122 zu begründen, wobei bemerkt wird, daß dem diesfälligen Gesuche eine handliche und deutliche Uebersichtsskizze beizu- schlicßen ist, in welchem der zugrunde gelegte Maßstab anzu- geben und sowohl die gegenständlichen Grundkomplexe (am besten durch verschiedenen Farbenaustrag) als auch die in Betracht kommenden Parzellen und Verbindungswege, wo nötig, mit den entsprechenden Parzellennummern bezeichnet, ersichtlich zu machen wären. Eigenjagden, welche Hiebei nicht innerhalb der obigen Frist von 6 Wochen zur Ausscheidung aus dem Gemeindejagdgebiete angemeldet wurden, gehören für die nächste Pachtperiode zum Gemeindejagdgebiete. K. k. Bezirkshauptmannschaft Stcyr, am 24. Juni 1909. Der k. k. Bezirkshauptmann: Waldcrdorff m. p. Z. 13.676. H d i k L. Nachdem der bisher bestehende Pachtvertrag bezüglich des Jagdrechtes der Gemeinde Loseustciuleiten mit 31. Dezember' 1909 abläuft, wird gemäß 88 9 und 10 des o.-ö. Jagdgesetzes vom 13. Juni 1895, L. -G.- u. V. -Bl. Nr. 8 ex 1896, behufs Vornahme der Neuverpachtung vorher die Feststellung des Jagdgebietes vorgenommen werden. Zu diesem Zwecke werden gemäß § 10 des obzitierten Jagdgesetzes diejenigen Grundbesitzer, welche für die kommende sechsjährige Jagdpachtperiode auf Grund der §8 4 und 5 des zitierten Jagdgesetzes die Befugnis zur Eigenjagd in obiger Gemeinde beanspruchen, aufgefordert, diesen Anspruch binnen 6 Wochen, vom 1. Juli 1909 angesangen, hier- amts anzumelden und durch Vorlage der bezüglichen Grundbuchs- und Katastralmappenauszüge, sowie der Parzellen- Verzeichnisie, welche die von der k. k. Grundsteuer-Evidenzhaltung bestätigten Flächeninhalte der einzelnen Grundparzellen zu enthalten haben, zu begründen, wobei bemerkt wird, daß dem diesfälligen Gesuche eine handliche und deutliche Uebersichtsskizze beizuschließen ist, in welchem der zugrunde gelegte Maßstab anzugeben und sowohl die gegenständlichen Grundkomplexe (am besten durch entschiedenen Farbenauf- trag) als auch die in Betracht kommenden Parzellen und Verbindungswege, wo nötig, mit den entsprechenden Parzellennummern bezeichnet, ersichtlich zu machen wären. Eigenjagden, welche Hiebei nicht innerhalb der obigen Frist von 6 Wochen zur Ausscheidung aus dem Gemeindejagdgebiete angemeldet wurden, gehören für die nächste Pachtperiode zum Gemeindejagdgebiete. K. L Bezirkshauptmannschaft Steyr, am 24. Juni 1909. Der k. k. Bezirkshauptmann: Waldervorff m. p. Z 13.444. Steyr, 23. Juni 1909. An alle Gemeinde-vorstehungen und t. i. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Juvigilierung nach einem Arbeitsbuchs. Der angeblich am 24. Februar 1850 in Livak, Bezirk Auspitz in Mähren, geborene und dahin zuständige Taglöhner Josef Hajek erstattete beim Gendarmerie - Posten Groß- raming die Anzeige, daß er am 11. Juni l. I. am Wege von Enns bis Steyr sein Arbeitsbuch und seine Spitalszetteln verloren habe und er nun in seine Heimatsgemeinde reise. Diese Ausweise seien in einem alten Fetzen eingewickelt gewesen. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten -Kommanden werden beauftragt, nach dem verlorenen Arbeitsbuche zu forschen und dasselbe im Auffindungsfalle sogleich anher vorzulegen. Z. 13 742. Steyr, 25. Juni 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und t. L Gendarmerie - Posten - Uommanden. Ausforschung. Anton Bordiguon, geboren 1893 in Lusiana, Italien, zuletzt in Großraming in Aufenthalt/ ist in einer Verpflegs- kosten-Angelegenheit auszuforschen. Ueber ein positives Resultat der Nachforschungen ist sogleich anher zu berichten. Z. 13.478. Steyr, 24. Juni 1909. An alle Gemeinde -vorstehnugen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Vidierung der Flcischbcschauprotokolle durch die Gendarmerie. Die k. k. Statthalterei in Linz hat mit dem Erlasie vom 11. Juni 1909, Z. 11.255/11, den nachstehenden Erlaß an die k. k. Bezirkshauptmannschaft Freistadt über die Beschwerde der Gemeinde Freistadt wegen Vidierung der Fleischbeschauprotokolle durch die Gendarmerie anher gegeben. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und die k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden zur Darnachachtung in die Kenntnis, und beauftrage dieselben Hiebei, der Ueber- wachung der Fleischbeschau die größte Aufmerksamkeit zu schenken. K. k. o.-ö. Statthalterei. Nr. 11.255/11. Linz, am 11. Juni 1909. Gemeinde Freistadt. Beschwerde Wege» Bidier»»g der Fleischbeschauprotokolle durch die Gendarmerie, zu Z. 8796 vom 14. Mai 1909. An die k. k. Bezirkshauptmannschaft Freistadt, O.-Oe. In Erledigung der an den o.-ö. Landesausschuß gerichteten und von demselben mit der Note vom 7. März 1909, Z. 5707, zur kompetenten Amtshandlung anher abgetretenen Anfrage der Stadtgemeinde Freistadt vom 2. März 1909, Z. 721, ob die Gemeinde verpflichtet sei, der k. k. Gendarmerie die Fleischbeschauprotokolle zur Einsicht zu geben und ob die k. k. Gendarmerie berechtigt sei, auf die Beschauprotokolle ihr vwum beizufügen, wird die k. k. Bezirkshauptmannstyajt angewiesen, der Stadtgemeinde-Vorstehung Freistavl Nachstehendes zu eröffnen:
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