182 Kandidaten, die an Uebungsschulen in Verwendung stehen, oder an diesen Schulen zuletzt verwendet wurden, haben die vorschriftsmäßig belegten Gesuche um Zulassung zur Lehrbefähiguugsprüfung durch die Direktion der betreffenden Lehrer-Bildnugsanstalt an ihre Vorgesetzte Landes- schulbehörde zu leiten Kandidaten und Kandidatinnen, die während ihrer Verwendung im praktischen Schuldienst laut amtlicher Bestätigung keinen Unterricht im Gesang oder im Turnen erteilt haben, werden nur auf ihr Ansuchen auch iu diesen Gegenständen einer Prüfung unterzogen. Die Bewerber um Zulassung zur Prüfung für Bürger- schulen haben in ihren Gesuchen die Fachgruppe zu bezeichnen, für die sie die Lehrbefähigung anstreben und ihre Gesuche zu belegen. a) mit einer kurzen Darstellung der Lebensverhältnisse und des Bildungsganges, insbesondere mit Rücksicht auf die Vorbereitung zur Lehrbefähiguugsprüfung für Bürgerschulen unter Angabe der benutzten Werke; b) mit dem Lehrbefähigungszeugnis für allgemeine Volksschulen; «) mit dem Nachweis über eine mindestens dreijährige Verwendung an Volksschulen oder anderen Lehranstalten. Kandidatinnen haben überdies den Nachweis zu liefern, daß sie zur Anstellung als Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten an Bürgerschulen befähigt erklärt sind. Kandidaten, die zuletzt nicht an Volksschulen, sondern an anderen Lehranstalten in Verwendung waren, haben ihre Gesuche im Wege der Direktion der betreffenden Lehranstalt an ihre Laudesschulbehörde zu richten. Kandidaten, die ein Lehrbefähigungszeugnis für allgemeine Volksschulen oder für Bürgerschulen besttzen, können stch einer Ergänzungsprüfung aus der Religion, dem Gesang und Turnen, oder einer speziellen Prüfung behufs Erwerbung der Lehrbefähigung aus Landwirtschaft oder aus einem technischen Fach für die mit Volksschulen verbundenen speziellen Lehrkurse, oder für das Klavier-, Violin- und Orgelspiel oder endlich zum Unterricht blinder, taubstummer, schwachsinniger oder verwahrloster Kinder unterziehen. Diejenigen, welche die Lehrbefähigung für die fran- zösiscke oder englische Sprache an allen Lehranstalten im Gebiet der Volksschule erwerben wollen, haben ihre Gesuche um Zulassung zur Prüfung unmittelbar bei der Direktion der k. k. Prüfungskommission einzubringen und dieselben zu belegen mit dem Nachweis über das zurückgelegte 18. Lebensjahr und einer kurzen Darstellung der Lebensverhältnisse und des Bildungsganges des Bewerbers oder der Bewerberin. Vor Beginn der Prüfung ist bei dem Direktor der Kommission eine Taxe zu entrichten, welche für die Lehr- befähigungsprüfung für allgemeine Volksschulen 20 Kronen, für die Bürgerschullehrbesähigungsprüfung 24 Kronen und für eine Ergänzungs- oder spezielle Prüfung 12 Kronen beträgt. Von der k. k. PriifungS-Kommission für allgemeine Volksund Biirgerschnlen in Linz. Dr. Franz Nimmer. Z. 1242/Sch. S t e y r, 9. Oktober 1909. An sämtliche schulleitungen. Jene Schulleitungen, welche lallt der zu § 60 der des. Schul- und Unterrichtsordnung erlassenen DurchführungsVerordnung zur Erstattung des Hitzeferienberichtes verpflichtet siild, diesen aber bisher nicht vorgelegt haben, werden angewiesen, den erwähnten Bericht nunmehr ungesäumt in Vorlage zu bringen. Z. 98M. T., 155, 182, 215, 515, 21.876, 21.817. Steyr, 7. Oktober 1909. An alle Gemeinde-Vorftehungen Md k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung. Auszuforschen sind, und zwar: Die Militärtaxpslichtigen Franz Scharwöger, 1880 geboren, nach Lausa zust.; Franz Koller, 1885 geboren, nach Lausa zust.; Alois Dickbauer, 1883 geboren, nach Kremsmünster Land zuständig; Karl Söllradl, 1882 geboren, nach Kremsmünster Land zuständig. Die Stellungspflichtigen Oskar Glaser, 1888 in Pola geboren; Virgil Petscheider, 1888 in Pola geboren, nach Zara zuständig. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist sogleich anhev zu berichten. Der L k. Bezirkshauptmann: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckers: in ^leyr.
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