146 beziehen, nebst der diesbezüglichen Kundmachung, auf welcher der Asfichierungs- und Abnahmstag unter Beisetzung des Gemeindesiegels ersichtlich gemacht werden muß, bis längstens Ende September l. I. bei Vermeidung jeder Fristüberschreitung anher vorzulegen und sind bei Vorlage derselben diejenigen in die Urliste aufgenommenen Männer, welche die Gemeinde - Vorstehung wegen ihrer Verständigkeit, Ehrenhaftigkeit, rechtlichen Gesinnung und Charakterfestigkeit für das Amt eines Geschwornen besonders geeignet erachtet, in der Urliste mit Blau- oder Rotstift zu bezeichnen. Im Falle keine Einwendungen gegen die Geschwornen- Urliste pro 1910 eingebracht wurden, ist dies ausdrücklich zu bemerken. Die für die Anfertigung der Urlisten erwachsenen Kosten sind von den Gemeinden zn tragen. Schließlich werden die Gemeinde -Vorstehungen noch angewiesen, bei der Anlegung von Geschwornenlisten strengstens darauf zu achten, daß Personen, welchen gesetzliche Befreiungsgründe zustehen, insbesondere solche, welche das 60. Lebensjahr bereits überschritten haben, welche nicht mehr in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben oder das österreichische Staatsbürgerrecht nicht besitzen, oder welche nach § 3 des zitierten Gesetzes zu dem Geschwornenamte nicht berufen sind, ferner Männer, welche neben ihren gewöhnlichen Geschäften Postmeister oder Postexpeditoren sind, auch Personen, welche das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder die des Lesens und Schreibens nicht kundig sind, in die Urliste nicht ausgenommen werden. Z. 611. Steyr, 8. August 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend die Vorbereitung der Hauszinssteuerbemessung pro 1910, für die nach 8 1, lü b, des Gesetzes vom 9. Februar 1882, N.-G.-Bl. Nr. 17, zinöstcucrpflichtigen Gebäude. Die Gemeinde-Vorstehungen werden hiemit beauftragt, das vorschriftsmäßig verfaßte Hauszinssteueroperat pro 1910 bezüglich der nach § 1, lit. b, des Gesetzes vom 9. Februar 1882, N.-G.-Bl. Nr. 17, Hauszinssteuerpflichtigen Gebäude, d. i. bezüglich aller ganz oder teilweise vermieteten Gebäude im dortigen Gemeindegebiete mit Ausnahme der in den Ortschaften Bad Ball, Buchholz, Jägerberg, Kraxental, Kremsmünster, Neuschönau, Pfarrkirchen, Pyrach, Sarning, Weyer Markt und Obsweyer gelegenen Gebäude, für welche im Sinne des Gesetzes vom 12. Juli 1896, N.-G.-Bl. Nr. 120, die Hauszinssteuer für zwei Jahre veranlagt wird, bis längstens 14. September 1900 an das zuständige k. k. Steueramt unter Berufung auf den vorliegenden Erlaß einzusenden. Die erforderlichen Drucksorlen samt den von den Gemeinde-Vorstehungen sogleich zu verlautbarenden, sowie auf der Amtstasel zu affichierenden und bei Einsendung der Hauszinssteueroperate an das Steueramt denselben abzu- schließenden Kundmachungen vom 8. August 1909, Z. 611, werden den Gemeinde-Vorstehungen unter Einem zugesertigt. Im Zwecke der richtigen Verfassung des Hauszins- sieueropcrates sowie der entsprechenden Belehrung der Haus- eigentttmer und der Verfassung des Verzeichnisses aller Gebäude des Gemeindebezirkes werden die Gemeinde-Vor- stehungen nock, nachdrücklichst aus den im Amtsblatte Nr. 32 und 33 ex 1904 enthaltenen h. ä. Erlaß vom 2. August I 1904, Z. 5460/VI Str., insoweit derselbe die hauszins- steuerpflichtigen Gebäude in lit. b Orten betrifft, auf- i merksam gemacht. ____ I Z. I457/Sch. Steyr, 5. August 1909. An sämtliche Schulleitungen. Gcueralpcrsammlung des katholische» Lchrcrvereines. Der k. k. Landesschulrat hat mit Erlaß vom 26. Juli 1909, Z. 3457, folgendes eröffnet: Der k. k Landesschulrat gestattet die Freigabe des 27., 28. und 29. September 1909 vom Unterrichte für die Mitglieder des Ausschuffes und für die Obmänner der Zweigvereine des katholischen Landeslehrervereines, und zwar des 28. und 29. September ganz, des 27. September aber nur soweit für die Mitglieder des genannten Vereines, als dies die Reise zur Generalversammlung des Vereines nach Linz erfordert. Z. 1443/Sch. Steyr, 3. August 1909. An sämtliche Schulleitungen. Ausstattung der Schulbücher. Der k. 1 Landesschulrates hat mit Erlaß vom 14. Juli 1909, Z. 2945, folgendes eröffnet: In Ergänzung des Punktes b) der Ministerialver- - ordnung vom 2. August 1897, Z. 5261 (M.-V.-Bl. 1897, : Nr. 44), betreffend die äußere Ausstattung der an den Volks- und Bürgerschulen zur Verwendung gelangenden Schulbücher, hat das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht mit dem Erlaffe vom 6. Mai 1909, Z. 19.002, ausgesprochen, daß für illustrierte Lehrbücher, die eine entsprechend grofte Druckschrift aufweisen, im Interesse E der Deutlichkeit der Bilder ausnahmsweise auch ein etwas ; größeres Format, als es durch die erwähnte Ministerial- ! Verordnung als (zulässig bezeichnet wurde, zur Verwendung gelangen kann, doch wird über eine Zeilenlänge bis zu 12 cm und eine Kolumnenhöhe bis zu 19.5 ein im allgemeinen nicht Hinauszugehen sein. Z. 1474/Sch. Steyr, 7. August 1909. 14. An sämtliche Schulleitungen. Turnunterricht an Mädchenschulen. Der k. k. Landesschulrat hat mit Erlaß vom Juli l. I., Z. 4319, folgendes eröffnet: Nachdem wiederholt Ansuchen um Zuerkennung von Remunerationen für die Erteilung des Turnunterrichtes für Mädchen an Volksschulen vorgelegt werden, wird dem £ k. Bezirks- (Stadt-) Schulrate zur Darnachachtung und zur Verständigung des unterstehenden Lehrpersonales folgendes eröffnet: , Aus der Erteilung des Unterrichtes in einem nicht- ! obligaten Gegenstand (z. B. Turnunterricht an einer Mädchenschule) erwächst einer Lehrkraft, insolange hiedurch das Gesamtmaß ihrer Lehrtätigkeit nicht überschritten wir, ein Rechtsanspruch auf Remunerierung nicht, da me x P - Verpflichtung lediglich davon abhängig ist, ob die Kenn des betreffenden Gegenstandes zur Erlangung oer ^eyr-
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