Amtsblatt 1909/31 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

140 a<l Z. 16.778. Steyr, 3. August 1909. M alle Gemeinde - Vorstehungen m^> Betreffend Gewerbeanmeldunge». Da eine neue Instruktion zur Führung des Gewerbekatasters, welche genauere Daten über die Gewerbeanmeldungen fordert, hinansgegeben wurde, habe ich eine Neuauflage der Formularien für Gewerbeannieldungen bei der Buchdruckerei Emil Haas u. Comp. in Steyr veranlaßt. Die Gemeinde- Vorstehungen werden aufgefordert, ihren Bedarf an derartigen Drucksorten durch Bezug dieser neuen Formularien zu decken. ' Sollten die Gemeinde-Vorstehungen jedoch den d. a. j etwa noch vorhandenen Borrat an diesen Drucksorten auf- । brauchen wollen, so sind dieselben in folgender Weise zu ergänzen: Außer dem Geburtsjahre des Anmeldenden ist auch noch Monat und Tag der Geburt anzuführen. Ferner ist nach der Rubrik „bisheriger Aufenthalt" eine neue Rubrik: „Gegenwärtiger Wohnort" einzusetzen und bei dem Umstände, als der Wohnort des Gewerbetreibenden oft nicht identisch ist mit der Betriebsstätte für das Gewerbe, genau auszusüllen. Ueberhaupt sind den Gemeinde-Vorstehungen die genaue und gewisienhafte Ausfüllung aller Rubriken der Gewerbe- anweldungen und insbesondere auch der letzten Rubrik: „Der (dieselbe betreibt bisher folgende (keine) Gewerbe mit folgenden Standorten" dringend empfohlen, damit die Zurückweisung der Anmeldungen behufs Ergänzung vermieden werden. Z. 15.502. Steyr, 29. Juli 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Kaiser Franz Joscf-Ncgicrungs-Jubiläumsfonds 1008. Das k. k. Ministerium für öffentliche Arbeiten hat mit dem Erlaffe vom 23. Juni 1909, Z. 313/III/1909, nachstehendes anher eröffnet: In jüngster Zeit wurde vom k. k. Ministerium für öffentliche Arbeiten wiederholt bei Gesuchen von gemeinnützigen Wohnungs- und Baugenossenschaften um Gewährung eines Darlehens aus dem Kaiser Franz Josef I.-Regierungs- Jubiläumsfonds 1908 die Wahrnehmung gemacht, daß Genossenschaften schon vor Gewährung eines solchen Fondsdarlehens Grundstücke ankaufen, ja sogar mit dem Baue von ! Genossenschastshäusern beginnen. Ein solches Vorgehen steht im vollen Widersprüche mit den Grundsätzen des mit dem Erlasse des Ministeriums für öffentliche Arbeiten vom 12. Oktober 1908, Z. 89/3, III, 12.339, (h. ä. Jntimation vom 7. November 1908, Z. 20.701, Amtsblatt Nr. 46) herausgegebenen Regulativs und erscheint auch geeignet, die finanzielle Lage und hiemit .den Bestand einer Bangenossenschaft zu gefährden. Der Zweckgedanke des Fonds ist, durch Gewährung von Darlehen den Staats- und Zivilstaatsbediensteten bei Wohnungsmangel (Artikel III des Regulativs) im Genossenschaftswege die Mittel zur Beschaffung gesunder und billiger Wohnungen bereitzustellen. Zur Sicherung dieses Zweckes bestimmt Artikel XVII des Regulativs, daß vor Entscbeidung über die Darlehensgesuche neben anderem die Baupläne sowie die Rentabilitätsberechnungen dem Ministerium für öffentliche Arbeiten vorzulegen sind. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, daß die Wahl eines Grundstückes für die Beurteilung der gesundheitlichen Verhältnisse eines Wohngebäudes sowie für die Frage der Preisbildung der Wohnungen mit in erster Linie maßgebend ist, weshalb sich das Ministerium in Verfolg der zitierten Bestimmungen die Ueberprüsung darüber, ob ein zum Ankäufe beabsichtigtes Grundstück in jeder dieser Beziehungen geeignet ist, unter allen Umständen vorbehalten muß. Schon der vorzeitige Ankauf eines Grundstückes, vom Baubeginne nicht zu reden, macht jedoch dieses Ueberprüfungs- recht deS Ministeriums hinfällig, da die Aufhebung bereits abgeschlossener Verträge meist mit nicht mehr zu sanierenden finanziellen Verlusten für die Genossenschaft verbunden ist. Abgesehen von dieser rechtlichen Seite eines derartig regulalivwidrigen Vorganges können aber auch dessen praktische Folgen geradezu für den Bestand der Genossenschaft, und zwar deshalb gefahrbringend sein, weil die Genossenschaften fast ausnahmslos nur dann in der Lage find, zum Baue von Genossenschastshäusern zn schreiten, wenn sie aus dem bezeichneten Fonds ein Darlehen erhalten. Die Möglichkeit der Gewährung eines solchen Darlehens ist in letzter Linie aber doch stets von den verfügbaren Mitteln des Fonds abhängig. Wenn daher diese Mittel — was vorkommen kann und wird — momentan erschöpft sein sollten, so setzen sich die Genossenschaften durch ihre voreilige Handlungsweise entweder der Gefahr aus, den Bau allein ohne staatliche Mithilfe aufführen zu müssen, oder sie sind doch gezwungen, die anderweitigen finanziellen Folgen (eventuell Konventionalstrafe u. dgl.) zu tragen. Die Gemeinde-Vorstehungen werden daher angewiesen, die für die Bildung solcher gemeinnütziger Wohnungs- und Baugenossenschaften im dortigen Amtsbereiche etwa in Betracht kommenden Interessenten sogleich entsprechend aufmerksam zu machen, daß alle Vorgänge und präjudizierlichen Handlungen, wie die geschilderten, den Bestimmungen des mehrfach zitierten Regulativs widersprechen und auch geeignet sind, die mißlichsten Folgen sür die finanzielle Lage einer Genossenschaft herbeizuführen, eventllell auch den Bestand der Genossenschaft zu gefährden. Z. 16.940. Steyr, 3. August 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Normale über Subventionen fiir Hebung des Fremdenverkehres. Um bei der Verfügung über die Mittel, welche dem Ministerium für öffentliche Arbeiten zur Förderung des Fremdenverkehres zu Gebote stehen, darauf Einfluß nehmen zu können, daß die Schaffung von Einrichtungen im Interesse der Hebung des Fremdenverkehres nach einem zweckmäßigen Systeme und nach dem Grade der Notwendigkeit erfolge, hat sich seine Exzellenz der Herr Minister für öffentliche Arbeiten laut Erlasses vom 7. Juli 1909, Zl. 570, V—b, veranlaßt gesehen, nachstehende Anordnungen zu treffen. 1. Gesuche um Gewährung staatlicher Beiträge zur Durchführung von Maßnahmen, welche anf die Förderung des Fremdenverkehres abzielen, sind alljährlich, falls auf deren Berücksichtigung noch im Laufe des betreffenden Kalenderjahres gerechnet wird, bis spätestens Ende März, solche, die speziell Wintersportaktionen betreffen, bis spätestens Ende August im Ministerium für öffentliche Arbeiten ein- zubringen. Die Gesuche müssen eine genaue Darstellung der beabsichtigten Maßnahmen enthalten, mit den erforderlichen Planskizzen, beziehungsweise Entwürfen belegt sein und auch

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