142 Diese der Vorschrift des Artikels XIV des früheren Zoll- und Handelsbündnisses adäquate Bestimmung wird von den beteiligten beiderseitigen Zentralstellen übereinstimmend dahin interpretiert, daß Marktfieranten und stabile Gewerbetreibende des einen Staatsgebietes schon auf Grund ihrer in diesem erlangten Gewerbeberechtigung berechtigt sind, mit den in de« Nahmen derselben fallenden und nach der Gattung des Marktes auf diesem zugelassenen Waren, Märkte auch im anderen Staatsgebiete zu beziehen, daß es somit zu diesem Behufe der Erlangung einer weiteren Gewerbeberechtigung im Staatsgebiete des Marktortes nicht bedarf. Was nun die die materielle Rechtslage ergänzende formelle Frage der Ausweisleistung anbelangt, so muß darauf hingewiesen werden, daß weder die Gewerbeordnung noch eine andere gesetzliche Bestimmung die Verpflichtung der den Markt beziehenden Parteien zu einer Ausweisleistung, bezw. zur Mitführung ihrer Gewerbsdokumente ausdrücklich statuieren oder die Rechtsgrundlage für die Aufstellung einer derartigen Forderung durch die Verwaltungsbehörden bieten. Hierin weicht allerdings die Rechtslage in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern von jener in den Ländern der hl. ung. Krone ab, in denen die Gewerbetreibenden zufolge der mit dem h. o. Erlasse vom 4. April 1903, Z. 1009, mitgeteilten Verordnung des k. ung. Handelsministeriums vom 6. November 1901, Z. 39.505, verpflichtet wurden, ihre Gewerbsdokumente beim Beziehen von Märkten mit sich zu führen. Wenn es nun auch zur Vermeidung von Anständen als im eigenen Interesse der den Markt beziehenden Parteien gelegen erscheint, ihre etwaigen Gewerbsdokumente Hiebei mit sich zu führen, so wird doch nach dem Gesagten der Umstand, daß eine Marktpartei dies unterlassen hat, oder daß das von ihr mitgesührte Gewerbsdokument in einer anderen als in der im Marktorte üblichen Sprache ausge- sertigt ist, in der Regel keinen Grund zur Behinderung des Betreffenden oder gar zur Fortweisung vom Markte bilden können. Vielmehr werden die Marklaufsichtsorgane im Falle des Verdachtes, daß eine hiezu nicht befugte Person den Markt regelmäßig bezieht oder andere Waren seilhält, als zu deren Vertriebe sie berechtigt ist, sich darauf zu beschränken haben, nach Sicherstellung der Personenidentität und allfälliger vorläufiger Einvernehmung des Betreffenden die Anzeige an die zuständige Gewerbebehörde zu erstatten, der es überlassen bleiben muß, den Sachverhalt durch geeignete Erhebungen klarzustellen und im gegebenen Falle nach den Strafbestimmungen der Gewerbeordnung vorzu- gehen. Z. 16.650/08. Steyr, 3. August 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Brieftaubenzüchtcr rc. Mit Bezug auf den Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 11. November 1906, Z. 25.472/1, h. ä. Z. 23.917, vom 19. November 1906, Amtsblatt Nr. 47, werden die Gemeinde-Vorstehungen beauftragt, über die etwa im Gemeindegebiete befindlichen Brieftauben - Zuchtvereine und Züchter, Besitzer von Brieftauben, sowie die Zahl der von denselben gehaltenen Tiere einen Ausweis nach dem mit obigem Amtsblatte hinausgegebenen Formulare bis längstens 26. August l. I. anher vorzulegen, eventuell sind Fehlberichte einzusenden. Z. 1436/Sch. Steyr, 31. Juli 1909. Konkurs - Ausschreibung. An der zweiklassigen Volksschule in Dambach kommt eine Lehrerstelle zweiter Klasse zur definitiven Besetzung. Mit dieser Stelle sind verbunden: ein Jahresgehalt von 1200 X, die gesetzlichen Dienstalterszulagen und ein Naturalquartier oder das gesetzliche Quartiergeld. Bewerber oder Bewerberinnen um diese Stelle haben ihr mit dem Reife- und Lehrbefähigungszeugnis und einer Diensttabelle belegtes Gesuch im vorgeschriebenen Dienstwege binnen drei» Wochen vom Tage der ersten Einschaltung dieser Konkurs-Ausschreibung im Amtsblatts der „Linzer Zeitung" hieramls einzubringen. Z. 1439/Sch. Steyr, 31. Juli 1909. Konkurs - Ausschreibung. An der dreiklassigen Volksschule in Wolfern ist die Lehrerstelle I. Klasse zu besetzen und wird dieselbe zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrates vom 23. Juli 1909, Z. 4462, nur für männliche Bewerber ausgeschrieben. Mit dieser Stelle sind ein Jahresgehalt von 1600 X, die gesetzlichen Dienstalterszulagen und der Anspruch auf eine freie Wohnung verbunden. Bewerber um diese Stelle haben ihr mit dem Neife- und Lehrbefähigungszeugnis und einer Dienstestabelle belegtes Gesuch binnen drei Woche» vom Tage der ersten Einschaltung dieser Konkurs-Ausschreibung im Amtsblatts der „Linzer Zeitung" im vorgeschriebenen Dienstwege hier- amts einzubringen. Z. 1435/Sch. An Der k. k. St ehr, 29. Juli 1909. sämtliche Schulleitungen. Ersatz von Reiseauslagen. Landesschulrat hat mit Erlaß vom 30. Juni 1909, Z. 3753, folgendes eröffnet: Nachdem die Wahrnehmung gemacht würde, daß die Ansprüche des Lehrpersonales auf Ersatz von Reiseauslagen in der Regel verspätet d. h. erst lange Zeit nach Ablauf der 14tägigen Frist nach Zurücklegung der Reise geltend gemacht werden, sind dem unterstehenden Lehrpersonale die Bestimmungen des Art. III, der h. ä. Verordnung vom 22. April 1903, Z. 1474 (Verordnungsblatt des Landesschulrates Nr. 5) auf das Eindringlichste einzuschärfen. (N.) Z. 1450/Sch. Steyr, 31. Juli 1909. An die Ortrschulräte und Schulleitungen in Schulorten mit Zchuljahrbeginn in September. Dieselben erhalten hiemit den Auftrag, unter genauer Beachtung der h. ä. Erlässe vom 25. März 1908, Z. 694, Amtsblatt Nr. 14, vom 4. April 1908, Z. 761, Amtsblatt Nr. 15, und vom 29. Mai 1909, Z. 1029, die Schulbe- schreibung von Haus zu Haus vorzunehmen und die Schul- beschreibungsakten längstens 14 Tage nach Beginn des Schuljahres 1909/10 hieramts in Vorlage zu bringen.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2