72 Aus diesem Grunde fand das t k. Ackerbauministerium mit dem Erlasse vom 21. August l. I., Z. 31.486/4609, das aus Gruud des Artikels 5 des Viehseucheuüberein- kommens mit dem Deutschen Reiche vom 25. Jänner 1905 und des Punktes 8 des zugehörigen Schlußprotokolles (R-G.-Bl. Nr. 25 ex 1906) verfügte Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus dem Herzogtums Anhalt nach den im Neichsrate vertretenen Königreichen und Ländern außer Kraft zu setzen. Die mit der h. ä. Kundmachung vom 7. Juni 1909, Z. 67/X, getroffene Verfügung tritt hiemit außer Wirksamkeit. Von der k. k. o.-ö. Statthalterei. Z. 20.259. Steyr, 15. September 1909. Ay alle Gemeinde -Vorstehungen und §° r° Gendarmerie-Posten-Aommandem Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten -Kommauden werden hiemit auf die im Amtsblatts der „Linzer Zeitung" Nr. 83 enthaltene Kundmachung des k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 3. September 1909, Nr. 23.440/4748, womit die Einfuhr von Fleisch und Vieh aus den Ländern der heil, ungarischen Krone nach den im Neichsrate vertretenen Königreichen und Ländern bis auf weiteres geregelt wird, zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht. ----—- ---------------------------- Der k. k. Bezirkshauptmann: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. BezirkShauptmannschast Steyr. — HaaSsche Buchdruckerei in Steyr.
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