Amtsblatt 1909/22 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

der L k. ^rzükshaiifllmüünschüft Stcijr für den gterchncrmigen pottLischen unö Schutbezirk. Ar. 22. Sleyr, am H. Juni. 1909. Das Älnrtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschcnr Äteyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Pränunlerationspreis jährlich 5 X, halbjährig 2 X 50 b, für portopflichtige 'Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 X, halbjährig 2 X 50 b. — Einzelne Nummern kosten 10 b. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. ex oilb Z. 11.616. Steyr, 28. Mai 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Landtagswahlc». Die Landtagswahlen haben an die Gemeinde-Vorstehungen sowohl bei den Wahlvorbereitungen, als auch bei der Durchführung der Wahlen selbst ganz bedeutende Anforderungen gestellt, welchen die Gemeinde - Vorstehungen unbeschadet der übrigen zahlreichen Agenden in pflichtge- m äßest er Weise nachgekommen sind. Es gereicht mir zum besonderen Vergnügen, dieses hiemit zu konstatieren und den Gemeinde-Vorstehungen für die bereitwillige und erfolgreiche Unterstützung der politischen Behörde bei Durchführung der Wahlen die volle Anerkennung und den besten Dank zu sagen.. Auch beauftrage ich die Gemeinde-Vorstehungen den Persönlichkeiten, welche als Wahlkommisiäre, Schriftführer und Mitglieder der Wahlkommissionen fungierten, meinen besten Dank für ihre Mühewaltung zum Ausdrucke zu bringen. Z. 11.559. Steyr, 29. Mai 1909. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. 8. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Sonntagsruhe im Gast- und Schankgcwerbe. Die Erkenntnis von der Notwendigkeit und dem hohen Werte der Sonntagsruhe in sozialer, hygienischer und sittlicher Beziehung hat die Legislative bewogen, schon in dem Gesetze vom 8. März. 1888, R.-G.-Bl. Nr. 22, das prinzipielle Verbot der gewerblichen Sonntagsarbeit auszusprechen und dasselbe in dem Gesetze vom 16. Jänner 1895, R.-G.-Bl. Nr. 21, nachdrücklich zu wiederholen. Allerdings waren sich die gesetzgebenden Faktoren dabei bewußt, daß dieses Verbot sich nicht ausnahmslos werde durchsühren lasten, da bei einzelnen Kategorien von Gewerben die Sonntagsarbeit, sei es infolge der technischen Eigentümlichkeit des Betriebes, sei es aus wirtschaftlichen Gründen, unvermeidlich ist. Im Artikel VI des zitierten Gesetzes vom 16. Jänner 1895 wurde daher dem Handelsminister die Ermächtigung erteilt im Einvernehmen mit dem Minister des Innern die gewerbliche Arbeit an Sonntagen im Verordnungswege u. a auch für jene Gewerbskategorien zu gestatten, bei welchen die Rücksicht auf die täglichen oder an Sonntagen besonders hervortreteuden Bedürfnisse der Bevölkerung den Betrieb an Sonntagen erforderlich macht. Um der Arbeiter- ' schast dieser Gewerbekategorien jedoch eine angemeyene Ent- | sckädigung für die ihnen entgehende Sonntagsruhe zu bieten, wurde im Gesetze weiter verfügt, daß künftighin gleichzeitig ; mit der Gestaltung der Sonntagsarbeit auch Vorschriften über die Gewährung der im Artikel V des zitierten Gesetzes ! vorgesehenen Ersatzruhe zu ertasten sind. । Im Nahmen dieser gesetzlichen Bestimmungen ist mit ' der grundlegenden Ministerialverordnung vom 24. April I 1895, R.-G.-Bl. Nr. 58, bezw. mit den Nachtragsverord- i nungen vom 11. August 1895, R.-G.-Bl. Nr. 125, und vom 10. April 1897, N.- G.-Bl. Nr. 97, eine Reihe von Gewerben bezeichnet worden, bei welchen die Sonntagsarbeit gegen Gewährung einer bestimmten Ersatzruhe an alle an Sonntagen länger als drei Stunden beschäftigten Arbeiter erlaubt ist. Unter diesetl von der Sonntagsruhevorschrist ausgenommenen Gewerbekategorien ist auch das Gast- und Schankgcwerbe aufgezählt, da bei diesem die Bedürsniste der Bevölkerung den Sonntagsbetrieb als unvermeidlich erscheinen lasten. Die Zulässigkeit der Sonntagsarbeit im Gasi- und Schankgewerbe ist jedoch ausdrücklich an die Bedingung geknüpft worden, daß den an Sonntagen länger als drei Stunden beschäftigten Arbeitern als Ersatzruhe eine 24stündige Ruhezeit am darauffolgenden Sonntage oder an einem Wochentage oder je eine sechsstündige Ruhezeit an zwei ! Tagen der Woche gewährt werde. Diese Vorschrift wurde anläßlich einer Anfrage seitens des Handelsministeriums im ! Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern in dem Erlasse vom 18. Juni 1896, Z. 10.944, dahin interpretiert, , daß für jeden einzelnen zur Arbeit ausgenützten Sonntag ! den mehr als 3 Stunden beschäftigten Hilfsarbeitern ein j voller Sonn- oder Wochentag oder ein Zeitraum von je j 6 Stunden an zwei Wochentagen als Ersatzruhe freizugeben sei. Trotz der erwähnten klaren und bindenden Vorschriften | wird jedoch von den im Gast- und Schankgewerbe Angestellten i immer wieder darüber Klage geführt, daß einem großen Teile ! dieser Arbeiter die vorgeschriebene Ersatzruhe vorentbalten ! werde und auch aus den Berichten der k. k. Gewerbeinspcktoren : ist zu entnehmen, daß die Anordnungen über die Ersatzruhe ! nicht selten unbeobachtet bleiben.

104 Dies ist umso bedauerlicher, als gerade im Gast- und Schankgewerbc mit Rücksicht aus die Natur des Betriebes oft eine weit längere Arbeitszeit als in anderen Gewerben üblich ist und die Gastgewerbeangestellten schon aus diesem Grunde einer Erholungspause im besonderen Maße bedürftig erscheinen. Ueber Austrag des Handelsministeriums vom 8. Mai 1909, Z. 9312/09, intimiert mit dem Statthalterei-Erlaffe vom 21. Mai 1909, Z 13.018/VIII, werden die Gemeinde- Vorstehungen und f k Gendarmerie-Posten-Kommanden beauftragt, die Einhaltung der Sonntags-, bezw. Ersatzruhevorschriften beim Gast- und Schankgewerbc strenge zu überwachen und Uebertretungen dieser Vorschriften anher an- zuzcigen._____________________ Z. 11.561. Steyr, 29. Mai 1909. An alle Gemeinde-Vorstellungen. Unfall- und .Krankenversicherung der Arbeiter. Das Gesetz vom 8. Februar 1909, N.-G.-Bl. Nr. 29, womit einige Ergänzungen der Gesetze, betreffend die Unfallversicherung und die Krankenversicherung der Arbeiter, getroffen werden, und die zu diesem Gesetze erlaffene Durchführungsverordnung vom 10. Mai 1909, N.-G.-Bl. Nr. 55, treten nach § 5 des zitierten Gesetzes drei Monate nach seiner Kundmachung, d. i. am 26. Mai 1909, in Wirksamkeit. Die Gemeinde-Borstehungen werden angewiesen, die beteiligten streife auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Durchmhrungs- Verordnung, so inbesondcre die Unternehmer der uufallversicherten Betriebe auf ihre Verpflichtung zur Führung und zur Aufbewahrung von Lohnlisten, auf die Anordnungen über den Inhalt dieser Lohnlisten und über die Aufbewahrungsorte derselben und auf die Rechtsfolgen der nicht ordnungsgemäßen Führung der Lohnlisten aus tunlichst der Allgemeinheit zugängliche Weise sogleich aufmerksam zu machen. Z. 876/Sch. Steyr, 28. Mai 1909. An alle hochw. Pfarrämter, Ortsschulräte und Schulleitungen. Betreffend Ausbleibens von Volksschülcrn von einzelnen Schulstunden anläßlich des Ministrierens. Aus Anlaß eines speziellen Falles hat der k. k. Landes- schulrat mit dem Erlasse vom 4. Mai 1909, Z. 2173, folgendes ander eröffnet: „Die Frage der Erteilung der Erlaubnis an Schüler zum Ausbleiben aus einzelnen Unterrichtsstunden zum Zwecke des Ministrierens bei Hochzeitämtern und Leichenkondukten wird im Allgemeinen fallweise nach den Bestimmungen des § 65 der Schul- und Unterrichts-Ordnung vom 29. September 1905, N.-G.-Bl. Nr. 159, zu behandeln sein. Im Prinzipe wird gegen die Erteilung einer solchen Erlaubnis auf dem flachen Lande, wo diese Gepflogenheit eingelebt ist, seitens des Landesschulrates kein Bedenken erhoben." Es wird daher künftighin Sache der Pfarrämter sein, behufs Benützung von Schulkindern zu Miuistrantendiensten die Erlaubnis zum Ausbleiben für die betreffenden Schulstunden vorher beim betreffenden Lehrer einzuholen, und sich im Falle der Verweigerung der Erlaubnis an den k. k. Bezirksschulrat um Entscheidung zu wenden. j Z. 1029,Sch. Steyr, 29. Mai 1909. An alle OrtZschulräte und Schulleitungen. Jugendfürsorge. Im Nachhange zum h. ä. Erlasse vom 25. Jänner 1909, ' Z. 204, wird folgendes speziell bekanntgegeben: 1. Bestellung eines Vormundes. Abschnitt I, Punkt 1>, der Verordnung des k. k. Landesschulrates vom 21. Dezember 1908, Z. 1645 ex 1907, ' lautet: „Gelegentlich der Schüleraufnahme haben die Schul- I leitungen die Namen jener Kinder, für die nach dem Ge- ' setze ein Vormund zu bestellen ist, die aber einen solchen derzeit nicht besitzen, den zuständigen Pflegschaftsgerichten ■ im Wege der Bezirksschulbehörde mitzuteilen. Derartige Mit- , teilungen haben seitens der Schulleitungen auch nach der allgemeinen Schüleraufnahme fallweise zu erfolgen, wenn ein Kind, das keinen Vormund besitzt, erst später in die I Schule eintritt, oder wenn bei einem Kinde sich später die Notwendigkeit der Bestellung eines Vormundes aus irgend i einem Grunde, der anzugeben ist, herausstellt." Der k. k. Bezirksschulrat bringt diese Anordnung mit dem Austrage in Erinnerung, daß überall dort, wo sich die Bestellung eines Vormundes als notwendig erweist, die ! Schulleitungen sofort die erforderliche Anzeige anher • zu 1 erstatten haben, u. zw. unter Anführung der Daten: a) über Geburt und Zuständigkeit des Kindes; b) über Name, Stand und Wohnort der Mutter oder Pflegeellern. Sehr erwünscht ist auch die Namhaftmachung von zur Uebernahme der Vormundschaft geeigneten Persönlichkeiten. Hiezu ist der § 187 des allgem. bürgerlichen Gesetzbuches zu beachten, welcher lautet: „Personen, denen die Sorge eines Vaters nicht zu- statten kommt und die noch minderjährig sind oder aus einem anderen Grunde ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen unfähig sind, gewähren die Gesetze durch einen Vormund oder durch einen Kurator besonderen Schutz." 2. Fürsorge für körperlich und geistig abnormale Kinder. Nach Abschnitt 4 derselben Verordnung sind alljährlich nach Abschluß der Schüleraufnahmen alle jene geistig und । körperlich abnormalen Kinder hierher namhaft zu machen, ; die weder in einer Erziehungsanstalt untergebracht sind, noch ; am Schulunterrichte teilnehmen. Auch diesen Anzeigen sind stets die erforderlichen Angaben über das Alter und die . Lebensverhältniffe der Eltern, bezw. Pflegeelterir des Kindes I anzuschließen. 3. Gegen die Verwahrlosung. ! In allen Fällen, wo ein Einschreiten wegen Verwahr- > losung eines Kindes notwendig wird, ist nach den Bestim- ; mungen, die im Abschnitt 2, Punkt a, Absatz 3, der Verordnung des k. k. Landesschulrates vom 21. Dezember 1908, । Z. 1645, ex 1907, enthalten sind, vor.'.ugehen. Der hierher zu erstattenden Anzeige sind anzuschließen die vollständigen ; Angaben über , a) Geburt und Zuständigkeit des Kindes; | b) über Name, Stand und Wohnort der Eltern, Pflegeeltern oder Aufsichtspersonen; : o) die Umstände, die ein Einschreiten nötig machen, i bezw. die Schritte, die bereits zur Abhilfe unternommen j wurden.

105 Mit dem Anträge behufs Einleitung zweckdienlicher ' Fürsorgemaßregeln sind — wo immer möglich — auch die Adresse» tauglicher Pflegeparteien zu melden. (N.) ,Z. 999/B.-Sch.-N. Steyr, 27. Mai 1909. An alle SchulleitungenGeneralversammlung dcö Landes-Lchrervereines. Laut Erlasses des k. k. Landesschnlrates vom 23. Mai 1909, Z. 2396, wird jenen Lehrpersonen, die sich an der diesjährigen General-Versammlung des oberösterreichischen Landes-Lehrer - Vereines beteiligen, der 5., G. und 7. Juni 1909 freigegeben werden. Jede Beurlaubung ist hieramts anzuzeigen. Z. 11 332. Steyr, 26. Mai 1909 An Me Gemeinde-Vorstehungen und Schulleitungen. Stipendien. ! An der k. k. Fachschule für Holzarbeiten in Hallstatt ! gelangen pro Schuljahr 1909 10 mehrere Stipendien ; monatlich 30 — 40 Kronen für Schüler der Abteilungen: a) für Bau und Möbeltischlerei, l>) für Bildhauerei (Holz- [ schnitzen und Modellieren) und c) für Drechslerei (in den > verschiedensten Materialien), oder für solche Frequentanlen, ! welche die Meisterlehre nachweisen können und sich in einer der ; genannten Fachrichtung weiterbilden wollen, zur Vergebung. Gesuche um Verleihung solcher Stipendien sind bis 20. Juni 1909 bei der Direktion der k. k. Fachschule in ' Hallftatt vorzulegen. Den Gesuchen sind beizuschließen: Der Taufschein, I der Heimatschein, Schul-, bezw. Lehr- und Arbeitszeugnisse, j Mittellosigkeitszeugnis aus dem auch Beruf (Stand) Wohn- : ort, Vermögens und Familienverhältnisie der Eltern ersichtlich ' sind, und wenn der Bewerber die Aufnahnle in das Schüler- j Internat anstrebt, ein Gesundheitszeugnis. Nähere Auskünfte erteilt die Direktion. Hierauf sind die intereffierten Kreise besonders aufmerksam zu machen. Z. 11.065. Steyr, 25. Mai 1909. An alle Gemeinde-vorstehungen und ^. k. Gendarmerie-Posten-Üommanden. Sammlnngöbewillignng für den kath. Waisenhilfsverein in Wie». Der k. k. Statthalter für Oberösterreich hat dem j katholischen Waisenhilfsvereine in Wien die angesnchte Be- ! willigung zur Sammlung milder Gaben in Oberösterreich für die Zwecke des Vereines bei bekannten Wohltätern und Gönnern des Vereines mit Ausschluß der Sammlung von Haus zu Haus uno-' bei Behörden für die Zeit vom 19. Mai bis 19. Juli 1909 erteilt. Hievon werden die Gemeinde -Vorsiehungen und k. k. Äendarmerie - Posten - Komnianden mit dem Beisügen in Kenntnis gesetzt, daß den zur Durchführung der Sammlung bevollmächtigten Vereinsorgänen Katharina Wratan und Josefine Rath am 19. Mai l. I. vom k. k. Statthalterei- Präsidium die mit der Photographie und Personsbeschreibung versehenen Sammelbücher Nr. 86 und 87 ausgestellt wurden. 6X o»o Z. 11.992 Steyr, 4. Juni 1909. An alle Gemeinde -vorstehungen. Gemcindevorstanvswahlen. Die Gemeinde-Vorstehungen werden in Angelegenheit der h. .ä. Intervention bei Vornahme der Gemeindevor- standswahlen auf den h. ä. Erlaß vom 16. Mai 1906, Z. 11.217 (Amtsblatt Nr. 21), zur genauen Darnachachtung verwiesen. Z. 11.429. L-teur, 27. Blai 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Beitritt zum k. k. freiwilligen Motor,zhklistenklub. Das k. u. k. 14. Korps-Kommando hat mit Schreiben vom 25 Mai l. I., Z 4636, ein Exemplar der organischen Bestimmungen für das k. k freiwillige Motorzytlistenkorps und fünf Stück Erklärungen zur Einsichtnahme für die Interessenten anher übersendet. Die Gemeinde-Vorstehungen werden nunmehr eingeladen, dies den in der Gemeinde befindlichen Besitzern von Automobilen und Motorrädern mit dem Bemerken bekannt zu geben, daß die bezogenen organischen Bestimmungen in der Kanzlei der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr während der Amtsstunden eiugesehen und daselbst auch Beitrittserklärungen behoben werden können. Z. 11.289. Steyr, 26. Mai 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. XXXIX. StaatswohltätigkeitSlottcrie. Zufolge Allerhöchsten Befehles Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät verunstaltet die k. k. Lottogefällsdirektiou die XXXIX. Staatslotterie für Zivil-Wohllätigkeitszwecke der diesseitigen Neichshälfte, deren Ziehung am 17. Juni 1909 stattfindet. Im Hinblicke auf den eminent wohltätigen Zweck dieser Lotterie ersuche ich die Gemeinde-Vorstehungen dem Unternehmen die tunlichste Förderung angedeihen zu lasten. Subskriptionsbögen und Spielprogramme können hier beansprucht werden. Z. 11.448 u. 11.449. Steyr, 28. Mai 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Warnung vor UnterstützungSschwindler. Nachstehende Personen, und zwar: der im Jahre 1882 geborene Schlostergehilfe Josef Neubinger und der im Jahre 1874 in Tratra, Gemeinde St. Georgen, geborene, dorthin zuständige, ausgelernte Spengler Josef Gregore, mit Frau und Tochter, treiben sich beschäftigungslos herum und lasten sich auf Kosten ihrer'Heimatsgemeinden Geldnnterstützungen verabfolgen, wodurch denselben bedeutende Kosten verursacht werden. Die Gemeinde-Vorstehungen werden daher beauftragt, den Genannten — außer nach fallweiser Sicherstellung des faktischen augenblicklichen Bedürfnistes — keinerlei Unter-

10 G stützungcn All verabfolgen, dieselben vielmehr bei Lor- haudenscin der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich zu behandeln. Z. 11.447, 11.501, 11.653 — 11. G56, 11.565 — 11.575. Steyr, 28. Mai 1909. An alle Gemeinde -Vorstehungen und f. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung Auszusorschen sind, und zwar: Der Militärtaxriirkständlcr Jranz Zchctuer, 1880 geb., nach Eberstallzell zust.; Der Landsturmpflichtige Rudolf Jilgas, 1889 in Leipuik geb., nach Luzna zust ; Die Stclluugspsliüitigcn 2llois Tossi, 1886 inKlagensurt geb., nach Novereto zust.; Juozcuz Jcrcntik, 1887 in Brezowa geb., daselbst zust.; Alois Mruka, 1887 in Proßnitz geb., nach Wrano- witz zust.; Johann Zaboj, 1887 in Swittawka geb., nach Aujezd-Kunstadt zust.; Johann Tworak, 1887 in Nezamyslitz geb., nach Nychtarow zust.; Josef Stcpanck, 1887 in Mutenitz geb., daselbst zust.; Georg Wittcscha, 1887 in Wien, IX. Vez., geb., nach Zöptau zust.; Josef Hawclka, 1887 in Wien, IX. Bez., geb., nach Naitz zust.; , Jgnaz Michonck, 1886 in Dignano geb., nach Wall-Ateiseritsch zust.; Emil Jaskulka, 1888 in Wien, IX. Vez., geb., nach Kojeteiu zust.; Jsidor Hartmanu, 1887 in Wien, IX. Bez, geb., nach Greifendorf zust.; Josef 2(tfrci, 1885 in Wien, IX. Bez., geb., nach Zlabiugs zust.: Michael Hirsch, 1887 in Wien, IX. Bez., geb., nach Klein-Steurowitz zust.; Josef Suchanek, 1887 in Wien, IX. Bez., geb., nach Jedownitz zust.; Josef Dworak, 1887 in Meidling geb., nach Saar zust.; Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist sogleich zu berichten. Z. 11.710. Steyr, 1. Juni 1909. Des Tchulknaben Josef Kriftner. Seit Sonntag den 23. Mai 1909 ist der elfjährige Schulknabe Josef Kriftner, Sohn der in Lausa Nr. 160 wohnhaften Witwe Barbara Kriftner, Brotausträgerin, abgänaig. Der Knabe entlief am 19. d. M. seiner Mutter und begab sich zu Verwandten in Kleinraming. Von dort entfernte er sich jedoch am 23. d. M. wieder in der Richtung Garsten und seither ist sein Aufenthalt unbekannt. Joses Äriftner ist aus sein Alter in Größe und Gestalt gut entwickelt, er hat dunkelblondes Haar und hat nebst seinem Wochenauzuge auch sein Feiertagsgewand, einfache, ländliche Knabenkleider, mit sich genommen. Die Gemeinde-Vorstchungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Kommanden werden beauftragt, nach dem Abgängigen zu forschen und ist über dessen eventuelle Ausgreifung sogleich auher zu berichten. Z. 11.221. Stehr, 25. Mai 1909. An alle Gemeinde-VorstehungenVcrkchrsvcrbot mit Schweinen a»S dem politischen Bezirke Gottschec in Krain. Die k. k. Landesregierung in Laibach hat mit Rücksicht auf die Ausbreitung der Schweinepest im Bezirke Gottschee zum Zwecke der Verhinderung von weiteren Verschleppungen dieser Seuche auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 7. September 1905, R. -G.-Bl. Nr. 163, betreffend die Abwehr und Tilgung der Schweinepest (Schweineseuche) sowie des § 4 der Ministerial- Verordnung vom 6. November 1905, N.-G.-Bl. Nr. 164 mit der Kundmachung, vom 11. Mai 1909, Z. 10.831, die Aus- und Einfuhr von Nutz- und Zuchtschweinen aus, bezw. in den Bezirk Gottschee (Gerichtsbezirke Gottschee, Großlaschitz und Neisnitz) sowie die Abhaltung von Schweinemärkten bis auf weiteres verboten. Hinsichtlich der Ansfuhr von Schlachtschweinen sind die Bestimmungen des § 6 der zitierten Ministerial-Verordnung maßgebend. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser mit dem Tage der Verlautbarung in der „Laibacher Zeitung" in Kraft getretenen Kundmachung werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R -G.-Bl. Nr. 51, bestraft. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen infolge Erlasies der k. k. Statthalterei in Linz vom 19. Mai 1909, Nr. I2.969/X, zur Verständigung der Interessenten, insbe-- fondere der Schweinhändler, in die Kenntnis gesetzt. Z. 10.374. Steyr, 30. Mai 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. L Gendarmerie - Posten - Uommanden» Werseuchenausweis im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 16. bis 23. Mai 1909, nach dem Erlasie der k. k. Statthalterei in Linz vom 24. Mai 1909, Nr. I3.240/X. Es bestehen: 1. Bläschcnausschlag der Pferde. Bezirk Braunau: Gemeinde St. Peter a. Hart. 2. Räude der Pferde. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Tiesgraben. 3. Schweinerotlauf. Bezirk Urfahr: Gemeinden Altenberg, Sankt Magdalena. Der k. k. Bezirkshauptmann: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. BezirkShauptmannIchaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

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