Amtsblatt 1909/15 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

70 kundigen Beistandes trägt der Arbeitgeber, falls er sachfällig wird, sonst der Staat. Der Minister des Innern kann durch eigene Aufsichtsbeamte die Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes kontrollieren. Hievon werden die Gemeinde-Borstehungen mit der Weisung in Kenntnis gesetzt, die interessierten Kreise hierauf besonders aufmerksam zu machen. Z. 8100. Steyr, 13. April 1909- . An alle Gemeinde - Vorstellungen. Information. Das neue mexikanische EintvanderungSgesetz vom 1». Dezember 1908. In Gemäßheil die'es Gesetzes ist der Eintritt in das 1 Land nur durch die Häfen für überseeischen Verkehr oder an ! bestimmten Grenzplätzen gestattet. Der Eintritt wird fol- - genden Personen verwehrt: 1. Personen, welche an über- j tragbaren Krankheiten leiden; 2. Epileptikern und Geistes- ! gestörten; 3. Personen, welche infolge höheren Alters, physischer oder geistiger Gebrechen zur Arbeit untauglich erscheinen; 4. Kinder unter 16 Jahren, welche weder unter Aufsicht eiues andere» Passagiers kommen, noch zu einer im Lande lebenden Person gebracht werden sollen; 5. strasgerichtlich Verfolgten oder Verurteilten, letzteren jedoch nur dann, wenn das von ihnen begangene Delikt nach mexikanischen Gesetzen mit Haft von mehr als 2 Jahren bestraft wird (von der Zurückweisung ausgenommen sind die wegen politischer oder militärischer Delikte verfolgten oder bestraften Individuen); 6. Anarchisten; 7. Personen, welche die öffentliche Mildtätigkeit in Anspruch nehmen; 8. ben Prostituierten und Mädchenbändlern. In einzelnen • der angeführten Fälle kann die Exekutivgewalt die aus- j nahmsweise Zulassung gestatten. Personen, welche entgegen diesen Bestimmungen das Land betreten, werden auf Kosten der Schisfahrts- oder Eisenbahngesellschaft, tvelche den Transport bewerkstelligt hat, in > die Heimat zurückgesendet. Passagiere, welche zur See nach Mexiko kommen, erhalten von dem Kapitän des Schiffes vor ihrer Ausschiffung eine Karte, welche ihren Namen und eine bestimmte Ordnungs- nummer enthält. Die Ordnungsnummer entspricht jener Nummer, unter ivelcher der betreffende Pastagier in den für den Einwanderungsinspektor des betreffenden Hafenplatzes bestimmten Listen eingetragen erscheint. Jeder Reisende wird in der Sanitätsstation des Hafens oder auf dem Schiffe einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und wenn er noch nicht geimpft sein sollte, geimpft. Besondere Bestimmungen sind in diesem Einwandernngs- gesetze hinsichtlich der Arbeitereinwanderer getroffen worden, । als welche alle jene Personen erklärt werden, welche nach Mexiko kommen, um sich zeitweilig oder definitiv einer körperlichen Arbeit zu widmen. Diese Bestimmungen betreffen die Häfen, in welchen solche Einwanderer gelandet werden dürfen, die Einrichtung der Schiffe für ssolche Transporte, die Pflichten und Verantwortlichkeiten der bezüglichen Schifffahrtsgesellschaften, die Art der Untersuchung beziehungsweise Beobachtung der Einwanderer auf ihren Gesundheitszustand rc. Die Evidenzführung und ärztliche Kontrolle jener Einwanderer, welche mit der Eisenbahn eintreffen, werden im Eisenbahnzug selbst vorgenommen. Eiscnbahnzüge, welche ausschließlich oder in größerer Zahl Arbeitereinwanderer befördern, werden für Zwecke der Kontrolle angehalten. Einwanderer, welche falsche Erklärungen abgeben oder ■ entgegen den Bestimmungen des Gesetzes die Grenze zu über- ! schreiten versuchen, haben empfindliche Geld- oder Arrest- : strafen zu gewärtigen. Dieses neue Gesetz ist mit 1. März 1909 in Kraft ' getreten. Hierauf sind die interessierten Kreise besonders aufmerksam zu machen. Z. 7707. Steyr, 8. April 1909. An alle Gemeinde -Vorstehungen und Krankenkassen. Z. 7099/XH. Kundmachung der k. k. Statthaltcrei im Erzhcrzogtume Oesterreich ob der EnnS vom 22. März 1909, betreffend die Erhöhung der Vcrpslegögcbiihr III. Klasse in der obcrösterreichischen LandeSfraueuklinik. Auf Grund des Beschlusses des oberösterreichischen Landtages vom 6. November 1908 wird die Verpflegsgebühr III. Klasse in der oberösterreichischen Landesfrauenklinik in Linz vom 1. Februar 1909 an von 2 X auf 2 K 10 h erhöht. Hiedurch erfährt die hieramtliche Kundmachuug vom 1. August 1904, L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 29 die entsprechende i Abänderung. ' Von der k. k. o.-ö. Statthaltcrei. Z. 646 B.-Sch.-N. Steyr, 5. April 1909.- An alle Grtsschulräte und Schulleitungen. Handfertigkeitskurö. Der k. t Landesschulrat hat mit Erlaß vom 25. März 1909, Z. 1684, nachstehendes anher eröffnet: Der Verein für Knabenhandarbeit in Wien hat mit der Zuschrift vom März 1909 bekanntgegeben, daß er in diesem Jahre, in der Zeit vom 19. Juli bis 14. August an seiner I. Wiener Schulwerkstätte, X VI., Koppstraße 75, den 22. Ferialkurs zur Heranbildung von Lehrern des Handfertigkeits-Unterrichtes für Knaben abhalten wird. Z. 7706. Steyr, 8. April 1909. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung des Zwänglinäs Franz Auer. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 6. April 1909, Z. 8798/11, ist der mit dem Eekenntnls i der Landesregierung Salzburg vom 6. November 1907, Z. 17 343, für die Landeszwangsarbeitsaustalt m ^cu aty notionierte Franz Aner, zu Haslach-Braunau am 9. 3“™ | geboren, nach Mining, pol. Bezirk Braunau am Jnn, zu- I ständig, am 26. März 1909 von der beim Baue des ^ager ! Franz Josef-Krankenhauses in Laibach beschäftigten B 9' | lingsabteilung entsprungen.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2