der k. k. WzirkKlMlplmannschM Sfegr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Ur. 32. Hteyr, am 12. August 1909. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Prännnlerationöpreis jährlich 5 X, halbjährig 2 K 50 b, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 b. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 17.340. Steyr, 6. August 1909. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Sammlnngsbcwillignng. Der k. k. Statthalter für Oberösterreich hat dem Herz Jesu - Kirchenbauvereine in Linz Lustenan die angesuchte Bewilligung zur Sammlung milder Gaben in Oberösterreich für die Zwecke des Vereines bei bekannten Gönnern des Vereines mit Ausschluß der Sammlung von Haus zu Haus und bei Behörden, sowie die Bewilligung zur Einhebung der Beiträge der Vereinsmitglieder durch das betreffende Sammelorgan für die Zeit vom 1. August 1909 bis 15. April 1910 erteilt. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden über Erlaß des k. k. Statt- halterei-Präsidiums vom 2. August 1909, Z. 3900/krüs., mit dem Beifügen in Kenntnis gesetzt, daß dem zur Durchführung der. Sammlung bevollmächtigten Organ Frater Gabriel Stehr am 2. August l. I. das mit dessen Photographie und Personsbeschreibung versehene Sammelbuch Nr. 99 ausgestellt wurde. Z. 17.339.' Steyr, 6. August 1909. An alle Gemeinde-vorstehungen. Hof- und Staatshandbuch pro 1910. Die Gemeinde-Vorstehungen werden über Erlaß des k. k. Statthalterei-Präsidiums vom 31. Juli 1909, Z. 3815/krris., zur Subskription auf das Hof- und Staatshandbuch für das Jahr 1910 eingeladen. Der Preis eines broschierten Exemplares dieses Handbuches ist für den Subskriptionsweg auf 8 K 40 h und für den Verschleiß auf 10 K 40 h festgesetzt worden. Für gebundene Exemplare wird ein Aufschlag von 1 K 60 h eingehoben. Eventuelle Subskriptionen können h. a. angemeldet werden. _____ Z. 16.651. Steyr, 3. August 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Verfassung der Urlistc der Geschwornen pro 1910. Gemäß § 5 des Gesetzes vom 23. Mai 1873, N.-G.-Bl. Nr' 121, hat der Gemeinde-Vorsteher mit zwei von ihm aus der Gemeinde-Vertretung gewählten Mitgliedern alljährlich anfangs September ein Verzeichnis aller jener Personen anzulegen, welche nach den Bestimmungen der §§ 1, 2 und 3 des genannten Gesetzes zu Geschwornen berufen werden können und ihre Befreiung nicht nach § 4, Z. 1, des Gesetzes bereits erwirkt haben. Das Verzeichnis, welches für die Schwurgerichtsperiode 1910 anzulegen ist, hat in alphabetischer Ordnung und unter fortlaufenden Nummern die Vor- und Zunamen der eingetragenen Personen, deren Stand, Beschäftigung, Wohnort und Steuersatz, dann Angabe, welcher Sprache sie mächtig sind, und welcher sie sich vorwiegend bedienen, zu enthalten und ist bei den Wehrpflichtigen an- zugeben, ob und für welche Zeit ihre Einberufung zur militärischen Dienstleistung zu gewärtigen ist. Dieses Verzeichnis, welches die Urliste der Geschwornen bildet, muß wenigstens acht Tage lang an dem Amtssitze des Gemeinde-Vorstehers zu jedermanns Einsicht aufliegen, und es hat darüber die öffentliche Bekanntmachung auf ortsübliche Weise mit der Belehrung über das Einspruchsrecht unter gleichzeitiger Affichierung einer diesbezüglichen Kundmachung an der Gemeindeamtstafel (Z 6) zu erfolgen. Jedem Beteiligten steht es frei, während dieser Frist wegen Ueber- gehung gesetzlich zulässiger oder wegen Eintragung gesetzlich unfähiger und unzuläffiger Personen in die Liste schriftlich oder mündlich zu Protokoll Einspruch zu erheben oder in gleicher Weise seine Befreiungsgründe geltend zu machen. Ueber alle erhobenen Einsprüche und die Nichtigkeit der angeführten Befreiungsgründe hat die aus dem Gemeinde- Vorsteher und den von ihm gewählten zwei Mitgliedern der Gemeinde-Vertretung bestehende Gemeinde-Kommiffion nach den Bestimmungen des § 7 des zitierten Gesetzes zu entscheiden. Die mit der Eintragung dieser Entscheidungen richtig gestellte Urliste ist vom Gemeinde-Borsteher und den zwei Mitgliedern der Gemeinde-Kommission zu unterfertigen und unter Anschluß aller Schriftstücke, welche sich auf die allfällig eingebrachten Reklamationen und Befreiungsgesuche
146 beziehen, nebst der diesbezüglichen Kundmachung, auf welcher der Asfichierungs- und Abnahmstag unter Beisetzung des Gemeindesiegels ersichtlich gemacht werden muß, bis längstens Ende September l. I. bei Vermeidung jeder Fristüberschreitung anher vorzulegen und sind bei Vorlage derselben diejenigen in die Urliste aufgenommenen Männer, welche die Gemeinde - Vorstehung wegen ihrer Verständigkeit, Ehrenhaftigkeit, rechtlichen Gesinnung und Charakterfestigkeit für das Amt eines Geschwornen besonders geeignet erachtet, in der Urliste mit Blau- oder Rotstift zu bezeichnen. Im Falle keine Einwendungen gegen die Geschwornen- Urliste pro 1910 eingebracht wurden, ist dies ausdrücklich zu bemerken. Die für die Anfertigung der Urlisten erwachsenen Kosten sind von den Gemeinden zn tragen. Schließlich werden die Gemeinde -Vorstehungen noch angewiesen, bei der Anlegung von Geschwornenlisten strengstens darauf zu achten, daß Personen, welchen gesetzliche Befreiungsgründe zustehen, insbesondere solche, welche das 60. Lebensjahr bereits überschritten haben, welche nicht mehr in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben oder das österreichische Staatsbürgerrecht nicht besitzen, oder welche nach § 3 des zitierten Gesetzes zu dem Geschwornenamte nicht berufen sind, ferner Männer, welche neben ihren gewöhnlichen Geschäften Postmeister oder Postexpeditoren sind, auch Personen, welche das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder die des Lesens und Schreibens nicht kundig sind, in die Urliste nicht ausgenommen werden. Z. 611. Steyr, 8. August 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend die Vorbereitung der Hauszinssteuerbemessung pro 1910, für die nach 8 1, lü b, des Gesetzes vom 9. Februar 1882, N.-G.-Bl. Nr. 17, zinöstcucrpflichtigen Gebäude. Die Gemeinde-Vorstehungen werden hiemit beauftragt, das vorschriftsmäßig verfaßte Hauszinssteueroperat pro 1910 bezüglich der nach § 1, lit. b, des Gesetzes vom 9. Februar 1882, N.-G.-Bl. Nr. 17, Hauszinssteuerpflichtigen Gebäude, d. i. bezüglich aller ganz oder teilweise vermieteten Gebäude im dortigen Gemeindegebiete mit Ausnahme der in den Ortschaften Bad Ball, Buchholz, Jägerberg, Kraxental, Kremsmünster, Neuschönau, Pfarrkirchen, Pyrach, Sarning, Weyer Markt und Obsweyer gelegenen Gebäude, für welche im Sinne des Gesetzes vom 12. Juli 1896, N.-G.-Bl. Nr. 120, die Hauszinssteuer für zwei Jahre veranlagt wird, bis längstens 14. September 1900 an das zuständige k. k. Steueramt unter Berufung auf den vorliegenden Erlaß einzusenden. Die erforderlichen Drucksorlen samt den von den Gemeinde-Vorstehungen sogleich zu verlautbarenden, sowie auf der Amtstasel zu affichierenden und bei Einsendung der Hauszinssteueroperate an das Steueramt denselben abzu- schließenden Kundmachungen vom 8. August 1909, Z. 611, werden den Gemeinde-Vorstehungen unter Einem zugesertigt. Im Zwecke der richtigen Verfassung des Hauszins- sieueropcrates sowie der entsprechenden Belehrung der Haus- eigentttmer und der Verfassung des Verzeichnisses aller Gebäude des Gemeindebezirkes werden die Gemeinde-Vor- stehungen nock, nachdrücklichst aus den im Amtsblatte Nr. 32 und 33 ex 1904 enthaltenen h. ä. Erlaß vom 2. August I 1904, Z. 5460/VI Str., insoweit derselbe die hauszins- steuerpflichtigen Gebäude in lit. b Orten betrifft, auf- i merksam gemacht. ____ I Z. I457/Sch. Steyr, 5. August 1909. An sämtliche Schulleitungen. Gcueralpcrsammlung des katholische» Lchrcrvereines. Der k. k. Landesschulrat hat mit Erlaß vom 26. Juli 1909, Z. 3457, folgendes eröffnet: Der k. k Landesschulrat gestattet die Freigabe des 27., 28. und 29. September 1909 vom Unterrichte für die Mitglieder des Ausschuffes und für die Obmänner der Zweigvereine des katholischen Landeslehrervereines, und zwar des 28. und 29. September ganz, des 27. September aber nur soweit für die Mitglieder des genannten Vereines, als dies die Reise zur Generalversammlung des Vereines nach Linz erfordert. Z. 1443/Sch. Steyr, 3. August 1909. An sämtliche Schulleitungen. Ausstattung der Schulbücher. Der k. 1 Landesschulrates hat mit Erlaß vom 14. Juli 1909, Z. 2945, folgendes eröffnet: In Ergänzung des Punktes b) der Ministerialver- - ordnung vom 2. August 1897, Z. 5261 (M.-V.-Bl. 1897, : Nr. 44), betreffend die äußere Ausstattung der an den Volks- und Bürgerschulen zur Verwendung gelangenden Schulbücher, hat das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht mit dem Erlaffe vom 6. Mai 1909, Z. 19.002, ausgesprochen, daß für illustrierte Lehrbücher, die eine entsprechend grofte Druckschrift aufweisen, im Interesse E der Deutlichkeit der Bilder ausnahmsweise auch ein etwas ; größeres Format, als es durch die erwähnte Ministerial- ! Verordnung als (zulässig bezeichnet wurde, zur Verwendung gelangen kann, doch wird über eine Zeilenlänge bis zu 12 cm und eine Kolumnenhöhe bis zu 19.5 ein im allgemeinen nicht Hinauszugehen sein. Z. 1474/Sch. Steyr, 7. August 1909. 14. An sämtliche Schulleitungen. Turnunterricht an Mädchenschulen. Der k. k. Landesschulrat hat mit Erlaß vom Juli l. I., Z. 4319, folgendes eröffnet: Nachdem wiederholt Ansuchen um Zuerkennung von Remunerationen für die Erteilung des Turnunterrichtes für Mädchen an Volksschulen vorgelegt werden, wird dem £ k. Bezirks- (Stadt-) Schulrate zur Darnachachtung und zur Verständigung des unterstehenden Lehrpersonales folgendes eröffnet: , Aus der Erteilung des Unterrichtes in einem nicht- ! obligaten Gegenstand (z. B. Turnunterricht an einer Mädchenschule) erwächst einer Lehrkraft, insolange hiedurch das Gesamtmaß ihrer Lehrtätigkeit nicht überschritten wir, ein Rechtsanspruch auf Remunerierung nicht, da me x P - Verpflichtung lediglich davon abhängig ist, ob die Kenn des betreffenden Gegenstandes zur Erlangung oer ^eyr-
147 befähigung gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht, keineswegs aber davon, ob dieser Unterrichtsgegenstand an der Lehranstalt, an der die Lehrkraft wirkt, obligat ist oder nicht. Demnach haben die Lehrer (Lehrerinnen) nur dann Anspruch auf Remunerierung für Erteilung des Turnunterrichtes an Mädchenschulen, wenn ihre Pflichtstundenzahl durch Uebernahme von Turnstunden überschritten wird. (N.) Z. 16.779. Steyr, 1. August 1909. An alle Gemeinde - Vorsehungen. Stempelbehandlung bei Statutenänderungen der Bürger- ! und Schützenkorpö. Das k. k. Finanzministerium hat anläßlich eines konkreten Falles mit dem an die Finanzlandesdirektion in Prag gerichteten Erlasse, Z. 85.063 ex 1908, entschieden, daß die Eingaben der Bürger- und Schützenkorps, welche durch eine über behördliche Anregung oder auch spontan lediglich zwecks Anpassung an die Landsturmnormen statt- findende Reorganisation, bezw. Statutenänderung veranlaßt werden, in analoger Anwendung der 1. P. 44 g des Gebührengesetzes stempelfrei zu behandeln sind, weil derartige Statutenänderungen vorwiegend im öffentlichen Interesse erfolgen. Die Stempelfreiheit greift auch dann Platz, wenn die Statutenänderung lediglich die Aufnahme eines Loyalitätsartikels und allenfalls von Ausschließungsbestimmungen für den Fall der Nichtbeachtung der Pflege loyaler und patriotischer Gesinnung bezweckt. Die Beilagen solcher stempelfreier Eingaben (Statutenentwürfe, Standeslisten, Protokolle, Farbenbilder rc.) sind : stempelfrei. Die Gebührenbefreiung findet aber keine Anwendung, ; wenn gleichzeitig auch andere als die vorstehend bezeichneten । Veränderungen, inbesondere z. B. die Erwirkung Aller- j höchster Begünstigungen zur Durchführung gelangen sollen. Die nach der Allerhöchsten Statutengenehmigung den Behörden lediglich zum Amtsgebrauche vorzulegenden Statuten- parien unterliegen der Stempelgebühr in der Regel nicht; werden sie jedoch einer stempelpflichtigen Eingabe oder einem stempelpflichtigen Protokolle als Beilagen zugelegt, so finden die Bestimmungen der Tarifpost 20 des Gebührengesetzes Anwendung. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, die etwa in dortiger Gemeinde J befindlichen Bürger- und Schützenkorps dem obigen entsprechend in Kenntnis zu setzen. £ 17.463, 17.507, 17.512. u. 17.513. Steyr, 9. August 1909. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uoinmanden. Widerruf. Die Ausforschung der Stellungspflichtigen Franz Danek (h. ä. Amtsblatt Nr. 25 ex 1909), Johann Dulik (h. ä Amtsblatt Nr. 28 ex 1909), Johann Pavlustik (h ä Amtsblatt Nr. 25 ex 1909), Binzenz Rachol (h. ä' Amtsblatt Nr. 42 ex 1898) ist einzustellen. Z. 17.343, 17 344, 17.510. Steyr, 9. August 1909. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Warnung vor Unterstützungsschwindlern. Nachstehende Personen, u. zw.: Franz Zargi, nennt sich Franz Fargej oder Zargej, aus Jarsche, 1860 geboren; Johann Badujal, 1862 in Nakulik, Gemeinde Hrenowitz geboren, nach Bukuje zuständig, und Gregor Schullnik, 1876 in Reisberg geboren und nach Fischering zuständig, treiben sich arbeitslos in der Welt herum, und lassen sich auf Kosten ihrer Heimatsgemeinden Reisevorschüsse und Geldunterstützungen verabfolgen, wodurch denselben große Kosten verursacht werden. Die Gemeinde-Vorstehungen werden deshalb angewiesen, diesen Individuen keinerlei Unterstützungen zu verabfolgen, vielmehr dieselben bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich zu behandeln. Z. 17.058, 17.059, 17.060, 17.118, 17.509. Steyr, 9. August 1909. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-ttommanden. Ausforschung. Auszuforschen sind, und zwar: Die Stellungspflichtigen 2llois Karl Schmieda, 1887 in Lundenburg geb., daselbst zuständig; Matthias ttlchla, 1887 in Rohaletz geboren, nach Zi^kow zuständig; Adalbert Knöpfelmacher, 1887 in Budapest geboren, nach Mährisch-Weißkirchen zuständig. DcS Militärtaxpflichtigen. Georg Schlapp, 1875 in Sipbachzell geboren. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 20. August l. I. zu berichten. Z. 16 788. Ä t e y r, 1. August 1909. An alle Gemeinde-vorstehungen. Remontenmarkt in St. Martin. Z. 5Ö8/X. Kundmachung betreffend die Abhaltung eines RemontenmarktcS in Sankt Martin (Pol. Bezirk Ried). Nachdem die Landwehrverwaltung ihren Bedarf an Artilleriezugremonten, der sich bei der heurigen Herbst- remontierung auf 39 erstreckt, durch Ankauf auf je einem Remontenmarkt in Körnten und Oberösterreich zu decken beabsichtigt, hat das k. k. Ministerium für Landesverteidigung mit dem Erlasse vom 13. Juli l. I., Z. 1359/XVI, für
148 das hiesige Vcrwaltuugsgebiet die Abhaltung eines Nemonten- marktes in St. Martin (Pol. Bezirk Ried) für Donnerstag den 16. September 1909 mit dem Beginn nm 9 Uhr vormittags ungeordnet. Auf diesem Markte wird die Artillerie - Remonten- Handankaufskommiffion der Landwehr bis zu 16 bloß von Züchtern gezogene oder notorisch von ihnen aufgezogene Llrtilleriezngremonten erwerben. > Diese Pferde muffen im Alter von 4 V» bis 7 Jahren stehen, 'eine Größe von 161 bis 172 cm, starke Knochen, breite muskulöse Brust, kräftige Lende«, feste Hufe und guten Gang besitzen, Pferde in der Größe von 161 bis 166 am tverden nur dann remontiert, wenn sie sonst vorzüglich sind, ebenso Pferde unter 5 Jahren, wenn sie kräftig gebaut erscheinen. Für solche, die volle Eignung zu Artilleriezugremonten besitzende Züchterpferde wird ein Remontenpreis von je 800 K bezahlt werden. Solchen Pferden, seien es Zug- oder Reitremonten, wird auch je nach Maßgabe der Qualität und unter Bedacht- nahme auf die sonstigen Verhältniße nach folgenden Bestimmungen aus den Mitteln des k. k. Ackerbauministeriums eine Prämie zugesprochen. Prämien erhalten nur solche Züchter, welche die Staatsbürgerschaft in den im Neichsrate vertretenen Königreichen und Ländern besitzen und mittels Pedigrees oder Deckzettel unbedingt nachweisen können, daß sie die betreffenden Nemonten auch wirklich im diesseitigen Staatsgebiet selbst gezogen haben. Sollte ein oder^der andere Züchter diesen Nachweis im Zeitpunkt der Assentierung beizubringen nicht in der Lage fein, kann von der Nemonten - Handankausskommiffion ausnahmsweise gestattet werden, daß derselbe nachträglich, aber längstens binnen 14 Tagen an die Landwehr - Feld- haubitzendivision Nr. 44 in Linz gesendet werde. In solchen Fällen werden die Prämien auch erst nach Einlangen dieser Dokumente von der genannten Kommission aus den Mitteln des k. k. Ackerbauministeriums verabfolgt werden. Die Höhe der Prämie überhaupt wird im Durchschnitt pro Pferd den Betrag von 100 K nicht übersteigen. Linz, am 16. Juli 1909. Von der k. k. o.-ö. Statthalterei. Für den k. k. Statthalter: Aichelbnrg-Labia m. p. Hievou werden die Gemeinde - Vorstehungen mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, die Interessentenkreise zu verständigen. E. o. Z. 17.806. Stepr, 12. August 1909. An alle Gemeinde-vorstehungen. Rücksendung der Pferdeklassisikations- und Fuhrwcrks- zählungsoperatc pro 1969 an die Gemeinden. Mit diesem Amtsblatte werden die herabgelangten Pferdeklassisikations- und Fuhrwerkszählungsoperate pro 1909 zur Aufbewahrung ausgefolgt, u. zw.: 1 Pferdeklassisikations - Ausweis. 1 Tauglichkeits-Verzeichnis. 1 Fuhrwerkszählungs -Ausweis. Z. 16.613. Steyr, 5. August 1909. An alle Gemeinde - Vorstehungen und t. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Tierseuchencrusweis im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Verichtsperiode vom 18. bis 25. Juli 1909 nach dem Ausweise der k. k. Statthalterei vom 26. Juli 1909, Nr. 690/X. Es bestehen: 1. Rauschbrand der Rinder. Bezirk Stey'r (Land): Gemeinde Weyer Land, Ortschaft Kleinreifling. 2. Rotlanf der Schweine. 1. Bezirk Eferding: Gemeinden Aschach, Fraham. 2. Bezirk Freistadt: Gemeinde Lanzendorf. 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Neuhofen. 4. Bezirk Wels: Gemeinde Marchtrenk. 3. Schwcinescuche (-Pest.) 1. Bezirk Freistadt: Gemeinden Lasberg, Prägarten, .Tragwein, Wartberg, Zell bei Zellhof. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinden Ebelsberg, Hargelsberg, Weißkirchen. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Garsten. 4. Bezirk Wels: Gemeinde Lambach. 5. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde Steyr. Der k. k. Bezirkshauptmann: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirlöhauptmannschaft Steyr. — HaaSsche Buchdruüerei in Steyr.
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