichtlich, daß der Fleischbauer, wie alle mit der Zubereitung des Fleisches gegen Entgelt sich abgebende Gewerbsleute das Fleisch notgeschlachteter Tiere als minderwertige Ware deklarieren und dementsprechend billiger verkaufen müssen, widrigenfalls selbe sonst mit dem Gesetze in Konflikt kommen. Hierüber sind auch die landwirtschaftlichen Kreise zu belehren und aufmerksam zu machen, daß das Fleisch notgeschlachteter Rinder in der Freibank zu Linz, bei rechtzeitiger Verständigung der Schlachthosoerwaltung, zum Verkaufe angenontmen wird. Ueber die Verständigung der Fleischbeschauer und der Fleischhauer bat die Gemeinde -Vorfiehung binnen vierzehn Tagen den Bericht anher zu erstatten. Die k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden werden beauftragt, derlei Uebertretuugen des Lebensmittelgesetzes den kompetenten Bezirksgerichten stets zur Anzeige zu bringen. Z. 22.665. Steyr, 21. Oktober 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Werscuchenauswcis im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vont 10 bis 17. Oktober 1909 nach dem Ausweise der k. k. Statthalterei vom 19. Oktober 1909, Nr. 1790/X. Es bestehen: 1. Milzbrand Bezirk Ried: Gemeinde Taiskirchen. 2. Rotlauf der Schweine. 1 Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Pettenbach. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Losensteinleiten. 3. Schweineseuche (-Pest.) 1. Bezirk Freistadt: Gemeinden Lasberg, Tragwein. 2. Bezirk Urfahr: Gemeinden Steyregg, Urfahr. 3 Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz. 2. Gcflügclcholcra. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Sarleinsbach. Der c. k. Bezirkshauplmann: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirksdauvtmannschaft Steyr. — HaaSsche Buchdruckerei in Steur.

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