der k. k. Zezirkshmljilmnnnschasl 8ieyr für' öen gteichncrmrgerr politischen und Schutöezirk. Ur. Z8. Steyr, am 13. Juli 1909. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft L-teyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate allgenommen werden. — Pränunreratiottspreiö jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 b, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendllllg jährlich 5 X, halbjährig 2 X 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. ex offo Z. 15.191. Steyr, 13. Juli 1909. An alle Gemeinde-Vorsehungen. AmtStagc im Monate Juli. Ich werde am Mittwoch den 28. l. M. um 8 Uhr vormittags in Blasls Gasthaus in Loscnstein für die Gemeinden Lausa, Losenstein und Neichraming und am gleichen Tage um 1 Uhr nachmittags in der Gemeinde- kanzlei Weher Markt für die übrigen Gemeinden des Gerichtsbezirkes Weher, am Donnerstag den 29. l. M. um halb 10 Uhr vormittags im Sitzungszimmer der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Steyr und am Saulstag den 31. l. M. um 10 Uhr vormittags in der Gemeindekanzlei Krems- münster Markt für die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Kremsmünster Amtstage abhalten. Die Herren Gemeinde-Vorsteher haben bei diesen Amtstagen vollzählig zu erscheinen und, wenn möglich, die Gemeindesekretäre mitzubringen, damit der h. ä. Erlast vom 13. Juli 1909, Z. 15.000, betreffend Vorarbeiten zur Volkszählung entsprechend erläutert werden kaun. ad Z. 13.754. Steyr, 8. Juli 1909. An alle Gemeinde-Vorstellungen. Betreffend Korrespondenzen mit ausländischen Behörden. Den Gemeinde-Vorstehungen wird im Nachhange zum h. ä. Erlaffe vom 29. Juni 1909, Z. 13.754 (Amtsblatt Nr. 26), noch folgendes mitgeteilt: Wenn die Gemeinde-Vorstehungen bei Korrespondenzen mit ausländischen Behörden im Sinne dieses Erlaffes die h. ä. Intervention beanspruchen, so wird dies namens und auf Kosten der Gemeinde-Vorstehungen erfolgen. Die bezüglichen Erledigungen brauchen nur unter Kuvert in einem Papierstreifen, auf welchem der Vormerk: „Mit dem Ersuchen um die richtige Expedition" und das Amtssiegel der Gemeinde anzubringen ist, hierher eingesendet zu werden. Die zu ersetzenden Portogebühren werden den Gemeinde- Vorstehungen bekanntgegeben werden. ! Z. 14.744. Steyr, 8. Juli 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend Neuwahlen der Gemeindevertretung. Da bereits seitens mehrerer Gemeinden die Bestim- . mungen der §§ 18 des Gesetzes vom 28. April 1864 (Ges. u. Vdgsbl. Nr. 6) und 31 des Gesetzes vom 25. Juli 1893 (L.-G.-Bl. Nr. 21), betresfeud 1. Anzeige an die politische Bezirksbehörde von dem Zeitpunkte der Vornahme der Gemeindeausschustwahl und 2. Verständigung der politischen Bezirksbehörde von dem Gesamtergebniffe der Gemeindeausschußwahl nicht eingehalten wurden, werden diese Bestimmungen hiemit zur genauen Darnachachtung in Erinnerung gebracht. ex oU'o Z. 1312/Sch. steyr, 8. Juli 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen uM GrtZschulräte. Betreffend Neuwahl der Lrtsschulrätc. Es wird der in dieser Angelegenheit ergangene h. ä. Erlaß vom 7. Mai 1909, Z. 874/Sch. (Amtsblatt Nr. 19), zur genauen Darnachachtung in Erinnerung gebracht. Z. 14.890. Steyr, 10. Juli 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und L k. Gendarmerie - Posten - Nommanden. Sammluugsbewilligungcn. Der k. k. Statthalter für Oberösterreich hat dem Jmmakulata-Bcrein zur Ausbildung armer Mädchen in Wien die angesuchte Bewilligung zur Sammlung milder Gaben in Oberösterreich für die Zwecke des Vereines bei bekannten Wohltätern und Gönnern des Vereines mit Ausschluß der Sammlung von Haus zu Haus und bei Behörden für die Zeit vom 6. Juli bis 6. September 1909 und vom 1. bis 31. Dezember 1909 erteilt.
130 Ueber Erlaß der k. f. Statthalterei vom 6. Juli 1909, Z. 3447/Präs., werden die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Kommanden hievon mit dem Beifügen in Kenntnis gesetzt, daß dem zur Durchführung der Sammlung bevollmächtigten Vereinsorgane Hermine Hutschenreiter am 6. Juli l. I. vom f k. Statthalterei- Präsidium das mit deren Photographie und Personsbeschreibung versehene Sammelbuch lltr. 96 ausgestellt wurde. Z. 15.086. Steyr, 12. Juli 1909. Der k. k. Statthalter für Oberösterreich hat dem Asylvcreine der Wiener Universität die angesuchte Bewilligung zur Sammlung milder Gaben in Oberösterreich für die Zwecke des Vereines bei bekannten Wohltätern und Gönnern des Vereines mit Ausschluß der Sammlung von Haus zu Haus und bei Behörden für die Zeit vom 9. Juli bis 9. September 1909 erteilt. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden zufolge Erlaß des k. k. Statthalters vom 9. Juli 1909, Z. 3515, mit dem Bei- fttgen in Kenntnis gesetzt, daß dem zur Durchführung der Sammlung bevollmächtigten Vereinsorgane Josef Stix am 9. Juli l. I. vom k. k. Statthalterei-Präsidium in Linz das mit dessen Photographie und Personsbeschreibung versehene Sammelbuch Nr. 97 ausgestellt wurde. b) Für die Hebammen der Gemeinden Ried, Eberstall- zell und Wartberg am Dienstag den 3. August um 9 Uhr vormittags in der Gemeindekanzlei zu Ried. o) Für die Hebammen der Gemeinden Kremsmünster Markt, Kremsmünster Land, Sipbachzell und Rohr am Mittwoch den 4. August um 9 Uhr vormittags in der Gemeindekanzlei zu Kremsmünster Markt. Bei der vorzunehmenden Ueberprüfung der Hebammen werden folgende Fragen zu beantworten sein: 1. Pflege des Kindes und der Wöchnerin. 2. Beistandsleistung der Hebamme während des Wochenbettes. 3. Ueber die Berufung des Arztes in besonderen Fällen. Zu diese» Amtstagen haben die Hebammen jedes Gerichtsbezirkes mit ihren Geräten, Desinfektionsmitteln, Tagebüchern, Dienstesvorschristen sowie den Fassnngsbücheln über bezogene Desinfektionsmittel, dem Lehrbuche für Hebammen pünktlich und unausbleiblich zu erscheinen und ist über die berufliche Verhinderung die gemeindeämtliche Bestätigung, über die Behinderung durch Krankheit ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Gemeinde-Vorstehungen werden angewiesen, jede im Gemeindegebiete praktizierende Hebamme von diesem Erlasse zu verständigen und über die erfolgte Verständigung anher zu berichten. Die Herren Gemeindeärzte sind zu dieser Versammlung einzuladen. Z. 14.685. Steyr, 7. Juli 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und die Herren Gemeindeärzte. Abhaltung der diesjährigen Hebammenamtstage. Das k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 10. September 1897, Z. 5555, die alljährliche Einberufung der Hebammen zu ämtlichen Versammlungen (Hebammenamtstage) angeordnet. Demnach finde ich die Hebammenamtstage für das Jahr 1909 für nachstehende Tage anzuberaumen: I. Gerichtsbczirk Weher. a) Für die Hebammen der Gemeinden Weher Markt und Land, Gasten; am Montag den 26. Juli um 9 Uhr vormittags in der Gemeindekanzlei zu Weher Markt. d) Für die Hebammen der Gemeinden Großraming und Neustift an: Dienstag den 27. Juli um 9 Uhr vormittags zu Großraming in Schwaigers Gasthaus. c) Für die Hebammen der Gemeinden Losenstein, Neichraming und Lausa am Mittwoch den 28. Juli um 8 Uhr vormittags in Vlasls Gasthaus zu Losenstein. II. Gerichtsbczirk Steyr. a) Für die Hebammen der Gemeinden St. Ulrich, Garsten, Gleink, Ternberg und Losensteinleiten am Freitag den 30. Juli um 9 Uhr vormittags zu Steyr in der Kanzlei des k. k. Amtsarztes. l>) Für die Hebammen der Gemeinden Sierning, Thanstetten und Aschach am Samstag den 31. Juli um 9 Uhr vormittags in der Gemeindekanzlei zu Sierning. III. Gerichtsbczirk Krcmsmiinster. a) Für die Hebammen der Gemeinden Had Hall und Pfarrkirchen am Montag den 2. August um 2 Uhr nachmittags in der Gemeindekanzlei zu Bad Hall. Z. 14.687. Steyr, 9. Juli 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Ueberstellnng jugendlicher Korrigenden in eine Besserungsanstalt. Die k. k. o.-ö. Statthalterei hat mit dem Erlasse vom 23. Juni 1909, Z. 302/H, folgendes eröffnet: „Aus Erziehungsrücksichten, insbesondere zur Hint- anhaltung des gemeinsamen Transportes von jugendlichen Korrigenden mit unverbesserlichen, moralisch verkommenen Individuen wurde bezüglich der Ueberstellung von nach Oberösterreich zuständigen jugendlichen Personen in eine Besserungsanstalt mit dem o.-ö. Landesausschusse nachstehender Vorgang vereinbart. Wenn die Uebergabe von nach Oberösterreich zuständigen jugendlichen Korrigenden unter 14 Jahren in eine Besserungsanstalt von einem Gerichte oder der Sicherheitsbehörde ausgesprochen und von der Landeskommission verhängt wird, so sind diese Korrigenden mittelst eines eigenen Begleiters (nicht im Schubwege) in die bezügliche Besserungsanstalt einzuliefern und werden die sämtlichen Transportkosten von dem Aufenthalte des Korrigenden bis in die Anstalt, somit auch die Kosten der Beistellung eines eigenen Begleiters vom o.-ö. Landesfonde getragen, soweit nicht die nach dem bürgerlichen Gesetzbuche verpflichteten Personen diese Transportkosten zu tragen in der Lage sind. In den Fällen, in welchen es sich um nach Ober- österreich zuständige über 14 Jahre alte jugendliche Korrigenden handelt, ist ein Schuberkenntnis zu fällen, die Korrigenden mittelst Schub in die bezügliche Besserungsanstalt zu befördern und sind die Kosten als Schubkosten nach den Bestimmungen des 8 15 des Gesetzes vom 27. Juli 1871, R.-G.'-Bl. Nr. 88, bezw. § 3 des Gesetzes vom 28. Jänner 1873, L.-G. u. V.-Bl. Nr. 15, vom o.-o Landesfonde zu tragen und von zahlungsfähigen Schuv-
131 lingen ganz, von den Heimatgemeinden der vermögenslosen Schüblinge aber zum ein Fünftelteile dem o. -ö. Landesfonds zu ersetzen. j Wenn in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ' die Beförderung von solchen über 14 Jahre alten, nach Oberösterreich zuständigen jugendlichen Korrigenden in die Besserungsanstalt nicht mittelst Schub, sondern mittelst eines eigenen Begleiters erfolgen, somit von der Fällung eines Schuberkenntnisses Abstand genommen werden soll, so ist hierüber die Entscheidung des o.-ö. Landesausschusses, welcher in diesem Falle die Kosten der Beistellung eines eigenen Begleiters. zu tragen sich bereit erklärt hat, einzu- holen und erst im Falle der Nichtübernahme der Transportkosten mit der Fällung eines Schuberkenntnisses vor- zugehen.' In den Fällen des § 16 des Gesetzes vom 24. Mai 1885, N.-G.-Bl. Nr. 90, in welchen sich die Abgabe jugendlicher Personen — unter und über 14 Jahren — in eine Besserungsanstalt als eine in das Privatrecht fallende Erziehungsmaßregel darstellt, sind die Transportkosten in Gemäßheit des Heimatgesetzes, bezw. o.-ö. Armengesetzes, im Falle der Zahlungsunfähigkeit der verpflichteten Personen von der Heimatgemeinde zu tragen, daher deren Ersatz der Aufenthaltsgemeinde von der Heimatgemeinde anzusprechen. In jenen Fällen des § 16 des zitierten Gesetzes, in welchen aus besonders rücksichtswürdigen Fällen die Ueber- stellnng in die Anstalt mittelst eigener Begleiter erfolgen soll, wäre daher bei mittellosen Korrigenden die Zustimmung der Heimatsgemeinde wegen Uebernahme der Transportkosten einzuholen. Bezüglich der Ueberstellung der nach anderen Kron- ländern zuständigen jugendlichen Korrigenden in eine Besierungsanstalt mittelst eigener Begleiter wurde eine gesetzliche Bestimmung noch nicht erlassen und wird die gesetzliche Regelung unter Einem beim k. k. Ministerium des I Innern angeregt." Hievon werden die Gemeinde -Borstehungen mit Be- j zug auf den h. ä. Erlaß vom 16. Juni 1903, Z. 9228, (Amtsblatt Nr. 25) in Kenntnis gesetzt. Z. 15.102. Steyr, 13. Juni 1909. An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Warenverschleist nach dem Schnecballcnsystcm. Zufolge einer hieramts erstatteten Anzeige versendet eine Firma mit dem Namen: „Exportgesellschaft Ekonomie" in Lemberg ein Zirkular und Warenverzeichnis mit dem । Bemerken, daß jeder im Warenverzeichnis angeführte Gegenstand bloß 2 K 50 h kostet, wenn der Besteller vier Coupons um den Preis von 2 L 50 st weiterbegibt, beziehllngsweise wenn er zu dem erhaltenen Coupon noch vier weitere Coupons zur Weiterbegebung übernimmt. Hievon werden die Gemeinde - Borstehungen im Hinblicke auf die schädlichen Folgen, welche diese Art des Warenvertriebes sowohl für die Gewerbetreibenden als auch für das kaufende Publikum selbst mit sich bringt, mit dem Auftraae in Kenntnis gesetzt, die Bevölkerung in geeigneter Weise zu tvarnen und auf die Straffälligkeit des Coupon- nbgebens im Sinne des 8 59« der Gewerbe-Ordnung aufmerksam zu machen. Z 14.633. Steyr, 7. Juli 1909. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Widerruf. Die Ausforschung der Stellungspflichtigen Adalbert Vaäek und Johann Blaha (h. ä. Amtsblatt Nr. 3 ex 1909) wird widerrufen. Z. 15.019. Steyr, 12. Juli 1909An alle Gemeinde -Vorstehungen. Ausforschung des Sebastian Weber. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 29. Juni l. I., Z. 781/II, ist Sebastian Weber, angeblich geboren in Waidhofen an der Dbbs am 24. Oktober 1862 als Sohn der Eheleute Georg und Anna Maria Weber, zuletzt vom königl. bayrischen Amtsgericht Nothalmünster zu 10 Tagen Hast verurteilt, angeblich österreichischer Staatsbürger, in keiner Gemeinde des Bezirkes Wels heimatbe- rechtigt, dessen Geburtsdaten stellen sich als unrichtig heraus. Die Gemeinde-Borstehungen werden beauftragt, nach dem Obgenannten die Nachforschungen einzuleiten und ist über das Ergebnis derselben bis 1. August l. I. zu berichten. Z. 14.692, 14.693, 14.896, 14.897, 14.898, 15.011, 15,012 15.013, 15.014, 15.015, 15.016, 15.017, 15.018, 15.134, 15.135, 15.136 U. 15.137. Steyr, 5. Juli 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und r. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung Von Landsturmpflichtige». Auszuforschen sind, und zwar: Franz Protivanek, 1890 in Loschitz geboren, nach Klein-Latein zuständig; Josef Klubaöek (Chlupaoek), 1888 in Wien (Alservorstadt) geb., nach Gutwayer zust.; Chlodwig, Gustav, Adolf Kaln^a, 1888 in Krhowa geb., Zuständigkeit unbekannt; Franz Fic, 1889 in Proßnitz geb., Zuständigkeit unbekannt. Josef Daniel, 1890 in Nadotin geb.; Paul Hancsch, 1890 in Ossek geb.,; Franz Bohak (Bosak), 1889 in Würbental geb., nach Groß-Karlowitz zust.; Josef Opletal, 1889 in Wien (Alservorstadt) geb., nach Ottnowes zust. Von Stellungspflichtigcn. Jakob Volaäek, 1885 in Preßburg geb., nach Luhatschowitz zust.; Johann Thchapeu, 1887 in Wsetin geb., daselbst zuständig. Alois Kohontck, 1887 in Krekow geb., daselbst zust.: Friedrich Wiskoöil, 1887 in Wien geb., nach Jamnitz zust.; Anton Koncer, 1885 in Preßburg geb., nach Pitin zuständig; Josef Riedich, 1887 in Groß - Ullerdors geb., nach Reigersdorf zust.;
132 Eduard RuLieka, 1888 in Groß-Kurlowitz geb., Zuständigkeit unbekannt. Johann Tulik, 1886 in Krekow geb., daselbst zust.; Josef Klima, 1887 in Jngrowitz geb., daselbst zust. Ueber das Ergebnis der Nachforschungen ist bis । 1. August l. I. zu berichten. Z. 14.793. Steyr, 9. Juli 1909. An alle Gemeinde -vorstehungen und k. r. Gendarmerie-Posten-Aommanüen. Ticrseuchenausweis im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 27. Juni bis 4. Juli 1909 nach dem Ausweise der k. k. Statthalterei in Linz vom 5. Juli 1909, Nr. 405/X. Es bestehen: 1. Notkauf der Schweine. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Freistadt. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Leonding. 3. Bezirk Urfahr: Gemeinden Oberweißenbach, Pöstlingberg. 4. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz. 2. Schwcincscnchc. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinden Hirschbach, Lasberg, Windhaag. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinden Hargelsberg, Ebelsbcrg, Weißkirchen. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Garsten. 4. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz. 5. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde Steyr. Es ist ausgebrochen und erloschen: 3. Rauschbrand der Riudcr. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Rosenau. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinden Großraming, Neust ist. Der k. k. Bezirkshauplmannr Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. BezirlShauptmannschaft Steyr. — HaaSsche Buchdruckerei in Steyr.
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