der k. k. ZkzirkslimlplmamUchnft Stcnr für den gleichnamigen politischen unö Schulbezirk. Mr. 3l. Steyr, am 3. August 1908. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Äteyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Prännmerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 X, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 b. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 2. August 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Hinuusgabc der Rcichsgcseh-Blätter. Unter Einem gelangen die Neichsgesetz- Blätter Stück r — ui an die Gemeinde - Vorstehungen zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen anher zu berichten. Z. 1431/Sch. Steyr, 29. Juli 1909. An alle Ortrschulräte und Schulleitungen. H^ersonatnachrichten. Der o.-ö. Landesausschuß hat mit Sitzungsbeschluß vom 12. Juli 1909 die nachbenannten Herren zu Mitgliedern des k. k. Bezirksschulrates Steyr (Land) für die nächste dreijährige Funktionsperiode gewählt: Georg Hathaler, Oekonom in Heiligenkreuz; Johann Lorenz, Strafhausseelsorger in Garsten; Josef Lettner, Seifensieder in Sierning; Erasmus Schönlechner, Bauerngutsbesitzer in Mühlein. Hievon wird die Mitteilung gemacht. Z. 16.777. Steyr, 2. August 1909. An alle Gemeinde - vorstehungen. Rekrutcnrepartltion pro 1909. Laut Erlasses der k. k. o -ö. Statthalterei in Linz vom 28 Juli 1909, Z. 1421/1V, beträgt das Rekrutenkontingent des Heeres für den polit. Bezirk Steyr Land im Jahre 1909 103 Mann. Hievon ab die mit bleibender Widmung und Einteilung Assentierten 8 Mann, verbleiben 95Jlann. Es bildet daher die vorläufige Abschlußnummer des Heeres die Los-Nr. 331 der I. Altersklasse, d. h die in der I. Alterklasse mit Vorbehalt der Widmung und Einteilung Assentierten bis einschließlich LoS-Nv. 331 gelangen als Rekruten in das Heer. Das Nekrntenkontingent der Landwehr beträgt 36 Mann. Es bildet daher die Los-Nr. 71 der II. Altersklasse die vorläufige Abschlußnummer der Landwehr, d^ h. alle mit Vorbehalt der Widmung und Einteilung Ayentierten : der I Altersklaye, welche eine höhere Los-Nr. als 331 haben, die mit Vorbehalt der Widmung und Einteilung Assentierten der II. Altersklasse bis einschließlich der Los- ; Nr. 71 gelangen als Rekruten in die Landwehr. 50 Mann gelangen vorläufig als Ueberzählige in die Ersatzreserve. Diese Nekrutenrepartition ist durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel und aus sonst geeignete Weise zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. — । Z. 16.506. Steyr, 28. Juli 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Anmeldeformularien für Unterstützungsgcbühren. Unter Bezugnahme auf den h. ä. an alle Gemeinde- Vorstehungen ergangenen schriftlichen Erlaß vom 20. März l. I., Z. 88/V I’., werden die Gemeinde-Vorstehnngen angewiesen, die eventuell noch vorhandenen, unbenützt gebliebenen Anmelde- formularien bis 15. August l. I. anher rückzusenden. Z. 16.406. Steyr, 28. Juli 1909. An alle Gemeinde-vorstehungen. Volkszählung. Ueber Statthalterei-Erlaß vom 20. Juli 1909, Z. 1542/11, wird den Gemeinde-Vorstehungen folgendes eröffnet: Nach 8 13 der Volkszählungsvorfchrift vom 29. März 1869, R.-G.-Bl. Nr. 67, treffen die Gemeinden Ausgaben, welche aus der Volkszählung selbst resultieren. Die Gemeinde-Vorstehuugen werden daher unter Hinweisung auf § 63 der Gemeinde-Ordnung beauftragt, dafür Vorsorge zu treffen, daß seitens der Gemeinden diele Kosten für das Jahr 1910 entsprechend präliminiert werden.
140 a<l Z. 16.778. Steyr, 3. August 1909. M alle Gemeinde - Vorstehungen m^> Betreffend Gewerbeanmeldunge». Da eine neue Instruktion zur Führung des Gewerbekatasters, welche genauere Daten über die Gewerbeanmeldungen fordert, hinansgegeben wurde, habe ich eine Neuauflage der Formularien für Gewerbeannieldungen bei der Buchdruckerei Emil Haas u. Comp. in Steyr veranlaßt. Die Gemeinde- Vorstehungen werden aufgefordert, ihren Bedarf an derartigen Drucksorten durch Bezug dieser neuen Formularien zu decken. ' Sollten die Gemeinde-Vorstehungen jedoch den d. a. j etwa noch vorhandenen Borrat an diesen Drucksorten auf- । brauchen wollen, so sind dieselben in folgender Weise zu ergänzen: Außer dem Geburtsjahre des Anmeldenden ist auch noch Monat und Tag der Geburt anzuführen. Ferner ist nach der Rubrik „bisheriger Aufenthalt" eine neue Rubrik: „Gegenwärtiger Wohnort" einzusetzen und bei dem Umstände, als der Wohnort des Gewerbetreibenden oft nicht identisch ist mit der Betriebsstätte für das Gewerbe, genau auszusüllen. Ueberhaupt sind den Gemeinde-Vorstehungen die genaue und gewisienhafte Ausfüllung aller Rubriken der Gewerbe- anweldungen und insbesondere auch der letzten Rubrik: „Der (dieselbe betreibt bisher folgende (keine) Gewerbe mit folgenden Standorten" dringend empfohlen, damit die Zurückweisung der Anmeldungen behufs Ergänzung vermieden werden. Z. 15.502. Steyr, 29. Juli 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Kaiser Franz Joscf-Ncgicrungs-Jubiläumsfonds 1008. Das k. k. Ministerium für öffentliche Arbeiten hat mit dem Erlaffe vom 23. Juni 1909, Z. 313/III/1909, nachstehendes anher eröffnet: In jüngster Zeit wurde vom k. k. Ministerium für öffentliche Arbeiten wiederholt bei Gesuchen von gemeinnützigen Wohnungs- und Baugenossenschaften um Gewährung eines Darlehens aus dem Kaiser Franz Josef I.-Regierungs- Jubiläumsfonds 1908 die Wahrnehmung gemacht, daß Genossenschaften schon vor Gewährung eines solchen Fondsdarlehens Grundstücke ankaufen, ja sogar mit dem Baue von ! Genossenschastshäusern beginnen. Ein solches Vorgehen steht im vollen Widersprüche mit den Grundsätzen des mit dem Erlasse des Ministeriums für öffentliche Arbeiten vom 12. Oktober 1908, Z. 89/3, III, 12.339, (h. ä. Jntimation vom 7. November 1908, Z. 20.701, Amtsblatt Nr. 46) herausgegebenen Regulativs und erscheint auch geeignet, die finanzielle Lage und hiemit .den Bestand einer Bangenossenschaft zu gefährden. Der Zweckgedanke des Fonds ist, durch Gewährung von Darlehen den Staats- und Zivilstaatsbediensteten bei Wohnungsmangel (Artikel III des Regulativs) im Genossenschaftswege die Mittel zur Beschaffung gesunder und billiger Wohnungen bereitzustellen. Zur Sicherung dieses Zweckes bestimmt Artikel XVII des Regulativs, daß vor Entscbeidung über die Darlehensgesuche neben anderem die Baupläne sowie die Rentabilitätsberechnungen dem Ministerium für öffentliche Arbeiten vorzulegen sind. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, daß die Wahl eines Grundstückes für die Beurteilung der gesundheitlichen Verhältnisse eines Wohngebäudes sowie für die Frage der Preisbildung der Wohnungen mit in erster Linie maßgebend ist, weshalb sich das Ministerium in Verfolg der zitierten Bestimmungen die Ueberprüsung darüber, ob ein zum Ankäufe beabsichtigtes Grundstück in jeder dieser Beziehungen geeignet ist, unter allen Umständen vorbehalten muß. Schon der vorzeitige Ankauf eines Grundstückes, vom Baubeginne nicht zu reden, macht jedoch dieses Ueberprüfungs- recht deS Ministeriums hinfällig, da die Aufhebung bereits abgeschlossener Verträge meist mit nicht mehr zu sanierenden finanziellen Verlusten für die Genossenschaft verbunden ist. Abgesehen von dieser rechtlichen Seite eines derartig regulalivwidrigen Vorganges können aber auch dessen praktische Folgen geradezu für den Bestand der Genossenschaft, und zwar deshalb gefahrbringend sein, weil die Genossenschaften fast ausnahmslos nur dann in der Lage find, zum Baue von Genossenschastshäusern zn schreiten, wenn sie aus dem bezeichneten Fonds ein Darlehen erhalten. Die Möglichkeit der Gewährung eines solchen Darlehens ist in letzter Linie aber doch stets von den verfügbaren Mitteln des Fonds abhängig. Wenn daher diese Mittel — was vorkommen kann und wird — momentan erschöpft sein sollten, so setzen sich die Genossenschaften durch ihre voreilige Handlungsweise entweder der Gefahr aus, den Bau allein ohne staatliche Mithilfe aufführen zu müssen, oder sie sind doch gezwungen, die anderweitigen finanziellen Folgen (eventuell Konventionalstrafe u. dgl.) zu tragen. Die Gemeinde-Vorstehungen werden daher angewiesen, die für die Bildung solcher gemeinnütziger Wohnungs- und Baugenossenschaften im dortigen Amtsbereiche etwa in Betracht kommenden Interessenten sogleich entsprechend aufmerksam zu machen, daß alle Vorgänge und präjudizierlichen Handlungen, wie die geschilderten, den Bestimmungen des mehrfach zitierten Regulativs widersprechen und auch geeignet sind, die mißlichsten Folgen sür die finanzielle Lage einer Genossenschaft herbeizuführen, eventllell auch den Bestand der Genossenschaft zu gefährden. Z. 16.940. Steyr, 3. August 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Normale über Subventionen fiir Hebung des Fremdenverkehres. Um bei der Verfügung über die Mittel, welche dem Ministerium für öffentliche Arbeiten zur Förderung des Fremdenverkehres zu Gebote stehen, darauf Einfluß nehmen zu können, daß die Schaffung von Einrichtungen im Interesse der Hebung des Fremdenverkehres nach einem zweckmäßigen Systeme und nach dem Grade der Notwendigkeit erfolge, hat sich seine Exzellenz der Herr Minister für öffentliche Arbeiten laut Erlasses vom 7. Juli 1909, Zl. 570, V—b, veranlaßt gesehen, nachstehende Anordnungen zu treffen. 1. Gesuche um Gewährung staatlicher Beiträge zur Durchführung von Maßnahmen, welche anf die Förderung des Fremdenverkehres abzielen, sind alljährlich, falls auf deren Berücksichtigung noch im Laufe des betreffenden Kalenderjahres gerechnet wird, bis spätestens Ende März, solche, die speziell Wintersportaktionen betreffen, bis spätestens Ende August im Ministerium für öffentliche Arbeiten ein- zubringen. Die Gesuche müssen eine genaue Darstellung der beabsichtigten Maßnahmen enthalten, mit den erforderlichen Planskizzen, beziehungsweise Entwürfen belegt sein und auch
141 über die Finanzierung des bezüglichen Projektes, das ist über besten Kosten und die zu geivärtigende Bedeckung derselben, ein klares Bild geben. 2. Diese Gesuche werden, insofern sie sich nicht aus Projekte beziehen, deren Förderung aus dem Fremdenverkehrskredite nach desteu Bestimmungen überhaupt nicht in Betracht kommen kann, im Ministerium gesammelt und nach dem 1. April, beziehungsweise nach dem I. September an die zuständige politische Landesstelle zur Antragstellung geleitet. Falls die Eingaben nicht von den Landesverbänden für Fremdenverkehr selbst ausgehen oder im Wege dieser Korporationen vorgelegt wurden, ist von den politischen Landesstellen deren Aeußerung über die Bedeutung der betreffenden Maßnahme für die Förderung des Fremdenverkehres, beziehungsweise über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Projektes einzuholen, es wäre denn, daß in speziellen Fällen ans politischen oder sonstigen gewichtigen Gründen die Einholung einer solchen Aeußerung nicht opportun erschiene. 3. Als Richtschnur für die Antragstellung hätten den Landesstellen folgende Grundsätze zu dienen: a) Die Mittel zur Förderung des Fremdenverkehres sind vornehmlich für solche Zwecke zu verwenden, die aus die Förderung des Fremdenverkehres aus dem Auslande abzielen. b) Eine Ausnahme von diesem Grundsätze hat in der Regel nur dann einzntreten, wenn es sich um die Förderung inländischer Kurorte oder Sportplätze handelt, weil durch die Ausgestaltung dieser Orte erreicht werden soll, daß jene Inländer, die wegen der besteren Ausstattung solcher Plätze im Auslande bisher letzteres aufzusuchen gewohnt waren, im Inlands verbleiben, wodurch derselbe volkswirtschaftliche Erfolg erzielt wird, wie durch die Anziehung ausländischer Reisender. «) Bon deix Maßnahmen zur Förderung des Fremdenverkehres sind jene, welche die Schaffung dauernder Einrichtungen bezwecken, solchen von bloß vorübergehender Wirksamkeit vorzuziehen. 6) Die Gewährung einer staatlichen Subvention ist stets an die Voraussetzung geknüpft, daß auch die zunächst berührten Jntereffentenkreise, ferner das Land und die besonders in Betracht kommenden Gemeinden Beiträge leisten. In der Regel ist daran festzuhallen, daß 2/s der Kosten für die Ausführung eines Projektes solcher Art gedeckt sein müffen, bevor die Gewährung des Restbetrages bis zur Maximalhöhe von V» der Gesamtsumme aus den staatlichen Mitteln beantragt werden kann. Hievon werden die Gemeinde-Vvrstehungen über Statt- halterei-Erlaß vom 16. Juli 1909, Z. 1315/1 mit der Einladung verständigt, die vorstehenden Verfügungen allen Fremdenverkehrsinteressenten der dortigen Gemeinde zur Kenntnis zu bringen. Z. 16.313. Steyr, 29. Juli 1909. An alle Gemeinde-vorftehungen. Beziehen von Märkten, Gesichtspunkte für die Zuläffigkeit. Laut Erlaffes der k. k. o. - ö. Statthalterei vom 20 Juli 1909, Z. 897/ VIII, haben Wahrnehmungen über eine verschiedenartige, den Intentionen des Gesetzes nicht durchwegs entsprechende Handhabung der Vorschriften der Gewerbeordnung und des Artikels XV des mit Ungarn abgeschloffenen Vertrages über die Regelung der Handels- : und Verkehrsbeziehungen, betreffend das Beziehen von Märkten, ; das k. k. Handelsministerium mit dem Erlaffe vom ! 7. Juli 1909, Z. 13.538, veranlaßt, nachstehendes zu ! eröffnen: Aus den Bestimmungen des § 62 im Zusammenhalte I mit jenen der §§ 63, 65 — 67 und 70 der Gewerbeordnung ! ergeben sich hinsichtlich der Zuläffigkeit des Beziehens von ' Märkten im allgemeinen solgende Gesichtspunkte: Grundsätzlich ist jedermann berechtigt, die Märkte ■ mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, insoweit sie i nach der Gattung des Marktes auf demselben überhaupt ! zugelaffen sind, zu beziehen, ohne daß von ihm aus diesem Titel, abgesehen von den den Gegenstand der Regelung durch ! die genehmigte Marktordnung bildenden Marktgebühren, eine besondere Abgabe eingehoben werden darf. Nur Waren, deren Verkauf an eine Konzeffion gebunden ist, dürfen auch auf Märkten bloß von den mit der betreffenden Konzepion versehenen Gewerbsleuten feilgehalten werden. Dieser Grundsatz gilt allerdings in uneingeschränktem ! Maße nur für das vereinzelte, gelegentliche Be- ziehen von Märkten; insofern es sich hingegen um ein j wiederkehrendes regelmäßiges Beziehen von Märkten mit ! Waren handelt, gleichgültig ob dieses Beziehen an ver- i schiedenen oder an einem und demselben Orte erfolgt, sind drei Kategorien von Personen zu unterscheiden: I. Landwirtschaftliche Produzenten, die mit ihren eigenen landwirtschaftlichen Erzeugniffen den Markt beziehen. Diese bedürfen hiezu keiner Gewerbeberechtigung, weil auf die landwirtschaftliche Produktion die Gewerbeordnung keine Anwendung findet und somit der Absatz dieser Erzeugniffe überhaupt nicht, daher auch nicht, wenn er auf Märkten erfolgt, als Gewerbe aufgesaßt werden kann; 2. Marktfieranten, das sind jene Personen, die aus dem Beziehen von Märkten ein selbständiges Gewerbe machen. Solche Personen haben diesen Erwerb als freies Gewerbe anzumelden; 3. Stabile Gewerbetreibende, die die Märkte mit den in den Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung fallenden Waren beziehen, ohne hieraus ein selbständiges Gewerbe zu machen. Solche stabile Gewerbetreibende brauchen die Marktfierantie im Sinne des 8 63 der Gewerbeordnung nicht anzumelden, weil bei ihnen der Warenverkauf aus Märkten nur eine Erweiterung der bestehenden stabilen Gewerbsunternehmung, nicht aber ein besonderes Gewerbe bildet. Durch § 64 der Gewerbeordnung ist den Ausländern die Behandlung nach dem Grundsätze der formellen Rezi- prozität gewährleistet. Aus dem Gesagten folgt zunächst, daß grundsätzlich das vereinzelte gelegentliche Beziehen inländischer Märkte ungarischen Staatsangehörigen, ebenso wie den österreichischen, ohneweiters freisteht, und daß von einem inländischen Markte niemand deswegen, weil er ungarischer Staatsangehöriger ist, ausgeschloffen werden darf. Insofern es sich aber um einen regelmäßigen Besuch inländischer Märkte durch ungarische Gewerbetreibende handelt, bat der 8 64 G.-O., durch Artikel XV des mit Ungarn abgeschloffenen Vertrages über die Regelung der gegenseitigen Handels- und Verkehrsbeziehungen (Gesetz vom 30. Dezember 1907, R.-G.-Bl. Nr. 278) eine Ausgestaltung dahin erfahren, daß neben dem 8 64 die völlige Gleichstellung der Angehörigen beider Staatsgebiete bezüglich des Marktverkehres ausdrücklich ausgesprochen worden ist
142 Diese der Vorschrift des Artikels XIV des früheren Zoll- und Handelsbündnisses adäquate Bestimmung wird von den beteiligten beiderseitigen Zentralstellen übereinstimmend dahin interpretiert, daß Marktfieranten und stabile Gewerbetreibende des einen Staatsgebietes schon auf Grund ihrer in diesem erlangten Gewerbeberechtigung berechtigt sind, mit den in de« Nahmen derselben fallenden und nach der Gattung des Marktes auf diesem zugelassenen Waren, Märkte auch im anderen Staatsgebiete zu beziehen, daß es somit zu diesem Behufe der Erlangung einer weiteren Gewerbeberechtigung im Staatsgebiete des Marktortes nicht bedarf. Was nun die die materielle Rechtslage ergänzende formelle Frage der Ausweisleistung anbelangt, so muß darauf hingewiesen werden, daß weder die Gewerbeordnung noch eine andere gesetzliche Bestimmung die Verpflichtung der den Markt beziehenden Parteien zu einer Ausweisleistung, bezw. zur Mitführung ihrer Gewerbsdokumente ausdrücklich statuieren oder die Rechtsgrundlage für die Aufstellung einer derartigen Forderung durch die Verwaltungsbehörden bieten. Hierin weicht allerdings die Rechtslage in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern von jener in den Ländern der hl. ung. Krone ab, in denen die Gewerbetreibenden zufolge der mit dem h. o. Erlasse vom 4. April 1903, Z. 1009, mitgeteilten Verordnung des k. ung. Handelsministeriums vom 6. November 1901, Z. 39.505, verpflichtet wurden, ihre Gewerbsdokumente beim Beziehen von Märkten mit sich zu führen. Wenn es nun auch zur Vermeidung von Anständen als im eigenen Interesse der den Markt beziehenden Parteien gelegen erscheint, ihre etwaigen Gewerbsdokumente Hiebei mit sich zu führen, so wird doch nach dem Gesagten der Umstand, daß eine Marktpartei dies unterlassen hat, oder daß das von ihr mitgesührte Gewerbsdokument in einer anderen als in der im Marktorte üblichen Sprache ausge- sertigt ist, in der Regel keinen Grund zur Behinderung des Betreffenden oder gar zur Fortweisung vom Markte bilden können. Vielmehr werden die Marklaufsichtsorgane im Falle des Verdachtes, daß eine hiezu nicht befugte Person den Markt regelmäßig bezieht oder andere Waren seilhält, als zu deren Vertriebe sie berechtigt ist, sich darauf zu beschränken haben, nach Sicherstellung der Personenidentität und allfälliger vorläufiger Einvernehmung des Betreffenden die Anzeige an die zuständige Gewerbebehörde zu erstatten, der es überlassen bleiben muß, den Sachverhalt durch geeignete Erhebungen klarzustellen und im gegebenen Falle nach den Strafbestimmungen der Gewerbeordnung vorzu- gehen. Z. 16.650/08. Steyr, 3. August 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Brieftaubenzüchtcr rc. Mit Bezug auf den Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 11. November 1906, Z. 25.472/1, h. ä. Z. 23.917, vom 19. November 1906, Amtsblatt Nr. 47, werden die Gemeinde-Vorstehungen beauftragt, über die etwa im Gemeindegebiete befindlichen Brieftauben - Zuchtvereine und Züchter, Besitzer von Brieftauben, sowie die Zahl der von denselben gehaltenen Tiere einen Ausweis nach dem mit obigem Amtsblatte hinausgegebenen Formulare bis längstens 26. August l. I. anher vorzulegen, eventuell sind Fehlberichte einzusenden. Z. 1436/Sch. Steyr, 31. Juli 1909. Konkurs - Ausschreibung. An der zweiklassigen Volksschule in Dambach kommt eine Lehrerstelle zweiter Klasse zur definitiven Besetzung. Mit dieser Stelle sind verbunden: ein Jahresgehalt von 1200 X, die gesetzlichen Dienstalterszulagen und ein Naturalquartier oder das gesetzliche Quartiergeld. Bewerber oder Bewerberinnen um diese Stelle haben ihr mit dem Reife- und Lehrbefähigungszeugnis und einer Diensttabelle belegtes Gesuch im vorgeschriebenen Dienstwege binnen drei» Wochen vom Tage der ersten Einschaltung dieser Konkurs-Ausschreibung im Amtsblatts der „Linzer Zeitung" hieramls einzubringen. Z. 1439/Sch. Steyr, 31. Juli 1909. Konkurs - Ausschreibung. An der dreiklassigen Volksschule in Wolfern ist die Lehrerstelle I. Klasse zu besetzen und wird dieselbe zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrates vom 23. Juli 1909, Z. 4462, nur für männliche Bewerber ausgeschrieben. Mit dieser Stelle sind ein Jahresgehalt von 1600 X, die gesetzlichen Dienstalterszulagen und der Anspruch auf eine freie Wohnung verbunden. Bewerber um diese Stelle haben ihr mit dem Neife- und Lehrbefähigungszeugnis und einer Dienstestabelle belegtes Gesuch binnen drei Woche» vom Tage der ersten Einschaltung dieser Konkurs-Ausschreibung im Amtsblatts der „Linzer Zeitung" im vorgeschriebenen Dienstwege hier- amts einzubringen. Z. 1435/Sch. An Der k. k. St ehr, 29. Juli 1909. sämtliche Schulleitungen. Ersatz von Reiseauslagen. Landesschulrat hat mit Erlaß vom 30. Juni 1909, Z. 3753, folgendes eröffnet: Nachdem die Wahrnehmung gemacht würde, daß die Ansprüche des Lehrpersonales auf Ersatz von Reiseauslagen in der Regel verspätet d. h. erst lange Zeit nach Ablauf der 14tägigen Frist nach Zurücklegung der Reise geltend gemacht werden, sind dem unterstehenden Lehrpersonale die Bestimmungen des Art. III, der h. ä. Verordnung vom 22. April 1903, Z. 1474 (Verordnungsblatt des Landesschulrates Nr. 5) auf das Eindringlichste einzuschärfen. (N.) Z. 1450/Sch. Steyr, 31. Juli 1909. An die Ortrschulräte und Schulleitungen in Schulorten mit Zchuljahrbeginn in September. Dieselben erhalten hiemit den Auftrag, unter genauer Beachtung der h. ä. Erlässe vom 25. März 1908, Z. 694, Amtsblatt Nr. 14, vom 4. April 1908, Z. 761, Amtsblatt Nr. 15, und vom 29. Mai 1909, Z. 1029, die Schulbe- schreibung von Haus zu Haus vorzunehmen und die Schul- beschreibungsakten längstens 14 Tage nach Beginn des Schuljahres 1909/10 hieramts in Vorlage zu bringen.
143 Z. 16.950. Steyr, 3 August 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. K. f. allgemeine Untersuchungsanstalt für Lebeiismittel in Wien. Z. 975. Aufforderung zur Teilnahme an Unterrichtsknrscn zur Heranbildung von Organen der GesundhcitS- und Lcbeusmittclpolizei. Gemäß ß 5 der Ministerial-Verordnuug vom 25. Mai 1908, N.-G.-Bl. Nr. 155, betreffend die Einrichtung vou > Unterrichtskursen zur Heranbildung von Organen der : Gesundheit-- und Lebensmittelpolizei, werden alle jene Personen, die an diesen Kursen teilnehmen wollen, aufge- ! fordert, sich im Monate August d. I. unter Nachweis ihrer Vorbildung beim Vorstände der k. k. allgemeinen Lebens- : mittel-Untersuchnngsanstalt in Wien mündlich oder schriftlich anzumelden. Zum Besuche der Kurse werden nur solche Kandi- ! baten zugelassen, welche eine Vorbildung Nachweisen, die • zum mindestens jener der absolvierten dritten Bürgerschule entspricht. Die Dauer der Kurse wird aus sechs Wochen festgesetzt. Das Uuterrichtsgeld beträgt 50 K und ist 8 Tage vor Beginn des Kurses bei der k. k. Landeshauptkasse in Wien zu erlegen. Mittellose Kandidaten können von der Zahlung des ganzen oder halben Unterrichtsgeldes befreit werden. Etwaige Ansuchen um Befreiung vom Unterrichtsgelde sind gleichzeitig mit der Anmeldung einzubringen. Die Kurse werden nur abgehalten, ivenn sich eine genügende Anzahl von Teilnehmern meldet. Die Abhaltung des Kurses wird den zugelaffenen Kandidaten vier Wochen vor Beginn des Kurses bekannt- gegeben. Wien, am I. Juli 1909. Der Vorstand der k. k.. allgemeinen UntersuchinigSanstalt für Lebensrnittel in Wien. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen über Erlaß der k. k. Statthalterei vom 22. Juli 1909, Z. 546/X, wegen eventueller Ausbildung eines Organes für den Bereich der Gemeinde besonders in Kenntnis gesetzt. Z. 16.945. ■ Steyr, 3. August 1909. j An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanüeu. ; Warnung vor dem Unterstühu»gSschwindler Fuchö. Johann Karl Fuchs, nach Amras, pol. Bezirk Innsbruck, zuständig, geboren am 1. Dezember 1877, ledig, 26 mal gerichtlich vorbestraft, ist ein arbeitsscheues Individuum und zur Landstreicherei geneigt. Derselbe läßt sich, obwohl nicht krank, in Spitälern verpflegen und auf Kosten seiner Heimatgemeinde Unterstützungen verabfolgen. Er besitzt ein Arbeitsbuch, von der Gemeinde Amras unterm 2. Jänner 1909, Nr. 112 ausgestellt. Seine Personsbeschreibung ist folgende: Statur: Mittel, Augen und Haare: dunkelbraun, Bart: kleiner Vollbart, -besondere Kennzeichen: keine, Sprache: deutsch. Die Gemeinde -Vorstebnngen werden beauftragt, dem Genannten, ausgenommen der Fall dringender Not, keinerlei ; Unterstützungen zu gewähren, vielmehr denselben schub- । polizeilich zu behandeln. — Z 16.411, 16.412, 16.413. Stevr, 28. Juli 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Widerruf. Die Ausforschung der Slellnngspflicbligen J-rauz Hinöica (h. ä. Amtsblatt Nr. 16 ex 1908), Alois Hrbaeck (h. ä. Amtsblatt Nr. 12 ex 1908) und des Zivängslings Albert Rautnik (h. ä. Amtsblatt Nr. 15 ex 1909) wird widerrufen. Z. 16.780 — 16.786. Steyr, 3. August >909. Die Ausforschung nachstehender Personen, u zw: Des abgängigen svritr v. Kleinmahr, b. ä. Amtsblatt Nr. 27 ex 1909; des stellungspflichtigen Albert Groffmanu, h. ä. Amtsblatt Nr. 3 ex 1909; des stellungspflichtigen Johann Zaboj, h. ä. Amtsblatt Nr. 22 ex 1909; des stellungspflichtigen Josef Konopeik, h. ä. Amtsblatt Nr. 15 ex 1908; des stellungspflichtigen Josef Gally, h. ä. Amts- j blatt Nr. 26 ex 1907; des stellungspflichtigen Franz Budik, h. ä. Amtblatt Nr. 50,6X 1907; des landsturmpflickitigen Johann Konetfchny, h. ä. Amtsblatt 9lr. 34 ex 1908, sind einzustellen. Z. 16.949. Steyr, 3. August 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung. DeS Ludwig Hcbenstreit. Ludwig Hebenstreit, Taglöhner, 49 Jahre alt, nach Freundorf, pol. Bezirk Tulln, zuständig, soll in eine Zwangsarbeitsanstalt abgegeben werden. Derselbe ist jedoch unbekannten Aufenthaltes. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden über Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 27. Juli l. I., Z. 1712 II, angewiesen, die Nachforschungen nach dem Genannten sogleich einzuleiten und ist über dessen Aufgreifung behufs Einlieferungsveran- lassung sofort anher zu berichten. Z. 16.515. Steyr, 29. Juli 1909. DeS Auto» Walter. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 23. Juli 1909, Z. 1636/11, zieht der zur Abgabe in die Zwangsarbeitsanstalt in Prag notionierte Anton Walter, Knecht, 24 Jahre alt, zuständig nach Hostie, pol. Bezirk Strakonitz, mit Zigeunern umher und konnte sein Aufenthaltsort bisher nicht ausgeforscht werden.
144 Die Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Poslen-Kommanden werden beauftragt, dessen Ausforschung zu veranlassen, im Eruierungsfalle seine Einlieferung an die Zwangsarbeitsanstalt in Prag mittels Schubes zu veranlassen und über die erfolgte Einlieferung anher zu berichten. PcrsonSbeschreibung: mittelgroß, untersetzt, längliches Gesicht, Haare und Augenbrauen schwarz, Stirn hoch, Augen braun, Nase stumpf, schwarzer Schurrbart. Besondere Kennzeichen: der rechte Mittelfinger krumm; spricht deutsch und rumänisch. Bezieht eine Unfallsrente, die er sich per Post zusenden läßt (monatlich I X 80 h). Z. 16.414, 16.415, 16.416, 16.417, 16.418, 16.946, 16.947 und 16.948. Steyr, 28. Juli 1909. Auszuforscheu sind, und zwar: Die Ltcllungspflichtigcn Anton BlaLck, 1888 in Marienberg geboren, nach Kattendorf, zuständig; Anton Kubissek, 1888 in Mödling geboren, nach Tracht zuständig; Josef Glancar, 1887 in Nakwitz geboren, nach Klein- Niemtschitz zuständig; Beleslav Störba, 1887 in Daleoin geboren, nach Rovemn zuständig; Richard Polak, 1887 in Brunn geboren, nach Deutsch-Brodek zuständig; Johann Fischer, 1887 in Diernholz geboren, nach Latschnau zuständig; Johann Salaä, 1887 in Neu-Wesiely geboren, daselbst zuständig; Martin Lutera, 1887 in Proßnitz geboren, nach Ober-Stefänau zuständig. Der Landfturmpflichtige Franz Daniel (Zigeuner), 1890 in Par-Schowitz geboren. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 20. September l. I. zu berichten. An alle Genossenschaften. A. Gewerbcanmeldungen pro Juli 1909. 1. Alois Denk, Photograph, Weyer Markt 36. 2. Amalia Eisenhofer, Gemischtwarenhandel, Losenstein 6. 3. Josef Hausermair, Korbflechter, Wartberg 36. 4. Rudolf Palnstorser, Kleidermachergewerbe, Kleinreifling 76, Weyer Land. 5. Josef Bauer, Kleidermachergewerbe,, Neuzeug 4, Gemeinde Sierning. 6. Johann Gruber, Binder, Dirn- berg 20, Kremsmünster Land. 7. Marie Nesl, Frauenkleidermachergewerbe, Penzendorf 85, Gemeinde Wartberg. 8. Johann Mayer, Gast- und Schankgewerbe (8 16 G.-O., lit. a, b, c, d, f, g), Neichraming 76. 9. Franz Mayr- I bäurl, Gast- und Schankgewerbe (8 16 G.-O., lit. a, b, c, d, f, g), Lahrndorf 11, Gemeinde Garsten. 10. Wilhelmine Hausleitner, Frauenkleidermacherin, Sarning 16, Gemeinde Garsten. 11. Franz Herber, Greislerei mit Ausschluß des [ Verkaufes der im 8 38, Abs. 5. der Gewerbe-Ordnung, ; angeführten Artikeln, Unterohr 40, Gemeinde Rohr. 12. Jakob Paffenlehner, Sodawaffererzeugung, Gaflenz 10. 13. Eduard Pürstingcr, Bäcker, Bad Hall 64. 14. Therese Schörgen- hummer, Frauenkleidermacherin, Diepersdors 6, Wartberg. 15. Franz Hartl, Kleinverschleiß gebr. geist. Getränke und Flüßigkeiten, Trattenbach 46, Gemeinde Ternberg. 16. Josef Molterer, Gemischtwarenhandel, Sierning 176. 17. Hans Merzeder, Photographengewerbe, Kremsmünster Markt 65. 18. Franz Mail, Spanferkelhandel, Hirstorf 13, Gemeinde Wartberg. 19. Josef Forsthuber, Kleinverschleiß geb. geist. Getränke, Unterhimmel 35, Gemeinde Garsten. 20. Amalia Eisenhofer, Kleinverschleiß gebr. geist. Getränke und Flüßigkeiten, Losenstein 6. 21. Marktgemeinde Kremsmünster, Oeffentliche Badeanstalt, Kremsmünster Markt 30, Geschäftsführer der jeweilige Bürgermeister der Marktgemeinde Kremsmünster. 22. Karoline Wischenbarth, Wäscherei, Wartberg 61. 23. Franz Hartl, Gemischwarenhandel, Trattenbach 46, Ternberg. 8. Gewerbeabmeldungen. 1. Franz Schober, Huf- und Wagenschmied, Strien- zing 46, Gemeinde Wartberg. 2. Josef Gutbrunner, Schneider, Hilbern 88, Sierning. 3. Johann Wagenleitner, Produktenhandel, Penzendorf 60, Wartberg. 4. Pauline Neiterer, Frauenkleidermacher, Weyer Markt 166. 5. Josefa Händl- huber, Gemischtwarenhandel, Kremsmünster Markt 76 und Filiale dieses Gemischtwarenhandel in Unterburgfried I, Gemeinde Kremsmünster Land.' 6. Josef Merzeder, Photograph, Kremsmünster 65. 7. Jakok Prenn, Landwirtschaftliche Geräteerzeugung, Weyer Markt 141. 8. Therese Asböck, Wäscherei, Pfarrkirchen 12. 9. Johann Lösch, Kunstmüller, Rührndorf 26, Ried. 10. Gustav Giele, Hufschmied, Hirstorf 26, Wartberg. 6. Gewerbeveränderungen. 1. Franz Wallergraber, Gast- und Schankgewerbe (8 1b G.-O., lit. a, b, c, d, f, g), Kleingschneid 15, Gemeinde Gaflenz; Fortführung durch Rosina Wallerberger auf Witwenstandsdauer genehmigt. 2. Josef Stockinger, Gast- und Schankgewerbe (8 16 G.-O., lit. b, c, f, g), Hausleiten 3, Gemeinde Gleink; Fortführung durch Therese Stockinger auf Witwenstandsdauer genehmigt.3. Johann Buschmüller, Gast- und Schankgewerbe (8 16 G.-O., lit. s, d, o, ä, f, g), Penzendorf 29, Gemeinde Ried; hat zum. Geschäftsführer Georg Klinglmair bestellt. Der.k. !. Bezirkshauptmannr Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. BezirlShauptmannschast Steyr. — HaaSsche Buchdruckerei in Steyr.
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