99 Arbeiter bei der Kranken- und Unfallversicherung auf den Namen des Bauherrn gemeldet sind, wenn der den Bau angeblich leitende Vaugewerbetreibende im Orte des Baues nur selten sich aufhält u. a. Derartige Mißbrauche können in wirksamster Weise vor allem durch eine rigorose Durchführung der Bau- aufsicht verhindert, bezw. geahndet werden. Damit nun die k. k. Bezirkshauptmannschast möglichst rasch und vollständig Kenntnis von allen Bauführungen, bei welcher Verdachtsmomente vorliegen, erhalte, werden die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten- Kommanden beauftragt, bei jeder Ballführung oder größeren Bauarbeit ihres Rayons durch Umfrage und sonst geeignete Informationen festzuslellen, ob der konkrete Bau oder die bauliche Arbeit durch eiue befugte Person durchgeführt wird, und auch in Fällen von Zweifeln unverzüglich zu berichten. Zu eiuer erfolgreichen Kontrolle ist Weilers eine intensive Unterstützung der Gewerbebehörde seitens der Gemeinden als den lokalen Baubehörden unerläßlich, indem die Handhabung der Bauordnung am besten Gelegenheit bietet, über Mißstände dieser Art Kenntnis zu erhalten. Schließlich kann die Beaufsichtigung auch dadurch wesentlich erleichtert werden, daß die baugewerblichen Fach- genossenschaften durch eine intensive Ueberwachung der Bautätigkeit ihres einzelnen Geuossenschaflsbezirkes und durch rasche Anzeige vcrdachterregcnder Bauführungen bei der Gewerbebehörde letztere unterstützen. Die Gemeinde-Vorstehungen werden schließlich noch angewiesen, im Verzeichnis sämtlicher im Genieindegebiete ansässigen Bauunternehmer und Baugewerbetreibenden bis 15. Juni 1i)0N zuversichtlich anher vorzulegen. Z. 10.099. Steyr, 25. Mai 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und Genossenschaften, die Gastgewerbe und handeltreibende mit wein umfassen, und die k. k. Gendarmerie - Posten - Uommanden. Betreffend die Anbringung des sogenannten Anshängparagraphen des Weingesehes in den Manipulationsräumen. Laut Anzeige des Kellerei-Inspektors für Oberösterreich und Salzbnrg wird die Bestimmung des § 10 des Gesetzes vom 12. April 1907, N.-G.-Bl. Nr. 210, betreffend den Verkehr mit Wein, Weinmost und Weinmaische bezüglich der Anbringung der „Aushängeparagraphen" (§§ 2 — 14) von Seiten der Gastwirte, besonders in den Landgemeinden, nur zum geringsten Teile befolgt. Gemäß den vom k. k. Ackerbauministerium erteilten Weisungen soll jede Nichtbeachtung der genannten Bestimmung der politischen Behörde I. Instanz zur Anzeige gebracht werden, da das Gesetz nunmehr schon zwei Jahre in Kraft steht. Zur Vermeidung von zahlreichen Strasamtshandlungen werden die Gemeinde- und Genoffenschafts- Vorstehungen aufgesordert, die interessierten Parteien (Wirte, Weinschänker, Kaufleute und Gemischtwarenhündler mit Vertrieb von Wein in geschlossenen Gefäßen) an die Einhaltung der angezogenen gesetzlichen Vorschrift nachdrücklichst zu ermähnen. Diese Aushängeparagraphen und m den Mampu- lationsräumen, also in der Schank und im Keller (wenn beide Zusammenhängen, in einem der beiden Räume) und nicht in den Gastzimmern ersichtlich zu machen, da ste nicht - für die Gäste, sondern für den Unternehmer und sein ' Arbeits-, bezw. Dienstpersonale zur Kenntnisnahme und Tar- nachachtung dienen sollen. Die k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden werden angewiesen, die Erfüllung der vorstehenden Anordnungen zu überwachen, gegebenen Falles die betreffenden Parteien zur Anbringung der Anshängparagraphen auszusordern und . im Falle der Fruchtlostgkeit der Aufforderung die Strafanzeige ; zu erstatten. I Z. 11.090. Steyr, 24. Mai 1909. An alle Genossenschaftz -Krankenkassen. Krankenversicherung der Hntmachergehilfen. In der Gründungsversammlung der Hutmacherinnung ' von Oberösterreich am 15. Februar 1909 wurde der Be- ; schluß gefaßt, die Krankenversicherung der Hilfsarbeiter ; jedem einzelnen Mitgliede zu überlassen, wobei die Bezirkskrankenkasse empfohlen wurde. Hievon setze ich die Genossenschastskraukenkayen über ; Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 18. Mai 1909, : Z. 12.807/XII, mit dem Auftrage in die Kenntnis, etwa dort versicherte Angehörige dieser Innung aus der nunmehr nicht mehr zuläsiigen Verücherung auszuscheiden. ; Z. 11.086. Steyr, 22. Mai 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. «. Borlage der Leuiniilldsberichte über die Heuer Assentierten. Ueber alle im Jahre 1909 Assentierten sind die Leu- ! mundsberichte unter Anschluß der Ausweise über Vorbe- : strasungen bis 10. Juni l. I. anher vorzulegen. Ueber die außerhalb des zuständigen Stellungsbezirkes | assentierten zuständigen Stellungspflichtigen sind sobald die Gemeinde-Vorstehungen hievon Kenntnis erlangt haben, die ; Leumundsnoten umgehend hieher einzusenden. Z. 10 785. steyr, 19. Mai 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und AkairikenämLer. Kostenlose Legalisierungen von Dokumenten seitens des argentinischen Generalkonsulates. Laut einer an das k. k. Ministerium des Innern gerichteten Mitteilung des k. und k. Ministeriums des Aeußeru vom 15. April 1909, Z. 32.670 12, hat der argentinischen ; Generalkonsul in Wien anläßlich eines speziellen Falles den i Wunsch zum Ausdrucke gebracht, es möchten die kompetenten : Behörden davon in Kenntnis gesetzt werden, daß die — im Wege des k. u. k Ministeriums des Aeußern zu erwirkenden — - kostenlosen Legalisierungen von Dokumenten seitens des . argentinischen Generalkonsulates nur im äußersten Rotfalle . gewährt werden können und daß Hiebei stets ein Armuts- zeugnis in deutscher spräche beizubringen ist. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen und Matrikenämter zufolge Erlasies der k. k. o. - ö. Statthalterei i vom 10. Mai 1909, Z. 11.844/1V, in Kenntnis geictzt.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2