Amtsblatt 1909/22 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

104 Dies ist umso bedauerlicher, als gerade im Gast- und Schankgewerbc mit Rücksicht aus die Natur des Betriebes oft eine weit längere Arbeitszeit als in anderen Gewerben üblich ist und die Gastgewerbeangestellten schon aus diesem Grunde einer Erholungspause im besonderen Maße bedürftig erscheinen. Ueber Austrag des Handelsministeriums vom 8. Mai 1909, Z. 9312/09, intimiert mit dem Statthalterei-Erlaffe vom 21. Mai 1909, Z 13.018/VIII, werden die Gemeinde- Vorstehungen und f k Gendarmerie-Posten-Kommanden beauftragt, die Einhaltung der Sonntags-, bezw. Ersatzruhevorschriften beim Gast- und Schankgewerbc strenge zu überwachen und Uebertretungen dieser Vorschriften anher an- zuzcigen._____________________ Z. 11.561. Steyr, 29. Mai 1909. An alle Gemeinde-Vorstellungen. Unfall- und .Krankenversicherung der Arbeiter. Das Gesetz vom 8. Februar 1909, N.-G.-Bl. Nr. 29, womit einige Ergänzungen der Gesetze, betreffend die Unfallversicherung und die Krankenversicherung der Arbeiter, getroffen werden, und die zu diesem Gesetze erlaffene Durchführungsverordnung vom 10. Mai 1909, N.-G.-Bl. Nr. 55, treten nach § 5 des zitierten Gesetzes drei Monate nach seiner Kundmachung, d. i. am 26. Mai 1909, in Wirksamkeit. Die Gemeinde-Borstehungen werden angewiesen, die beteiligten streife auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Durchmhrungs- Verordnung, so inbesondcre die Unternehmer der uufallversicherten Betriebe auf ihre Verpflichtung zur Führung und zur Aufbewahrung von Lohnlisten, auf die Anordnungen über den Inhalt dieser Lohnlisten und über die Aufbewahrungsorte derselben und auf die Rechtsfolgen der nicht ordnungsgemäßen Führung der Lohnlisten aus tunlichst der Allgemeinheit zugängliche Weise sogleich aufmerksam zu machen. Z. 876/Sch. Steyr, 28. Mai 1909. An alle hochw. Pfarrämter, Ortsschulräte und Schulleitungen. Betreffend Ausbleibens von Volksschülcrn von einzelnen Schulstunden anläßlich des Ministrierens. Aus Anlaß eines speziellen Falles hat der k. k. Landes- schulrat mit dem Erlasse vom 4. Mai 1909, Z. 2173, folgendes ander eröffnet: „Die Frage der Erteilung der Erlaubnis an Schüler zum Ausbleiben aus einzelnen Unterrichtsstunden zum Zwecke des Ministrierens bei Hochzeitämtern und Leichenkondukten wird im Allgemeinen fallweise nach den Bestimmungen des § 65 der Schul- und Unterrichts-Ordnung vom 29. September 1905, N.-G.-Bl. Nr. 159, zu behandeln sein. Im Prinzipe wird gegen die Erteilung einer solchen Erlaubnis auf dem flachen Lande, wo diese Gepflogenheit eingelebt ist, seitens des Landesschulrates kein Bedenken erhoben." Es wird daher künftighin Sache der Pfarrämter sein, behufs Benützung von Schulkindern zu Miuistrantendiensten die Erlaubnis zum Ausbleiben für die betreffenden Schulstunden vorher beim betreffenden Lehrer einzuholen, und sich im Falle der Verweigerung der Erlaubnis an den k. k. Bezirksschulrat um Entscheidung zu wenden. j Z. 1029,Sch. Steyr, 29. Mai 1909. An alle OrtZschulräte und Schulleitungen. Jugendfürsorge. Im Nachhange zum h. ä. Erlasse vom 25. Jänner 1909, ' Z. 204, wird folgendes speziell bekanntgegeben: 1. Bestellung eines Vormundes. Abschnitt I, Punkt 1>, der Verordnung des k. k. Landesschulrates vom 21. Dezember 1908, Z. 1645 ex 1907, ' lautet: „Gelegentlich der Schüleraufnahme haben die Schul- I leitungen die Namen jener Kinder, für die nach dem Ge- ' setze ein Vormund zu bestellen ist, die aber einen solchen derzeit nicht besitzen, den zuständigen Pflegschaftsgerichten ■ im Wege der Bezirksschulbehörde mitzuteilen. Derartige Mit- , teilungen haben seitens der Schulleitungen auch nach der allgemeinen Schüleraufnahme fallweise zu erfolgen, wenn ein Kind, das keinen Vormund besitzt, erst später in die I Schule eintritt, oder wenn bei einem Kinde sich später die Notwendigkeit der Bestellung eines Vormundes aus irgend i einem Grunde, der anzugeben ist, herausstellt." Der k. k. Bezirksschulrat bringt diese Anordnung mit dem Austrage in Erinnerung, daß überall dort, wo sich die Bestellung eines Vormundes als notwendig erweist, die ! Schulleitungen sofort die erforderliche Anzeige anher • zu 1 erstatten haben, u. zw. unter Anführung der Daten: a) über Geburt und Zuständigkeit des Kindes; b) über Name, Stand und Wohnort der Mutter oder Pflegeellern. Sehr erwünscht ist auch die Namhaftmachung von zur Uebernahme der Vormundschaft geeigneten Persönlichkeiten. Hiezu ist der § 187 des allgem. bürgerlichen Gesetzbuches zu beachten, welcher lautet: „Personen, denen die Sorge eines Vaters nicht zu- statten kommt und die noch minderjährig sind oder aus einem anderen Grunde ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen unfähig sind, gewähren die Gesetze durch einen Vormund oder durch einen Kurator besonderen Schutz." 2. Fürsorge für körperlich und geistig abnormale Kinder. Nach Abschnitt 4 derselben Verordnung sind alljährlich nach Abschluß der Schüleraufnahmen alle jene geistig und । körperlich abnormalen Kinder hierher namhaft zu machen, ; die weder in einer Erziehungsanstalt untergebracht sind, noch ; am Schulunterrichte teilnehmen. Auch diesen Anzeigen sind stets die erforderlichen Angaben über das Alter und die . Lebensverhältniffe der Eltern, bezw. Pflegeelterir des Kindes I anzuschließen. 3. Gegen die Verwahrlosung. ! In allen Fällen, wo ein Einschreiten wegen Verwahr- > losung eines Kindes notwendig wird, ist nach den Bestim- ; mungen, die im Abschnitt 2, Punkt a, Absatz 3, der Verordnung des k. k. Landesschulrates vom 21. Dezember 1908, । Z. 1645, ex 1907, enthalten sind, vor.'.ugehen. Der hierher zu erstattenden Anzeige sind anzuschließen die vollständigen ; Angaben über , a) Geburt und Zuständigkeit des Kindes; | b) über Name, Stand und Wohnort der Eltern, Pflegeeltern oder Aufsichtspersonen; : o) die Umstände, die ein Einschreiten nötig machen, i bezw. die Schritte, die bereits zur Abhilfe unternommen j wurden.

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