94 Z. 10.713. Steyr, 18. Mai 1909. An alle Gemeinöe - Vorstehungen. Warnung vor Anwerbung minderjähriger FrancuS- pcrsoncn durch Bohnmil Marecck. Laut eines Bericbtes der f. k. Polizeidirektion in Wien an das k k. Ministeriui» des Innern befaßt sieb der Kapellmeister Bohnmil (Gottlieb) Marecek, 3t Jahre alt, zu Ouhercil in Böhmen geboren, nach Nozberitz, Bezirk König- grätz, zuständig und dort ansässig, damit, in den Städten Sibiriens und Ostasiens mit einer grösstenteils aus minderjährigen Frauenspersonen gebildeten Musikkapelle Produktionen zu veranstalteu. Wie uack den Angaben einer bei ihm engagiert gelveseuen Musikcrin festgestellt erscheint, verlangen Bohnmil Marecck und dessen Gattin Antonie von den weiblichen Mit- gliedern ihrer Kapelle, das; dieselben den Gästen des Re- staurants, in dem die Produktionen jeweils staltsinden, geschlechtlichen Verkehr in Aussicht stellen, um sie so zu größeren Zechen zu verleiten Auch ist Marecck dem Trunke ergeben und mißhandelt seine Untergebenen. Mit Rücksicbt aus diese Umstände erscheint eine physische und moralische Gefährdung für die durch Bohnmil Marecek engagierten minderjährigen Frauenspersonen gegeben. Von diesem Sachverhalte werden die Gemeinde-Vor- stehungcn gemäß Erlasies der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 14’ Mai l. I, Zl. 2252/Präs., mit dem Beisügen in die Kenntnis gesetzt, daß es sich empfehlen wird, vor Anwerbung minderjähriger Frauenspersonen durch Vohumil Marecek in geeigneter Weise zu warnen Z. 10.589. Steyr, 10. Mai 1909.' An alle Gemeinde-VorstehMgen. Information betreffend Ncisen nach Russisch-Zcutralasien. Nach den in Nußland in Kraft stehenden Vorschriften ist das Betreten der russischen Territorien in Zentral-Asien im allgemeinen verboten. Ausnahmen sind gestattet, doch muß in jedem einzelnen Falle der betreffende fremde Staatsangehörige, welcher nach diesen Provinzen reisen will, im Wege der zuständigen diplomatischen Vertretung in Sankt Petersburg bei der kaiserlich russischen Regierung um eine solche spezielle Bewilligung ausuchen. Es mehren sich in der letzten Zeit die Fälle, daß Reisende, ohne diese Vorschriften zu beachten, direkt nach Zentral-Asien reisen, lvo sie dann von den Behörden in strenger Durchführung der vorerwähnten Bestimmungen an der Weiterreise bis zur Beschaffung der vorgeschriebenen Reisebewilligung gehindert werden. Diese Reiseunterbrechungen sind für die hievon Betroffenen mit Verlust an Zeit und Geld verbunden und führen wiederholt zu Rekriminationen, die jedoch erfolglos sind, da die Behörden in Zcntral-Asieu nur die bestehenden strengen Paßvorschristen in Anwendung bringen. Die in Rede stehende Reisebewilligung lväre rechtzeitig, jedenfalls aber nicht später als drei Wochen vor dem voraussichtlichen Eintreffen des Reisenden in Zentral-Asien, im Wege der k. u. k. Botschaft in St. Petersburg bei der kaiserlich russischen Regierung einzuholen. Hievon sind die intereffierteu Kreise in Kenntnis zu setzen. | Z. 905/B.-Sch.-R. Steyr, 12. Mai 1909. An alle ZchMeiümgm« Ermässigung des Eintrittspreises zur Besichtigung der Adclöbergcr- Grotte für die studierende Jngcnd. Der k. k. LaudeSschulrat hat mit Erlaß vom 6. Mai 1909, Z. 2315, folgendes eröffnet: Angesichts des Interesses, welches die Besichtigung der weltberühmten Adelsberger- Grotte für die studierende i Jugend hat und in Ansehung des Umstandes, daß derselben zu Erholungsreisen meist nur beschränkte Mittel zur Verfügung stehen, hat die Grottenkommission in Adelsberg be- I schlössen, den Schülern der Mittel- und Volksschulen für die in der Zeit vom 1. Mai bis 15. Oktober täglich vormittags um halb 11 Uhr und' für am Pfingstmontage und am 15. August uachmittags 3 Uhr bei elektrischer Beleuchtung stattsindenden Besuche der Grotte den Eintrittspreis zu ermäßigen, so daß also Studierende der Mittel- und Volksschulen, wenn der Besuch in der Zeit voni 1. Mai bis 15. Oktober vormittags halb 11 Uhr stattfindet, gegen Entrichtung der Gebühr K 2, am Pfingstmontage und am 15. August nachmittags 3 Uhr aber gegen Lösung einer Karte von einer Krone gestattet wird. Es wird diese Begünstigung jedoch nur jenen Studierenden gewährt, welche sich als solche durch eine Bestätigung der Schuldirektion, Schulleitung oder durch Vorweisung eines Schulzeugnisses legitimieren. Für korporative Besuche, und zwar während des ganzen Jahres ist dagegen die Grottenverwaltung bereit, über besonderes Einschreiten der Schulleitungen noch weitergehende Preisermäßigungen salliveise zu gewähren. Z. 9999. Steyr, 8. Mai 1909. An alle Gemeinde -VorstchMgm. Einführung von Koch- und Hauöhaltnngs-Wattdcrknrsen. Die k. k. o -ö. Landlvirtschastsgesellschaft hat im Vorjahre mit der Einführung von Koch- und Haushaltungs- Wanderkursen begonnen. Diese Kurse bieten der weiblichen Jugend am Lande die Möglichkeit, sich ohne den Wohnort verlassen und ohne bedeutende Kosten aufwenden zu müssen, in allen jenen Kenntnissen und Fertigkeiten zu vervollkommnen, die sie im praktischen Leben am allernotwendigsten braucht. Die Einführung solcher Kurse in möglichst vielen Orten des Landes stellt sich daher als ein geeignetes Mittel dar, tüchtige Hausfrauen heranzubilden, die im Stande sind, den Landwirt in dem harten Kampfe, den er unter den gegenwärtigen tvirtschastlichen Verhältnissen zur Erhaltung oder Verbesserung seiner Existenz führen muß, in zweckmäßiger und werktätiger Weise zu unterstützen. . . Aus diesem Grunde hat auch die Regierung diese Aktion der Landwirtschaftsgesellschaft kräftigst unterstützt und durch Gewährung bedeutender Subventionen die zur Installierung der Kurse notwendigen sehr kostspieligen Anschaffungen, sowie die Ausbildung und Honorierung tüchtiger Wander- lehrerinnen ermöglicht. In allen Orten, in denen solche Kurse bisher abge- halten wurden, begegneten sie der lebhaftesten Teilnahme aus allen Kreisen der Bevölkerung und fanden die Leistungen der Wanderlehrerinnen und die in den Kursen erzielten Er^ | folge allgemeine und ungeteilte Anerkennung.
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