der L k. Lfzirkshallpkmnnnschall Stcnr für den gkerchncrmigen pokitischen und Schuköezirk. Ur. 23. Sieyr. am 24» Juni. 1909 Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Pränumerationspreis jährlich 5 X, halbjährig 2 K 50 b, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 X, halbjährig 2 X 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 b. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 21. Juni 1909. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Hinausgabc der Reichsgcsctz-Blätter. Unter Einem gelangen die Reichsgesetz-Blätter Stück XXXIX —XLIII an die Gemeinde - Vorstellungen zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen anher zu berichten. ______________________ Z. 13.453. Steyr, 19. Juni 1909. An alle Gemeinde Vorstehungen. Amtserinnerung. Nachdem dem h. ä. Erlasse vom 23. März 1909, Z. 6387, Amtsblatt Nr. 13, betreffend Vornahme der maß- und gewichtspolizeilichen Revision bis nun erst eine Gemeinde entsprochen hat, wird der bezogene Erlaß den übrigen in demselben benannten Gemeinden in Erinnerung gebracht. Z. 275/1. Steyr, 14. Juni 1909. An alle Gemeinde-vorfiehungen. Betreffend Kundmachung zur Abgabe der Erwcrbstcuer- crklärungcn pro 1910/1911. Zufolge Auftrages der k. k. Finanz - Direktion Linz vom 6. Juni 1909, Z. 719/14, erhält die Gemeinde-Vor- stehung dieser Tage eine Anzahl Kundmachungen betreffend die Abgabe der Erwerbstener-Erklärungen für die Veranlagungspcriode 1910/1911 und mehrere Lagen Erwerbsteuer - Erklärungsdrncksorten mit der Einladung, die Kundmachungen an jedermann zugänglichen geeigneten Orten sogleich zu affigieren und die Drucksorten den Steuerpflichtigen, und zwar "für jede Unternehmung ein Formulare, im Falle Nachfrage zur Verfügung zu stellen. Die Kundmachungen haben bis inklusive 1. August 1999 affigiert zu bleiben und ist nach Ablauf dieser Zeit eine Kundmachung mit der Affigierungsklausel versehen samt den erübrigten Erklarungsdrnckjorten wieder anher vorzulegen. Ein allfälliger Bedarf an gedruckten Anleitungen zur Verfassung der Erwerbsteuererklärungen" ist hieramts anzn- fprechen. Z. 1191/Sch. Steyr, 22. Juni 1909. An sämtliche Grtrschulräte. Bau- und Adaptiernngsangelegenheiten, Vorlage in lcscr- lichcr Handschrift. Das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht hat mit dem Erlasse vom 10. Mai 1909, Z. 19.672, im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium für öffentliche Arbeiten aus Anlaß eines konkreten Falles den Landesschulrat eingeladen, dafür Sorge zu tragen, daß in allen Bau- und Adaptierungsangelegenheiten die Unterlagen der zu behandelnden Berichte, insbesondere Kostenanschläge, Zusammenstellungen u. dgl., wenn schon nicht in förmlichen Reinschriften, so doch in gut leserlicher Handschrift den Zentralstellen unterbreitet werden. Die Ortsschulräte wollen daher in Hinkunft eventuelle Kostenanschläge, Zusammenstellungen :c. in gut leserlicher Handschrift einreichen. Z. 13.282. Steyr, 20. Juni 1909. An alle Gemeinde-vorstehungen. Ernteurlaubc 1909. Nachstehend wird der Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei, Z. 13.462/IV, vom 28. Mai l. I., betreffend die Ernteurlaube im heurigen Jahre auszugsweise verlautbart: Das k. u. k. Reichskriegsministerium hat mit dem Erlasse, Abt. 5, 9fr. 1890 vom 15. Mai l. I., bezüglich der im heurigen Jahre zu gewährenden Ernteurlaube, Nachstehendes angeordnet: Die folgenden Anordnungen für die diesjährigen Ernteurlaube sind als allgemeine Direktiven zu betrachten, nach --rch-n alle erforderlichen Detailverfügungen, ent- spreck ub ka kont"! n Verhältnissen, von den Militär- terr' riet - .-n: ^ > dann den Truppen und Anstalten f^-o^n md.
116 I. Grundsätzliche Bestimmungen. 1. Zweck Durch die Institution der Ernteurlaube soll sowohl der Landwirtschaft int allgemeinen, als auch insbesondere jenen Landwirten, deren Söhne ihrer Dienstpflicht in der Wehrmacht obliegen, eine Förderung zuteil werden. In erster Linie soll sonach dem Bauernstand geholfen werden, doch können in manchen Bereichen auch die berufsmäßigen Feldarbeiter in Betracht kommen; letztere Mannschaft insbesondere dann, wenn sie, im letzten Präsenzdienstjahre stehend, dadurch die Möglichkeit erhält, für ihr Unterkommen nach der Beurlaubung im Herbste vorznsorgen. 2. Unter allen Verhältnissen ist als oberster Grundsatz festznlialtcn, daß Dienst, Ausbildung und die Zwecke; der Wehrmacht nicht beeinträchtigt werden dürfen. 3. Ernteurlaube können, insoweit es nach den später ; folgenden Einschränkungen zulägig ist, für die Getreide- j und Heuernte gewährt werden. ! 4. Mit Rücksicht anf die mannigfache Verschiedenheit der sozialen, geographischen und klimatischen Verhältnisse und die dementsprechenden landwirtschaftlichen Arbeiten und Arbeitstermine lassen sich einheitliche, allgemein gültige Normen nur im Großen festsetzen; bei deren Durchführung wird — auch bei bestem Willen — niemals allen Wünschen und Ansprüchen entsprochen werden können. Soweit es mit den militärischen Forderungen vereinbart werden kann, ist immerhin berücksichtiguugswürdigen Ansuchen Einzelner, wie i den Interessen der Landwirtschaft im allgemeinen in wohl- 1 wollender Weise entgegenznkommen. , , 5. Auf die Dauer einheitlich festgesetzter, allgemeiner j Erntcnrlanbc ist grundsätzlich Waffenruhe zu halten; Ausnahmen und Einschränkungen dieser Bestimmung sind später angeführt. II. Zuerkennung von Ernteurlaubcn (Urlauben während der Waffenruhe.) 1. Im allgemeinen sind minderkonduisierte, sowie in der Ausbildung zurückgebliebene Soldaten, dann Frühjahrsrekruten, endlich Einjährig-Freiwillige von der Beurlaubung auszuschließen. 2. Die Beurlaubung ist an keinen bestimmten Ort gebunden, doch sind Beurlaubungen in verseuchte Gegenden unzulässig. 3. Ansonsten ist nachstehende Reihenfolge der Berücksichtigung einzuhalten: a) Besitzer oder Pächter von landwirtschaftlichen i Gütern, sowie Söhne von Besitzern (Pächtern), welche auf f die Begünstigung als Familienerhalter nach § 34 des ; Wehrgesctzes nur aus dein Grunde keinen Anspruch besitzen, weil ihre Brüder den Präsenzdienst freiwillig fort- I setzen, oder sich im Auslande zu Erwerbszwecken dauernd aüfhalten oder einen eigenen Hausstand als Landwirte gegründet haben. b) Söhne von kleineren und mittleren Landwirt- schastsbcsitzern-(pächtern) überhaupt. «) Landwirtschaftliche Arbeiter bei besonderer Ve- rückstchtigung der im letzten Präsenzdienstjahre stehenden Mannschaft. 4. Während der allgemeinen Waffenruhe kann auch s v n sl i q e Mannschaft, die nicht direkt zu Erntezwecken nni Urlaub bittet, nach Zulässigkeit für kürzere Zeit beurlaubt werden. III. Umfang der zulässigen Beurlaubung bei den einzelnen Waffen- (Truppen) -gattungen, Branchen und Anstalten. A. Infanterie- und Jügertruppc, schwere Haubitzdivisionen, Gebirgs- und Festnngsartilleric, Traintruppe. 1. Bei den vorgenannten Truppen kann während der : Erntezeit im allgemeinen eine dreiwöchentliche Waffenruhe bei gleichzeitiger Erteilung von Erntcurlanben platzgreifen. Dies ist jedoch nur in dem Umfang zulässig, als nicht ! der Wachdienst und der spezielle Dienst in Gebirgsbefesti- i gungen, die Pferdewartnug, der Werkstättenbelrieb, die Durchführung von Schießübungen (bei der Artillerie), die Aufstellung von Spezialformationen, die Bereitbaltung eventuell notwendiger Assistenzabteilungen schließlich besondere politische Nerbültnisse eine Einschränkung bedingen; erforderlichenfalls kann demnach die Beurlaubung auch auf den im folgenden Abschnitt B für die übrigen Truppen vorgesehenen Umfang beschränkt bleiben. Die Entscheidung hierüber treffen die Militärterritorialkommanden. 2. Grundsätzlich ist in jedem Truppcnkörper nur ein dreiwöchentlicher Waffcuruhe-(Ernteurlanbs-)termin zulässig. Hienach ist seitens der Militärterritorialkommandos die Zeiteinteilung für die Ausbildungsperioden der Truppeukörper und für die Waffenübungsperioden der Richtaktiven zu regeln. Außerhalb des allgemeiuen (einheitlichen) Tcrmiues können bei den genannten Truppen im Interesse der Ausbildung nur in ganz besonders rücksichtswürdigen Fällen vereinzelte Erntcnrlaube von kürzerer Daner gewährt werden. Dies muß schon deshalb als Ausnahme gelten, damit außerhalb der Waffenruhezeit mit größtmöglichen Ständen ausgerückt werden könne. 3. Die Erteurlaubs-(Waffenruhe-)termine sind sonach truppenkörperweise, nach den für die Hauptmasse der Mannschaft in Betracht kommenden Zeiträumen, von den Territorialkommanden, im Einvernehmen mit den politischen Behörden und eventuellen landwirtschaftlichen Stellen zu erheben. Wenn es die lokalen Verhältnisse innerhalb des Ter- ritorialbereiches gestatten, ist für alle vorgenannten Truppen ein gleichzeitiger Waffenruhetermin anzustreben, oder es sind doch allzugroße Zeitunterschiede tunlichst zu vermeiden. 4. Die Möglichkeit und Zulässigkeit einer Verschiebung der ermittelten und bereits festgesetzten Ernteurlaubs - (Waffenruhe-)termine wegen abnormer Witterungsverhältnisse bleibt dem Ermessen der Territorialkommanden überlassen. 8 Kavallerie, Feldartillerie (ausgenommen schwere Hau- bitzdivisionen) technische Truppen, Sanitätstrnppc, Branchen und Anstalten. 1.- Bei den vorgenannten Truppen, den Branchen und Anstalten ist eine allgemeine Beurlaubung bei gleichzeitiger Waffenruhe unzulässig und können demnach nur, soweit es die Kontinuität der Ausbildung und die Aus- büduna und die Aufrechthaltnug des DieustbetttebeS zn- lapt, Ernteurlaube an Einzelne in der erforderlichen Da bis zn drei Wochen, ohne bestimmten Termin erteilt we • 2. Den Umfang der Benrlaubungen bestimmen l ^ruppenkommandanten (Gleichgestellten).
117 C. Beurlaubungen während der Herbstwaffenruhe. Während der Herbstwaffenruhe können alle Truppen und Anstalten Ernteurlaube unter den gleichen Grundsätzen wie im Sommer, in dem Umfange erteilen, als es - ihre Dienstesverhältnisse zulassen. IV. Sonstige Bestimmungen. 1. Das Ansuchen um Urlaub hat in normaler Weise pom Alaun beim Rapport zu erfolgen; die Bewilligung steht I dem Truppenkommandanten (Gleichgestellten) zu und soll j dieselbe im Interesse der Landwirte tunlichst frühzeitig den ! Urlaubswerbern in Aussicht gestellt werden. j Die seinerzeitige tatsächliche Beurlaubung bleibt natürlich von den dann bestehenden konkreten Dienstverhältnissen, sowie von der Konduite des Mannes abhängig. 2. Die zu Erntezwecken beurlaubte Mannschaft hat Zivilkleidung zu tragen. Fahrbegünstigungen und deren Dokumentierung nach Dienstbuch zu „JE — 66"; auf den Bahnen in den Ländern der heiligen ungarischen Krone kann die beurlaubte Mannschaft bei Vorweisung eines — eventuell anzu- । schaffenden — Arbeitsbuches die Begünstigung des | halben Fahrpreises in Anspruch nehmen. 3. Die zu Erntezwecken Beurlaubten haben gelegentlich des Abgehens aus dem Urlanbsorte beim Gemeinde-Vorstand die (auf dem Ernteurlaubsschein einzubringende) I Bestätigung einzuholen, ob sie tatsächlich Feldarbeit geleistet haben. Wäre es zum Zwecke einer Kontrolle in einzelnen Fällen erwünscht, so können die Truppenkörper (Anstalten) nach eigenem Ermessen den Zuständigkeitsgemeinden der zu Erntezwecken Beurlaubten, bezw. jenen Gemeinden, in welchen I die Mannschaft Ernteurlaube nehmen will, diesbezüglich eine ■ Verständigung zukommen lassen. Gleichzeitig wird auch der Erlaß der k. k. Statthalterei, Z. 306/1V, vom 17. Juni l. I., betreffend die Sommerwaffenruhe im heurigen Jahre nachstehend bekanntgegeben. Das k. u. k. 14. Korps-Kommando in Innsbruck hat mit der Note vom 14. d. M., Nr. 5279, mitgeteilt, daß der Termin für die Sommerwaffenruhe (zugleich Haupternte-Urlaubsperiode) der Infanterie - Regimenter Nr. 14 und 59 — 16. Juli bis 5 August — nunmehr endgültig festgesetzt wurde. Die vorstehenden beiden Erlässe sind in den Gemeinden in geeigneter und ersichtlicher Weise sogleich allgemein zu i werlautbaren. Ueber jene militärischen An- und Abmeldungen, welche von zu Erntezwecken beurlaubter Mannschaft bei den Gemeinde-Vorstehungen erstattet werden, sind Aufenthalts- Meldeblätter nicht auszufertigen. Z. 13.051. Stepr, 17. Juni 1909. L rte Gemeinde-vorstehungen und Handelsgewerbe. 'K. k. Landwehrinfanterieregiment Linz Nr. 2. Kundmachung Beim k. k. Landwehrinfanterieregimente Dir. 2 in Linz werden zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums für Landesverteidigung, Dep. XII, Nr. 1258, vom 4. Mai 1909 6200 Stück blaugraue Kappen und 6200 Stück blaugraue Pantalons verkauft. Preis für eine Kappe 90 h. Preis für eine blaugraue Pantalon (Tuchhose) 4 K 50 h per Stück. Die hierauf reflektierenden Behörden, Gemeinden, Vereine, Privatparteien können sich von nun ab an Wochentagen täglich in der Zeit von 3—5 Uhr nachmittags in der Nechnungskanzlei des k. k. Landwehrinianterieregiments Nr. 2 in Linz, Landwebrkaserne, Objekt VI, zum Ankäufe vorstehender Sorten einsinden. Der für die verkauften Sorten entfallende Geldbeirag ist vom Käufer noch vor der Uebernahme der Sorten zu entrichten. Die Erlagsquittung ist nack Skala III vom Käufer zu stempeln. Die Käufer werden aufmerksam gemacht, daß Reklamationen hinsichtlich Beschaffenheit der Sorten nach erfolgter Uebernahme nicht mehr berücksichtigt werden. Linz, am 5. Juni 1909. Verwaltungskommission für das k. k. Lalldwehrinfallterie- regimcnt Linz Nr. 2. Z. 1179/Sch. Steyr, 19. Juni 1909. An sämtliche Zchulleitungen. ZeichcnkurS für Lchrcr in Linz. Der k. k. L.-Sch.-R. hat mit Erlaß vom 11. Juni 1909, Z. 2592, folgendes eröffnet: Das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht hat mit Erlaß vom 29. April 1909, Zl. 18.622, genehmigt, daß an der k. k. Lehrerbildungsanstalt in Linz in den diesjährigen Hauptferien ein Fortbildungskurs für Lehrer und Lehrerinnen im Zeichnen nach freieren Methoden abgehalten werde. Mit der Leitung dieses Kurses wird der Direktor der genannten Anstalt, Regierungsrat Johann Habenicht, mit der Unterrichtserteilung Professor Franz Kuna betraut. Der Kurs beginnt am 16. Juli und endet am 7. August d. I Die Zahl der Teilnehmer wird auf 30 festgesetzt. Jene Lehrer, beziehungsweise Lehrerinnen, die die Teilnahme an diesem Kurse anstreben, haben ihre mit dem Lebr- befähigungszeugnis für Volks- oder Bürgerschulen oder mit dem Reifezeugnis belegten Anmeldungen zur Teilnahme an dem Kurse bis 30. Juni im Wege der Schulleitung hieramts vorzulegen. Verspätet einlangende Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden. Z. 1174. Steyr, 19. Juni 1909. An alle Ortsschulräte und Schulleitungen. Bevorzugung inländischer Farbcnfabrikatc. Dem Ministerium für Kultus und Unterricht ist zur Kenntnis gelangt, daß auf dem Gebiete des Zeichenunterrichtes insbesondere durch ausländische Farbenfabri kate den Erzeugnissen der inländischen Industrie eine große, die- ; selbe arg schädigende Konkurrenz gemacht wird. Das Ministerium sah sich daher veranlaßt, die k. k. Be- ! zirksschulräte im Wege des k. k. Landesschulrates mit Be- i ziehung auf den Erlaß vom 29. September 1905, Z. 13.200, | welcher in seinem 10. Absätze zu den §§ 18 und 19 der ' definitiven Schul- und Unterrichtsordnung ausdrücklich . bemerkt, daß bei der Auswahl und bei dem Ankäufe von
118 Lehr- und Lernmitteln künftig inländische Erzeugnisse, wenn sie in Bezug auf Qualität und Preis entsprechen, gegenüber den ausländischen Erzeugnissen stets zu bevorzugen sind, zu beauftragen, den unterstehenden Schulleitungen nahe zu legen, in Hinkunft beim Ankäufe von Farben für den Zeichenunterricht durch die Schüler oder aus Mitteln der betreffenden Schule inländischen Fabrikaten beim Zutreffen obiger Voraussetzung unter allen Umständen den Vorzug zu geben. Hievon werden die Ortsschulräte und Schulleitungen über Erlas; des k. k. Landesschulrates vom 19. Mai 1909, Z. 15.822, zur Darnachachtung in Kenntnis gesetzt. auftragt, den Sträflingsfürsorgevereinen ihre weitgehendste Förderung angedeihen zu lassen. Es ergeht daher die Einladung, den in Steyr bestehenden Sträflingsfürsorgeverein in Anbetracht seines humanitären und im öffentlichen Jntereffe gelegenen Wirkens durch zahlreichen Beitritt und anf jede mögliche Weise zu unterstützen. 12.920. Steyr, 16. Juni 1909. Z. I193/Sch. , 22. Juni 1909. An sämtliche Zchulleitungen. Landwirtschaftlicher Fortbildungskurs für Volksschul- lchrer in Obcralm bei Hallein. Der k. k. Landesschulrat hat mit Erlaß vom 17. Juni 1909, Z. 2164, folgende Kundmachung veröffentlicht: Z 2164. Kundmachung. In der Zeit vom 2. August bis 29. August 1909 findet an der Kaiser Franz Josef-Landwirtschaftsschule in Oberalm bei Hallein ein landwirtschaftlicher Fortbildungskurs für Volksschullehrer statt. Den einberufenen Lehrern wird während der Kursdauer im Internate der Äckerbauschule Unterkunft, volle Verpflegung und die übliche Bedienung zugesichert. Die Kosten dieser Verpflegung beziffern sich auf 50 K pro Kopf. Außerdem wird jedem der einberufenen Lehrer eine Studienunterstützung von je 50 K sowie ein angemessenes Reise- pauschale zugesichert. Gesuche um Zulaffung zu diesem Kurse sind unter Beibringung zirksschnlrat einer Qualifikationstabelle durch den k. k. Be sofort an den k. k. Landesschulrat zu richten Linz, am 17. Juni 1909. Der k. k. Statthalter: Handel m. p. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Anformation. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 7. Juni 1909, Z. 113/XI, wurde über die Bankfirma Frank Zotti & Co. in Rew-Dork, welche sich hauptsächlich mit der Geldüberweisung zwischen den Auswanderern in Amerika und deren Angehörigen in der Heimat befaßte, der Konkurs eröffnet. Laut einer dem Ministerium des Innern zugekommenen neueren Mitteilung ist durch Beschluß des zuständigen amerikanischen Gerichtes zum Verwalter der Konkursmaffe ein gewiffer Jeffe Watson ernannt worden und soll auf Seite des letzteren die Absicht bestehen, eine richterliche Entscheidung darüber zu erwirken, daß die in der Konkursmaffe vor- findlichen, von fremden — zumeist österreichischen — Bank- und Sparinstituten an Einleger erfolgten Einlagebücher in den Aktivstand der Massa einzubeziehen seien. Eine solche Entscheidung hätte nach Ansicht des Maffaverwalters zur Folge, daß die erivähnten Institute die bezüglichen Geldbeträge an den Konkursmaffaverwalter auszufolgen hätten. Hinsichtlich der erwähnten, in der Konkursmaffa Vorgefundenen Einlagebücher erscheint jedoch die Vermutung gerechtfertigt, daß dieselben zu einem großen Teile bei der Firma Franz Zotti & Co. nur behufs Einhebung und Ablieferung des Betrages oder nur zur Aufbewahrung deponiert wurden und die Firma, bezw. die Konkursmaffa somit deren Eigentum nicht erworben hat. . Von vorstehender Information sind die intereffierten Kreise in Kenntnis zu setzen. Z. 13.471. An alle Steyr, 21. Juni 1909. Gemeinde-Vorstehungen und die Herren Gemeindeärzte. Z. 12.919. Steyr, 17. Juni 1909. Die Gemeinde-Vorstehungen werden beauftragt, die im Gemeindegebiete ansäsiigen Hebammen zu verständigen, das; die Geburts - Ausweise mit 30. Juni l. I. abzu- schließen und den Herren Gemeinde-Aerzten zur Einsicht und Korrektur vorzulegen sind. An alle Gemeinde-Vorstehungen und t. k. Gendarmerie-Posten-UommM Warnung vor Nnterstühungsschivindler. Die Einsendung derselben hat bis längstens 6. Juli Zufolge Erlaffes der k. k. o.-ö Statthalterei vom 9. Juni 1909, Z. I52/XII, treiben sich nachbenannte ^ Personen in der Welt beschäftigungslos umher und leben i von Unterstützungen, die sie sich auf Kosten ihrer heimatllchen WO» anh-r ? eriolflen »b sind eoentuen --f°-d--lich- | ä™ ^ "^ ’ a^"*" W(^ h ° °n,ns»r-ch°n. ^e/ nach Weibpoppen^ Pol. B-zirl Waidhom^E ’ rT Niederösterreich, zuständige, 1861 g - - Maschinenschlosser Johann Göbl; Aufforderung zur Förderung des Ktrüf-! l'ingsfürsorgevereines. Johann Griebler, früher Bäcker, nun ^»J^^Vn gHeberMinisteriums des Innern hat mit Erlaß ; öfterreich^ziMnd??/§^ Eb am 30. J«li 1868 9, Z. 4905, die politischen Behörden be- ! in St.Pollen,^ewefiner Agent " " & 11.093. Das k. k. vom 0. Mai 1909, Z. 4905, Steyr, 19. Juni 1909.
119 Der am 21. Mai 1882 in Wien geb., nach Tasdorf, pol. Bez. Baden in Niederösterreich, zuständige Einspännerkutscher Franz Prügl. Die Gemeinde -Vorstehungen werden daher beauftragt, den Genannten — außer nach sallweiser Sicherstellung des faktischen, augenblicklichen Bedürsnisses — keinerlei Unterstützungen zu verabfolgen, dieselben vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich zu behandeln. Z. 13.407. Steyr, 22. Juni 1909. An alle Gemeinde -Vsrstehungen und L t. Gendarmerie - Posten - Aommanden. Widerruf. Die Ausforschung der Stellungspflichtigen Josef Franke, Otto Orleth und Josef Hanke (h. ä Amtsblatt Nr. 39 ex 1906) ist einzustellen. Z. 13.196. Steyr, 19. Juni 1909. Die Ausforschung des vom Schube entwichenen Bäcker- gehilsen Josef Gruber (h. ä. Amtsblatt 9lr. 28 ex 1908) ist einzustellen. Z. 13.408. Steyr, 22. Juni 1909. Die Ausforschung des Zwänglings Franz Eckmair (h. ä. Amtsblatt Nr. 45 ex 1908) wird widerrufen. ,Z. 13.317. Steyr, 21. Juni 1909. An alle Gemeinde-Vsrstehungen und k. k° Gendarmerie - Posten - Usmmanden. Georg Rohrauer, Bauer anS Ramfau, abgängig. Laut Schreibens der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Kirchdorf vom 19. Juni 1909, Z. 8108, ist Georg Rohr- auer, Besitzer des Vogelhubergntes in Ramsau Nr. 85, geboren 1841, mittelgroß, mit magerem Gesicht, graumeliertem Haar und gebeugter Körperhaltung, seit 14. Juni l. I. abgängig. Derselbe war mit einem stark abgetragenen grauen Anzug und einem schwarzen Hute bekleidet. Da derselbe seit ! längerer Zeit an Trübsinn litt, ist ein Selbstmord nicht ausgeschlossen. I Die Gemeinde-Vorstehungen, insbesondere jene an der ) Steyr werden angewiesen, nach dem Abgängigen zu forschen, besonders in der Richtung, ob er sich nicht etwa im Steyr- flusse ertränkt hat. Im Auffindungsfalle ist sogleich anher zu berichten. Z. 13.195. Steyr, 19. Juni 1909. j An alle Gemeinde - vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Nommanden. Kurrendierung dcS Franz und der Maria Spath. Zufolge Erlasies der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 44. Juni 1909, Z. 253/H, führt der ein Wandergewerbe betreibende Franz Spath, auch Franz Riedle genannt, seine schulpflichtige Tochter Maria Spath mit sich: Laut Berichtes der k. k. Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 7. Juni 1909, Z. 7566, an die k k Slatt- halterei, blieben die Nachforschungen im dortigen Bezirke ersolglos. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten -Kommanden werden angewiesen, nach den Genannten Personen zu forschen, und ist über ein positives Ergebnis derselben sogleich anher zu berichten. Z. 12.803, 12.848, 13.008, 13.009, 13.010, 13.091, 13.092, 13.151, 13.193, 13.194, 13.326, 13.403, 13.404, 13.405, 13 406 u. 39 M. T. Steyr, 17. Juni 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und t. k. Gendarmerie-Posten-Üommanden. Ausforschung Auszuforschen sind, und zwar: Die Stcllungspflichtigcn Johann Cerpinka, 1885 in Mähr. -Trübau geb., nach Markersdorf zuständig; Franz Danök, 1885 in Strelna geb., daselbst zust.; Alfred Grotz, 1886 in Wien lGebär -Anstalt) geb., nach Zwittau zust.; Michael Kristof, 1886 in Mittel-Beöwa geb., daselbst zust.; Franz Janöa, 1885 in Korytna geb., daselbst zust.; Johann Pavlnstik, 1887 in Bzova geb., daselbst zust.; Alexander Kober, 1884(7) in Belgrad geb., nach Busau zust.; Josef Kmcnta, 1887 in Cejkowitz geb., nach G'öding zuständig; Adolf Pavlik, 1885 in Kostel geb., nach Rakschitz zuständig; Franz Karl Holzner, 1887 in Wien geb., nach Lisiitz zust.; Franz Zcmanck, 1887 in Wien geb., nach Boskowitz zuständig; (Kottfricd Mitsch, 1885 in Wien geb., nach Ober- langendorf zust. Die Militärtaxriickständlcr. Josef Wachauer, 1873 geb., nach Weyer Land zust.; Franz Aichingcr, 1885 geb, nach Rohr zust.; Ludwig Josef Windhager, 1881 geb., nach Bad Hall zuständig; Jgnaz Kiesenbauer, 1876 geb., nach Eberitallzell zuständig. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 1. September l. I. anher zu berichten. ad Z. 11.260. Steyr, 21. Juni 1909. Ausforschung des Franz Rumplecker. Der am 30. Ntai 1886 zu Wien geborene, nach Garsten zuständige Franz Adolf Rumplecker, Eisendreher, Eltern: Leopold und Anna, geb. Mündel, hat sich am 28. N!ai l. I. nach Erhalt eines Vorschusses von 4 K aus Garsten ent- fernt und ist dem Auftrage, sich zur Nachstellung in Steyr einzufinden, nicht nachgekommen. Genannter ist auszuforschen und ein positives Resultat sogleich zu berichten.
120 Z. 12.675. Steyr, 16. Juni 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen md k. k. Gendarmerie -Posten -Uommandeu. Die Gemeinde - Vorstehungen und t k. Gendarmerie- Posten - Kommanden werden hiemit aus die im Amtsblatte der „Linzer Zeitung" Nr. 51 enthaltene Kundmachung des k. f. Ackerbau - Ministeriums vom 3. Juni 1909, Nr 19.560/2708, womit die Einsuhr von Fleisch und Vieh aus den Ländern der ungarischen Krone nach den im Neichs- rate vertretenen Königreichen und Ländern bis auf weiteres geregelt'wird, zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht. Z. 12.807. Steyr, 16. Juni 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. K. k. o.-ö. Stalthalterei. Z. 67/X. Linz, am 7. Juni 1909. Kundmachung betreffend das unbedingte Verbot der Einfuhr bon Rind- vieh aus den von der Lungcnseuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches. Das k. k. Ackerbaumisterium fand mit dein Erlaffe vom 2. Juni 1909, Z. 19.946/2764, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchenübereinkommens mit dem Deutschen Reiche vom 25. Jänner 1905 und des Punktes 8 des zugehörigen Schlußprotokolles (R.-G.-Bl. Nr. 25 ex 19CG) die Einfuhr von Rindvieh in die im Neichsrate vertretenen Königreiche und Länder aus nachstehendem, von der Lungen- seuche betroffenen Sperrgebiete des Deutschen Reiches bis auf Weiteres unbedingt zu verbieten, und zwar aus dem Herzogtume Anhalt. Dieses Verbot tritt an Stelle der mit der h. ä. Kundmachung vom 7. April d. I., Z. 9046, getroffenen Verfügungen mit dem Tage der Verlautbarung in dem Amtsblatte zur „Linzer Zeitung" in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.-G.-Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35, geahndet. Von der k. k. o.-ö. Statthalterei. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden in die Kenntnis gesetzt. Z. 13.012. Steyr, 20. Juni 1909. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. t Gendarmerie - Posten - Uommanden. Hierseuchenausweis im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 6. bis 13. Juni 1909. Es bestehen: I. Bläschcuausschlag der Pferde. Bezirk Kirchdorf: Gemeinden Pichl, Roßleiten. 2. Rotlauf der Schweine. I. Bezirk Freistadt: Gemeinden Freistadt, Zell bei Zellhof. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinden Leonding, Lorch, Hörsching, Ebelsberg, Kleinmünchen, Kronstorf. 3. Bezirk Urfahr: Gemeinde St. Magdalena. 4. Bezirk Linz (Stadt):. Gemeinde Linz. 3. Schweincseuche. 1. BezirkFreistadt: Gemeinden Hirschbach, Windhag. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Hargelsberg. Der k. k. Bezirkshauplmann: Walderdorsf. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirköhauvtmannschaft6t^Z^^^——'g^
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