101 seuchengesetzes gemäß unverzüglich der zuständigen Gemeinde- vorstehung die Anzeige zu erstatten. Letztere hat behufs Feststellung des Sachverhaltes durch den Amtstierarzt unter genauen Angaben der erforderlichen Daten sofort die politische Bezirksbehörde, wenn möglich im telegraphischen Wege, hievon zu verständigen. 3. Der Amtstierarzt wird im Vereine mit dem Ge- meindevorstande oder dessen Stellvertreter den Sachverhalt an Ort und Stelle feststellen und insbesondere auch zu erheben haben, ob das an Notlauf verendete Schwein tatsächlich der Schutzimpfung unterzogen wurde, und ob die Angaben des Besitzers in Bezug auf die Identität des Tieres richtig sind. 4. Zur Ermittlung des Wertes eines gefallenen Tieres hat die Seuchenkommission im Sinne des § 6 des zitierten Gesetzes bei. Nutz- und Zuchtschweinen das Lebendgewicht, bei schlachtreifen Schweinen das Schlachtgewicht festzustellen. Ueber diese Feststellung hat die betreffende Kommission gleich an Ort und Stelle einen Ausweis nach beiliegendem Formulare zu verfaffen, welcher von den Kommissionsmit- gliedern zu fertigen und unverzüglich an den Landesknlturrat direkt einzusenden ist. 5. Behufs Zuerkennung der Entschädigung muß die Diagnose auf Schweinerotlauf von der Anstalt für diagnostische Tierimpfungen an der k. k. tierärztlichen Hochschule in Wien hestätigt sein. Zu diesem Zwecke hat der Amtstierarzt die für die Diagnose maßgebenden Organteile an die genannte Anstalt einzusenden. 6. Im Falle der Vornahme einer Notschlacktung hat die Kommission die etwa verwertbaren Teile abzuschätzen und den Schätzwert im Ausweise zu verzeichnen. Der erhobene Schätzwert wird bei Bemessung der Entschädigung in Abzug gebracht. 7. Eine Entschädigung wird nicht geleistet, wenn die I im Punkte 1 und 2 gegebenen Bestimmungen nicht erfüllt sind. I Auch entfällt der Anspruch auf Entschädigung bei Not- und Heilimpfungen. 8. Außerdem ist der Besitzer verpflichtet, schutzgeimpfte Schweine im Falle der Erkrankung au Rotlauf vom Amtstierarzte oder einem anderen in der Nähe ansässigen Tierärzte der Heilimpfnng unterziehen zu lasse«. 9. Die Entschädigung wird erst flüssig gemacht, wenn die Bestätigung der Diagnose von der genannten Untersuchungsanstalt in Wien eingetroffen ist. Gegen die Zu- oder Aberkennung oder Bemessung der Entschädigung steht der Partei eine Berufung nicht zu. Linz, den 5. Mai 1909. Der Präsident: Norbert Schachinger m. p. Abt. Z. 10.363 Steur, 23. Mai 1909. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Werlcuchenausweis im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 2. bis 9. Mai 1909, nach dem Erlasse der k k. Statthalterei in Linz vom 10. Mai 1909, Z. 12.059/X. Es bestehen: 1. Pfcrderäudc. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Tiesgraben. 2. Rotlauf der Schweine. Bezirk Urfahr: Gemeinde Altenberg. 2. Schweincfcuchc. 1. Bezirk Wels: Gemeinde Wels. 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz. Z. 10.864. Stevr, 23. Mai 1909. An alle Gemeinde -vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Merseuchenausweis im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 9. bis 16. Mai 1909, nach dem Erlasse der k. k. Statthalterei in Linz vom 17. Mai 1909, Nr. 12.673 X. Es b e st e h e n: 1. BläscheuauSfchlag an den Genitalien der Pferde. Bezirk Braunau: Gemeinde St. Peter. 2. Räude der Pferde. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Tiefgraben. 3. Schweinerotlauf. Bezirk Urfahr: Gemeinde Altenberg. -4. Schweinepest. Bezirk Wels: Gemeinde Wels. Der k. k. Bezirkshauplmann: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steor. — HaaSsche Buchdruckerei in Steyr.
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