141 über die Finanzierung des bezüglichen Projektes, das ist über besten Kosten und die zu geivärtigende Bedeckung derselben, ein klares Bild geben. 2. Diese Gesuche werden, insofern sie sich nicht aus Projekte beziehen, deren Förderung aus dem Fremdenverkehrskredite nach desteu Bestimmungen überhaupt nicht in Betracht kommen kann, im Ministerium gesammelt und nach dem 1. April, beziehungsweise nach dem I. September an die zuständige politische Landesstelle zur Antragstellung geleitet. Falls die Eingaben nicht von den Landesverbänden für Fremdenverkehr selbst ausgehen oder im Wege dieser Korporationen vorgelegt wurden, ist von den politischen Landesstellen deren Aeußerung über die Bedeutung der betreffenden Maßnahme für die Förderung des Fremdenverkehres, beziehungsweise über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Projektes einzuholen, es wäre denn, daß in speziellen Fällen ans politischen oder sonstigen gewichtigen Gründen die Einholung einer solchen Aeußerung nicht opportun erschiene. 3. Als Richtschnur für die Antragstellung hätten den Landesstellen folgende Grundsätze zu dienen: a) Die Mittel zur Förderung des Fremdenverkehres sind vornehmlich für solche Zwecke zu verwenden, die aus die Förderung des Fremdenverkehres aus dem Auslande abzielen. b) Eine Ausnahme von diesem Grundsätze hat in der Regel nur dann einzntreten, wenn es sich um die Förderung inländischer Kurorte oder Sportplätze handelt, weil durch die Ausgestaltung dieser Orte erreicht werden soll, daß jene Inländer, die wegen der besteren Ausstattung solcher Plätze im Auslande bisher letzteres aufzusuchen gewohnt waren, im Inlands verbleiben, wodurch derselbe volkswirtschaftliche Erfolg erzielt wird, wie durch die Anziehung ausländischer Reisender. «) Bon deix Maßnahmen zur Förderung des Fremdenverkehres sind jene, welche die Schaffung dauernder Einrichtungen bezwecken, solchen von bloß vorübergehender Wirksamkeit vorzuziehen. 6) Die Gewährung einer staatlichen Subvention ist stets an die Voraussetzung geknüpft, daß auch die zunächst berührten Jntereffentenkreise, ferner das Land und die besonders in Betracht kommenden Gemeinden Beiträge leisten. In der Regel ist daran festzuhallen, daß 2/s der Kosten für die Ausführung eines Projektes solcher Art gedeckt sein müffen, bevor die Gewährung des Restbetrages bis zur Maximalhöhe von V» der Gesamtsumme aus den staatlichen Mitteln beantragt werden kann. Hievon werden die Gemeinde-Vvrstehungen über Statt- halterei-Erlaß vom 16. Juli 1909, Z. 1315/1 mit der Einladung verständigt, die vorstehenden Verfügungen allen Fremdenverkehrsinteressenten der dortigen Gemeinde zur Kenntnis zu bringen. Z. 16.313. Steyr, 29. Juli 1909. An alle Gemeinde-vorftehungen. Beziehen von Märkten, Gesichtspunkte für die Zuläffigkeit. Laut Erlaffes der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 20 Juli 1909, Z. 897/ VIII, haben Wahrnehmungen über eine verschiedenartige, den Intentionen des Gesetzes nicht durchwegs entsprechende Handhabung der Vorschriften der Gewerbeordnung und des Artikels XV des mit Ungarn abgeschloffenen Vertrages über die Regelung der Handels- : und Verkehrsbeziehungen, betreffend das Beziehen von Märkten, ; das k. k. Handelsministerium mit dem Erlaffe vom ! 7. Juli 1909, Z. 13.538, veranlaßt, nachstehendes zu ! eröffnen: Aus den Bestimmungen des § 62 im Zusammenhalte I mit jenen der §§ 63, 65 — 67 und 70 der Gewerbeordnung ! ergeben sich hinsichtlich der Zuläffigkeit des Beziehens von ' Märkten im allgemeinen solgende Gesichtspunkte: Grundsätzlich ist jedermann berechtigt, die Märkte ■ mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, insoweit sie i nach der Gattung des Marktes auf demselben überhaupt ! zugelaffen sind, zu beziehen, ohne daß von ihm aus diesem Titel, abgesehen von den den Gegenstand der Regelung durch ! die genehmigte Marktordnung bildenden Marktgebühren, eine besondere Abgabe eingehoben werden darf. Nur Waren, deren Verkauf an eine Konzeffion gebunden ist, dürfen auch auf Märkten bloß von den mit der betreffenden Konzepion versehenen Gewerbsleuten feilgehalten werden. Dieser Grundsatz gilt allerdings in uneingeschränktem ! Maße nur für das vereinzelte, gelegentliche Be- ziehen von Märkten; insofern es sich hingegen um ein j wiederkehrendes regelmäßiges Beziehen von Märkten mit ! Waren handelt, gleichgültig ob dieses Beziehen an ver- i schiedenen oder an einem und demselben Orte erfolgt, sind drei Kategorien von Personen zu unterscheiden: I. Landwirtschaftliche Produzenten, die mit ihren eigenen landwirtschaftlichen Erzeugniffen den Markt beziehen. Diese bedürfen hiezu keiner Gewerbeberechtigung, weil auf die landwirtschaftliche Produktion die Gewerbeordnung keine Anwendung findet und somit der Absatz dieser Erzeugniffe überhaupt nicht, daher auch nicht, wenn er auf Märkten erfolgt, als Gewerbe aufgesaßt werden kann; 2. Marktfieranten, das sind jene Personen, die aus dem Beziehen von Märkten ein selbständiges Gewerbe machen. Solche Personen haben diesen Erwerb als freies Gewerbe anzumelden; 3. Stabile Gewerbetreibende, die die Märkte mit den in den Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung fallenden Waren beziehen, ohne hieraus ein selbständiges Gewerbe zu machen. Solche stabile Gewerbetreibende brauchen die Marktfierantie im Sinne des 8 63 der Gewerbeordnung nicht anzumelden, weil bei ihnen der Warenverkauf aus Märkten nur eine Erweiterung der bestehenden stabilen Gewerbsunternehmung, nicht aber ein besonderes Gewerbe bildet. Durch § 64 der Gewerbeordnung ist den Ausländern die Behandlung nach dem Grundsätze der formellen Rezi- prozität gewährleistet. Aus dem Gesagten folgt zunächst, daß grundsätzlich das vereinzelte gelegentliche Beziehen inländischer Märkte ungarischen Staatsangehörigen, ebenso wie den österreichischen, ohneweiters freisteht, und daß von einem inländischen Markte niemand deswegen, weil er ungarischer Staatsangehöriger ist, ausgeschloffen werden darf. Insofern es sich aber um einen regelmäßigen Besuch inländischer Märkte durch ungarische Gewerbetreibende handelt, bat der 8 64 G.-O., durch Artikel XV des mit Ungarn abgeschloffenen Vertrages über die Regelung der gegenseitigen Handels- und Verkehrsbeziehungen (Gesetz vom 30. Dezember 1907, R.-G.-Bl. Nr. 278) eine Ausgestaltung dahin erfahren, daß neben dem 8 64 die völlige Gleichstellung der Angehörigen beider Staatsgebiete bezüglich des Marktverkehres ausdrücklich ausgesprochen worden ist
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