Amtsblatt 1909/38 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

der k. st Rfzirkshauptmannschasl Slcnr für den gleichnamigen politischen und Schulbezivk. Nr. 38. Steyr, am 23. September 1909. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Prännmerationspreiö jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 20.650. Steyr, 20. September 1909. An alle Gemeinde - Vorsehungen. Berichtigung der Sturmrollen hinsichtlich der im Jahre 1909 Assentierten und Gelöschten, dann der als waffen- nnfahig klassifizierten Landsturmpflichtigen. Gleichzeitig mit diesem Amtsblatts werden den Gemeinde- Vorstehungen die Verzeichnisse über die im Jahre 1909 assentierten, gelöschten und als waffenunfähig erklärten Landsturmpflichtigen behufs Berichtigung der Sturmrolle übermittelt. Behufs Durchführung dieser Berichtigungen wird auf die h. ä. Erlässe Z. 18.526 vom 10. August und Z. 19.760 vom 26. August 1907 (Amtsblatt Nr. 33 und 35 ex 1907) hingewiesen, bezw. haben dieselben für das Jahr 1909 sinngemäße Anwendung zu finden. Z. 20.525. Steyr, 20. September 1909. An alle Gemeinde-Vorsehungen. Wohltätigkeitshans Baden, Winterknrstation. Im k. k. Wohltätigkeitshause zu Baden wird in der Winterperiode 1909/10 abermals eine Winterkurstation eingerichtet, welche am 15. Oktober 1909 eröffnet und am 15. März 1910 geschloffen werden wird. In dieser Station stehen sowohl Thermalschweselbäder als auch alle physikalischen Apparate zu Gebote, welche für die Behandlung mit elektrischen Strömen jeder Art, für die Anwendung von Heißluft in Form von Duschen und Schwitzkästen, für Maflage mit Einschluß der Vibration, für die Behandlung mittelst der Wärmepenetration durch hochfrequente elektrische Ströme, sowie für die Heilgymnastik nach schwedischem und insbesondere nach dem Zanderschen Verfahren (Arthromvtoren) erforderlich sind. Ueberdies werden Trinkkuren mit radiogener Emanation in den hiezu geeigneten Krankheitsfällen verordnet und ärztlich überwacht. Der Kurgebrauch in der Winterstation des k. k. Wohltätigkeitshauses empfiehlt sich vorzugsweise für solche der Badener Heilbäder bedürftige Personen, bei welchen infolge von Unfällen, Verletzungen, gewerblichen Betriebskrankheiten, wie Blei-, Phosphor, Quecksilber- und anderen Vergiftungen, infolge von Knochen-, Gelenks-, Muskel- und Nervenleiden nach Abschluß des ordentlichen Heilverfahrens eine andauernde Erwerbsunfähigkeit zurückgeblieben ist, welche durch Bade- und physikalische Kuren behoben werden kann. Allen jenen Kranken, welche in der Rekonvaleszenz nach rheumatischen oder gichtischen Leiden gegen die schädlichen Einflüffe der feuchten Wohnungen, der grellen Temperaturdifferenzen oder zweckwidriger Ernährung geschützt werden müffen, bietet die Winterstation des k. k. Wohltäligkeits- hauses in Baden durch sanitätsgemäße Unterkunft, zuträgliche Kost und sachgemäße ärztliche Behandlung die beste Gewähr für die Wiederherstellung der Arbeitskräfte. In das k. k. Wohltätigkeitshaus können nur wirklich arme oder solche mittellose Kranke ausgenommen werden, welche nach dem beizubringenden ärztlichen Befunde zur Heilung oder Befferung der Krankheit die Thermalbadekur benötigen und für dieselbe die physische Eignung besitzen. Unheilbare, sowie Kinder unter 12 Jahren, ferner Schwangere, Geistesgestörte und endlich Personen mit an- steckungsfähigen Krankheitsformen können in das k. k. Wohltätigkeitshaus nicht ausgenommen werden. Die tägliche Verpflegstaxe beträgt 1 K 60 h. Die aufgenommenen Pfleglinge haben Anspruch auf ein Bett, die Anstaltskost, ein Schwefelbad, die Bett- und Badewäsche, sowie aus ärztliche Behandlung und Medikamente. Für die Leibwäsche und für die Reisekosten muß aus eigenen Mitteln gesorgt werden. Kurbedürftige, jedoch nur arme oder mittellose Personen, werden über schriftliche Anmeldung der Landes- ausschüsse, Gemeindeverwaltungen, Spitalsleitungen, der Krankenkassen oder anderer Humanitätsanstallen und humanitären Verbände gegen Zusicherung des Verpflegskostenersatzes von der Direktion des k. k. Wohltätigkeitshauses ausgenommen und verständigt, mit welchem Tage die Kur' angetreten werden kann. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen zur entsprechenden Verweisung der in der Gemeinde befindlichen

170 Armeninstitute, Krankenanstalten, Krankenkassen, Wohltätig- keits- und Humanitätsvereine rc. auf diese Einrichtung zufolge Erlasses der 1 k. o.-ö. Statthalterei vom 9. September 1909, Z. 1260/V, in die Kenntnis gesetzt. Z. 20.619. St ehr, 20. September 1909. An alle Gemeinde-vorstehungen. «anitätöwidrigc Zustände in Gasthöfcn. Das k. k. Ministerium für öffentliche Arbeiten hat sich wohl die Ueberzeugung verschafft, daß die an Fremdenverkehrslinien gelegenen Hotels und Gastwirtschaften in den österreichischen Reiseländern sich tunlichst bemühen, den Ansprüchen des vermehrten Verkehres Rechnung zu tragen und daß selbst in solchen Gegenden, wo bisher über Unterkunft und Verpflegung schwere Klagen erhoben wurden, die Ver- hältniffe sich in erfreulicher Weise zusehends verbessern. Es kommen aber doch noch immer Klagen vor nicht nur über mangelhafte Einrichtungen für die Beherbergung und Verpflegung der Fremden, sondern auch über mangelnde Reinlichkeit und sogar über sanitätswidrige Vorgänge bei der Vergebung von Fremdenzimmern. Anläßlich eines besonders schweren Falles, der sich in einem Wallfahrtsorte ereignet hat, werden zufolge des Er- laffes des k k. Ministeriums für öffentliche Arbeiten vom 11. August l. I., Z. 859/XXIII, im Einvernehmen mit dem k. k. Handelsministerium und dem k. 1 Ministerium des Innern, sowie über Erlaß der k. k. Statlhalterei vom 10. September 1909, Nr. 1313/V, die Gemeinde-Vor- stehungen aufgefordert, den Hoteliers und Gasthofbesitzern des dortigen Verwaltungsgebietes von Zeit zu Zeit immer wieder in geeigneter Weise die Wichtigkeit der Beobachtung reinlichster Sauberkeit und der tunlichsten Rücksichtnahme auf besondere Wünsche der Reisenden hinsichtlich der Unterkunft und Verpflegung vorzuhalten und ihnen Hiebei die gewiffenhafteste Beachtung aller notwendigen sanitären Maßnahmen einzuschärfen. Jnbesondere sind die genannten Unternehmer zu instruieren, rücksichtlich der Bett- und Hauswäsche, sowie der Tischgedecke den billigerweise von den Fremden zu stellenden Anforderungen an Reinlichkeit und Bequemlichkeit vollkommen und auf das Sorgsamste zu entsprechen. Auch sind von diesem Erlasse die Genossenschaften zu verständigen, welchen Gastwirte zugewiesen sind. Z. 20.247. St ehr, 17. September 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Verbot der Ordtlit-Apparatc von der deutschen Gesellschaft für Kosmetik in Dresden. Es ist zur Kenntnis gelangt, daß die Energos- Apparate der Firma Energos Co., deren Feilhalten und Vertrieb mit dem Erlasse des k. k. Ministeriums des Innern vom 81. Jänner 1909, 'Z. 34.608 ex 1908 (intimiert mit h. ä. Erlasse vom 20. März 1909, Z. 5080, Amtsblatt Nr. 12) untersagt wurde, nunmehr unter dem Namen ! „Ordtlit - Apparate" von der deutschen Gesellschaft für Kosmetik in Dresden weiter verkauft werden und unter diesem Namen in Oesterreich wieder Eingang finden dürften. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 5. September 1909, Z. 1193/V, werden die Gemeinde- Vorstehungen und k k. Gendarmerie - Posten - Kommanden zur entsprechenden Veranlassung in die Kenntnis gesetzt. Z. 20.617. Stehr, 20. September 1909. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Warnung vor einem Unterftützuttgöschwindler. Ueber Erlaß der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 11. September 1909, Z. 2756/11, ist dem 40 Jahre alten, nach Untergaisbach, Bez. Freistadt in Oberösterreich, zuständigen Kellner Josef Prammer — außer nach fallweiser Sicherstellung des augenblicklichen Bedürfnisses — keinerlei Unterstützung zu verabfolgen, derselbe ist vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich zu behandeln. Z. 20.461 u. 20.717. Stehr, 17. September 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Widerruf. Die Ausforschung des Josef Purer (h. ä. Amtsblatt Nr. 20 ex 1908); und des Franz Kirsch (h. ä. Amtsblatt Nr. 5 sx 1909) ist einzustellen. Z. 85M. T., 20.100, 20.444, 20.568, 20.672 20.713, 20.714. Stehr, 21. September 1909. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. f. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung. Auszuforschen sind, und zwar: Die Militärtaxpflichtigcn Johann Hofer, 1883 geb., nach Garsten zuft.; Johann Kettensteiner, 1885 geb., nach Losenstein zuft.; Karl Schöckhnbcr, 1885 geb., nach Losenstein zuft.; Roman Grostalber, 1884 geb., nach Neustift zuft.; Georg Noiser, 1871 geb., nach Kremsmünster Land zuft.; Johann Josef Stiegler, 1882 geb., nach Kremsmünster Land zuft.; Die Stcllnngspslichtigcn Josef Chylek, am 14. März 1886 in Janowitz geb., daselbst zuft., Taglöhner;. Rudolf Blahut, am 12. April 1886 in Toschanowitz geb., nach Ober-Ellgoth zuft., Taglöhner;

171 Ludwig Janik, am 20. August 1836 in Zabrech geb., nach Groß-Kunzendorf zust.; Alois DuLi, am 23. Dezember 1887 in Mähr. -Oftrau geb., nach Noschowitz zust., Arbeiter; Johann Klimsa, am 6. Juli 1885 in Mähr.-Ostrau geb., nach Ober-Bludowitz zust., Knecht; Karl Pelikan, am 5. Februar 1885 in Palkowitz geb., nach Morawka zust.; Anton Klimsa, am 8. Jänner 1887 in Friede! geb., nach Ober-Parludowitz zust., Fabriksarbeiter; Franz Schneider, am 19. Juni 1895 in Groß-Kunzen- dorf geb., daselbst zust.; Adolf Liska, am 4. Mai 1885 in Zabrech geb., nach Janowitz zust., Friseur; Viktor Pantalcon Lorenz, am 27. Juli 1887 in Bielitz geb., nach Bielitz (Stadt), Schlesien, zust.; Friedrich Karl Leschner, am 3. April 1887 in Mähr.- Ostrau geb., nach Bielitz (Stadt), Schlesien, zust.; Franz Prochazka, am 2. Oktober 1885 in Mähr.-Ostrau (Mähren) geb., römisch-katholisch, Eltern: Josef und Maria Melta, nach Ober-Tierlitzko zust.; Karl Band, am 15. Oktober 1885 in Haslach-Teichen (Schlesien) geb., römisch-katholisch, Eltern: Andreas und Anna, geb. Szezepanski, nach Haslach zust.; Josef Bardonck, am 9. Februar 1885 in Ober-Tierlitzno, Bez. Teschen (Schlesien), geb., römisch-katholisch, Eltern: Josef und Marie, geb. Twrdy, nach Trzanowitz zust., Bergmann; Paul Retka, am 11. Juli 1885 in Mosty bei Teschen, Bez. Teschen (Schlesien), geb., evangelisch, Eltern: Anna Retka, nach Mosty bei Teschen zust.; Josef Kloda, am 16. März 1885 in Teschen (Schlesien) geb., römisch-kath., Eltern: Marianne Kloda, nach Punzau zust.; Paul 1. Sikora, am 16. Juli 1885 in Wendrin, Bez. Teschen (Schlesien), geb., römisch-katholisch, Eltern: Johann und Maria, geb. Lasola, nach Wendrin zust.; Georg Marcinek, am 22. März 1885 in Oldrzychoivitz, Bez. Teschen (Schlesien), geb., evangelisch/ Eltern: Georg unv Anna, geb. Chmiel, nach Oldrzychowitz zust.; Johann Lysek, am 8. Februar 1885 in Austerlitz, Bez. Wischau (Mähren), geb., römisch-katholisch, Eltern: Hedwig Lysek, nach Mosty bei Jablußkau zust. Die Landstnrmpflichtigen Karl Krotk^, am 1. August 1889 in Mödling, Nieder- österreich, geb., katholisch, nach Proßnitz zust.; Rudolf Traub, am 5. April 1889 in Bedihoät, Bez. Proßnitz (Mähren), geb., katholisch. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist sogleich anher zu berichten. Z. 20.715. Steyr, 21. September 1909. Ausforschung des Rudolf Rommel. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Stattbalterei vom 14. September 1909, Z. 2947/XII, wurde Rudolf Karl Rommel, geboren am 26. Juni 1866 in Wien, IV. Bezirk, Sohn des Philipp Rudolf Rommel und der Marie, geborene Klenner, im Jahre 1907 im öffentlichen Krankenhause in Klosterneuburg verpflegt. Behufs Hereinbringung der Verpflegskosten und Feststellung der Zuständigkeit des Genannten wäre dessen Einvernahme notwendig. Die Gemeinde - Vorstehungen werden beauftragt, seine Ausforschung zu veranlassen und im Falle eines positiven Resultates über sein Domizil sogleich anher zu berichten. Z. 20.082. Steyr, 15. September 1909. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Nommanden. Verbot der Einfuhr von frischem Fleisch der Pferde, Esel und Maultiere nach Frankreich. Das französische Ackerbauministerium hat auf Grund des Code rural vom 21. Juni 1898 und des Dekretes vom 26. Mai 1888, betreffend die Einfuhr von frischem Fleisch, unter dem 10. Juni l. I. eine Verordnung herausgegeben, mit welcher die Ein- und Durchfuhr von frischem Pferde-, Esel- und Maultierfleisch verboten worden ist. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zufolge des Erlasses des k k. Ackerbauministeriums vom 24. August 1909, Z 31.533/4613, unter Beziehung auf den h. ä. Erlaß vom vom 25. Juli l. I., Z 15.917, behufs Verlautbarung und Verständigung der in Betracht kommenden Interessentenkreise in die Kenntnis gesetzt. Z. 20.380. Steyr, 18. September 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und t. L Gendarmerie - Posten - Aommanden. Hierseuchenausweis im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 5. bis 12. September 1909 nach dem Ausweise der k. k. Statthalterei in Linz vom 13. September 1909, Z. 1346/X. Es bestehen: 1. Rotlauf der Schweine. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Wartberg. 2. Bezirk Gmunden: Gemeinden Bad Jschl, Gmunden. 3. Bezirk Urfahr: Gemeinven St. Magdalena, Ottensheim. 4. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz. 2 Schwcineseuche (-Pest.) 1. Bezirk Freistadt: Gemeinden Tragwein, Zell bei Zellhof. 2. Bezirk Urfahr: Gemeinde Steyregg. Z. 19.933. Steyr, 15. September 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. K. k. o.-ö. Stalthalterei. Z. 1102/X. Linz, am 28. August 1909. Kundmachung betreffend die Aufhebung des Verbotes der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches. Nach den letzten amtlichen Nachweisungen über den Stand der Tierseuchen im Deutschen Reiche ist die Lungenseuche im Herzogtums Anhalt erloschen.

72 Aus diesem Grunde fand das t k. Ackerbauministerium mit dem Erlasse vom 21. August l. I., Z. 31.486/4609, das aus Gruud des Artikels 5 des Viehseucheuüberein- kommens mit dem Deutschen Reiche vom 25. Jänner 1905 und des Punktes 8 des zugehörigen Schlußprotokolles (R-G.-Bl. Nr. 25 ex 1906) verfügte Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus dem Herzogtums Anhalt nach den im Neichsrate vertretenen Königreichen und Ländern außer Kraft zu setzen. Die mit der h. ä. Kundmachung vom 7. Juni 1909, Z. 67/X, getroffene Verfügung tritt hiemit außer Wirksamkeit. Von der k. k. o.-ö. Statthalterei. Z. 20.259. Steyr, 15. September 1909. Ay alle Gemeinde -Vorstehungen und §° r° Gendarmerie-Posten-Aommandem Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten -Kommauden werden hiemit auf die im Amtsblatts der „Linzer Zeitung" Nr. 83 enthaltene Kundmachung des k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 3. September 1909, Nr. 23.440/4748, womit die Einfuhr von Fleisch und Vieh aus den Ländern der heil, ungarischen Krone nach den im Neichsrate vertretenen Königreichen und Ländern bis auf weiteres geregelt wird, zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht. ----—- ---------------------------- Der k. k. Bezirkshauptmann: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. BezirkShauptmannschast Steyr. — HaaSsche Buchdruckerei in Steyr.

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