80 der Gemeinde geborenen, nicht heimatberechtigten und ! sich nicht in der Gemeinde aushaltenden StellungspflichNgen i und 3. am Schlüsse diejenigen in den Sterbematriken 1 Verzeichneten, welche in der Gemeinde nicht zuständig waren, | aufzunchmen sind Bchrifs Erleichterung der h. ä. Ueberprüsungsarbeiten ! wird den Gemeinde - Vorstchungen auch nahcgelegt, in der ; Rubrik „Anmerkung" der Matrikenausziige die Zuständigkeits- gemcinde und Vezirkshauptmannschast, eventuell auch Datum und Zahl der Anerkennnngsnote, einzutragen. Ansuchen um eine Begünstigung in Erfüllung der Wehrpflicht sind stcnipclfrci; Ansuchen um AbstcllungS- , Bewilligung im Aufenthaltsorte nntcrlicgcn der Stempelung | mit einem 1-Kronen-Stempel. Die offenkundige Untanglichkeit ist in die Rubrik An- I merknng des Verzeichnisses zu verzeichnen — § 25, Punkt 4, der Wehrvorschristen — und können solche von dem persönlichen Erscheinen vor der Stellnngs-^ommission enthoben werden. Bezüglich solcher Stellungspflichtigen, welchen zwar keines der im § 25 der Wehrvorschriften erwähnten Gebrechen anhaftct, deren Vorführung vor die Stellnngs- Kommission jedoch wegen irgend eines anderen Gebrechens im Hinblicke auf die Beschwerlichkeit und Gefahr des Transportes un- tunlick erscheint, gibt der ^ ä. Erlast vom 29. Mai 1895, Z. 7029 (Amtsblatt Nr. 23 ex 1895), Ausschluss. Bezüglich Epilepsie (Fallsucht) gilt § 92, Punkt 7, der Wehrvorschristen. Die gemeindeweisen Verzeichnisse der Stellungspflichtigen sind mit 30. November l. I. abzuschliessen und ohne Termins-Ueberschreitungen bis längstens 10. Dezember l. F.. mit allen im 8 28, Punkt 3, der Wehrvorschristen bezeichneten Beilagen hierher vorzulegen. Die erforderlichen richtigen Drucksorten wollen sich die Gemeinde-Vorstehungen sogleich entweder bei der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien oder in den Buchdruckereien in Steyr bestellen, damit sie rechtzeitig in den Besitz derselben gelangen. Den Herren Gemeinde-Vorstehern mache ich die termingemäße Vorlage des Stellungsoperates zur besonderen Pflicht. Z. 22.115. Steyr, 13. Oktoer 1909. An alle Gemeinde-Vorstchungen. Berpsiegöartikclsicherstelluttg. Am 25. Oktober l. I findet beim Verpflegs-Magazin in Linz die Sicherstellung von Brot und Vrotbackmehl für den Garnisonsort Steyr statt. Die Gemeinde-Vorstehungen werden eingeladen, die Interessenten hierauf aufmerksam zu machen. Z. 21.870. Steyr, 12 Oktober 1909. An alle Gemeinde-Vorstchungen» Betreffend Ansuchen an französische Behörden um Auskünfte über Privatpersonen. Laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 2. Oktober 1909, Z. 9394 M. l., hat das französische Auswärtige Amt zu wiederholten Malen bekanutgegeben, dass es sich die französischen Bebörden zur Regel gemacht haben, nur dann Auskünfte über Privatpersonen zu erteilen, wenn dendenselben ein Familieninteresse zu Grunde liegt, oder solche Personen von den k. k. Behörden gerichtlich verfolgt werden und dass in diesen Fällen das einschlägige Ersuchen nicht direkte, sondern im diplomatischen Wege zu erfolgen habe. Anläßlich eines konkreten Falles hat nun das französische Auswärtige Amt darauf hingewiesen, daß sich die administrativen Behörden Oesterreichs in letzter Zeit sehr häufig direkt an französische Behörden uni Auskünfte über Privatpersonen zu wenden pflegen. Es wird daher zur Kenntnis gebracht, daß Ansuchen um Auskünfte über Privatpersonen, die an französische Behörden zu richten wären, im Sinne der h. ä. Weisungen vom 29. Juni 1909, Z. 13.754, Amtsblatt Nr. 26, und vom 8. Juli 1909, ad Z 13.754, Amtsblatt Nr. 28, zu behandelu sind. Z. 22.075. Steyr, 12. Oktober 1909. An alle Gememde-VsrstetzMgey. Maßnahmen zur Bekämpfung der Poliomyelitis not. «cut. (Kinderkähmung). Die Herren Gemeindeärzte und Spitalsleitungen sind aufmerksam zu machen, dass jeder Erkrankungssall an Poliomyelitis umgehend anher anzuzeigen ist. Nach den im hiesigen Verwaltungsgebiete gemachten Wahrnehmungen ist diese Krankheit von Person zu Person übertragbar und es empfiehlt sich daher in dieser Richtung durch Separierung der Kranken, Auskochen der von ihnen benützten Leib- und Bettwäsche, Fernhaltung der im gleichen Familienhaushalte wohnenden schulpflichtigen Kinder, das Geeignete vorzu- kehren. Bei Todesfällen hat jedesmal eine gründliche Desinfektion des Krankenzimmers und dessen Einrichtung Platz zu greifen. Die Herren Aerzte sind einzuladen, bei ihren Erhebungen zum Ausbaue der Erkenntnis der klinischen Formen dieser Krankheit vornehmlich ihr Augenmerk auf folgende Punkte zu richten: 1. Eventuelle Prodrome und Allgemeinerscheinungen vor Beginn des Fiebers. (Abgeschlagenheit, Halsschmerzen, intestinale Störungen, Appetitlosigkeit, Erbrechen, rheuma- toide Schmerzen in den Extremitäten, Nackensteifigkeit, Beschaffenheit der Pupillen). 2. Höhe und Dauer des Fiebers und Allgemein- erscheinungen während desselben. 3. Zeitpunkt des Eintrittes der Lähmungen, Reihenfolge des Auftretens, Ausbreitung derselben (Knie-, Arm-, Nacken-, Rumpf-, Bauch und Atmungsmuskulatur; ob nur in einzelnen Muskelgruppen, ob in den gelähmten Teilen Schmerzen vorhanden). 4. Beschaffenheit der Lähmungen (ob schlaff, oder spastisch) und Verhalten der Kniesehnenreflexe (ob ein- oder beiderseits erloschen, oder herabgesetzt). 5. Verhalten der Hautsensibilität und eventuelle Beteiligung motorischer Hirnnerven (Facialis, Abduzens). 6. Allgemeiner Körperzustand der Erkrankten vor der Erkrankung. 7. Am wievielten Krankheitstage der Tod eintrat; nähere Ursachen desselben (Atmungslähmung, bulbare Symptome). 8. Ob andere Personen desselben, oder benachbarter Häuser — eventuell schon vor längerer Zeit — ähnlich erkrankt sind.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2