Amtsblatt 1909/21 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

der k. k. Nfzirkshauptmannschast Slcijr für den gteichnermigen poLitischen unö Schullbezivk. Ur. Z1. Steyr, am 8^. Mai. 1909. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Prännmerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 b, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 X, halbjährig 2 X 50 b. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Borrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 24. Mai I9O9. An alle Gemeinde-Vorstellungen. Hinausgabe der RcichSgesctz-Blätter. Unter Einern gelangen die Reicbsgesetz-Blätter Stärk XXXV — XXXVI« an die Gemeinde -Vorstehungen zur Hin- ausgabe. ! Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen anher zu berichten.___________________ Z. 974/B.-Sch.-N. Steyr, 24. Mai 1909. i Versonal-Nachricht. i Der k. k. Landesschulrat hat zum fachmännischen Mit- gliede des k. k. Bezirksschulrates für die nächste dreijährige Funktionsperiode den Oberlehrer Josef Winkler in Sierning ! ernannt und hat der k. k. Statthalter in Oberösterreich den Ernannten im Sinne des § 21 des Gesetzes vom 29. Dezember 1907 (L.-G.- und B.-Bl. Nr. 40) bestätigt. Z. 961 B.-Sch.-N. Steyr, 21. Mai 1909. j An sämtliche Schulleitungen. | Bezirkslehrcrkonferenz. Die diesjährige Bezirkslehrerkonferenz wird am i 28. Juni l. I. im Turusaale der Volks- und Bürgerschule ! in Steyr abgehalten. Beginn 9 ',i Uhr vormittags. Tagesordnung: 1. Wahl zweier Schriftführer. 2. Mitteilungen des k. k. Bezirksschulinspektors. 3. „Die wichtigsten Erkennungszeichen bei Erkrankungen der Schulkinder", Herr Dr. U. Furrer, k. k. Bezirksarzt. 4. Bericht und Wahl des ständigen Ausschusses. 5. „Das Lesebuch von Wiesenberger", Herr Franz Fleschurz, 'Pfarrkirchen. 6. Wahl des Lehrervertreters im k. k. Bezirksschulräte. 7. „Kajetan Sweth, der letzte und treueste Gefährte Hwers", Herr I. Weiß, Lohnsttz. 8. Bericht und Wahl der Bibliothekskommifsion. 9. Anträge. (Selbständige Anträge sind schriftlich ein- zubringen.) Z. 973,D.-Sch.-N. Steyr, 24. Mai 1909. An alle Schulleitungen. Pflege der körperlichen Ausbildung der Schuljugend. Der Herr Minister für Kultus und Unterricht hat mit Erlaß vom 26. März 1909, Z. 23.926, neuerdings auf die Notwendigkeit einer intenstvereu Pflege der körperlichen Ausbildung der Schuljugend hingewiesen und zur Sicherung einer entsprechenden Körperpflege geregelte Leibesübungen, das Jugendspiel und, wo Gelegenheit hiezu besteht, Ruder- und Schwimmübüngen empfohlen. Für jene Lehrpersonen der allgemeinen Volks- und Bürgerschulen, die sich um die Hebung der körperlichen Ausbildung der Jugend in besonders hervorragendem Maße verdient gemacht haben, können beim k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht Remunerationen beantragt werden; ebenso können mäßige Subventionen zur Förderung des in Rede stehenden Zweckes bewilligt werden. Die Schulleitungen werden hiemit nach dem Erlasse des k. k. Landesschulrates vonr 17. Mai 1909, Z. 2275, aufgefordert, der Pflege der körperlichen Ausbildung der Schuljugend eine erhöhte Aufmerksamkeit und Fürsorge zu schenken. Wo Turnlokalitäten fehlen, wird wenigstens dafür zu sorgen sein, daß den im Erlasse des k. k. Landesschulrates vom 23. Juli 1875, Z. 1880, 1885, gestellten Forderungen vollauf entsprochen werde. Im Anhänge zum Jahreshauptberichte wird stets auch, eventuell gleich mit dem Anträge aus Zuwendung einer Remuneration, zu berichten sein, wer sich um die Pflege des Turnens, des Jugendspieles u. a. im Schnlorte, u. zw. im Berichtsjahre, besondere Verdiente erworben hat.

98 Z 10277. Steyr, 12. Mai 1909. An alle Gemein-e- unü GenostenschaftZ- vorstehungen. Neucintcilung der Anfsichtöbczirkc der Gewerbe-Jn- spektoren. Riit der im Einvernehmen mit dem k. k. Minister des Innern erlafienen im Reichsgesetzblatt verlautbarten Verordnung des k k. Handelsministeriums vom 6. April 1909 wurden in Abänderung der Millisterial - Verordnung vom 29. November 1906, N.-G.-Bl. Nr. 230, die im Neichs- rate vertretenen Königreiche und Länder in 38 Aussichtsbezirke für die Amtshandlungen der k. k. Gewerbe-Inspektoren neu eingeteilt. Hievon setze ick die Gemeinde-Borstehungen über Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 4. Mai 1909, Z. 11.417/VIII, behufs Verständigung der intereyierten Kreise mit dem Beifügen in die Kenntnis, daß die Verlautbarung der Verordnung auch im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung" veranlaßt wird. 3- ö3üö Steyr, 19. Mai 1909. Au alle Gemeinde - Vorsehungen, k. k. Gendarmerie -Posten-Uommanden und der Vorstellungen der interessierten Genossenschaften. Maßnahme» zur Bekämpfung der Deckungen bei B^n- führungen. In letzter Zeit häufen sich die Klagen baugewerblicher Organisationen, daß die bekannten Mißstände des Bauge- werbewesens der unbefugten Ballführung und der sogenannten Deckungen trotz der zu deren Bekämpfung getroffenen Maßnahmen eher zu, als abnehmen. Im Hinblicke auf die schweren Schädigungen, welche Mißstände dieser Art ebenso für die konzessionierten Bau- : gewerbetreibenden wie für baugewerbliche Hilfsarbeiter für letztere insbesondere wegen Nichtanrechenbarkeit der bei unbefugten Bauführern zurückgelegten Praxis, endlich für die interessierten Kreise der Bevölkerung zur Folge haben, sah sich das Handelsministerium mit dem Erlasse vom 11. März 1909, Z. 6737, veranlaßt, zu deren wirksamen Eindämmung die nachstehenden Weisungen zu erlassen. Was zunächst die unbefugte Bauführung anbelangt, so entstanden in' der Praxis Schwierigkeiten einerseits bezüglich des Berechtigungsumsanges der Bauunternehmer, andererseits in Ansehung der Fixierung derjenigen Bauarbeiten, zn welchen eine behördliche Bewilligung erforderlich ist (§ 17 B.-G.-G.) In ersterer Beziehung wurden durch den im Einvernehmen mit dem Handelsministerium heraus- , gegebenen Normalerlaß des Ministeriums des Innern vom 13. Mai 1899, Z. 38.978/98, die erforderlichen Jnfor- ' mationen gegeben und in demselben insbesondere ausge- ' sprachen, daß die Bauunternehmer zur Vornahme von Arbeiten, welche Gegenstand eines handwerksmäßigen oder konzessionierten Gewerbes bilden, aus Grund des auf Bau- unternehmungen lautenden Gewerbescheines nicht befugt find. Wenn trotzdem in der Praxis Ueberschreitungen der : ---------- oer Bauunternehmer noch ungehindert sorlbestehen, so kann dies I dessen Polier die Arbeiter selbst' ausnimmt ' wenn von besonderen örtlichen Ausuahmsverhaltnissen । deren Arbeitsbücher in ^Verwahrung nimmt, wiö Fehlen befugter Gewerbetreibender abgesehen wird — in der Regel nur darauf zurückgeführt werden, daß die Ballführungen seitens der berufenen Faktoren nicht in entsprechender Weise beaufsichtigt werden, so daß solche Ueber- schreitungen den Gewerbebehörden überhaupt nicht zur Kenntnis gelangen. Die Gemeinde -Borstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden daher angewiesen, alle in ihrem Bezirke von Bauunternehmungen geleiteten Bauführungen besonders dahin zu überwachen, ob die verschiedenen bauge- werblichen Arbeiten dllrch hiezu befugte Personen ausgeführt werden. Sache der Baubehörden ist es, Hiebei die Gewerbebehörden insbesonders durch Erstattung der ihnen durch die Bauordnung vorgeschriebenen Anzeige eventueller Verdachtsmomente wirksam zu unterstützen. Die gleiche Mitwirkung obliegt auch alleu Baugewerbegenossenfchasten in Ansehung der im einzelnen Genossenschastsbezirke statlfindenden Bau- führungen und der sonstigeil ihnen zur Kenntnis kommenden Bauarbeiten. Bei weitem größeren Schwierigkeiten begegnet die Feststellung eines Straftatbestandes bei Verbindung der unbefugten Ballführung mit der Deckung eiiles befugten Gewerbetreibenden (ß 16 B.-G.-G.) Als „Deckung" im Sinne des § 16 Baugewerbegesetz ist nun jede Mitwirkung eines konzessionierten Aauge- werbetreibenden anzusehen, welche bestimmt oder geeignet erscheint, die Ausführung von Bauten durch hiezu nicht berechtigte Personen herbeizufübren oder zn fördern; Hiebei ist es insbesonders gleichgültig, ob der Deckende ein Entgelt erhält oder nicht. Als konkrete, besonders häufige Erscheinungsformen können folgende angeführt werden: u) Wer an einzelne Arbeiter oder Arbeitergruppen die Erlaubnis erteilt, auf seinen Namen Arbesten zu über- nehmen, felbstäudig auszusühren uud diese Arbeitsleistung mit der Partei selbst zu verrechuen; b) wer einen Polier, Vorarbeiter ermächtigt, auf eigene Faust Arbeit zu überuehmen, mit eigenen Arbeitern auszu- führen und mit der Partei ju verrechnen; c) wer seine Gewerbeberechtigung dazu mißbraucht, daß ein Bauherr, Bauunternehmer mit Arbeitern, die er selbst ausgenommen hat, und ausbezahlt, Arbeiten der Baugewerbe aus eigene Rechnung' unter dem Namen des Ge- werbeberechtigten ausführt; ck) wer sich gegen Lohn oder Abfertigung in den Dienst eines nicht zur Ausführung solcher Bauten berechtigten llnternehmers oder Privaten stellt und denselben ermächtigt, auf den Namen des Gewerbeberechtigten baugewerblicke Arbeiten anszusühren. .. Es kann nickt verkannt werden, daß die fallweise Fest- stellung, ob Deckung vorliegt, bei den komplizierten Verhältnißen an Bauten und dem übereinstimmenden Jntereye aller Beteiligten den wirklichen Sachverhalt zu verschleiern, häufig außerordentlichen Schwierigkeiten begegnen tvird. Dieser Nachweis wird jedoch schon dadurch erleichie , daß aus verschiedenen jederzeit feststellbaren Begleitumstanven aus das Vorhandensein einer Deckung zum 'Nindestei großer Wabrscheinlichkeit geschloffen werden kann. .& ^ Momente find insbesondere: wenn der Baugewerbet selber keine Baudisposition trifft, wenn der Bauherr > ^.^ mÄ» ?" '»> ^'"klem Arbeitsverhältnisse steht, oder i Ä!, ^.-^uherrn bezahlt wird, wenn der Bauh ivenn die

99 Arbeiter bei der Kranken- und Unfallversicherung auf den Namen des Bauherrn gemeldet sind, wenn der den Bau angeblich leitende Vaugewerbetreibende im Orte des Baues nur selten sich aufhält u. a. Derartige Mißbrauche können in wirksamster Weise vor allem durch eine rigorose Durchführung der Bau- aufsicht verhindert, bezw. geahndet werden. Damit nun die k. k. Bezirkshauptmannschast möglichst rasch und vollständig Kenntnis von allen Bauführungen, bei welcher Verdachtsmomente vorliegen, erhalte, werden die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten- Kommanden beauftragt, bei jeder Ballführung oder größeren Bauarbeit ihres Rayons durch Umfrage und sonst geeignete Informationen festzuslellen, ob der konkrete Bau oder die bauliche Arbeit durch eiue befugte Person durchgeführt wird, und auch in Fällen von Zweifeln unverzüglich zu berichten. Zu eiuer erfolgreichen Kontrolle ist Weilers eine intensive Unterstützung der Gewerbebehörde seitens der Gemeinden als den lokalen Baubehörden unerläßlich, indem die Handhabung der Bauordnung am besten Gelegenheit bietet, über Mißstände dieser Art Kenntnis zu erhalten. Schließlich kann die Beaufsichtigung auch dadurch wesentlich erleichtert werden, daß die baugewerblichen Fach- genossenschaften durch eine intensive Ueberwachung der Bautätigkeit ihres einzelnen Geuossenschaflsbezirkes und durch rasche Anzeige vcrdachterregcnder Bauführungen bei der Gewerbebehörde letztere unterstützen. Die Gemeinde-Vorstehungen werden schließlich noch angewiesen, im Verzeichnis sämtlicher im Genieindegebiete ansässigen Bauunternehmer und Baugewerbetreibenden bis 15. Juni 1i)0N zuversichtlich anher vorzulegen. Z. 10.099. Steyr, 25. Mai 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und Genossenschaften, die Gastgewerbe und handeltreibende mit wein umfassen, und die k. k. Gendarmerie - Posten - Uommanden. Betreffend die Anbringung des sogenannten Anshängparagraphen des Weingesehes in den Manipulationsräumen. Laut Anzeige des Kellerei-Inspektors für Oberösterreich und Salzbnrg wird die Bestimmung des § 10 des Gesetzes vom 12. April 1907, N.-G.-Bl. Nr. 210, betreffend den Verkehr mit Wein, Weinmost und Weinmaische bezüglich der Anbringung der „Aushängeparagraphen" (§§ 2 — 14) von Seiten der Gastwirte, besonders in den Landgemeinden, nur zum geringsten Teile befolgt. Gemäß den vom k. k. Ackerbauministerium erteilten Weisungen soll jede Nichtbeachtung der genannten Bestimmung der politischen Behörde I. Instanz zur Anzeige gebracht werden, da das Gesetz nunmehr schon zwei Jahre in Kraft steht. Zur Vermeidung von zahlreichen Strasamtshandlungen werden die Gemeinde- und Genoffenschafts- Vorstehungen aufgesordert, die interessierten Parteien (Wirte, Weinschänker, Kaufleute und Gemischtwarenhündler mit Vertrieb von Wein in geschlossenen Gefäßen) an die Einhaltung der angezogenen gesetzlichen Vorschrift nachdrücklichst zu ermähnen. Diese Aushängeparagraphen und m den Mampu- lationsräumen, also in der Schank und im Keller (wenn beide Zusammenhängen, in einem der beiden Räume) und nicht in den Gastzimmern ersichtlich zu machen, da ste nicht - für die Gäste, sondern für den Unternehmer und sein ' Arbeits-, bezw. Dienstpersonale zur Kenntnisnahme und Tar- nachachtung dienen sollen. Die k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden werden angewiesen, die Erfüllung der vorstehenden Anordnungen zu überwachen, gegebenen Falles die betreffenden Parteien zur Anbringung der Anshängparagraphen auszusordern und . im Falle der Fruchtlostgkeit der Aufforderung die Strafanzeige ; zu erstatten. I Z. 11.090. Steyr, 24. Mai 1909. An alle Genossenschaftz -Krankenkassen. Krankenversicherung der Hntmachergehilfen. In der Gründungsversammlung der Hutmacherinnung ' von Oberösterreich am 15. Februar 1909 wurde der Be- ; schluß gefaßt, die Krankenversicherung der Hilfsarbeiter ; jedem einzelnen Mitgliede zu überlassen, wobei die Bezirkskrankenkasse empfohlen wurde. Hievon setze ich die Genossenschastskraukenkayen über ; Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 18. Mai 1909, : Z. 12.807/XII, mit dem Auftrage in die Kenntnis, etwa dort versicherte Angehörige dieser Innung aus der nunmehr nicht mehr zuläsiigen Verücherung auszuscheiden. ; Z. 11.086. Steyr, 22. Mai 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. «. Borlage der Leuiniilldsberichte über die Heuer Assentierten. Ueber alle im Jahre 1909 Assentierten sind die Leu- ! mundsberichte unter Anschluß der Ausweise über Vorbe- : strasungen bis 10. Juni l. I. anher vorzulegen. Ueber die außerhalb des zuständigen Stellungsbezirkes | assentierten zuständigen Stellungspflichtigen sind sobald die Gemeinde-Vorstehungen hievon Kenntnis erlangt haben, die ; Leumundsnoten umgehend hieher einzusenden. Z. 10 785. steyr, 19. Mai 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und AkairikenämLer. Kostenlose Legalisierungen von Dokumenten seitens des argentinischen Generalkonsulates. Laut einer an das k. k. Ministerium des Innern gerichteten Mitteilung des k. und k. Ministeriums des Aeußeru vom 15. April 1909, Z. 32.670 12, hat der argentinischen ; Generalkonsul in Wien anläßlich eines speziellen Falles den i Wunsch zum Ausdrucke gebracht, es möchten die kompetenten : Behörden davon in Kenntnis gesetzt werden, daß die — im Wege des k. u. k Ministeriums des Aeußern zu erwirkenden — - kostenlosen Legalisierungen von Dokumenten seitens des . argentinischen Generalkonsulates nur im äußersten Rotfalle . gewährt werden können und daß Hiebei stets ein Armuts- zeugnis in deutscher spräche beizubringen ist. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen und Matrikenämter zufolge Erlasies der k. k. o. - ö. Statthalterei i vom 10. Mai 1909, Z. 11.844/1V, in Kenntnis geictzt.

100 Z. 10.720. Steyr, 19. Mai 1909. Z- 11.217. St eyr, 25. Dlai 1909. An alle Gemeinde - Vorsehungen und k. t. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Warnung vor Nnterstützungöschwindler. Es treiben sich der im Jahre 1873 geborene, nach Negau, Bezirk Vöcklabruck, zuständige Fleischhauer Johann Baumann; der im Jahre 1866 zu Adriach in der Gemeinde Ossiach in Körnten geborene und zur Gemeinde Osiiach im politischen Bezirke Klagenfurt Land zuständige Christian Lorber und der im Jahre 1879 geborne, ledige, nach Salzburg zuständige Vräuer und Taglöhner Jranz Lederer, beschäftigungslos umher und lasten sich auf Kosten ihrer Heimatsgemeinden Geldnnterstützungen und Neisevorschüffe erfolgen. Die Gemeinde -Vorstehungen werden daher beauftragt, den Genannten — außer nach fallweiser Sicherstellung des faktischen augenblicklichen Bedürfnistes — keinerlei Unter- stütznngen zu verabfolgen, dieselben vielmehr bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich zu behandeln. Z. 11.218. Steyr, 25. Mai 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten -Aommanden. Ausforschung von entwichenen Zwänglingen. Zufolge Erlasses der k. k. o.-'ö. Statthalterei vom 21. Mai 1909, Z. 12.928/11, sind nachstehend benannte Zwänglinge entwichen, und zwar: Eugen Furtner, derselbe ist von mittlerer Statur, gedrungenen Körperbaues, hat ein längliches Gesicht, blonde Haare und Augenbrauen, graue Augen, eine niedere Stirne, Nase und Mund proportioniert, gesunde Zähne, ein spitzes Kinn, trägt einen blonden Schnurrbartanflug, hat Tätowie- rungen: am rechten Unterarm E. 8. am linken Unterarin ein Herz, durchbohrt von einem Schwert. Er spricht deutsch und ist von Profestion Taglöhner. Hyazinth Tavernini, notioniert mit Erlaß der k. k. Statthalterei Innsbruck ddo. 7. Juli 1907, Z. 37.001, seit 6. August 1907 deteniert, am 31. Juli 1887 in Dro, pol. Bezirk Riva, geboren und dorthin zuständig. Derselbe ist mittelgroß, kräftig gebaut, hat ein rundes Gesicht, schwarzbraune Haare und Augenbrauen, graue Augen, hohe Stirne, Nase dick und groß, Mund regulär, gute Zähne, ein rundes Kinn, ist bartlos, er spricht italienisch und deutsch und ist von Profestion Tunnelarbeiter. Bekleidet waren diese Zwänglinge mit der Zwänglings- Zwilchmontur, ferner mit Hemd, Gatlie, Schnürschuben und sonstigen Kleinigkeiten, welche Sorten mit der Märke „Zwangsarbeits- Anstalt Laibach" versehen sind. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden angewiesen, Nachforschungen über deren Aufenthalt zu pflegen, dieselben im Eruierungsfalle sofort in die Zwangsarbeitsanstalt in Laibach einzuliefern und über den Vollzug anher zu berichten. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Pferde-Prämiierung im Jahre 1ÄVS. Unter einem erhalten die Gemeinde-Vorstehungen Kundmachungen (eine, zwei), betreffend die Verteilung von Staats- , preisen für gute Zucht und Pflege der Pferde in Ober- ! österreich im Jahre 1909, zur sofortigen möglichst ausgedehnten Verlautbarung mit dem Auftrage, insbesondere be- ! kannte Interessenten hieraus besonders aufmerksam zu machen. ! Z. I I.0I6. Steyr, 23. Mai 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen. I Entschädigung der Landwirte für Rotlanffälle bei Schweinen nach derSchutzimstfung mit Wiener Impfstoff. Zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 14. Mai 1909, Z. 11.826/X, wird hiemit den Gemeinde- Vorstehungen ein Normale des Landeskulturrates für Oberösterreich, betreffend die Entschädigung der Landwirte für die nach der Schutzimpfung mit Wiener-Stoff eingetretenen Notlaufsälle bei Schweinen zur Kenntnisnahme, weitgehendsten i Verlautbarung und Verständigung jener Schweinebesitzer, welche im beurigen Jahre ihren Schweinestand schutzimpfen ! ließen, im Nachfolgenden bekanutgegeben. Gleichzeitig ergeht demnach auch der Auftrag an die Gemeinde-Vorstehungen, von dem Inhalte dieser Kundmachung die Vieh- und Fleischbefchauer und insbesondere die in der Gemeinde wohnhaften Wasenmeister zu verständigen, damit nicht etwa durch zu frühe Eröffnung der Kadaver oder durch Vernichtung erkrankter Organteile rotlaufkranker Schweine die Sicherstellung der Diagnose unmöglich gemacht wird. Alle Unfälle von solchen Schweinen sind im kürzesten Wege anher zur Anzeige zu bringen. Wekanntmachung betreffend die Entschädigung der Landwirte für nach der Schutzimpfung mit Wiener Impfstoff eingetretcne Rotlauf- fälle bei Schweine». Der o.- ö. Landeskulturrat gewährt mit Hilfe der vom k. k. Ackerbauministerium und dem o.-ö. Landesausschuß bewilligten Subventionen für alle innerhalb 5 Dkonaten nach der Schutzimpfung mit Wiener Impfstoff eingetretenen Notlaufsälle bei Schweinen eine Entschädigung, welche nach den im tz 6 des Gesetzes vom 7. September 1905, N-E.-Bl. Nr. 163, betreffend die Abwehr und Tilgung der Schweinepest enthaltenen Bestimmungen bemesten wird. Die Entschädigung erfolgt unter nachstehenden Bedingungen : 1. Die Schutzimpfung muß von einem approbierten Tierärzte genau nach den von der k k o-ö. Statthaltern erlaffenen Normen und der von der Lehrkanzel für Seuchen- lehre herausgegebenen Anweisung durchgeführt worden ^-7^^?r Schweinebesitzer ist verpflichtet, sobald ™ ^'velne Erscheinungen wahrnimmt, welche da Ä " . ^ Schweinerotlaufes erkennen lassen,. "^^aangen den K berarti9e‘i Erscheinungen zugrunde AS l™, °en Bestimmungen des § 15 des allgenre'«-»

101 seuchengesetzes gemäß unverzüglich der zuständigen Gemeinde- vorstehung die Anzeige zu erstatten. Letztere hat behufs Feststellung des Sachverhaltes durch den Amtstierarzt unter genauen Angaben der erforderlichen Daten sofort die politische Bezirksbehörde, wenn möglich im telegraphischen Wege, hievon zu verständigen. 3. Der Amtstierarzt wird im Vereine mit dem Ge- meindevorstande oder dessen Stellvertreter den Sachverhalt an Ort und Stelle feststellen und insbesondere auch zu erheben haben, ob das an Notlauf verendete Schwein tatsächlich der Schutzimpfung unterzogen wurde, und ob die Angaben des Besitzers in Bezug auf die Identität des Tieres richtig sind. 4. Zur Ermittlung des Wertes eines gefallenen Tieres hat die Seuchenkommission im Sinne des § 6 des zitierten Gesetzes bei. Nutz- und Zuchtschweinen das Lebendgewicht, bei schlachtreifen Schweinen das Schlachtgewicht festzustellen. Ueber diese Feststellung hat die betreffende Kommission gleich an Ort und Stelle einen Ausweis nach beiliegendem Formulare zu verfaffen, welcher von den Kommissionsmit- gliedern zu fertigen und unverzüglich an den Landesknlturrat direkt einzusenden ist. 5. Behufs Zuerkennung der Entschädigung muß die Diagnose auf Schweinerotlauf von der Anstalt für diagnostische Tierimpfungen an der k. k. tierärztlichen Hochschule in Wien hestätigt sein. Zu diesem Zwecke hat der Amtstierarzt die für die Diagnose maßgebenden Organteile an die genannte Anstalt einzusenden. 6. Im Falle der Vornahme einer Notschlacktung hat die Kommission die etwa verwertbaren Teile abzuschätzen und den Schätzwert im Ausweise zu verzeichnen. Der erhobene Schätzwert wird bei Bemessung der Entschädigung in Abzug gebracht. 7. Eine Entschädigung wird nicht geleistet, wenn die I im Punkte 1 und 2 gegebenen Bestimmungen nicht erfüllt sind. I Auch entfällt der Anspruch auf Entschädigung bei Not- und Heilimpfungen. 8. Außerdem ist der Besitzer verpflichtet, schutzgeimpfte Schweine im Falle der Erkrankung au Rotlauf vom Amtstierarzte oder einem anderen in der Nähe ansässigen Tierärzte der Heilimpfnng unterziehen zu lasse«. 9. Die Entschädigung wird erst flüssig gemacht, wenn die Bestätigung der Diagnose von der genannten Untersuchungsanstalt in Wien eingetroffen ist. Gegen die Zu- oder Aberkennung oder Bemessung der Entschädigung steht der Partei eine Berufung nicht zu. Linz, den 5. Mai 1909. Der Präsident: Norbert Schachinger m. p. Abt. Z. 10.363 Steur, 23. Mai 1909. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Werlcuchenausweis im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 2. bis 9. Mai 1909, nach dem Erlasse der k k. Statthalterei in Linz vom 10. Mai 1909, Z. 12.059/X. Es bestehen: 1. Pfcrderäudc. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Tiesgraben. 2. Rotlauf der Schweine. Bezirk Urfahr: Gemeinde Altenberg. 2. Schweincfcuchc. 1. Bezirk Wels: Gemeinde Wels. 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz. Z. 10.864. Stevr, 23. Mai 1909. An alle Gemeinde -vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Merseuchenausweis im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 9. bis 16. Mai 1909, nach dem Erlasse der k. k. Statthalterei in Linz vom 17. Mai 1909, Nr. 12.673 X. Es b e st e h e n: 1. BläscheuauSfchlag an den Genitalien der Pferde. Bezirk Braunau: Gemeinde St. Peter. 2. Räude der Pferde. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Tiefgraben. 3. Schweinerotlauf. Bezirk Urfahr: Gemeinde Altenberg. -4. Schweinepest. Bezirk Wels: Gemeinde Wels. Der k. k. Bezirkshauplmann: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steor. — HaaSsche Buchdruckerei in Steyr.

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