der st k. Zezi'skZfMuplmnmiWalt Stnjr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Ar. 4Z. Steyr, am 81. Oktober 1909. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft «teyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — PrännmerationSPreiS jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 b, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 19. Oktober 1909. An alle Gemeinde Vorstehungen. Hiuausgabe der Reichsgesetz-Blätter. Unter Einem gelangt das Zieichsgesetz - Blatt Stück LXVII an die Gemeinde - Vorstehungen zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen anher zu berichten. Z. 22.345. Steyr, l8. September 1909. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Verlängerung der Sammlungöbewillignng für den kath. Schulvercin in Wien. Die mit h. ä. Erlasse, Z. 18.254, vom 17. August 1909, Amtsblatt Nr. 33, erteilte Sammlungsbewilligung für den kath. Schulverein in Wien wurde bis 16. November 1909 . verlängert. Die Verlängerung wurde in das Sammelbuch Nr. 100 eingetragen. Z. 736. S t e y r, 15. Oktober 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen betreffend die Auflegung der Auszüge aus dc» Persoual- einkommenstener-Zahlungsaufträgen pro 100» für den Schähungöbezirk Steyr - Umgebung. Die Gemeinde-Vorstehungen werden eingeladen, nachstehende Kundmachung an der dortigen Amtstafel zu affi- chieren und eventuell in ortsüblicher Weise zu verlantbaren. Kundmachung. In Gemäßheit des § 217, Pers. -Str. -Ges., wird hiemit verlautbart, daß die Auszüge aus den Persoualein- kommensteuer - Zahlungsaufträgen für den Schätzungsbezirk Steyr-Umgebung pro 1909 in der Zeit vom .22. Oktober bis inkl. 4 November d. I. im Amtszimmer Nr. 9 des hiesigen Steuerreferates während der Amtsstunden zur I Einsichtnahme der Personaleinkommensteuerpflichtigen des I Bezirkes Steyr-Land aufliegen. Hiezu wird bemerkt, daß die Einsicktnehmenden sich J entsprechend zu legitimieren haben, daß die Anfertigung von ; Abschriften oder Auszügen nicht statthaft ist und daß Per- : sonen, welche sich einen Mißbrauch des Auszuges im Sinne des § 246 Pers.-Str.-Ges. zu Schulden kommen lassen, der daselbst angedrohlen Bestrafung zugeführt werden. K. k. Bezirkshauptmannschast Steyr, am 15. Oktober 1909. Der k. k. Bezirkshauplmann: Waldcrdorff m. s,. Der Vollzug der Affichierung der Kundmachung even- tuell der anderweitigen Verlautbarung ist bis längstens I 25. d. M anher anzuzeigen. Z. 1856/Sch. L-tepr, 12. Oktober 1909. An den Zweiglehrerverein AremsmünsterUrlaub. Der k. k. Bezirksschulrat Steyr erteilt den Mitgliedern des Vereines zu der am 6. November 1909 uni 11 Uhr vormittags in Nenhofen a. d. Krems stattfindenden Vereins- Versammlung den erforderlichen Urlaub. Z. 1801/Sch. Steyr, 15. Oktober 1909. An sämtliche Schulleitungen. Stipendisten. Jene Schulleitungen, welche dem h. ä. Auftrage vom 3. Oktober 1907, Z. 1905/Sch., Amtsblatt Nr. 41, — Vorlage des Berichtes über Lehrer, welche infolge Genusses eines Stipendiums reversmäßig verpflichtet ssnd — bis nun nicht entsprochen haben, iverden angewiesen, den erwähnten Bericht nunmehr ungesäumt in Vorlage zu bringen. Gleichzeitig erhalten die Schulleitungen den Auftrag, derartige Termineingaben rechtzeitig anher einzusenden.
184 Z. 22.106. Steyr, 19. Oktober 1909. An sämtliche Schulleitungen. Poliomyelitis - Anzcigcpflicht. Die Schulleitungen werden zufolge Erlasses der k. t. Statthalterei iu Oesterreich ob der Enus vom 8. Oktober 1909, Z. I654/V, in Kenntnis gesetzt, daß jeder Er- krankungsfall von Schulkindern an Poliomyelitis unverzüglich anher anzuzeigen ist, und daß die schulpflichtigen Geschwister und Hausgenossen eines Poliomyelitiskranken bis zum Einlangen der schulbehördlichen Bewilligung zur Wiederaufnahme des Schulbesuches vom Unterrichte ferne zu halten sind. Im Falle der Konstatierung einer derartigen Erkrankung ist auch über den Stand der Kranken am Schlusie jeder Woche zu berichten. Z. 22.1(38. Steyr, 15. Oktoer 1909. An alle Gemeinde - Vorstellungen. Lohnlisten, Gcbiihrcubchandlnng derselben. Das k. k. Finanzministerium hat behufs Hintanhaltung von Zweifeln über die Gebühreubehandlung der durch das Gesetz vom 8. Februar 1909, N.-G.-Bl. Nr. 29, beziehungsweise die Ministerial- Verordnung vom 10. Mai 1909, N.-G.-Bl. Nr 75, vorgeschriebenen Lohnlisten für Zwecke der Unfallversicherung der Arbeiter an die Finanzlandes- behorden folgende Weisungen erlassen: I. Lohnlisten (Zahlungslisten), deren Inhalt sich auf die im § 2 der Ministerial-Verordnung vom 10. Mai 1909, R.-G.-Bl. Nr. 75, geforderten Daten beschränkt und denen insbesondere weder eine wie immer geartete Empfangsbestätigung der Lohnberechtigten noch auch nur deren Unterschrift beigesctzt ist, bilden keinen Gegenstand einer Stempelabgabe (T. -P- 70 und 115 G. -G.). 2. Lohnlisten, deren Inhalt über den angegebenen Umfang hiuausgeht, unterliegen bezüglich dieses weiteren Inhaltes den allgemeinen Gebührenvorschriften, in welcher Richtung, abgesehen von der T.-P. 47 a G.-G., insbesondere die Bestimmungen der T.-P. 59, lit. b des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, N.-G.-Bl. Nr. 89 bezw. des § 11 des Gesetzes vom 29. Februar 1864, N.-G.-Bl. Nr. 20, soweit die Voraussetzungen dieser Gesetzesstellen im einzelnen Falle zutreffen, in Betracht kommen können. Hiebei kann die Gebührenbefreiungs- Vorschrift des § 56 des Gesetzes vom 28. Dezember 1887, N.-G.-Bl. Nr. 1 ex 1888, betreffend die Unfallversicherung der Arbeiter keine Anwendung finden, weil von jenen Ausschreibungen, welche über den oben angegebenen Umfang hinausgehen, nicht behauptet werden kann, daß sie zur Begründung und Abwicklung der Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsanstalten einerseits und den Versicherungspflichtigen Betriebsunternehmern oder den Versicherten andererseits erforderlich sind. 3. Die bezüglich jener Bediensteten, welche nicht in den Lohnlisten geführt werden, monatlich anzufertigenden Auszüge aus den betreffenden Geschäftsbüchern bilden ebenfalls keinen Gegenstand einer Stempelabgabe. Allsällige Vidimierungsklauseln, welche derartigen Auszügen behufs Beglaubigung gegenüber der Unfallversicherungs- anstalt beigesetzt werden, sind gemäß 8 56 U. -V. -G. stempelfrei. ^Hievon werden die Gemeinde -Vorstehungen infolge Erlaffes der k. k. Statthalterei vom 7. Oktober 1909, Z. 3950/XII, mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, diesen Vorschriften über die Gebührenbehandlung der Lohnlisten in den Unternehmerkreisen die größtmöglichste Publizität zu verschaffen. Z. 22.099. Steyr, 13. Oktober 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Ausgestaltung des „Verordnungsblattes des k. k. Mittistcriums dcö Innern." Das f. k. Ministerium des Innern beabsichtigt, den Abonnenten des „Verordnungsblattes des k. k. Ministeriums des Innern" vom 1. Jänner 1910 angefangen sämtliche die politische Verwaltung betreffenden Landesgesetze im vollen Texte und in einheitlicher Form als Beilagen zu dem bezeichneten Verordnungsblatts zukommen zu lassen. Die Beilagenhefte werden alle zwei Monate erscheinen und bei jeder einzelnen Lieferung nicht nur das neue Gesetzmaterial der unmittelbar abgelaufenen Periode, sondern auch Partieweise Nachlieferungen früherer Landesgesetze enthalten, wobei hinsichtlich der Reihenfolge dieser Nachlieferungen insbesondere daraus Bedacht genommen werden soll, spätestens anläßlich, der Abänderung einzelner Bestimmungen eines Laudesgesetzes auch alle noch in Betracht kommenden älteren Landesgesetze' gleicher Materie und desselben Landes zu reproduzieren. Um den Abounenteu die laufende Uebersicht und Aufbewahrung dieser iu einigen Jahren kompletten Sammlung von Landesgesetzeu zu erleichtern, sollen die Abdrücke der jeweils in den Veilageuheften mitzuteilenden Landesgesetze nach Ländern' und Materien getrennt werden. Für den Bezug des Verordnungsblattes samt Bei- lagenheften, die den Abonnenten nur zusammen abgegeben werden, gelten die nachfolgenden Pränumerations- bedingungen. Für Behörden, öffentliche Aemter und deren Beamten jährlich 5 X. Für sonstige Pränumeranten jährlich 6 X. Pränumerationsanmeldungen werden beim k. k. Postzeitungsamte in Wien, sowie bei sämtlichen k. k. Postämtern und k. k. Bezirkshauptmannschaften entgegengenommen. Einzelne Nummern des Verordnungsblattes sind zum Preise von 40 Hellern, wenn aber zu der betreffenden Nummer ein Beilagenheft erschienen ist, zum Preise von 1 X 40 h bei der k. k. Hof- und Staatsdruckerei erhältlich. Zufolge Erlasses des k. k. Statthalterei-Präsidiums in Linz vom 9. Oktober 1909, Z. 4753/Präs., werden die Gemeinde - Vorstehungen mit der Einladung in Kenntnis gesetzt, die beabsichtigte Ausgestaltung dieses. Verordnungsblattes in möglichst ausgedehntem Maße zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. Insbesondere werden die Gemeinden, die vielfach in Fragen des gemeinwirtschaftlichen Haushaltes ein Interesse daran haben, sich über die Gesetzgebung in den anderen Ländern im Laufenden zu erhallen, auf die Vorteile des Bezuges der neuen Beilage zu diesem Verordnungsblatts rm Abonnementswege speziell aufmerksam gemacht.
185 Z. 22.028. Steyr, 12. Oktober 1909. M Me Gemeinde-Vorstehungen und Kschereirevierausschüfse. Verhütung der Einschleppung von Furunkulose der Salmoniden a»S dem Deutsche» Reiche. Laut Erlasses des f. k. Ackerbauministeriums vom 23. September 1909, Z. 3536/1183, ist im Lause, des Sommers 1909 im südlichen Deutschen Reiche eine Fischseuche aufgetreten, die von den bisher beobachteten Fischkrankheiten in mehrfacher Hinücht abweicht. Während nämlich bisher ausgedehnte Fischseuchen mit chronischem Verlause nur in Fischzuchtanstalten, Teichen u. dgl. zur Beobachtung kamen, in Flügen und Bächen aber nur akut verlaufende Fischsterben infolge von Vergiftungen oder Verunreinigungen, die einen bestimmten, mehr oder weniger langen Teil des Wasferlaufes betrafen, handelt es sich in diesem Falle um eine in den freien Gewässern sich stetig ausbreitende Krankheit, die Furunkulose, die gerade die wertvollsten Edelfische, Forellen, Bachsaiblinge und Aeschen, vernichtet. Die Furunkulose ist eine schon länger bekannte Krankheit, die bisher nur in Zuchtanstalten an Bachforellen und Vachsaiblingen beobachtet wurde. Sie wird hervorgerufen durch das Bakterium salmouicida Emmerich und Weibel und trat überall da auf, wo Verunreinigungen des Wassers Fäulnisprozesse hervorriefen, die eine Massenvermehrung des vermutlich im Wasser ubiquitaren Bakteriums begünstigen. Bei erkrankten Fischen findet fich das Bakterium im Blut, in Niere, Leber und Muskulatur. Die Symptome beginnen meist mit hochgradiger Darmentzündung zuweilen auch Peritonitis. Unter Umständen sterben die Fische schon in diesem Stadium ab; manchmal können auch diese Entzündungssymptome fehlen und sofort das zweite Stadium der Krankheit auftreten. Hiebei bilden sich in der Muskulatur an verschiedenen Stellen haemorrhagische Herde, die sich durch ihre rote Farbe deutlich vom weißen Muskelfleische abheben. Diese Herde gehen durch Verflüssigung der Muskulatur rasch in Furunkel über, die zunächst die Haut beulensörmig emporwölben und dann nach außen durchbrechen, so daß Geschwüre entstehen, deren Inhalt in einer blutig-eitrigen Masse nebst zahllosen Bakterien besteht. In ihrem Umkreise treten schon vor dem Durchbruch ausgedehnte Blutergüsse in die Haut auf. Die befallenen Fische werden träge, verpilzeu leicht an verschiedenen Stellen der Körperoberfläche und gehen meist nach 8 — 14 Tagen unter Zeichen allgemeiner Mattigkeit ein. Spontane Heilung ist sehr selten, Behandlung der erkrankten Tiere aussichtslos; die Krankheit ist äußerst ansteckend. Als verseucht sind dem k. k. Ackerbauministerium bisher folgende bayerische Flüsse und Bäche namentlich bekannt: Die Ammer, der verlorene Bach, die Singold, die Gennach bei Augsburg, die Attel, die Glonn, die Moosach, die Mangfall, die Schwielach, die Sempt, der Huglfinger- bach, Tiefenbach, Ettingerbach und Eberfingerbach, doch soll die Zahl der verseuchten Wasserläufe nunmehr bereits schon dreißig betragen. Es steht zu hoffen, daß die Seuche auf die inländischen Fischwässer noch nicht übergegriffen hat, erscheint es doch dringend geboten, der Gefahr vorzubeugen, daß die Seuche durch den Bezug von Mutterfischen, Setzlingen oder Nscheiern aus Deutschland eingeschleppt wird, weshalb die Gemeinde -Vorstehungen und Fischereirevierausschüsse über Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 2. Oktober 1909, Z. 37.421/1, angewiesen werden, aus die Fischerei- Jnteresseuten nachdrücklichst einzuwirken, daß fie die in ihrem , eigenen Interesse so notwendige Vorficht üben und ihren ! Fischbestand nicht durch Einführung verseuchten Zuchtmateriales auss Aeußerste gesährden. Wenn auch bisher die Furunkulose nur bei den drei eingangs genannten Salmoniden festgestellt worden ist, wird es bei der Möglichkeit, daß auch die übrigen Salmoniden ! (Regenbogenforelle, Saibling, Huchen, Lachs und Seeforelle) von dieser Krankheit befallen werden können, dringend geboten sein, die besagte Vorficht aus alle Salmoniden aus- ' zudehnen. — । Z. 22.170. Lteyr, 18. Oktober 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Warnung vor UnterstützungSschwindlcr. Laut Erlasses der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 6. Oktober 1909, Z. 3654/XII, nimmt der in Pettau heimatberechtigte Kaminseger Hubert Bachncr, geboren 1871, die öffentliche Armenversorgung und Krankenhaus- pflege allzusehr in Anspruch. Die Gemeinde - Vorstehungen werden daher beauftragt, , dem Genannten — außer nach sallweiser Sicherstellung des augenblicklichen Bedürsnisses — keinerlei Unterstützung zu verabsolgen, denselben vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich zu behandeln , Z. 22.523. Steyr, 19. Oktober 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und hochw. Pfarrämter. Ausforschung dcö abgäugigen Anton Holzlcithuer. Zusolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 9. Oktober l. I., Z. 3393/11, ist Anton Holzleithner, ■ Sohn des gleichnamigen Hausbesitzers in Schlatt Nr. 25, polit. Bezirk Vöcklabruck, seit drei Jahren verschollen und | vermutlich irgendwo ums Leben gekommen. Derselbe ist im Jahre 1870 in Wolssegg geboren, : nach Neukirchen, Bezirk Vöcklabruck, zuständig und war zu- : letzt in einer Farbwarenfabrik in Salzburg beschästigt. Er ! ist im Herbste 1906 von Salzburg abgereifi, um in einer > Aluminiumfabrik in Tirol Arbeit zu suchen, seither ist er verschollen und sein Vater vermutet, daß er in Tirol möglicherweise durch eine Lawine ums Leben gekommen sei. Nachdem der Vater Holzleithners bereits 66 Jahre alt und kränklich ist, so wäre es sein innigster Wunsch, noch vor seinem Tode über den Verbleib seines verschollenen Sohnes Gewißheit zu erlangen, weshalb er bat, diesbezügliche Nachforschungen nach dem Verschollenen zu veranlassen. Ueber ein positives Resultat der einzuleitenden Nachforschungen ist anher zu berichten.
186 Z. 613/M. T., 22.170, 22.308, 22.398, 22.412, 22.413. | S t e y r, 14. Oktober 1909. ! An alle Gemeinde-Vorstehungen und L t Gendarmerie - Posten - Uommanden. Ausforschung. Auszuforschen sind, und zwar: Die StellungSPflichtige» Lazar DLcpina, 1886 in Golnbic geboren, nach Knin zuständig; Gjuro (Georg) Marinöiö, 1886 in Namljane geboren, nach Knin zuständig; Nikola Strunje, 1887 in Bosnjaci geboren, nach Druis zuständig; Die Militärtaxpflichtigcn Michael Pcyrl, 1881 geb., nach Reichraming zust.; Johann Schaupp, 1873 geboren, nach Lausa zust.; Der Deserteur: Neinhold Buriansky, Ulane des k. u. k. 2. Ulanen- Negimentes in Tarnow, 1885 geboren, nach Skkipp zust. Ueber ein positives Ergebnis der Nachsorschungen ist sogleich anher zu berichten. Z. 22.417. S t e y r, 49. Oktober 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und i. i. Gendarmerie-Posten-Äommanden. Matznahmen anläßlich des Herrschend der Maul- und Klauenseuche in Galizicn. Hiezu werden die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden unter Bezugnahme auf h. ä. Erlaß vom 17. August l. I., Z. 18.129, Amtsblatt Nr. 33, auf die im Amtsblatte zur „Linzer Zeitung" vom 13. Oktober 1909, Nr. 92, verlautbarte Kundmachung der k. k. Statthalterei in Lemberg vom 1. Oktober 1909, Z. 6385, betreffend die Maßnahmen anläßlich des Herrschens der Maul- und Klauenseuche in Galizien zur besonderen Beachtung und eventuellen Verständigung interessierter Kreise aufmerksam gemacht. Z. 21.816. Steyr, 11. Oktober 1909. Au alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Uommanden. Tierseuchonausweis im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 26. September bis 3. Oktober 1909 nach dem Ausweise der k. k. Statthalterei iu Linz von, 4. Oktober 1909, Z. 1593/X. Es bestehen: 1. Notlauf der Schweine. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Klaus. 2. Bezirk Perg: Gemeinde Naarn. 2. Schweineseuche (-Pest.) 1. Bezirk Freistadt: Gemeinden Tragwein, Zell bei Zellhof. 2. Bezirk Wels: GemeindenStadl-Paura,Lambach. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz. Z. 22.173. Steyr, 14. Oktober 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und i. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Tierseuchenausweis im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 3. bis 10. Oktober 1909 nach dem Ausweise der k. k. Statthalterei vom 11. Oktober 1909, Nr. 1694/X. Es bestehen: 1. Goflngclcholera. Bezirk Rohrbach.- Gemeinde Sarleinsbach. 2. Rotlauf der Schweine. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Klaus. 2. Bezirk Perg: Gemeinden Naarn, Schwertberg. 3. Schweinesenche (-Pest.) 1. Bezirk Freistadt: Gemeinden Lasberg, Tragwein, Zell bei Zellhof. 2. Bezirk Urfahr: Gemeinden Steyregg, Urfahr. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz. Der k. k. Bezirkshauptmann r Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. BezirkShauptmannschaft Steyr. — HaaSsche Buchdruckerei in Steyr.
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