Amtsblatt 1909/21 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

98 Z 10277. Steyr, 12. Mai 1909. An alle Gemein-e- unü GenostenschaftZ- vorstehungen. Neucintcilung der Anfsichtöbczirkc der Gewerbe-Jn- spektoren. Riit der im Einvernehmen mit dem k. k. Minister des Innern erlafienen im Reichsgesetzblatt verlautbarten Verordnung des k k. Handelsministeriums vom 6. April 1909 wurden in Abänderung der Millisterial - Verordnung vom 29. November 1906, N.-G.-Bl. Nr. 230, die im Neichs- rate vertretenen Königreiche und Länder in 38 Aussichtsbezirke für die Amtshandlungen der k. k. Gewerbe-Inspektoren neu eingeteilt. Hievon setze ick die Gemeinde-Borstehungen über Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 4. Mai 1909, Z. 11.417/VIII, behufs Verständigung der intereyierten Kreise mit dem Beifügen in die Kenntnis, daß die Verlautbarung der Verordnung auch im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung" veranlaßt wird. 3- ö3üö Steyr, 19. Mai 1909. Au alle Gemeinde - Vorsehungen, k. k. Gendarmerie -Posten-Uommanden und der Vorstellungen der interessierten Genossenschaften. Maßnahme» zur Bekämpfung der Deckungen bei B^n- führungen. In letzter Zeit häufen sich die Klagen baugewerblicher Organisationen, daß die bekannten Mißstände des Bauge- werbewesens der unbefugten Ballführung und der sogenannten Deckungen trotz der zu deren Bekämpfung getroffenen Maßnahmen eher zu, als abnehmen. Im Hinblicke auf die schweren Schädigungen, welche Mißstände dieser Art ebenso für die konzessionierten Bau- : gewerbetreibenden wie für baugewerbliche Hilfsarbeiter für letztere insbesondere wegen Nichtanrechenbarkeit der bei unbefugten Bauführern zurückgelegten Praxis, endlich für die interessierten Kreise der Bevölkerung zur Folge haben, sah sich das Handelsministerium mit dem Erlasse vom 11. März 1909, Z. 6737, veranlaßt, zu deren wirksamen Eindämmung die nachstehenden Weisungen zu erlassen. Was zunächst die unbefugte Bauführung anbelangt, so entstanden in' der Praxis Schwierigkeiten einerseits bezüglich des Berechtigungsumsanges der Bauunternehmer, andererseits in Ansehung der Fixierung derjenigen Bauarbeiten, zn welchen eine behördliche Bewilligung erforderlich ist (§ 17 B.-G.-G.) In ersterer Beziehung wurden durch den im Einvernehmen mit dem Handelsministerium heraus- , gegebenen Normalerlaß des Ministeriums des Innern vom 13. Mai 1899, Z. 38.978/98, die erforderlichen Jnfor- ' mationen gegeben und in demselben insbesondere ausge- ' sprachen, daß die Bauunternehmer zur Vornahme von Arbeiten, welche Gegenstand eines handwerksmäßigen oder konzessionierten Gewerbes bilden, aus Grund des auf Bau- unternehmungen lautenden Gewerbescheines nicht befugt find. Wenn trotzdem in der Praxis Ueberschreitungen der : ---------- oer Bauunternehmer noch ungehindert sorlbestehen, so kann dies I dessen Polier die Arbeiter selbst' ausnimmt ' wenn von besonderen örtlichen Ausuahmsverhaltnissen । deren Arbeitsbücher in ^Verwahrung nimmt, wiö Fehlen befugter Gewerbetreibender abgesehen wird — in der Regel nur darauf zurückgeführt werden, daß die Ballführungen seitens der berufenen Faktoren nicht in entsprechender Weise beaufsichtigt werden, so daß solche Ueber- schreitungen den Gewerbebehörden überhaupt nicht zur Kenntnis gelangen. Die Gemeinde -Borstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden daher angewiesen, alle in ihrem Bezirke von Bauunternehmungen geleiteten Bauführungen besonders dahin zu überwachen, ob die verschiedenen bauge- werblichen Arbeiten dllrch hiezu befugte Personen ausgeführt werden. Sache der Baubehörden ist es, Hiebei die Gewerbebehörden insbesonders durch Erstattung der ihnen durch die Bauordnung vorgeschriebenen Anzeige eventueller Verdachtsmomente wirksam zu unterstützen. Die gleiche Mitwirkung obliegt auch alleu Baugewerbegenossenfchasten in Ansehung der im einzelnen Genossenschastsbezirke statlfindenden Bau- führungen und der sonstigeil ihnen zur Kenntnis kommenden Bauarbeiten. Bei weitem größeren Schwierigkeiten begegnet die Feststellung eines Straftatbestandes bei Verbindung der unbefugten Ballführung mit der Deckung eiiles befugten Gewerbetreibenden (ß 16 B.-G.-G.) Als „Deckung" im Sinne des § 16 Baugewerbegesetz ist nun jede Mitwirkung eines konzessionierten Aauge- werbetreibenden anzusehen, welche bestimmt oder geeignet erscheint, die Ausführung von Bauten durch hiezu nicht berechtigte Personen herbeizufübren oder zn fördern; Hiebei ist es insbesonders gleichgültig, ob der Deckende ein Entgelt erhält oder nicht. Als konkrete, besonders häufige Erscheinungsformen können folgende angeführt werden: u) Wer an einzelne Arbeiter oder Arbeitergruppen die Erlaubnis erteilt, auf seinen Namen Arbesten zu über- nehmen, felbstäudig auszusühren uud diese Arbeitsleistung mit der Partei selbst zu verrechuen; b) wer einen Polier, Vorarbeiter ermächtigt, auf eigene Faust Arbeit zu überuehmen, mit eigenen Arbeitern auszu- führen und mit der Partei ju verrechnen; c) wer seine Gewerbeberechtigung dazu mißbraucht, daß ein Bauherr, Bauunternehmer mit Arbeitern, die er selbst ausgenommen hat, und ausbezahlt, Arbeiten der Baugewerbe aus eigene Rechnung' unter dem Namen des Ge- werbeberechtigten ausführt; ck) wer sich gegen Lohn oder Abfertigung in den Dienst eines nicht zur Ausführung solcher Bauten berechtigten llnternehmers oder Privaten stellt und denselben ermächtigt, auf den Namen des Gewerbeberechtigten baugewerblicke Arbeiten anszusühren. .. Es kann nickt verkannt werden, daß die fallweise Fest- stellung, ob Deckung vorliegt, bei den komplizierten Verhältnißen an Bauten und dem übereinstimmenden Jntereye aller Beteiligten den wirklichen Sachverhalt zu verschleiern, häufig außerordentlichen Schwierigkeiten begegnen tvird. Dieser Nachweis wird jedoch schon dadurch erleichie , daß aus verschiedenen jederzeit feststellbaren Begleitumstanven aus das Vorhandensein einer Deckung zum 'Nindestei großer Wabrscheinlichkeit geschloffen werden kann. .& ^ Momente find insbesondere: wenn der Baugewerbet selber keine Baudisposition trifft, wenn der Bauherr > ^.^ mÄ» ?" '»> ^'"klem Arbeitsverhältnisse steht, oder i Ä!, ^.-^uherrn bezahlt wird, wenn der Bauh ivenn die

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