Amtsblatt 1909/28 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

130 Ueber Erlaß der k. f. Statthalterei vom 6. Juli 1909, Z. 3447/Präs., werden die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Kommanden hievon mit dem Beifügen in Kenntnis gesetzt, daß dem zur Durchführung der Sammlung bevollmächtigten Vereinsorgane Hermine Hutschenreiter am 6. Juli l. I. vom f k. Statthalterei- Präsidium das mit deren Photographie und Personsbeschreibung versehene Sammelbuch lltr. 96 ausgestellt wurde. Z. 15.086. Steyr, 12. Juli 1909. Der k. k. Statthalter für Oberösterreich hat dem Asylvcreine der Wiener Universität die angesuchte Bewilligung zur Sammlung milder Gaben in Oberösterreich für die Zwecke des Vereines bei bekannten Wohltätern und Gönnern des Vereines mit Ausschluß der Sammlung von Haus zu Haus und bei Behörden für die Zeit vom 9. Juli bis 9. September 1909 erteilt. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden zufolge Erlaß des k. k. Statthalters vom 9. Juli 1909, Z. 3515, mit dem Bei- fttgen in Kenntnis gesetzt, daß dem zur Durchführung der Sammlung bevollmächtigten Vereinsorgane Josef Stix am 9. Juli l. I. vom k. k. Statthalterei-Präsidium in Linz das mit dessen Photographie und Personsbeschreibung versehene Sammelbuch Nr. 97 ausgestellt wurde. b) Für die Hebammen der Gemeinden Ried, Eberstall- zell und Wartberg am Dienstag den 3. August um 9 Uhr vormittags in der Gemeindekanzlei zu Ried. o) Für die Hebammen der Gemeinden Kremsmünster Markt, Kremsmünster Land, Sipbachzell und Rohr am Mittwoch den 4. August um 9 Uhr vormittags in der Gemeindekanzlei zu Kremsmünster Markt. Bei der vorzunehmenden Ueberprüfung der Hebammen werden folgende Fragen zu beantworten sein: 1. Pflege des Kindes und der Wöchnerin. 2. Beistandsleistung der Hebamme während des Wochenbettes. 3. Ueber die Berufung des Arztes in besonderen Fällen. Zu diese» Amtstagen haben die Hebammen jedes Gerichtsbezirkes mit ihren Geräten, Desinfektionsmitteln, Tagebüchern, Dienstesvorschristen sowie den Fassnngsbücheln über bezogene Desinfektionsmittel, dem Lehrbuche für Hebammen pünktlich und unausbleiblich zu erscheinen und ist über die berufliche Verhinderung die gemeindeämtliche Bestätigung, über die Behinderung durch Krankheit ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Gemeinde-Vorstehungen werden angewiesen, jede im Gemeindegebiete praktizierende Hebamme von diesem Erlasse zu verständigen und über die erfolgte Verständigung anher zu berichten. Die Herren Gemeindeärzte sind zu dieser Versammlung einzuladen. Z. 14.685. Steyr, 7. Juli 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und die Herren Gemeindeärzte. Abhaltung der diesjährigen Hebammenamtstage. Das k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 10. September 1897, Z. 5555, die alljährliche Einberufung der Hebammen zu ämtlichen Versammlungen (Hebammenamtstage) angeordnet. Demnach finde ich die Hebammenamtstage für das Jahr 1909 für nachstehende Tage anzuberaumen: I. Gerichtsbczirk Weher. a) Für die Hebammen der Gemeinden Weher Markt und Land, Gasten; am Montag den 26. Juli um 9 Uhr vormittags in der Gemeindekanzlei zu Weher Markt. d) Für die Hebammen der Gemeinden Großraming und Neustift an: Dienstag den 27. Juli um 9 Uhr vormittags zu Großraming in Schwaigers Gasthaus. c) Für die Hebammen der Gemeinden Losenstein, Neichraming und Lausa am Mittwoch den 28. Juli um 8 Uhr vormittags in Vlasls Gasthaus zu Losenstein. II. Gerichtsbczirk Steyr. a) Für die Hebammen der Gemeinden St. Ulrich, Garsten, Gleink, Ternberg und Losensteinleiten am Freitag den 30. Juli um 9 Uhr vormittags zu Steyr in der Kanzlei des k. k. Amtsarztes. l>) Für die Hebammen der Gemeinden Sierning, Thanstetten und Aschach am Samstag den 31. Juli um 9 Uhr vormittags in der Gemeindekanzlei zu Sierning. III. Gerichtsbczirk Krcmsmiinster. a) Für die Hebammen der Gemeinden Had Hall und Pfarrkirchen am Montag den 2. August um 2 Uhr nachmittags in der Gemeindekanzlei zu Bad Hall. Z. 14.687. Steyr, 9. Juli 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Ueberstellnng jugendlicher Korrigenden in eine Besserungsanstalt. Die k. k. o.-ö. Statthalterei hat mit dem Erlasse vom 23. Juni 1909, Z. 302/H, folgendes eröffnet: „Aus Erziehungsrücksichten, insbesondere zur Hint- anhaltung des gemeinsamen Transportes von jugendlichen Korrigenden mit unverbesserlichen, moralisch verkommenen Individuen wurde bezüglich der Ueberstellung von nach Oberösterreich zuständigen jugendlichen Personen in eine Besserungsanstalt mit dem o.-ö. Landesausschusse nachstehender Vorgang vereinbart. Wenn die Uebergabe von nach Oberösterreich zuständigen jugendlichen Korrigenden unter 14 Jahren in eine Besserungsanstalt von einem Gerichte oder der Sicherheitsbehörde ausgesprochen und von der Landeskommission verhängt wird, so sind diese Korrigenden mittelst eines eigenen Begleiters (nicht im Schubwege) in die bezügliche Besserungsanstalt einzuliefern und werden die sämtlichen Transportkosten von dem Aufenthalte des Korrigenden bis in die Anstalt, somit auch die Kosten der Beistellung eines eigenen Begleiters vom o.-ö. Landesfonde getragen, soweit nicht die nach dem bürgerlichen Gesetzbuche verpflichteten Personen diese Transportkosten zu tragen in der Lage sind. In den Fällen, in welchen es sich um nach Ober- österreich zuständige über 14 Jahre alte jugendliche Korrigenden handelt, ist ein Schuberkenntnis zu fällen, die Korrigenden mittelst Schub in die bezügliche Besserungsanstalt zu befördern und sind die Kosten als Schubkosten nach den Bestimmungen des 8 15 des Gesetzes vom 27. Juli 1871, R.-G.'-Bl. Nr. 88, bezw. § 3 des Gesetzes vom 28. Jänner 1873, L.-G. u. V.-Bl. Nr. 15, vom o.-o Landesfonde zu tragen und von zahlungsfähigen Schuv-

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