Amtsblatt 1909/42 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

184 Z. 22.106. Steyr, 19. Oktober 1909. An sämtliche Schulleitungen. Poliomyelitis - Anzcigcpflicht. Die Schulleitungen werden zufolge Erlasses der k. t. Statthalterei iu Oesterreich ob der Enus vom 8. Oktober 1909, Z. I654/V, in Kenntnis gesetzt, daß jeder Er- krankungsfall von Schulkindern an Poliomyelitis unverzüglich anher anzuzeigen ist, und daß die schulpflichtigen Geschwister und Hausgenossen eines Poliomyelitiskranken bis zum Einlangen der schulbehördlichen Bewilligung zur Wiederaufnahme des Schulbesuches vom Unterrichte ferne zu halten sind. Im Falle der Konstatierung einer derartigen Erkrankung ist auch über den Stand der Kranken am Schlusie jeder Woche zu berichten. Z. 22.1(38. Steyr, 15. Oktoer 1909. An alle Gemeinde - Vorstellungen. Lohnlisten, Gcbiihrcubchandlnng derselben. Das k. k. Finanzministerium hat behufs Hintanhaltung von Zweifeln über die Gebühreubehandlung der durch das Gesetz vom 8. Februar 1909, N.-G.-Bl. Nr. 29, beziehungsweise die Ministerial- Verordnung vom 10. Mai 1909, N.-G.-Bl. Nr 75, vorgeschriebenen Lohnlisten für Zwecke der Unfallversicherung der Arbeiter an die Finanzlandes- behorden folgende Weisungen erlassen: I. Lohnlisten (Zahlungslisten), deren Inhalt sich auf die im § 2 der Ministerial-Verordnung vom 10. Mai 1909, R.-G.-Bl. Nr. 75, geforderten Daten beschränkt und denen insbesondere weder eine wie immer geartete Empfangsbestätigung der Lohnberechtigten noch auch nur deren Unterschrift beigesctzt ist, bilden keinen Gegenstand einer Stempelabgabe (T. -P- 70 und 115 G. -G.). 2. Lohnlisten, deren Inhalt über den angegebenen Umfang hiuausgeht, unterliegen bezüglich dieses weiteren Inhaltes den allgemeinen Gebührenvorschriften, in welcher Richtung, abgesehen von der T.-P. 47 a G.-G., insbesondere die Bestimmungen der T.-P. 59, lit. b des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, N.-G.-Bl. Nr. 89 bezw. des § 11 des Gesetzes vom 29. Februar 1864, N.-G.-Bl. Nr. 20, soweit die Voraussetzungen dieser Gesetzesstellen im einzelnen Falle zutreffen, in Betracht kommen können. Hiebei kann die Gebührenbefreiungs- Vorschrift des § 56 des Gesetzes vom 28. Dezember 1887, N.-G.-Bl. Nr. 1 ex 1888, betreffend die Unfallversicherung der Arbeiter keine Anwendung finden, weil von jenen Ausschreibungen, welche über den oben angegebenen Umfang hinausgehen, nicht behauptet werden kann, daß sie zur Begründung und Abwicklung der Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsanstalten einerseits und den Versicherungspflichtigen Betriebsunternehmern oder den Versicherten andererseits erforderlich sind. 3. Die bezüglich jener Bediensteten, welche nicht in den Lohnlisten geführt werden, monatlich anzufertigenden Auszüge aus den betreffenden Geschäftsbüchern bilden ebenfalls keinen Gegenstand einer Stempelabgabe. Allsällige Vidimierungsklauseln, welche derartigen Auszügen behufs Beglaubigung gegenüber der Unfallversicherungs- anstalt beigesetzt werden, sind gemäß 8 56 U. -V. -G. stempelfrei. ^Hievon werden die Gemeinde -Vorstehungen infolge Erlaffes der k. k. Statthalterei vom 7. Oktober 1909, Z. 3950/XII, mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, diesen Vorschriften über die Gebührenbehandlung der Lohnlisten in den Unternehmerkreisen die größtmöglichste Publizität zu verschaffen. Z. 22.099. Steyr, 13. Oktober 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Ausgestaltung des „Verordnungsblattes des k. k. Mittistcriums dcö Innern." Das f. k. Ministerium des Innern beabsichtigt, den Abonnenten des „Verordnungsblattes des k. k. Ministeriums des Innern" vom 1. Jänner 1910 angefangen sämtliche die politische Verwaltung betreffenden Landesgesetze im vollen Texte und in einheitlicher Form als Beilagen zu dem bezeichneten Verordnungsblatts zukommen zu lassen. Die Beilagenhefte werden alle zwei Monate erscheinen und bei jeder einzelnen Lieferung nicht nur das neue Gesetzmaterial der unmittelbar abgelaufenen Periode, sondern auch Partieweise Nachlieferungen früherer Landesgesetze enthalten, wobei hinsichtlich der Reihenfolge dieser Nachlieferungen insbesondere daraus Bedacht genommen werden soll, spätestens anläßlich, der Abänderung einzelner Bestimmungen eines Laudesgesetzes auch alle noch in Betracht kommenden älteren Landesgesetze' gleicher Materie und desselben Landes zu reproduzieren. Um den Abounenteu die laufende Uebersicht und Aufbewahrung dieser iu einigen Jahren kompletten Sammlung von Landesgesetzeu zu erleichtern, sollen die Abdrücke der jeweils in den Veilageuheften mitzuteilenden Landesgesetze nach Ländern' und Materien getrennt werden. Für den Bezug des Verordnungsblattes samt Bei- lagenheften, die den Abonnenten nur zusammen abgegeben werden, gelten die nachfolgenden Pränumerations- bedingungen. Für Behörden, öffentliche Aemter und deren Beamten jährlich 5 X. Für sonstige Pränumeranten jährlich 6 X. Pränumerationsanmeldungen werden beim k. k. Postzeitungsamte in Wien, sowie bei sämtlichen k. k. Postämtern und k. k. Bezirkshauptmannschaften entgegengenommen. Einzelne Nummern des Verordnungsblattes sind zum Preise von 40 Hellern, wenn aber zu der betreffenden Nummer ein Beilagenheft erschienen ist, zum Preise von 1 X 40 h bei der k. k. Hof- und Staatsdruckerei erhältlich. Zufolge Erlasses des k. k. Statthalterei-Präsidiums in Linz vom 9. Oktober 1909, Z. 4753/Präs., werden die Gemeinde - Vorstehungen mit der Einladung in Kenntnis gesetzt, die beabsichtigte Ausgestaltung dieses. Verordnungsblattes in möglichst ausgedehntem Maße zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. Insbesondere werden die Gemeinden, die vielfach in Fragen des gemeinwirtschaftlichen Haushaltes ein Interesse daran haben, sich über die Gesetzgebung in den anderen Ländern im Laufenden zu erhallen, auf die Vorteile des Bezuges der neuen Beilage zu diesem Verordnungsblatts rm Abonnementswege speziell aufmerksam gemacht.

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