b) von Knochen, Hörnern, Klauen, Häuten, Rinds- und Ziegenhaaren und Schweineborsten, alle diese Artikel in trockenem Zustande, dann o) von geschmolzenem Talg in Fässern oder Wammen wird dann zugelassen, wenn in der Eintrittsstation durch ein von einem Staatstierarzte ausgestelltes Zeugnis nachgewiesen erscheint, daß die tierischen Rohstoffe von gesunden Tieren stammen und Serbien srei von der Rinderpest ist. III. Die Gestaltung der Durchfuhr ist davon abhängig, daß die zuständigen behördlichen Organe der Eintrittsstation durch die berufenen serbischen Organe davon in Kenntnis gesetzt werden, daß die Regierung des Landes, nach welchem der Transport auszutreten bestimmt ist, den Uebertritt desselben über ihre Grenze zuläßt Wenn trotzdem die Sendung beim Wiederaustritt an der Grenze des benachbarten oder des Bestimmungslandes zurückgewiesen wird, so ist der Transport nach den geltenden veterinärpolizeilichen Vorschriften zu behandeln. IV. Für die Einbringung der oben genannten, zur Durchfuhr bestimmten tierischen Rohstoffe, bezw. tierischen Produkte sind die Eintriltsstationen Orsova und Zimony (Zemun) bestimmt. V. Die Ein- und Durchfuhr von Tieren, dann von tierischen Rohstoffen und Produkten, welche in den vorstehenden Punkten nicht speziell angeführt sind, ist verboten. Uebertretungen der vorstehenden Verfügungen werden nach den Z§ 44 und 45 des allgemeinen Tierseuchengesetzes geahndet und haben aus verbotswidrig eiugebrachte Transporte die Bestimmungen des § 46 dieses Gesetzes Anwendung zu finden. Hiedurch wird die h. ä. Kundmachung vom 4. September 1908, Z. 23.716, betreffend die provisorische Aktivierung des mit Serbien am 14. März 1908 abgeschlossenen Handelsvertrages außer Wirksamkeit gesetzt. Linz, am 6. April 1909. Von der k. k. o. -ö. Statthaltern. Diese Kundmachung ist allgemein zu verlautbaren. I Z. 7502. Steyr, 8. April 1909. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Ausweis über die Schlachtungen in der I. Hälfte des Wahres 1800. Zufolge Erlaffes des k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 17. März d. I., Z. 3462/448,- wird die pol. Bezirksbehörde beauftragt, auch über die Anzahl der in der I. Hälfte des Jahres 1909 bei der Schlachtung zum menschlichen ; Genusse beschauten Rinder, Kälber und Schweine, sowie über den Fleischkonsum in diesem Zeitabschnitte der Statthalterei zu berichten. Demnach ergeht zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 23. März 1909, Z. 7678/X, an alle Ge- meinde-Vorstehungen der Auftrag, diesen Ausweis nach denr hinausgegebenen Formulare zuverlässig bis 5. Juli l. I,. anher zu übersenden oder Fehlanzeigen zu erstatten. Z. 7708. Steyr, 11. April 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. t. Gendarmerie-Posten-Üommanden. Hierseuchenausweis im Verwaltungsgebiete Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 28. März bis 4. April 1909 nach dem Erlasse der k. k. Statthalterei in Linz vom 5. April 1909, Nr. 8816/X.. Es bestehen: I. Bläschcnausschlag der Rinder. Bezirk Wels: Gemeinde St. Georgen. 2. Rotlauf der Schweine. Bezirk Schärding: Gemeinde Steegen. 3. Schweineseuche (-Pest). Bezirk Wels: Gemeinde Wels. •4. Wut der Hnndc. Bezirk Gmunden: Gemeinde Laakirchen. Der k. k. Bezirkshauptmann:: Wälderdorsf. c^XM er-—— - Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — HaaSsche Buchdruckerei in Steyr.
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