Amtsblatt 1909/26 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

der k. ß. Kpjirßsßauptmnnnsdjast Stepr für den gleichnamigen politischen und Schulöezir7k. Ar. 26. Ateyr, am 1. Juli. 196V. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Pränumerationspreiö jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige Adressaten nnt directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Hummern kosten 10 h. Soweit der Borrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 13.754. Steyr, 29. Juni 1909. An alle Gemeinde-Vorstellungen. Betreffend Korrespondenzen mit den k. u. k. Bcrtrctungs- bchördcn im Auslande. Es wird den Gemeinde-Vorstehungen mit Bezug auf die h. ä. Erläffe vom 1i. Juli 1906, Z. 14.916 (Amtsblatt Nr. 28), vom 14. März 1907, Z. 6692 (Amtsblatt Nr. 6), vom 13. Juli 1908, Z. 17.125 (Amtsblatt Nr 29) und vom 27. Mai 1909, Z. 11.372 (Amtsblatt Nr. 23) über Erlaß des k. k. Statthalterei-Präsidiums vom 22. Juni 1909, Z. 3141/Präs., empfohlen, zur Beförderung ihrer für k. u. k. Vertretungsbehörden im Auslande bestimmten Geschäftsstücke regelmäßig die Vermittlung der k. k. poli- tifchen Vezirksbehörde in Anspruch zu nehmen und auch mit ausländischen Behörden nur in dringenden oder durch sonstige Unstände gerechtfertigten Ausnahmsfällen direkt in Verkehr zu treten. Die Gemeinden werden Hiebei insbesondere darauf aufmerksam gemacht, daß ein solcher Vorgang ihren eigenen Interessen umsomehr entspricht, als sie sonst Gefahr laufen, daß ihre direkten Requisitionen von den reqnirierlen Behörden zurückgewiesen oder nicht erledigt werden. Z. 13.763. Steyr, 26. Juni 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Sammlungsbetvilligung für die evang. Kirchengemeinde Neukematen. Der k. k. Statthalter für Oberösterreich hat der evang. Kirchengemeinde in Neukematen die angesüchte Bewilligung zur Sammlung milder Gaben bei evang. Kirchengemeinden, Vereinen und Glaubensgenossen in Oberösterreich zum Zwecke der Erbauung eines neuen Schulhauses in Neukematen mit Ausschluß der Sammlung von Haus zu Haus für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1909 erteilt. Ueber Erlaß des k. k. Statthalters vom 24. Juni l. I., Z. 3120, werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Kommanden hievon mit dem Beifügen in Kenntnis gesetzt, daß den mit der Durchführung der Sammlung betrauten Personen unter einem die mit ihren Photographien und Personsbeschreibungen versehenen Sammelbücher ausgestellt wurden, und zwar: Dem Pfarrer Wilhelm Wchrcnfennig» Sammel- buch Nr. 88, dem Lehrer Franz Riener, Sammelbuch Nr. 89, den Bauern Michael Malzner, Sammelbuch Nr. 90, Franz Ledcrhilgcr, Sammelbuch Nr. 91, Paul । Brandstättcr, Sammelbuch Nr. 92 und Johann Hehen- berger, Sammelbuch Nr. 93. Z. 13.944. L-teyr, 28. Juni 1909. Amt§-Erinnerung betreffend den AuSiveis über die Schlachtungen pro erste Hälfte dcS Jahres 1909. Die Gemeinde - Vorstehungen werden hiemit erinnert, den mit dem h. ä. Erlasse vom 8. April l. I., Z. 7502, Amtsblatt Nr. 15, abverlangten Ausweis über die Schlachtungen in der I. Hälfe des Jabres 1909 zuverlässig bis I 5. Juli l. I. anher zu übersenden. ! Z. 13.675. H di k t. Nachdem der bisher bestehende Pachtvertrag bezüglich des Jagdrechtes der Gemeinde St. Ulrich mit 31. Dezember 1909 abläuft, wird gemäß §§ 9 und 10 des o. -ö. Jagdgesetzes vom 13. Juni 1895, L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 8 ex 1896, behufs Vornahme der Neuverpachtung vorher die Feststellung des Jagdgebietes vorgenommen werden. Zu diesem Zwecke werden gemäß 8 10 des obzitierten Jagdgesetzes diejenigen Grundbesitzer, welche für die^ kommende sechsjährige Jagd- pachtperiode auf Grund der §§ 4 u. 5 des zitierten Jagdgesetzes die Befugnis zur Eigenjagd in obiger Gemeinde beanspruchen, aufgefordert, diesen Anspruch binnen 6 Wochen, vom 1. Juli 1909 angefangen, hieramts anzumelden und durch Vorlage der bezüglichen Grundbuchs- und Katastral- mappenauszüge, sowie der Parzellen-Verzeichnisse, welche die von der k. k. Gruudsteuer-Evidenzhaltung bestätigten Flächeninhalte der einzelnen Grundparzellen zu enthalten haben,

122 zu begründen, wobei bemerkt wird, daß dem diesfälligen Gesuche eine handliche und deutliche Uebersichtsskizze beizu- schlicßen ist, in welchem der zugrunde gelegte Maßstab anzu- geben und sowohl die gegenständlichen Grundkomplexe (am besten durch verschiedenen Farbenaustrag) als auch die in Betracht kommenden Parzellen und Verbindungswege, wo nötig, mit den entsprechenden Parzellennummern bezeichnet, ersichtlich zu machen wären. Eigenjagden, welche Hiebei nicht innerhalb der obigen Frist von 6 Wochen zur Ausscheidung aus dem Gemeindejagdgebiete angemeldet wurden, gehören für die nächste Pachtperiode zum Gemeindejagdgebiete. K. k. Bezirkshauptmannschaft Stcyr, am 24. Juni 1909. Der k. k. Bezirkshauptmann: Waldcrdorff m. p. Z. 13.676. H d i k L. Nachdem der bisher bestehende Pachtvertrag bezüglich des Jagdrechtes der Gemeinde Loseustciuleiten mit 31. Dezember' 1909 abläuft, wird gemäß 88 9 und 10 des o.-ö. Jagdgesetzes vom 13. Juni 1895, L. -G.- u. V. -Bl. Nr. 8 ex 1896, behufs Vornahme der Neuverpachtung vorher die Feststellung des Jagdgebietes vorgenommen werden. Zu diesem Zwecke werden gemäß § 10 des obzitierten Jagdgesetzes diejenigen Grundbesitzer, welche für die kommende sechsjährige Jagdpachtperiode auf Grund der §8 4 und 5 des zitierten Jagdgesetzes die Befugnis zur Eigenjagd in obiger Gemeinde beanspruchen, aufgefordert, diesen Anspruch binnen 6 Wochen, vom 1. Juli 1909 angesangen, hier- amts anzumelden und durch Vorlage der bezüglichen Grundbuchs- und Katastralmappenauszüge, sowie der Parzellen- Verzeichnisie, welche die von der k. k. Grundsteuer-Evidenzhaltung bestätigten Flächeninhalte der einzelnen Grundparzellen zu enthalten haben, zu begründen, wobei bemerkt wird, daß dem diesfälligen Gesuche eine handliche und deutliche Uebersichtsskizze beizuschließen ist, in welchem der zugrunde gelegte Maßstab anzugeben und sowohl die gegenständlichen Grundkomplexe (am besten durch entschiedenen Farbenauf- trag) als auch die in Betracht kommenden Parzellen und Verbindungswege, wo nötig, mit den entsprechenden Parzellennummern bezeichnet, ersichtlich zu machen wären. Eigenjagden, welche Hiebei nicht innerhalb der obigen Frist von 6 Wochen zur Ausscheidung aus dem Gemeindejagdgebiete angemeldet wurden, gehören für die nächste Pachtperiode zum Gemeindejagdgebiete. K. L Bezirkshauptmannschaft Steyr, am 24. Juni 1909. Der k. k. Bezirkshauptmann: Waldervorff m. p. Z 13.444. Steyr, 23. Juni 1909. An alle Gemeinde-vorstehungen und t. i. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Juvigilierung nach einem Arbeitsbuchs. Der angeblich am 24. Februar 1850 in Livak, Bezirk Auspitz in Mähren, geborene und dahin zuständige Taglöhner Josef Hajek erstattete beim Gendarmerie - Posten Groß- raming die Anzeige, daß er am 11. Juni l. I. am Wege von Enns bis Steyr sein Arbeitsbuch und seine Spitalszetteln verloren habe und er nun in seine Heimatsgemeinde reise. Diese Ausweise seien in einem alten Fetzen eingewickelt gewesen. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten -Kommanden werden beauftragt, nach dem verlorenen Arbeitsbuche zu forschen und dasselbe im Auffindungsfalle sogleich anher vorzulegen. Z. 13 742. Steyr, 25. Juni 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und t. L Gendarmerie - Posten - Uommanden. Ausforschung. Anton Bordiguon, geboren 1893 in Lusiana, Italien, zuletzt in Großraming in Aufenthalt/ ist in einer Verpflegs- kosten-Angelegenheit auszuforschen. Ueber ein positives Resultat der Nachforschungen ist sogleich anher zu berichten. Z. 13.478. Steyr, 24. Juni 1909. An alle Gemeinde -vorstehnugen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Vidierung der Flcischbcschauprotokolle durch die Gendarmerie. Die k. k. Statthalterei in Linz hat mit dem Erlasie vom 11. Juni 1909, Z. 11.255/11, den nachstehenden Erlaß an die k. k. Bezirkshauptmannschaft Freistadt über die Beschwerde der Gemeinde Freistadt wegen Vidierung der Fleischbeschauprotokolle durch die Gendarmerie anher gegeben. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und die k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden zur Darnachachtung in die Kenntnis, und beauftrage dieselben Hiebei, der Ueber- wachung der Fleischbeschau die größte Aufmerksamkeit zu schenken. K. k. o.-ö. Statthalterei. Nr. 11.255/11. Linz, am 11. Juni 1909. Gemeinde Freistadt. Beschwerde Wege» Bidier»»g der Fleischbeschauprotokolle durch die Gendarmerie, zu Z. 8796 vom 14. Mai 1909. An die k. k. Bezirkshauptmannschaft Freistadt, O.-Oe. In Erledigung der an den o.-ö. Landesausschuß gerichteten und von demselben mit der Note vom 7. März 1909, Z. 5707, zur kompetenten Amtshandlung anher abgetretenen Anfrage der Stadtgemeinde Freistadt vom 2. März 1909, Z. 721, ob die Gemeinde verpflichtet sei, der k. k. Gendarmerie die Fleischbeschauprotokolle zur Einsicht zu geben und ob die k. k. Gendarmerie berechtigt sei, auf die Beschauprotokolle ihr vwum beizufügen, wird die k. k. Bezirkshauptmannstyajt angewiesen, der Stadtgemeinde-Vorstehung Freistavl Nachstehendes zu eröffnen:

123 Nach Punkt V der o.-ö. Fleischbeschauordnung vom 23. Jänner 1856, Z. 20.363, L. - G.- u. V. - Bl. Nr. 7, II. Abteilung, ist das Sanitätspersonale und die k. k. Gendarmerie vorzugsweise berufen, die Beobachtung der über die Fleischbeschau erlaffenen Bestimmungen zu überwachen. Wenn daher auch gemäß Punkt I und II der o.-ö. Fleischbeschauordnung die Bestellung und Entlohnung des Fleischbeschauers, sowie die Handhabung der Fleischbeschau gemäß 8 25 o.-ö. Gemeindeordnung und § 3 Punkt a des Gesetzes vom 30. April 1870, N.-G.-Bl. Nr. 68, in den selbständigen Wirkungskreis der Gemeinde gehört, so sind doch nach § 1 des Neichssanitätsgesetzes und nach dem letzten Absätze des Punktes V der o.-ö. Fleischbeschauordnung die politischen Behörden berufen, die genaue Handhabung der Bestimmungen der Fleischbeschauordnung, namentlich über die ordnungsmäßige Führung der Fleischbeschauprotokolle durch die Fleischbeschauer zu überwachen und diese Protokolle durch ihre Sanitätsorgane und die k. k. Gendarmerie überprüsen zu lasten. . . Die k. k. Gendarmerie ist daher berechtigt, in die Fleischbeschauprotokolle Einsicht zu nehmen und die tatsächlich erfolgte Einsichtnahme in den Beschauprotokollen vorzu- merken. Es kann daher in diesem Vorgänge des k. k. Bezirksgendarmeriekommandos in Freistadt, ein die Rechte der Gemeinde beeinträchtigender Vorgang nicht erblickt werden. Der k. k. Statthalter: Handel m- p. Z. 13.575. Steyr, 28. Juni 1909. An alle Gemeinde -Vorstellungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommando Tierseuchenausw eis im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiove vom 13. bis 20. Juni 1909 nach dem Ausweise der k. k. Statthalterei in Linz vom 21. Juni 1909, Nr. 212/E X. Es bestehen: I. Bläschcnausschlag der Pferde. Bezirk Kirchdorf: Gemeinden Pichl, Vordersioder. 2. Rotlauf der Schweine. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinden Hargelsberg, Hörsching, Kleinmünchen, kronstorf Leonding. 2. Bezirk Urfahr: Gemeinden St. Magdalena, Pöstlingberg, Walding. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz. 3. Schweinepest. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinden Hirschbach, Windhag. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinden Hargelsberg, Ebelsberg. 3. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde Steyr. 4. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz. Der k. k. Bezirkshauplmann: Walderdorss. Redaktion und Verlag der k. k. BezirlShauptmannschaft Steyr. — HaaSsche Buchdruckerei in Steyr.

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