117 C. Beurlaubungen während der Herbstwaffenruhe. Während der Herbstwaffenruhe können alle Truppen und Anstalten Ernteurlaube unter den gleichen Grundsätzen wie im Sommer, in dem Umfange erteilen, als es - ihre Dienstesverhältnisse zulassen. IV. Sonstige Bestimmungen. 1. Das Ansuchen um Urlaub hat in normaler Weise pom Alaun beim Rapport zu erfolgen; die Bewilligung steht I dem Truppenkommandanten (Gleichgestellten) zu und soll j dieselbe im Interesse der Landwirte tunlichst frühzeitig den ! Urlaubswerbern in Aussicht gestellt werden. j Die seinerzeitige tatsächliche Beurlaubung bleibt natürlich von den dann bestehenden konkreten Dienstverhältnissen, sowie von der Konduite des Mannes abhängig. 2. Die zu Erntezwecken beurlaubte Mannschaft hat Zivilkleidung zu tragen. Fahrbegünstigungen und deren Dokumentierung nach Dienstbuch zu „JE — 66"; auf den Bahnen in den Ländern der heiligen ungarischen Krone kann die beurlaubte Mannschaft bei Vorweisung eines — eventuell anzu- । schaffenden — Arbeitsbuches die Begünstigung des | halben Fahrpreises in Anspruch nehmen. 3. Die zu Erntezwecken Beurlaubten haben gelegentlich des Abgehens aus dem Urlanbsorte beim Gemeinde-Vorstand die (auf dem Ernteurlaubsschein einzubringende) I Bestätigung einzuholen, ob sie tatsächlich Feldarbeit geleistet haben. Wäre es zum Zwecke einer Kontrolle in einzelnen Fällen erwünscht, so können die Truppenkörper (Anstalten) nach eigenem Ermessen den Zuständigkeitsgemeinden der zu Erntezwecken Beurlaubten, bezw. jenen Gemeinden, in welchen I die Mannschaft Ernteurlaube nehmen will, diesbezüglich eine ■ Verständigung zukommen lassen. Gleichzeitig wird auch der Erlaß der k. k. Statthalterei, Z. 306/1V, vom 17. Juni l. I., betreffend die Sommerwaffenruhe im heurigen Jahre nachstehend bekanntgegeben. Das k. u. k. 14. Korps-Kommando in Innsbruck hat mit der Note vom 14. d. M., Nr. 5279, mitgeteilt, daß der Termin für die Sommerwaffenruhe (zugleich Haupternte-Urlaubsperiode) der Infanterie - Regimenter Nr. 14 und 59 — 16. Juli bis 5 August — nunmehr endgültig festgesetzt wurde. Die vorstehenden beiden Erlässe sind in den Gemeinden in geeigneter und ersichtlicher Weise sogleich allgemein zu i werlautbaren. Ueber jene militärischen An- und Abmeldungen, welche von zu Erntezwecken beurlaubter Mannschaft bei den Gemeinde-Vorstehungen erstattet werden, sind Aufenthalts- Meldeblätter nicht auszufertigen. Z. 13.051. Stepr, 17. Juni 1909. L rte Gemeinde-vorstehungen und Handelsgewerbe. 'K. k. Landwehrinfanterieregiment Linz Nr. 2. Kundmachung Beim k. k. Landwehrinfanterieregimente Dir. 2 in Linz werden zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums für Landesverteidigung, Dep. XII, Nr. 1258, vom 4. Mai 1909 6200 Stück blaugraue Kappen und 6200 Stück blaugraue Pantalons verkauft. Preis für eine Kappe 90 h. Preis für eine blaugraue Pantalon (Tuchhose) 4 K 50 h per Stück. Die hierauf reflektierenden Behörden, Gemeinden, Vereine, Privatparteien können sich von nun ab an Wochentagen täglich in der Zeit von 3—5 Uhr nachmittags in der Nechnungskanzlei des k. k. Landwehrinianterieregiments Nr. 2 in Linz, Landwebrkaserne, Objekt VI, zum Ankäufe vorstehender Sorten einsinden. Der für die verkauften Sorten entfallende Geldbeirag ist vom Käufer noch vor der Uebernahme der Sorten zu entrichten. Die Erlagsquittung ist nack Skala III vom Käufer zu stempeln. Die Käufer werden aufmerksam gemacht, daß Reklamationen hinsichtlich Beschaffenheit der Sorten nach erfolgter Uebernahme nicht mehr berücksichtigt werden. Linz, am 5. Juni 1909. Verwaltungskommission für das k. k. Lalldwehrinfallterie- regimcnt Linz Nr. 2. Z. 1179/Sch. Steyr, 19. Juni 1909. An sämtliche Zchulleitungen. ZeichcnkurS für Lchrcr in Linz. Der k. k. L.-Sch.-R. hat mit Erlaß vom 11. Juni 1909, Z. 2592, folgendes eröffnet: Das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht hat mit Erlaß vom 29. April 1909, Zl. 18.622, genehmigt, daß an der k. k. Lehrerbildungsanstalt in Linz in den diesjährigen Hauptferien ein Fortbildungskurs für Lehrer und Lehrerinnen im Zeichnen nach freieren Methoden abgehalten werde. Mit der Leitung dieses Kurses wird der Direktor der genannten Anstalt, Regierungsrat Johann Habenicht, mit der Unterrichtserteilung Professor Franz Kuna betraut. Der Kurs beginnt am 16. Juli und endet am 7. August d. I Die Zahl der Teilnehmer wird auf 30 festgesetzt. Jene Lehrer, beziehungsweise Lehrerinnen, die die Teilnahme an diesem Kurse anstreben, haben ihre mit dem Lebr- befähigungszeugnis für Volks- oder Bürgerschulen oder mit dem Reifezeugnis belegten Anmeldungen zur Teilnahme an dem Kurse bis 30. Juni im Wege der Schulleitung hieramts vorzulegen. Verspätet einlangende Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden. Z. 1174. Steyr, 19. Juni 1909. An alle Ortsschulräte und Schulleitungen. Bevorzugung inländischer Farbcnfabrikatc. Dem Ministerium für Kultus und Unterricht ist zur Kenntnis gelangt, daß auf dem Gebiete des Zeichenunterrichtes insbesondere durch ausländische Farbenfabri kate den Erzeugnissen der inländischen Industrie eine große, die- ; selbe arg schädigende Konkurrenz gemacht wird. Das Ministerium sah sich daher veranlaßt, die k. k. Be- ! zirksschulräte im Wege des k. k. Landesschulrates mit Be- i ziehung auf den Erlaß vom 29. September 1905, Z. 13.200, | welcher in seinem 10. Absätze zu den §§ 18 und 19 der ' definitiven Schul- und Unterrichtsordnung ausdrücklich . bemerkt, daß bei der Auswahl und bei dem Ankäufe von
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