der k. k. Lezirk5hMptmannMM Zleqr füv den gteichnccmtgen positiven und gcßuWegirä. Ur. 41. SLeyr» am 14. Oktober 1909. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Prännmerationöpreiö jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Ätummern bezogen werden. Z. 22.093. S t e y r, 12. Oktober 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Vorlage der Nachwcisung der Gemeinde-Voranschläge und Präliminare pro 1908, Jene Gemeinde-Vorstehungen, welche dem h. ä. 2luf- trage, Z. Ä>99S, vom 8. Mai 1SV9, Vorlage der Nachweisung der Gemeinde-Voranschläge und Präli- minare pro 10V8, bis nun nicht nachgekommen sind, werden aufgefordert, diese Nachweisungen binnen drei Tagen anher vorzulegeu. 6X Otto Z. 21.807. Steyr, 7. Oktober 1909. An alle Gemeinde - Vorsehungen. Vorarbeiten znr Hanptstellnng im Jahre 1010. Mit dem h. ä. Erlasse vom 27. Juli 1909, Z. 16.404, Anltsblatt Nr. 30, wurden die Gemeinde-Vorstehungen angewiesen, die Matrikenauszüge über die im Jahre 1889 geborenen, in der ersten Altersklasse stellungspflichtigen Jünglinge an die hockw. Pfarrämter zur Berichtigung gemäß 8 21 der Wehrvorschriften zurückzustellen, welch letztere die richtiggestellten Auszüge bis Ende Oktober ivieder den Gemeinden zu übergeben haben. Nunmehr haben die Gemeinde-Vorstehungen, falls dies nicht bereits geschehen sein sollte, sofort gemäß 8 22 der Wehrvorschristen durch öffentlichen Anschlag und in sonst ortsüblicher Weise unter Androhung der gesetzlichen Strafe zu verlautbaren, daß sich die zur nächsten Stellung berufenen Jünglinge der Geburtsjahre 1889, 1888 und 1887 im Monate November l. I. bei dem Gemeinde-Vorsteher ihres Heimats- oder ständigen Aufenthaltsortes mündlich oder schriftlich zur Verzeichnung zu melden haben. In diese Kundmachung ist auch die Aufforderung wegen Geltendmachung etwaiger Begünstignngs - Ansprüche geniäß 88 31 — 34 des Wehrgesetzes und der Abstellung im Aufenthaltsbezirke sowie die Bemerkung anfzunehmen, daß die Nichtbeachtung der Anmeldepflicht sowie überhaupt der aus dem Wehrgesetze entspringenden Pflichten durch die Unkenntnis dieser Aussordcruug oder der aus dem Wehrgesetze hervorragenden Obliegenheiten nicht entschuldigt werden kann. Die Anmeldung der Stellungspflichtigen ist in die bei den Gemeinde-Vorstehungen befindlichen Stellungs- Verzeichnisse einzutragen und sind bei den fremden Slellnugspflich- tigen auch die Daten der Legitimations- oder Reise-Urkunden anzuführen. Jedem Anmeldenden ist hierüber eine amtliche Bescheinigung nach Muster 5 zu 8 23 der Webrvorschriften auszufertigen. Auf Grundlage der berichtigten Malrikenauszüge, der persönlichen Meldungen der Stellungspflichtigen und der von den Gemeinde-Vorstehnngen anzustellenden Nachforschungen sind abgesondert solgende Verzeichnisse zu verfassen: Für die I. Altersklasse: a) über die in der Gemeinde Heimat berechtigten und zuständigen Stellungspflichtigen nach Muster 6, dessen Rubriken 1 bis einschließlich 14 genauestens aus- zufüllen, die weiteren 9 Rubriken aber unbeschrieben zu lassen sind, in zweifacher Ausfertigung und in alphabetischer Ordnung; b) über die in der Gemeinde fremden Stellungs- pflichtigen nach Muster 7; und o) über die gänzlich Unbekannten nach Muster 8 in je einem Pare. 8 24). Bezüglich der II. und III. Altersklasse sind keine neuen Verzeichnisse auz »fertigen, sondern genügt die Richtigstellung der im Vorjahre angelegten Verzeichnisse der 1888 beziehungsweise 1887 Geborenen und Vorlage in je einem Pare; doch sind die bezüglichen Eintragungen in der mit der Altersklasse korrespondierenden Kolonne vor- zunehmen. Die pünktlichste uud sorgfältigste Ausfertigung dieser drei Stellungs-Verzeichnisse nach Vorschrift des 8 23 der Webrvorschriften wird den Gemeinde - Vorstehungen zur strengsten Pflicht gemacht und werden die Gemeinde -Vor- stehungen insbesondere erinnert, daß in Rubrik 10 der Verzeichnisse unbedingt auch der Familiennahme der Mutter des Stellungspflichtigen, welchen dieselbe im ledigen Stande führte, anfzunehmen ist, und ferner, daß in das Verzeichnis der f r e m d e n Stellungspflichtigen (Muster 7) nach den sich in der Gemeinde a u f h a l t e n d e n, in einer anderen Gemeinde zuständigen Stellungspflichtigen auch 2. die in
80 der Gemeinde geborenen, nicht heimatberechtigten und ! sich nicht in der Gemeinde aushaltenden StellungspflichNgen i und 3. am Schlüsse diejenigen in den Sterbematriken 1 Verzeichneten, welche in der Gemeinde nicht zuständig waren, | aufzunchmen sind Bchrifs Erleichterung der h. ä. Ueberprüsungsarbeiten ! wird den Gemeinde - Vorstchungen auch nahcgelegt, in der ; Rubrik „Anmerkung" der Matrikenausziige die Zuständigkeits- gemcinde und Vezirkshauptmannschast, eventuell auch Datum und Zahl der Anerkennnngsnote, einzutragen. Ansuchen um eine Begünstigung in Erfüllung der Wehrpflicht sind stcnipclfrci; Ansuchen um AbstcllungS- , Bewilligung im Aufenthaltsorte nntcrlicgcn der Stempelung | mit einem 1-Kronen-Stempel. Die offenkundige Untanglichkeit ist in die Rubrik An- I merknng des Verzeichnisses zu verzeichnen — § 25, Punkt 4, der Wehrvorschristen — und können solche von dem persönlichen Erscheinen vor der Stellnngs-^ommission enthoben werden. Bezüglich solcher Stellungspflichtigen, welchen zwar keines der im § 25 der Wehrvorschriften erwähnten Gebrechen anhaftct, deren Vorführung vor die Stellnngs- Kommission jedoch wegen irgend eines anderen Gebrechens im Hinblicke auf die Beschwerlichkeit und Gefahr des Transportes un- tunlick erscheint, gibt der ^ ä. Erlast vom 29. Mai 1895, Z. 7029 (Amtsblatt Nr. 23 ex 1895), Ausschluss. Bezüglich Epilepsie (Fallsucht) gilt § 92, Punkt 7, der Wehrvorschristen. Die gemeindeweisen Verzeichnisse der Stellungspflichtigen sind mit 30. November l. I. abzuschliessen und ohne Termins-Ueberschreitungen bis längstens 10. Dezember l. F.. mit allen im 8 28, Punkt 3, der Wehrvorschristen bezeichneten Beilagen hierher vorzulegen. Die erforderlichen richtigen Drucksorten wollen sich die Gemeinde-Vorstehungen sogleich entweder bei der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien oder in den Buchdruckereien in Steyr bestellen, damit sie rechtzeitig in den Besitz derselben gelangen. Den Herren Gemeinde-Vorstehern mache ich die termingemäße Vorlage des Stellungsoperates zur besonderen Pflicht. Z. 22.115. Steyr, 13. Oktoer 1909. An alle Gemeinde-Vorstchungen. Berpsiegöartikclsicherstelluttg. Am 25. Oktober l. I findet beim Verpflegs-Magazin in Linz die Sicherstellung von Brot und Vrotbackmehl für den Garnisonsort Steyr statt. Die Gemeinde-Vorstehungen werden eingeladen, die Interessenten hierauf aufmerksam zu machen. Z. 21.870. Steyr, 12 Oktober 1909. An alle Gemeinde-Vorstchungen» Betreffend Ansuchen an französische Behörden um Auskünfte über Privatpersonen. Laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 2. Oktober 1909, Z. 9394 M. l., hat das französische Auswärtige Amt zu wiederholten Malen bekanutgegeben, dass es sich die französischen Bebörden zur Regel gemacht haben, nur dann Auskünfte über Privatpersonen zu erteilen, wenn dendenselben ein Familieninteresse zu Grunde liegt, oder solche Personen von den k. k. Behörden gerichtlich verfolgt werden und dass in diesen Fällen das einschlägige Ersuchen nicht direkte, sondern im diplomatischen Wege zu erfolgen habe. Anläßlich eines konkreten Falles hat nun das französische Auswärtige Amt darauf hingewiesen, daß sich die administrativen Behörden Oesterreichs in letzter Zeit sehr häufig direkt an französische Behörden uni Auskünfte über Privatpersonen zu wenden pflegen. Es wird daher zur Kenntnis gebracht, daß Ansuchen um Auskünfte über Privatpersonen, die an französische Behörden zu richten wären, im Sinne der h. ä. Weisungen vom 29. Juni 1909, Z. 13.754, Amtsblatt Nr. 26, und vom 8. Juli 1909, ad Z 13.754, Amtsblatt Nr. 28, zu behandelu sind. Z. 22.075. Steyr, 12. Oktober 1909. An alle Gememde-VsrstetzMgey. Maßnahmen zur Bekämpfung der Poliomyelitis not. «cut. (Kinderkähmung). Die Herren Gemeindeärzte und Spitalsleitungen sind aufmerksam zu machen, dass jeder Erkrankungssall an Poliomyelitis umgehend anher anzuzeigen ist. Nach den im hiesigen Verwaltungsgebiete gemachten Wahrnehmungen ist diese Krankheit von Person zu Person übertragbar und es empfiehlt sich daher in dieser Richtung durch Separierung der Kranken, Auskochen der von ihnen benützten Leib- und Bettwäsche, Fernhaltung der im gleichen Familienhaushalte wohnenden schulpflichtigen Kinder, das Geeignete vorzu- kehren. Bei Todesfällen hat jedesmal eine gründliche Desinfektion des Krankenzimmers und dessen Einrichtung Platz zu greifen. Die Herren Aerzte sind einzuladen, bei ihren Erhebungen zum Ausbaue der Erkenntnis der klinischen Formen dieser Krankheit vornehmlich ihr Augenmerk auf folgende Punkte zu richten: 1. Eventuelle Prodrome und Allgemeinerscheinungen vor Beginn des Fiebers. (Abgeschlagenheit, Halsschmerzen, intestinale Störungen, Appetitlosigkeit, Erbrechen, rheuma- toide Schmerzen in den Extremitäten, Nackensteifigkeit, Beschaffenheit der Pupillen). 2. Höhe und Dauer des Fiebers und Allgemein- erscheinungen während desselben. 3. Zeitpunkt des Eintrittes der Lähmungen, Reihenfolge des Auftretens, Ausbreitung derselben (Knie-, Arm-, Nacken-, Rumpf-, Bauch und Atmungsmuskulatur; ob nur in einzelnen Muskelgruppen, ob in den gelähmten Teilen Schmerzen vorhanden). 4. Beschaffenheit der Lähmungen (ob schlaff, oder spastisch) und Verhalten der Kniesehnenreflexe (ob ein- oder beiderseits erloschen, oder herabgesetzt). 5. Verhalten der Hautsensibilität und eventuelle Beteiligung motorischer Hirnnerven (Facialis, Abduzens). 6. Allgemeiner Körperzustand der Erkrankten vor der Erkrankung. 7. Am wievielten Krankheitstage der Tod eintrat; nähere Ursachen desselben (Atmungslähmung, bulbare Symptome). 8. Ob andere Personen desselben, oder benachbarter Häuser — eventuell schon vor längerer Zeit — ähnlich erkrankt sind.
181 9. Beschaffenheit der Wohnung und Lage derselben I (ob an einer frequenten Straße gelegen) und ob die Er- krankten mit anderen Poliomyelitiskranken zusammengekommen sind (Schule, Kindergärten). 10. Ueber das Abklingen der Kcankheitserscheinungen ■ und eventuelle Dauerfolgen (Lähmungen, Atrophien, Con- tracturen). Was den Symptomenkomplex und den gewöhnlichen Verlauf dieser Krankheit anbelangt, wird auf Nachstehendes verwiesen: Bei den sowohl epidemisch als auch sporadisch auftretenden Fällen von Poliomyelitis handelt es sich um eine akute Allgemeininfektion des Nervensystemes mit vorwiegender ' Beteiligung des Rückenmarkes. Man sieht daher am häufigsten ! schlaffe Lähmungen der Extremitäten (mit Neflexverlust und ' rasch auftretender Atrophie), sowie namentlich im Beginne solche der Nacken-, Rücken-, Bauch-, seltener der Atemmus- [ kulatur. Recht häufig gehen diesen Lähmungen schwere, fiebernde Prodromalfiadien mit meniegitischen, gastrischen, Influenza ähnlichen Symptomen voraus. In einer nicht geringen Zahl von Fällen stellen sich, namentlich im Beginne, Hirnnervensymptome, Schielen, Doppelsehen, Nystaymus । Augenmnskellähmungen, Facialis paresen, ferner Schling- • und Sprechbeschwerden ein. Es gibt auch Fälle, bei denen diese Erkrankungen der Hirnnerven allein, ohne spirale Symptome auftreten und bestehen bleiben Auch Fälle mit akut, meist unter sehr schweren Hirnsymptomen einseyenden spastischen Halbseitcnlähmungen sind hieher zu rechnen. Endlich । sind in Epidemieherden auch Erkrankungsformen mit Fieber, : Kopf-, Rücken- und Extremitälenschmerzen, Erbrechen, manchmal auch mit ausgesprochenen meningitischen Symptomen als hieher gehörig zu betrachten (abortive Form). Die Krankheit befällt vorwiegend Kinder, aber auch Erwachsene. Die Infektion erfolgt von Person zu Person, wobei namentlich die oben genannten Formen eine Rolle spielen dürften. Hinsichtlich der Jnfektionsmöglichkeit sind, abgesehen von । Familienwohnungen, Nachbarhäusern rc., die Schulen, Kindergärten in Betracht zu ziehen. Die Jncubationszeit ist bis jetzt nicht bekannt. In ganz frischen, au Zerebrospinalmettlen- gitis erinnernden Fällen ist die Enscheidung manchmal nur durch das Ergebnis der Lumbalpunktion sicherzustellen. . Von diesem Erlasse find alle in der Gemeinde befindlichen und die Praxis ausübenden Aerzte, sowie die Spitals- verwaltuugen, gegen Vorlage des Verständigungsnachweises in Kenntnis zu setzen. Z. 20.952. Steyr, 11. Oktober 1909. An die Gemeinde -Vorstehungen Gad hall, Gaslenz, Großraming, Losenstein, Ternberg, $t Ulrich, weyer Land und Markt. Statistische Erhebungen über den Fremdenverkehr. An den mit dem Erlasse der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 11. Februar 1903, Z. 1547/1, intimiert mit dem h ä. Erlasse vom 10. Mai 1903, Z. 7306, Amtsblatt Nr 24 vorgeschriebenen Formularien für die statistischen Erhebungen über die Ausdehnuilg und die Art des Fremdenverkehres haben sich einige Abänderungen und Erweiterungen als erwünscht herausgestellt. Das Ministerium des Innern fand demgemäß laut Erlasses vom 13. September 1909, Z 45.597 ex 1908, im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium für öffentliche Arbeiten, zu verfügen, daß fortan die in je einem Exemplare mitfolgenden Formularien, auf deren Rückseite an- leiteude Erläuterungen beigegeben sind, an Stelle der bisher benützten für die bezeichnete Statistik verwendet werden. Aus den oben erwähnten Erläuterungen, deren genaueste Beachtung seitens der Gemeinde-Vorstehungen ein- zuhalten ist, wird hiebei als besonders wichtig aus die Umschreibung des Kreises jener Personen verwiesen, die in diesem Zusammenhänge als „Fremde" zu betrachten und zu verzeichnen find. Im weiteren Kontexte wird u a. der Eventualität gedacht, daß ein Ort zwei von einander getrennte Saisons im Jahre hat, in welchem Falle die Gemeinde für jede dieser Saison einen Fragebogen auszufüllen und die politische Behörde die Daten der beiden Fragebogen getrennt in die Formulare auszunehmen haben wird. Die ersorderlichen Drucksorten werden in der Hntssdrucke^ci Haas in Stcur ausgelegt und find daselbst erhältlich. Als Termin der Einlieserung der Nachweisungen, der strikte einzuhalten ist, bleibt der 15. Jänner jeden Jahres aufrecht. Z. I828/Sch. Steyr, 8. Oktober 1909 An sämtliche ZchMemmgen. LchrbefähignngSprüfung. Der t. k. Landesschulrat bat mit Erlaß vom 1. Oktober 1909, Z. 6289, folgende Kundmachung veröffentlicht : Kundmachung. Die Lehrbefähigungsprüfungen für allgemeine Polks- und Bürgerschulen beginnen auf Grund der Bestimmungen der Prüfungsvorfchrifl vom 31. Juli 1886, Z. 6033, bei der k. k. Prüfungskommission in Linz am 3. November 1909, S Uhr morgenS, tut Gebäude der k. k. Lchrer-Bildungs- anstalt. Wer zur Prüfung für allgemeine Volksschulen zugelassen werden will, hat ein von ihm selbst geschriebenes, an die Bezirksschulbehörde gerichtetes Gesuch bei seiner Schulleitung einzubringen. Dem Gesuche sind beizuschließen: a) eine kurze Darstellung der Lebensverbältnisse und des Bildungsganges, b) das an einer Bildungsanstalt erworbene Reise- zeugnis, c) der Nachweis über eine mindestens zweijährige, nach bestandener Reifeprüfung zurückgelegte Verwendung im praktischen Schuldienst an einer öffentlichen oder mit dem Oessent- lichkeitsrecht versehenen Privat-Volksschule. Kandidatinnen haben überdies den Nachweis zu liefern, daß sie zur Anstellung als Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten an allgemeinen Volksschulen befähigt erklärt sind. Prüfungskandidaten, die an keiner Schule in Verwendung sind, haben das vorschriftsmäßig ausgefertigte Gesuch mit Beischluß ihrer Dienstzeugnisse unmittelbar bei der Bezirksschulbehörde, in deren Bereich sie zuletzt in Verwendung waren, einzubringen. Solchen Gesuchen ist ein von einem Amtsarzt ausgestelltes Zeugnis über die physische Eignung des Bewerbers zum Lehrberuf, inbcsondere darüber, daß der Kandidat vollfiunig ist und kein auffallendes Gebrechen des Sprechorgancs hat, anzuschließen.
182 Kandidaten, die an Uebungsschulen in Verwendung stehen, oder an diesen Schulen zuletzt verwendet wurden, haben die vorschriftsmäßig belegten Gesuche um Zulassung zur Lehrbefähiguugsprüfung durch die Direktion der betreffenden Lehrer-Bildnugsanstalt an ihre Vorgesetzte Landes- schulbehörde zu leiten Kandidaten und Kandidatinnen, die während ihrer Verwendung im praktischen Schuldienst laut amtlicher Bestätigung keinen Unterricht im Gesang oder im Turnen erteilt haben, werden nur auf ihr Ansuchen auch iu diesen Gegenständen einer Prüfung unterzogen. Die Bewerber um Zulassung zur Prüfung für Bürger- schulen haben in ihren Gesuchen die Fachgruppe zu bezeichnen, für die sie die Lehrbefähigung anstreben und ihre Gesuche zu belegen. a) mit einer kurzen Darstellung der Lebensverhältnisse und des Bildungsganges, insbesondere mit Rücksicht auf die Vorbereitung zur Lehrbefähiguugsprüfung für Bürgerschulen unter Angabe der benutzten Werke; b) mit dem Lehrbefähigungszeugnis für allgemeine Volksschulen; «) mit dem Nachweis über eine mindestens dreijährige Verwendung an Volksschulen oder anderen Lehranstalten. Kandidatinnen haben überdies den Nachweis zu liefern, daß sie zur Anstellung als Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten an Bürgerschulen befähigt erklärt sind. Kandidaten, die zuletzt nicht an Volksschulen, sondern an anderen Lehranstalten in Verwendung waren, haben ihre Gesuche im Wege der Direktion der betreffenden Lehranstalt an ihre Laudesschulbehörde zu richten. Kandidaten, die ein Lehrbefähigungszeugnis für allgemeine Volksschulen oder für Bürgerschulen besttzen, können stch einer Ergänzungsprüfung aus der Religion, dem Gesang und Turnen, oder einer speziellen Prüfung behufs Erwerbung der Lehrbefähigung aus Landwirtschaft oder aus einem technischen Fach für die mit Volksschulen verbundenen speziellen Lehrkurse, oder für das Klavier-, Violin- und Orgelspiel oder endlich zum Unterricht blinder, taubstummer, schwachsinniger oder verwahrloster Kinder unterziehen. Diejenigen, welche die Lehrbefähigung für die fran- zösiscke oder englische Sprache an allen Lehranstalten im Gebiet der Volksschule erwerben wollen, haben ihre Gesuche um Zulassung zur Prüfung unmittelbar bei der Direktion der k. k. Prüfungskommission einzubringen und dieselben zu belegen mit dem Nachweis über das zurückgelegte 18. Lebensjahr und einer kurzen Darstellung der Lebensverhältnisse und des Bildungsganges des Bewerbers oder der Bewerberin. Vor Beginn der Prüfung ist bei dem Direktor der Kommission eine Taxe zu entrichten, welche für die Lehr- befähigungsprüfung für allgemeine Volksschulen 20 Kronen, für die Bürgerschullehrbesähigungsprüfung 24 Kronen und für eine Ergänzungs- oder spezielle Prüfung 12 Kronen beträgt. Von der k. k. PriifungS-Kommission für allgemeine Volksund Biirgerschnlen in Linz. Dr. Franz Nimmer. Z. 1242/Sch. S t e y r, 9. Oktober 1909. An sämtliche schulleitungen. Jene Schulleitungen, welche lallt der zu § 60 der des. Schul- und Unterrichtsordnung erlassenen DurchführungsVerordnung zur Erstattung des Hitzeferienberichtes verpflichtet siild, diesen aber bisher nicht vorgelegt haben, werden angewiesen, den erwähnten Bericht nunmehr ungesäumt in Vorlage zu bringen. Z. 98M. T., 155, 182, 215, 515, 21.876, 21.817. Steyr, 7. Oktober 1909. An alle Gemeinde-Vorftehungen Md k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung. Auszuforschen sind, und zwar: Die Militärtaxpslichtigen Franz Scharwöger, 1880 geboren, nach Lausa zust.; Franz Koller, 1885 geboren, nach Lausa zust.; Alois Dickbauer, 1883 geboren, nach Kremsmünster Land zuständig; Karl Söllradl, 1882 geboren, nach Kremsmünster Land zuständig. Die Stellungspflichtigen Oskar Glaser, 1888 in Pola geboren; Virgil Petscheider, 1888 in Pola geboren, nach Zara zuständig. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist sogleich anhev zu berichten. Der L k. Bezirkshauptmann: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckers: in ^leyr.
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